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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1986, Az.: 4 StR 479/86

Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch die Verhängung einer Einzelstrafe; Pflicht zur Beachtung des Verschlechterungsverbotes; Bestehen von Tateinheit bei Verwirklichung mehrerer Straßenverkehrsdelikte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1986
Aktenzeichen
4 StR 479/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 24.03.1986

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Prozessführer

Roland K. aus I., geboren am ... 1961 in W.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. September 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. März 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2 b der Urteilsgründe) zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II 2 c der Urteilsgründe) zur Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt wird.

  2. II.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat außer der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten nur in den Fällen II 2 a (fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs: ein Jahr Freiheitsstrafe), II 2 b (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr: fünf Monate Freiheitsstrafe) und II 2 d (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr: drei Monate Freiheitsstrafe) Einzelstrafen festgesetzt, nicht jedoch im Fall II 2 c (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs). Es hat sich hieran durch § 331 StPO gehindert gesehen. Da das Schöffengericht für diesen Fall aber - wegen unrichtiger Annahme von Tateinheit zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs - keine Einzelstrafe festgesetzt hatte, verstößt die - notwendige (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 53 StGB Rdn. 10) - Verhängung einer Einzelstrafe nicht gegen das Verschlechterungsverbot; fehlt es an der Festsetzung einer Rechtsfolge, liegt nämlich eine richterliche Entscheidung, deren Änderung zum Nachteil des Angeklagten möglich wäre, überhaupt nicht vor (BGHSt 30, 93, 97 m. w. Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1983 - 4 StR 551/83 - und vom 22. Mai 1984 - 1 StR 255/84). Das Verschlechterungsverbot ist nur insofern zu beachten, als die Summe der beiden für die Fälle II 2 b und II 2 c festzusetzenden Einzelstrafen die bisher dafür insgesamt verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht überschreiten darf.

2

Der Senat setzt für die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat fest und verkürzt dementsprechend die im Fall II 2 b verhängte Strafe um einen Monat auf vier Monate Freiheitsstrafe.

3

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 25. August 1986 wird Bezug genommen.

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