Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1984, Az.: 1 StR 255/84
Zurückverweisung einer Strafsache zur Festsetzung einer Strafe und erneuter Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 255/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 13.01.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Branko Josip B. aus R., geboren am ... 1939 in G. (Ju.), zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Mai 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4. StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Januar 1984 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
- 4.
Die weitergehende Revision wird, verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend u.a. dargelegt:
"Die Strafkammer hat offenbar versehentlich außer der Gesamtstrafe nur Strafen in den Fällen I. 1, I. 2 und I. 3 verhängt; im Fall I. 4 ist eine Strafe nicht verhängt worden (Seite 2, 12 UA).
Die Sache ist daher zur Festsetzung einer Strafe im Fall I. 4 sowie zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten kann hierin nicht gefunden werden (vgl. BGHSt 30, 93, 97 sowie BGH Urteil vom 24. November 1983 - 4 StR 551/83).
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet."
Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Der neue Tatrichter wird nunmehr eine Strafe im Fall I. 4 festsetzen und erneut eine Gesamtstrafe bilden müssen. Eine Erhöhung der Gesamtstrafe kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGHSt 4, 345, 347; Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 331 Rdn. 39).
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky