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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1959, Az.: BVerwG VI B 94.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 94.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 13629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.09.1958 - AZ: III B 95.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1959
durch
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; § 79 G 131 [F 1957 - BGBl. I S. 1297; GVBl. Berlin S. 1670] in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667; GVBl. Berlin S. 753] - BRRG -, Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275; GVBl. Berlin S. 1655] - 2. ÄndG - in Verbindung mit § 137 BRRG sowie Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG). Insbesondere wäre im Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Der Zulassung der Revision stände allerdings nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil zum Teil auf der Anwendung von Berliner Landesbeamtenrecht beruht (vgl. § 160 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 [GVBl. S. 747] - LBG -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies gemäß § 137 BRRG auch für Revisionen, die nach dem 31. August 1957 eingelegt sind, obgleich mit Wirkung vom 1. September 1957 § 160 LBG durch das Zweite Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) gestrichen worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 - und vom 30. Juni 1958 - BVerwG II B 16.58 -).

2

Nicht mehr klärungsbedürftig ist, daß § 62 Abs. 3 G 131 den früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört haben und im Entnazifizierungsverfahren als "nicht betroffen" erklärt worden sind, lediglich ihre alte Rechtsstellung wiedergewährt und sie nicht so stellt, als hätten sie sich während der Zeit, in der sie tatsächlich nicht im Amt waren, auf der von ihnen am 8. Mai 1945 innegehabten Stelle bewährt. Aus dem Wortlaut des § 171 Abs. 1 Ziff. 2 LBG ergibt sich auch eindeutig, daß es grundsätzlich darauf ankommt, wie der Amtsbewerber seine Aufgaben in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich erfüllt hat. Dies alles hat der Senat bereits im Beschluß von 13. Februar 1958 - BVerwG VI B 197.57 - ausgesprochen. Inwiefern der § 171 Abs. 1 Ziff. 2 LBG, wenn er so verstanden wird, gegen die dem Artikel 32 Abs. 2 GG inhaltlich etwa entsprechende Vorschrift des Art. 13 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. S. 433) verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Es bedarf keiner Klärung, weil es auf der Hand liegt, daß der durch Art. 13 nach Maßgabe der Eignung gleichmäßig gewährleistete Zugang zu den öffentlichen Ämtern nicht eingeschränkt wird, indem § 171 Abs. 1 Ziff. 2 LBG bei der Umwandlung von Angestellten in Beamtenstellen von dem Bewerber um eine umgewandelte Stelle, sofern er nicht die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung hat, eine Bewährung auf dieser oder einer gleichwertigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der Umwandlung fordert, ohne auf die etwa vor Beginn dieser Frist in einer gleichen Stelle verbrachte Zeit Rücksicht zu nennen; denn es kann, wenn die Eignung für das angestrebte Amt durch Bewährung nachzuweisen ist, nur darauf ankommen, daß der Bewerber sich zur Zeit der Übertragung bewährt hat.

3

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

5

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert