Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1995, Az.: III ZR 141/94
Zollbehörde; Hinweispflicht; Spediteur
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 141/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1996, 373 (Volltext)
- DStR 1996, 389-391 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1996, 529-531 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 1017-1019 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1967 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 512-515 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1996, 257-260 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1996, 308-312 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 453-456 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1015-1019 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Sammelzollanmeldungsverfahren kann für die Beamten der Zollbehörde eine Hinweis- und Warnpflicht gegenüber einem Importeur bestehen, wenn sie aufgrund konkreter, ihm offensichtlich nicht bekannter Tatsachen von Zahlungsschwierigkeiten des Spediteurs/ Zulassungsinhabers und damit von der Gefahr einer dem Importeur drohenden Schädigung in beträchtlicher Höhe Kenntnis erlangt haben.
Tatbestand:
Die Klägerin handelt mit Strümpfen, die sie unter anderem aus I. einführt. Für die Warentransporte aus I. bediente sie sich während eines Zeitraums von 15 Jahren bis Anfang 1992 der später in Konkurs gefallenen Internationalen Spedition H. K. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Klägerin hatte für die importierten Waren eine 14 %ige Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Der Gemeinschuldnerin oblag dabei im Wege des sogenannten Sammelzollverfahrens die Erledigung der erforderlichen Zollformalitäten: Sie zeichnete die von ihr nach Deutschland eingeführten Waren auf und gab für ihre Auftraggeber, darunter die Klägerin, die Einfuhrumsatzsteuererklärungen ab.
Für die im Januar 1992 fällige Einfuhrumsatzsteuer übersandte die Klägerin der Gemeinschuldnerin einen Verrechnungsscheck, der dieser am 21. Januar 1992 gutgeschrieben wurde. Die Gemeinschuldnerin reichte am selben Tage zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer ihrer Kunden einschließlich der Klägerin einen Scheck beim Hauptzollamt B. -N. über 462.283, 22 DM ein. Dieser Scheck wurde bei Vorlage nicht eingelöst. Daraufhin mahnte die Zollzahlstelle des Hauptzollamts B. -N. am 27. Januar 1992 die Steuerschulden bei der Gemeinschuldnerin an. Am folgenden Tag setzte sich der damalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin telefonisch mit der Zollzahlstelle in Verbindung. Am 30. Januar 1992 leistete die Gemeinschuldnerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 230.000 DM auf die Steuerrückstände. Als die Restzahlung bis zum 11. Februar 1992 nicht eingegangen war, sandte die Zollzahlstelle den Vorgang an die Vollstreckungsstelle bei dem Hauptzollamt B. -O.
In Unkenntnis dieser Vorgänge übergab die Klägerin der Gemeinschuldnerin am 14. Februar 1992 einen Verrechnungsscheck über 219.659, 36 DM, der die im Februar 1992 fällige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 209.714,26 DM abdecken sollte. Der Scheck wurde ihrem Konto am 19. Februar 1992 belastet. Die Gemeinschuldnerin führte den Scheckbetrag nicht an das Hauptzollamt B. -N. ab. Am 24. Februar 1992 gab der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin dem Hauptzollamt B. -N. deren Zahlungsunfähigkeit bekannt. Daraufhin widerrief das Hauptzollamt B. -N. die Zulassung der Gemeinschuldnerin zum Sammelzollverfahren und teilte der Klägerin durch Telefax vom 26. Februar 1992 mit, die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Gemeinschuldnerin sei nicht mehr sichergestellt. Der Klägerin wurde dringend empfohlen, keine Einfuhrumsatzsteuerbeträge mehr an diese zu zahlen. Die Klägerin mußte den im Februar 1992 fälligen Betrag von 209.714, 26 DM an die Beklagte nachentrichten. Durch Beschluß des Amtsgerichts B. vom 11. Mai 1992 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung, sie hätte im Februar 1992 der späteren Gemeinschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuer von 209.714, 26 DM nicht zur Weiterleitung an die Beklagte ausgezahlt, wenn die Beklagte sie rechtzeitig von den Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung im Januar 1992 unterrichtet hätte. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung der Zollbehörde, die Klägerin darüber zu unterrichten, daß die Gemeinschuldnerin den Scheck vom 21. Januar 1992 nicht eingelöst hatte und auch in der Folgezeit die versprochene Restzahlung schuldig geblieben war. Es hat ausgeführt, über die in § 89 Abgabenordnung (AO) festgelegten Beratungsund Auskunftspflichten hinaus seien Hinweispflichten der Steuerbehörden grundsätzlich nicht gegeben. Die Anwendung des Grundsatzes, daß eine Behörde den Bürger nicht "sehenden Auges" in sein Unglück gehen lassen dürfe, wenn sie ihn mit einem kurzen Hinweis, mit einer bloßen Belehrung vor Schaden bewahren könne, sei auf Fälle zu beschränken, in denen der Bürger mit einem Anliegen an die Behörde herangetreten sei. Im übrigen sei die Nichteinlösung des Schecks der Spedition nicht als ein konkreter Anhaltspunkt für ein weiteres Ausbleiben von Zahlungen anzusehen gewesen.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die Pflichten der Finanzbehörden gegenüber den steuerpflichtigen Importeuren im Sammelzollanmeldungsverfahren zu stark eingegrenzt, wenn es sie auf die Erfüllung der sich aus § 89 AO ergebenden Pflichten beschränken und im übrigen Hinweispflichten allenfalls für den Fall annehmen will, daß sich der Importeur mit einem bestimmten Anliegen an die Behörde gewandt hat.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings in seiner Annahme zu folgen, aus § 89 AO lasse sich die hier in Rede stehende Hinweispflicht der Beklagten nicht herleiten. Nach § 89 AO trifft die Behörde die Verpflichtung, die Beteiligten bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Stellung von Anträgen zu beraten und ihnen erforderlichenfalls über ihre Rechte und Pflichten Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflichten sind nach Gegenstand und Umfang auf das Verwaltungsverfahren und die in einem konkreten anhängigen Verfahren bestehenden - formellen - Rechte und Pflichten der Beteiligten beschränkt (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl. § 89 AO Anm. 32; vgl. Anwendungserlaß zur AO - AEAO - vom 24. September 1987, BStBl. I S. 664, zu § 89). Auf Auskünfte materieller Art besteht nach dieser Vorschrift kein Anspruch (AEAO zu § 89 Nr. 3; vgl. Söhn aaO. § 89 AO Anm. 33). Andererseits werden durch § 89 AO weitergehende Belehrungs-, Auskunfts- und Hinweispflichten kraft besonderer Vorschriften oder aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze nicht ausgeschlossen (Söhn aaO. § 89 AO Anm. 6 und 33 b).
2. Die Beklagte traf jedoch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Steuerschuldverhältnis (vgl. Senat BGHZ 110, 253, 255) in Verbindung mit Treu und Glauben die Amtspflicht (Art. 34 GG, § 839 BGB), der Klägerin als ihrer Steuerschuldnerin Nachricht von der Nichtzahlung ihrer eigenen Steuerschuld zu geben, damit für diese das Risiko erkennbar wurde, daß der von ihr eingeschaltete zugelassene Spediteur den ihm im voraus entrichteten, für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer bestimmten Betrag künftig erneut einbehalten könnte.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, die Klägerin alsbald über die Nichteinlösung des Schecks der Gemeinschuldnerin zu unterrichten. Nachdem die Gemeinschuldnerin 15 Jahre lang ohne jede Beanstandung das Sammelzollverfahren für die Importeure durchgeführt und am 28. Januar 1992 eine kurzfristige Abschlagszahlung angekündigt habe, die auch am 30. Januar 1992 eingetroffen sei, habe es konkrete Anhaltspunkte dafür, daß auch künftig Zahlungen ausbleiben würden, nicht gegeben. Die Revision hat jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten aufgezeigt, aus denen sich ergibt, daß die Beklagte allerspätestens am 17. Februar 1992 die Gefahr einer Schädigung der Klägerin hätte ins Auge fassen müssen, und nicht erst am 24. Februar 1992, als der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin dem Hauptzollamt B. -N. deren Zahlungsunfähigkeit offenbart hat. Hätte die Beklagte der Klägerin gegenüber spätestens am 17. Februar 1992 statt, wie geschehen, erst mit Telefax vom 26. Februar 1992 den Sachverhalt aufgedeckt, hätte der am 14. Februar 1992 übergebene Scheck noch rechtzeitig gesperrt werden können, so daß der Schaden der Klägerin vermieden worden wäre.
