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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1996, Az.: 1 StR 728/95

Betäubungsmittelhandel; Arbeitnehmerverhältnis; Eigennutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1996
Aktenzeichen
1 StR 728/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 374 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Täterschaftliches Handeltreiben erfordert Eigennutz. Hierzu kann ausreichen, daß der Angeklagte durch den Tatbeitrag seinen Arbeitsplatz sichern will. Eine entsprechende Annahme kann der Tatrichter aber nicht allein damit begründen, der Angeklagte sei beim Haupttäter als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe Lohn bezogen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

1.

Dem Urteil liegt hinsichtlich des Angeklagten im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Der gesondert verfolgte T. sollte im Auftrag des I. B., der Mitinhaber einer Spedition in Topkali (Türkei) ist, nahezu 56 kg Heroin, die in einem Lkw in einer Ladung von Haselnüssen versteckt waren, zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs transportieren. 44 kg waren für Abnehmer in den Niederlanden bestimmt; das übrige Heroin sollte zu dem in Hagen wohnhaften Sohn des I. B., M. B., gebracht werden, der es weiterverteilen sollte.

5

Bei einer zollrechtlichen Überprüfung wurde das Heroin in Regensburg entdeckt und sichergestellt. Um auch die Hintermänner des Geschäfts ergreifen zu können, vereinbarten die Ermittlungsbehörden mit T., daß er entsprechend seinem ihm von I. B. erteilten Auftrag (unter polizeilicher Überwachung) mit M. B. in Kontakt treten sollte. Im Verlauf des weiteren, von der Strafkammer detailliert geschilderten Geschehens entstand aus der Sicht des I. B., der ständig mit seinem Sohn und dessen Helfern in telefonischem Kontakt stand, der Eindruck, "daß der Lkw und dessen Fahrer verschwunden seien". Auf Aufforderung des I. B. erklärte sich der von ihm über die Art der Ladung informierte Angeklagte, der bei der Spedition beschäftigt war, bis dahin aber von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis gehabt hatte, dazu bereit "nach Deutschland zu reisen, um den Lkw und den Fahrer zu suchen, für die Übergabe des Rauschgifts an die Endabnehmer zu sorgen und den Fahrer zu bestrafen". Bei seiner Einreise wurde er am Flughafen festgenommen.

6

Daß dem Angeklagten eine Belohnung versprochen worden sei, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Vielmehr erklärte sich der Angeklagte "zur Hilfe bereit, da er als Arbeitnehmer der ... Spedition von dieser entlohnt wurde". Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Strafkammer "davon überzeugt, daß es dem Angeklagten ... auch darum ging, seinen Arbeitsplatz bei der ... Spedition zu sichern". Hierin sah die Strafkammer das eigennützige Verhalten des Angeklagten.

7

2.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

8

Täterschaftliches Handeltreiben erfordert Eigennutz (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 207). Daß der Angeklagte sich eine Belohnung erhofft hätte, war nicht festzustellen. Er handelte vielmehr, weil er als Arbeitnehmer von der Spedition entlohnt wurde. Diese Feststellung trägt die Annahme nicht, daß er auch handelte, um seinen Arbeitsplatz zu sichern. Zwar ist der Tatrichter in der Beweiswürdigung frei (§ 261 StPO). Seine Überzeugung muß aber eine Grundlage in den von ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine Feststellungen müssen auch dann ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein, wenn sie aus äußeren Umständen des Geschehensablaufs abgeleitet werden und dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen, sei es auch schwerwiegenden, Verdacht begründen (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 45).

9

Diesen Anforderungen wird die Annahme, der Angeklagte habe allein deshalb auch zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gehandelt, weil er als Arbeitnehmer von der Spedition entlohnt wird, nicht gedeckt. Darüber hinausgehende Tatsachen, an die diese Annahme anknüpfen könnte, sind nicht festgestellt.

10

Der Senat kann auch ausschließen, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Wie die Strafkammer im Zusammenhang mit der Verbescheidung eines auf die Vernehmung des I. B. und anderer ebenfalls in der Türkei aufhältlicher, in die Tat verwickelter Angehöriger der Spedition selbst ausführt, sind Aussagen dieser Zeugen nicht zu erwarten.

11

Da Eigennutz bisher nicht festgestellt ist und auch nicht mehr festzustellen ist, kann offen bleiben, ob gegebenenfalls das Verhalten des Angeklagten schon vollendetes oder versuchtes eigenes Handeltreiben darstellen würde.

12

3.

Die Zusage des Angeklagten an I. B., den Lkw zu suchen und für die Auslieferung des Rauschgifts zu sorgen, stellt aber jedenfalls Beihilfe zu dessen Handeltreiben dar. Die Tatsache, daß dieser dem Angeklagten eine bestimmte Aufgabe im Rahmen des Tatplanes übertragen hat, belegt, daß er glaubte, die Tat mit Hilfe des Angeklagten besser durchführen zu können, als ohne ihn. Daß der Angeklagte sich dessen nach der Überzeugung der Strafkammer auch bewußt war, läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres erkennen. Unter diesen Umständen ist die Zusage, den geplanten Gehilfenbeitrag zu leisten, eine Beihilfehandlung (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8). Der Annahme von Beihilfe steht nicht entgegen, daß bei I. B. zum Zeitpunkt der Zusage durch sein vorangegangenes Verhalten bereits vollendetes Handeltreiben vorlag. Beihilfe kann bis zur Beendigung einer Tat geleistet werden (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Cramer in Schönke/Schröder StGB 24 Aufl. § 27 Rdn. 17). Die Tat des I. B. war aber nicht beendet, weil das Rauschgift noch nicht zu den vorgesehenen Abnehmern gelangt war. Schließlich steht der Annahme von Beihilfe auch nicht entgegen, daß die Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Tat bereits polizeilich sichergestellt waren (BGH NJW 1994, 2162).

13

4.

Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders und erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.

14

5 .

Die Strafe muß auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs neu festgesetzt werden.