Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1997, Az.: 4 StR 133/97
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreiben; Anforderungen an die Strafbemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 133/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 14.11.1996
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Goran N. aus K., s'G. (Niederlande), geboren am ... 1968 in V. (Jugoslawien), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. April 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen sollte der Angeklagte einen Freund seines kolumbianischen Bekannten C. - bei diesem angeblichen "Freund" handelte es sich in Wirklichkeit um die "Vertrauensperson 'D.'" - von Amsterdam aus "in einem Pkw zur Grenze der Bundesrepublik begleiten" und dabei "eine Überwachungsfunktion" ausüben. Der Angeklagte "fühlte sich dem C. moralisch verpflichtet und sagte die Begleitfunktion zu", wobei ihm klar war, daß es sich dabei um eine "Drogenangelegenheit" handelte. Für seine "Begleitung" wurden dem Angeklagten von C. 2.000 Gulden versprochen. Nachdem das Rauschgift (987,51 g Kokain) von C. in einer Plastiktüte in den Pkw des "D." gebracht worden war, fuhren die Vertrauensperson und der Angeklagte "in Richtung Bundesrepublik". Während der Fahrt unterhielten sie sich über "den durchzuführenden Drogendeal", wobei der Angeklagte "die Vertrauensperson dahin (verstand), daß er, der Angeklagte, bei dem noch am selben Tage in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführenden Drogendeal den Hauptdealer darstellen solle". Auch erfuhr er "nicht widerlegbar" erst jetzt, "daß er die Vertrauensperson nicht nur bis zur Grenze der Bundesrepublik Deutschland, sondern in die Bundesrepublik begleiten sollte; er ließ dies allerdings widerspruchslos mit sich geschehen, da er sich die ihm versprochenen 2.000 Gulden verdienen wollte". In Deutschland vereinbarte "D." mit dem ihn führenden Polizeibeamten B. einen Treffpunkt in K. Der Angeklagte trat dort "sogleich als Wortführer hervor" und "bestand auf einer schnellen Abwicklung des Geschäfts", wobei er B. erklärte, "er sei ohne weiteres in der Lage; eine Kokainmenge von 6 kg zu einem Kaufpreis von 63.000,00 DM pro Kilogramm zu liefern", der Reinheitsgehalt betrage über 90 %, ein Kilogramm Kokain könne er "innerhalb von wenigen Minuten liefern". Als "D." das mitgebrachte Kokain aus dem Pkw holte, erfolgte die Festnahme des Angeklagten. "Ob der Angeklagte tatsächlich imstande gewesen wäre, die von ihm in Aussicht gestellte Liefermenge [von insgesamt 6 kg Kokain] zu beschaffen, konnte nicht festgestellt werden."
Das Landgericht sieht den Angeklagten im wesentlichen aufgrund seiner eigenen Angaben als der Tat überführt an. Seine Einlassung, "nur auf Bitten der Vertrauensperson 'D.' den Wortführer geschauspielert zu haben", hält es für "nicht widerlegt" (UA 10).
2.
Wie die Revision zu Recht beanstandet, tragen die getroffenen Feststellungen nicht die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln (jeweils in nicht geringer Menge) schuldig gemacht.
Der Begleiter eines Betäubungsmittel über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland verbringenden Fahrzeugführers ist nicht ohne weiteres (Mit-)Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 1993, 233; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21, 33). Täterschaft setzt hier - wie auch regelmäßig sonst - voraus, daß der Betreffende die Tat als eigene will (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; BGH NStZ 1991, 91 [BGH 16.10.1990 - 4 StR 414/90]).
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zwar ein Interesse, sich die ihm versprochenen 2.000 Gulden zu "verdienen", diese waren ihm aber von G. bereits dafür zugesagt worden, daß er den Transport lediglich zur Grenze der Bundesrepublik begleitete (UA 5/6). Ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten am Erfolg der unerlaubten Einfuhr des Kokains in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu BGHSt 38, 315, 317 f.) ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch der geringe Umfang der festgestellten Tatbeteiligung an der Einfuhr und die mangelnde Tatherrschaft (vgl. hierzu BGHSt 38, 315, 317 ff.; BGH NStZ 1987, 233) sprechen gegen eine (Mit-)Täterschaft und dafür, daß sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat.
Der Vorwurf täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ebenfalls nicht belegt: Täterschaftliches Handeltreiben erfordert Eigennutz (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 124, 125 [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]/126; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1996 - 1 StR 728/95). Ein solcher ist nicht festgestellt, denn die "Belohnung" von 2.000 Gulden sollte der Angeklagte von C. für das Begleiten des Transports "zur Grenze" erhalten; von einem Verkauf des Rauschgifts war bei dieser Vereinbarung nicht die Rede. Von "D." war dem Angeklagten ein Entgelt nicht versprochen worden. Wenn der Angeklagte unter diesen Voraussetzungen - wie die Strafkammer als "nicht widerlegt" annimmt - bei den Verkaufsverhandlungen nur als "Schauspieler" auftrat, so ist dies mit dem Vorwurf täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht vereinbar (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 5).
Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
3.
Für die neue Verhandlung, in der weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Der Tatrichter hat sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Er darf solche Angaben, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 - 4 StR 40/97; Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 56 a.E.). Da der Angeklagte über die Gepflogenheiten des Rauschgifthandels genaue Kenntnisse hatte (UA 7 f.), erscheint seine Einlassung, er habe den Wortführer bei den Verkaufsverhandlungen nur "geschauspielert" (UA 10), zweifelhaft. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen und erörtern müssen, woher er dieses Wissen und woher er seine Kenntnisse über Art, Menge, Wirkstoffgehalt und Preis des eingeführten Rauschgifts (UA 6, 7) hatte.
b)
Die in dem angefochtenen Urteil zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe "das von ihm mitgeführte Kokain in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, vor der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland anhalten zu lassen und auszusteigen", verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 301 ff.).
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