a) Erster Anhaltspunkt für Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin mußte der Umstand sein, daß ihr Scheck vom 21. Januar 1992 über 462.283, 22 DM nicht eingelöst worden war. Dieser Scheck betraf die Einfuhrumsatzsteuer ihrer Importeure für den Monat Dezember 1991, die am 16. Januar 1992 fällig war. Im Rahmen des Sammelzollanmeldungsverfahrens brauchte die Einfuhrumsatzsteuer erst am 16. des darauffolgenden Monats entrichtet zu werden (Art. 13 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89), und die im Importgeschäft erfahrenen Beteiligten nahmen in der Regel noch zusätzlich die fünftägige Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO in Anspruch. Diese Frist war bei Einreichung des Schecks durch die Gemeinschuldnerin schon eingerechnet, so daß die Zollzahlstelle B. -N. zu Recht mit ihrer Mahnung vom 27. Januar 1992 zugleich einen Säumniszuschlag erhoben hat (§ 240 Abs. 1 AO). Die Nichteinlösung eines Schecks ist im kaufmännischen Geschäftsleben immer als Alarmzeichen anzusehen.
Das Verhalten des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin in der Folgezeit war nicht geeignet, die Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu zerstreuen, die durch die Nichteinlösung des Schecks veranlaßt waren. Der Geschäftsführer wandte sich erst auf die Mahnung der Beklagten vom 27. Januar 1992 hin an die Zollzahlstelle des Hauptzollamts B. -N. , und nicht schon unmittelbar nach Kenntnis von der Nichteinlösung des Schecks. Am 30. Januar 1992 zahlte er als Abschlag etwa die Hälfte der für die Importe im Dezember 1991 angefallenen Einfuhrumsatzsteuer, danach nichts mehr.
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in dem Telefongespräch vom 28. Januar 1992 eine kurzfristige Abschlagszahlung und eine alsbald zu erbringende Restzahlung versprochen hatte, und es hebt hervor, daß die Abschlagszahlung auch wirklich am 30. Januar 1992 eingetroffen sei. Dabei berücksichtigt es aber nicht ausreichend, daß die Restzahlung nicht geleistet wurde und die Zollzahlstelle daher den Vorgang am 11. Februar 1992 zur Vollstreckungsstelle abgeben mußte. Jedenfalls das Ausbleiben der Restzahlung war alarmierend, und es veranlaßte die Zollzahlstelle dazu, die Vollstreckung einzuleiten. Spätestens bei dem Ausbleiben der angekündigten Restzahlung mußten die Bediensteten der Beklagten die naheliegende Möglichkeit ins Auge fassen, daß sich die Gemeinschuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten befand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Abgabe der Sache an die Vollstreckungsstelle zur Einleitung der Zwangsvollstrekkung nicht nur als normaler Vorgang im Wege des Vollstreckungsverfahrens zu werten. Der Beginn der Zwangsvollstrekkung wegen einer fälligen Steuerforderung setzt zudem voraus, daß der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde (Leistungsgebot) und daß seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO). Ein solches Leistungsgebot ist in der Mahnung vom 27. Januar 1992 zu sehen, die auch einen Hinweis auf die Wochenfrist enthielt. Diese Wochenfrist war bei der Einschaltung der Vollstreckungsstelle durch die Zollzahlstelle des Hauptzollamts B. -N. längst überschritten.
c) Das Berufungsgericht meint, wegen der zuverlässigen Zahlungsweise der Gemeinschuldnerin während eines Zeitraums von 15 Jahren hätten konkrete Anhaltspunkte dafür gefehlt, daß die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei oder sich unredlich verhalten habe. Ob dem angesichts der Vorgänge um die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer für die im Dezember 1991 getätigten Importe grundsätzlich zugestimmt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, daß sich die Gemeinschuldnerin deshalb erkennbar in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befinden mußte, weil ihr die Importeure im Sammelzollverfahren die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer jeweils im voraus zur Verfügung gestellt hatten. Da die Gemeinschuldnerin nur die ihr zugeleiteten Gelder weiterzugeben hatte, waren die Nichteinlösung des Schecks und das Ausbleiben der versprochenen Restzahlung ein Anzeichen dafür, daß sie die ihr überlassenen Gelder vertragswidrig anderweitig versandt hatte. Wenn aber die Gemeinschuldnerin im Januar 1992 Leistungen ihrer Importeure einbehalten hatte, mußte die Beklagte damit rechnen, daß diese die Gelder, die ihr ihre Importeure, wie üblich, auch für die am 16. Februar 1992 für Januar 1992 fällig werdende Einfuhrumsatzsteuer demnächst im voraus aushändigten, gleichfalls abredewidrig zu anderen Zwecken verwenden würde.
d) Auch unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht offengelassenen Tatsachenvortrags der Beklagten, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe bei dem Telefongespräch die Nichtzahlung der Einfuhrumsatzsteuer für die Dezember-Importe mit Schwierigkeiten beim Zahlungseingang von Kunden erklärt, war eine Gefährdung der Interessen der Klägerin nicht ausgeschlossen. Wie die Revision zutreffend ausführt, war die Möglichkeit zu bedenken, daß in diesem Falle ein Importeur, der seinen Beitrag bereits voll entrichtet hatte, Ausfälle erleiden könnte. Bei einer Abschlagszahlung im Sammelzollverfahren erfolgt nämlich eine anteilsmäßige Verrechnung auf die Verbindlichkeiten sämtlicher beteiligten Importeure. Zudem mußte bei Weiterleitung des Vorgangs an die Vollstreckungsstelle auch damit gerechnet werden, daß die Angaben des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin unzutreffend sein könnten und daß diese sich in Wahrheit in Zahlungsschwierigkeiten befand, die nicht nur auf vorübergehenden Zahlungsverzögerungen ihrer Importeure beruhten.
e) Die Revisionserwiderung beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, die Beamten der Zollzahlstelle des Hauptzollamts B. -N. hätten von der genannten Übung, daß die Importeure der Gemeinschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuer jeweils im voraus zuleiteten, nichts gewußt. Aus einer möglichen Unkenntnis der Bediensteten der Zollzahlstelle, die bei dem Zollamt B. - H. eingerichtet war, kann die Beklagte aber nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Nach der von der Beklagten geschilderten Aufgabenverteilung in der Zollbehörde war die Veranlagungs- und Festsetzungsstelle bei dem Hauptzollamt B. -N. (Sachgebiet C) für die Überwachung des Zollabfertigungsverfahrens zuständig. Von dem maßgeblichen Sachbearbeiter dieser Dienststelle hätte daher ohne weiteres ein Hinweis ergehen können. Ihm war der Ablauf der Zahlungsvorgänge zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Importeuren bekannt. Dies geht auch aus dem Telefax vom 26. Februar 1992 hervor, worin er die Klägerin von den Geschehnissen in Kenntnis gesetzt und eine deutliche Warnung ausgesprochen hat.
3. Da der auf seiten der Beklagten für die Steuerangelegenheiten der Klägerin, der Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer, maßgebliche Sachbearbeiter die Handhabung der Zahlungsvorgänge zwischen den Importeuren und der Gemeinschuldnerin kannte, war bei der offensichtlichen Gefährdung der Interessen der Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten gegeben, die Klägerin über die Vorgänge im Rahmen der Nichteinlösung des Schecks aufzuklären.
a) Den Grundsatz, der Beamte dürfe nicht sehenden Auges zulassen, daß der Bürger Schaden erleide, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- oder Rechtslage zur vermeiden in der Lage sei, hat der Senat zwar in Fällen herangezogen, in denen der Bürger bei der Behörde vorgesprochen hatte und erkennbar belehrungsbedürftig war (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - III ZR 86/83 - NJW 1985, 1335, 1337 m.w.N.). Auch bei den nach § 89 S. 2 AO zu erteilenden Auskünften wird im allgemeinen vorausgesetzt, daß sich der Steuerpflichtige zuvor "fragend" an die Finanzbehörde gewandt hatte, es sei denn, er hatte gerade infolge seiner Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit ein Auskunftsverlangen nicht stellen können (Söhn aaO. § 89 AO Anm. 33 e).
Der genannten Einschränkung liegt der Gedanke zugrunde, daß die staatlichen Behörden nicht die drittgerichtete Amtspflicht trifft, sich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu bewahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer staatlichen Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen. Ein derartiger Fall ist hier aber gegeben. Die Beamten der Zollbehörde standen in einem langjährigen Sammelzollverfahren mit der Klägerin in einer ständigen Verbindung. Ihnen waren Tatsachen zur Kenntnis gelangt, durch deren Weitergabe sie von der Klägerin ohne jede Mühe einen ihr drohenden schweren Schaden abwenden konnten. Dann war es pflichtwidrig, wenn sie von dem zu einer Schadensverhütung ausreichenden kurzen Hinweis absahen. Darauf, ob das Sammelzollverfahren nicht nur den Interessen der Klägerin diente, sondern auch eine Erleichterung für die Beklagte bei der Einziehung der Einfuhrumsatzsteuer bedeutete, kommt es nicht entscheidend an.
b) Der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der einen Dritten als seinen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einschaltet, grundsätzlich das Risiko eines Fehlverhaltens dieser Person zu tragen hat, steht einer Hinweispflicht der Beklagten im gegebenen Fall nicht entgegen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht durch seinen Vertreter dann geschützt, wenn der Geschäftsgegner den Mißbrauch der Vertretungsmacht erkannte oder wenn sich ihm aufgrund der Umstände aufdrängen mußte, daß der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht mißbraucht hat. Dann ist sein Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht nicht schutzwürdig (BGHZ 113, 315, 320 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, 2082, 2083).
Bei Übertragung dieser Grundsätze auf die Folgen möglicher Schädigungen der Beteiligten im Sammelzollverfahren ergibt sich zwar, daß der steuerpflichtige Importeur in aller Regel das in dem Verfahren der Sammelzollanmeldung angelegte Risiko trägt, von der Spedition durch Einbehalt der dieser im vorhinein entrichteten Einfuhrumsatzsteuer geschädigt zu werden. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben liegt jedoch ein Ausnahmetatbestand dann vor, wenn, wie hier, für die Zollbehörden erkennbar gewichtige Verdachtsmomente dafür gegeben sind, daß der Spediteur die ihm von seinen Importeuren im voraus entrichtete, in beträchtlicher Höhe angefallene Einfuhrumsatzsteuer nicht weitergeleitet hat. In einem derartigen Fall muß sich der Behörde der Gedanke aufdrängen, daß der Spediteur auch die demnächst von den Importeuren vorausgeleistete Einfuhrumsatzsteuer vertragswidrig für sich behält und für andere Zwecke verwendet, und es besteht für sie eine Hinweispflicht, weil sie der naheliegenden Gefahr eines drohenden Schadens ohne besondere Mühe durch einen Hinweis begegnen kann. Für die Behörde geht es letztlich nur darum, daß der Steuerpflichtige von dem Offenbleiben seiner eigenen Steuerschuld unterrichtet wird. Zwar soll sich die Behörde nach § 80 Abs. 3 AO beim Vorhandensein eines Bevollmächtigten grundsätzlich an diesen wenden (AEAO zu § 80 Nr. 4). Bei einem derartigen atypischen Ausnahmefall, wie er hier gegeben ist, hat aber eine Benachrichtigung des Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen (vgl. Söhn aaO. § 80 AO Rn. 70). Mit dieser Beurteilung wird der Klägerin nicht etwa die Möglichkeit eingeräumt, das Risiko, ihre Vertragspartnerin, die spätere Gemeinschuldnerin, könne insolvent werden, auf die Beklagte abzuwälzen. Es geht vielmehr um die Begründung von Hinweis- und Warnpflichten, die daraus hergeleitet werden, daß der Behörde konkrete Tatsachen zur Kenntnis gelangt sind, die die Gefahr einer Schädigung der Klägerin in einer erheblichen Größenordnung mit sich bringen und von denen diese offensichtlich nichts weis.
4. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das auch zugunsten der Gemeinschuldnerin bestehende Steuergeheimnis (§§ 30, 33 Abs. 1 AO) der Erteilung eines Hinweises an die Klägerin darauf, daß die fällige Zahlung nicht eingegangen war, entgegengestanden hätte. Dies war nicht der Fall. Bei der bloßen Mitteilung an den Importeur, daß seine fällige Steuerschuld nicht bezahlt worden ist, wie es zu einer sachgemäßen Unterrichtung der Klägerin genügt hätte, handelt es sich um seine eigenen Angelegenheiten und nicht um die Verhältnisse "eines anderen" im Sinne des § 30 Abs. 2 AO (Tipke/Kruse, Abgabenordnung 15. Aufl. § 30 Rn. 9). Soweit es einen Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung anging, hätte die Beklagte Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht einmal zum Ausdruck bringen müssen. Die angedrohte Vollstreckung nämlich betraf die Klägerin unmittelbar und allein. Gegen die Gemeinschuldnerin hätte die Beklagte nur bei einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung (vgl. Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht 2. Aufl. § 12 a Rn. 5) und dann gemäß §§ 48 Abs. 2, 192 AO lediglich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorgehen können (AEAO zu § 192).
