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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1958, Az.: BVerwG VI B 197.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI B 197.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.04.1957 - AZ: III B 167.56

Fundstelle

  • DÖV 1959, 38 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

§ 62 Abs. 3 G 131 fingiert die Weiterbeschäftigung der von den Entnazifizierungsgesetzen "nicht betroffenen" Beamten, bestimmt jedoch nicht, daß diese Beamten so behandelt werden, als hätten sie sich in dem Zeitraum, in welchem sie tatsächlich vom Amt entfernt waren, im Dienst bewährt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat, am 13. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
die Bundesrichterin Schmitt und den Bundesrichter Reimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 1957 - OVG III B 167.56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a-c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für nicht erfüllt erachtet.

2

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG scheiden ohne weiteres aus, weil keine der dort bezeichneten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt und weil nicht ersichtlich, vom Kläger auch nicht geltend gemacht ist, daß das Berufungsurteil von einer Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

3

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG sind nicht gegeben; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zu erwarten. Es ist nicht zweifelhaft und daher nicht klärungsbedürftig, daß § 62 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - den früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, welche - wie der Kläger - weder der NSDAP noch ihren Gliederungen angehört haben und im Entnazifizierungsverfahren als "nicht betroffen" erklärt worden sind, lediglich ihre alte Rechtsstellung wiedergewährt. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 63 Abs. 1 G 131 allein kann daher der Kläger, der am 8. Mai 1945 Widerrufsbeamter war, den von ihm geltend gemachten Anspruch, hinsichtlich der Entlassung wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt zu werden, nicht herleiten. Daß er sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 171 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. Berlin S. 603) - LBG - berufen kann, folgt - abgesehen davon, daß diese Vorschrift nur auf Personen anwendbar ist, die, anders als der Kläger, schon bei Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) im Dienst des Landes Berlin standen - ohne weiteres aus dem Umstand, daß § 62 Abs. 3 G 131 nur die Weiterbeschäftigung über den 8. Mai 1945 hinaus bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG fingiert, nicht dagegen bestimmt, daß die von dieser Vorschrift Betroffenen so behandelt werden, als hätten sie sich in diesem Zeitraum, in dem sie tatsächlich vom Amt entfernt waren, im Dienst bewährt. Dies ist ebensowenig fraglich und klärungsbedürftig wie die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß eine Bewährungsfrist nicht allein durch Fristablauf erfüllt werden könne. Mit Recht ist somit das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger zur Zeit seiner Entlassung Beamter auf Widerruf ohne Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war. Die sich hiernach nur noch stellende Frage, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß das beanstandete Verhalten des Klägers die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Polizeibeamtengesetzes vom 15. Mai 1953 (GVBl. Berlin S. 312) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG erfüllt, ist ohne grundsätzliche Bedeutung; denn ihre Beantwortung hängt von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ab, ist also nicht für eine Vielzahl gleichartiger Fälle bedeutsam. Der Beantwortung dieser Frage hat das Berufungsgericht mit Recht die durch den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LBG bestätigte Auffassung zugrunde gelegt, daß auch eine ohne Vergütung ausgeübte Nebenbeschäftigung genehmigungspflichtig ist.

4

Hiernach ist die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [...], Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmitt
Reimer