Im übrigen sind auch die Verhältnisse des Vertretenen dem Vertreter gegenüber und umgekehrt die eigenen und nicht die eines anderen im Sinne des § 30 Abs. 2 AO. Daher kann dem Vertretenen Auskunft über die Angelegenheiten erteilt werden, die in seiner eigenen Sache mit seinem Vertreter verhandelt worden sind (Tipke/Kruse aaO. § 30 Rn. 14).
5. Die Beklagte hat zu ihrer Entlastung vorgetragen, der Zollzahlstelle des Hauptzollamts B. -N. sei eine Feststellung der von der Nichteinlösung des Schecks betroffenen einzelnen Importeure nicht möglich gewesen, weil die Sammelanmeldung, wenn der Gesamtbetrag für den Sammelanmelder zum Soll gestellt worden sei, wieder an die Veranlagungs- und Festsetzungsstelle des Hauptzollamts B. -N. zurückgehe. Diese Unkenntnis der Beamten der Zollzahlstelle über die Person der möglicherweise geschädigten Importeure schließt aber ein der Zollbehörde zuzurechnendes Verschulden nicht aus.
Wie dargetan, war es Sache des zuständigen Bediensteten der Veranlagungs- und Festsetzungsstelle des Hauptzollamts B.-N. , und nicht der Beamten der Zollzahlstelle, der Klägerin die in ihrem Sonderfall gebotenen Hinweise zu erteilen. Da andererseits zunächst nur die Mitarbeiter der Zollzahlstelle von dem Eingang oder Nichteingang fälliger Zahlungen Kenntnis hatten, waren sie gehalten, den zuständigen Sachbearbeiter der Veranlagungs- und Festsetzungsstelle von der Nichteinlösung des Schecks zu unterrichten, um ihm die Erfüllung der der Beklagten obliegenden Hinweispflicht zu ermöglichen. Hätte die Zollzahlstelle dies getan, wäre der Sachbearbeiter der Veranlagungs- und Festsetzungsstelle aufgrund der ihm nunmehr wieder vorliegenden Sammelanmeldung in der Lage gewesen, die Klägerin rechtzeitig über die Vorgänge ins Bild zu setzen. Wenn dem für die Aufklärung der Klägerin zuständigen Sachbearbeiter der letztgenannten Stelle nicht die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Tatsachenkenntnisse von der Zollzahlstelle des Hauptzollamts B. -N., einer unselbständigen Dienststelle derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft, vermittelt worden waren, ist die Beklagte nicht wegen der Unkenntnis dieses Beamten von dem Vorwurf eines Verschuldens befreit (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209; s. auch Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BB 1990, 1794, 1795). Ob eine interne Richtlinie bestanden hat, durch die der Zollzahlstelle aufgegeben war, die Veranlagungs- und Festsetzungsstelle von der Nichteinlösung des Schecks zu unterrichten, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
6. Ein Verschulden der maßgeblichen Bediensteten der Beklagten ist nicht aus dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, daß das Landgericht und das Berufungsgericht als Kollegialgerichte die Verletzung einer Amtspflicht verneint haben. Auf die allgemeine Richtlinie, wonach einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, kann sich die Beklagte nicht berufen (Senat BGHZ 97, 97, 107; 117, 240, 250) [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90]. Dieser Grundsatz kann unter anderem dann nicht zur Anwendung kommen, wenn das Kollegialgericht bei Bildung seiner Rechtsmeinung den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 11; Kreft in RGR-Kommentar, BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 298; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - II ZR 10/90 - NJW 1990, 3206, 3207). So verhält es sich hier. Die Revision rügt zu Recht, die Vorinstanzen hätten den Umstand nicht berücksichtigt, daß, wie den Zollbehörden bekannt war, die Importeure den Speditionen die abzuführende Einfuhrumsatzsteuer jeweils im voraus zur Verfügung stellten und daß sich den Zollbehörden bei dem Ausbleiben der Zahlung seitens der Gemeinschuldnerin somit die Möglichkeit eines Einbehalts anvertrauter Gelder hätte aufdrängen müssen.
II. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) keine Feststellungen getroffen hat. Ferner wird zu klären sein, inwieweit der Klägerin ein für ihren Schaden mitursächliches eigenes Verschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten ist.