Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1976, Az.: BVerwG VII C 47.75
Abgrenzung zwischen Verwaltungsrechtsweg und Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 47.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.05.1973 - AZ: III A 279.72
- OVG Berlin - 20.05.1975 - AZ: VI B 8.75
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
- § 8 Abs. 1 ArbGG
- § 80 Abs. 1 ArbGG
- § 85 Abs. 2 ArbGG
- § 37 Abs. 6 BetrVG1972
- § 37 Abs. 7 BetrVG1972
Fundstellen
- DokBer A 1977, 157
- DÖV 1977, 571 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 28, 765 - 768
Amtlicher Leitsatz
Für Streitigkeiten wegen Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung als "geeignet" im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 26. September 1972 die von der Beigeladenen in ihrer Bildungsstätte in Bremen im September und Oktober 1972 abgehaltenen siebentägigen Seminare als geeignete Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG 1972 - an. Hiergegen erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage. Auf den Hilfsantrag der Kläger verwies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 1973 die Sache an das Arbeitsgericht Berlin.
Die Berufung der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 20. Mai 1975 zurück: Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 VwGO nicht gegeben, da die öffentlich-rechtliche Streitigkeit im vorliegenden Fall durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausdrücklich den Arbeitsgerichten zugewiesen sei. Die hier streitige Anerkennung einer Bildungsveranstaltung als "geeignet" im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 sei eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, für die die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig seien. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß eine Behörde über die Geeignetheit entschieden habe, und aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG 1972 bestehe ein innerer Grund für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Das Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht sei auch nicht ungeeignet für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art.
Die Kläger haben Revision eingelegt mit den Anträgen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 1973
- a)
den Bescheid des Senators für Arbeit und Soziales vom 26. September 1972 aufzuheben,
- b)
hilfsweise festzustellen, daß der Bescheid des Senators für Arbeit und Soziales vom 26. September 1972 rechtswidrig gewesen ist.
Sie machen geltend: Das angefochtene Urteil verletze § 40 VwGO, da es zu Unrecht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneine. Die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit sei nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlußverfahren zugewiesen worden. Bei der vorliegenden Streitigkeit behördlicher Art handele es sich nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im eigentlichen Sinne. Daß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG solche behördlichen Streitigkeiten nicht umfasse, ergebe auch die Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972, der erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht worden sei, so daß er bei der Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht habe berücksichtigt werden können. Das arbeitsgerichtliche Beschluß - verfahren sei zudem nicht geeignet, in Fällen der vorliegenden Art effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Schließlich bestünden aus der Art der Besetzung der Arbeitsgerichte Bedenken gegen die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten der vorliegenden Art, in denen eine Behörde Prozeßpartei sei. Behördliche Streitigkeiten mit arbeitsrechtlichem Gegenstand seien auch sonst den Verwaltungsgerichten nicht fremd. Aus den genannten Gründen könnten sie, die Kläger, der Entscheidung des Bundes Arbeitsgerichts vom 18. Dezember 1973 - 1 ABR 35/73 -, mit der das Berufungsurteil übereinstimme, nicht folgen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie stimmen dem Berufungsurteil und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu, daß über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art die Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren zu entscheiden haben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er stimmt dem Berufungsurteil in vollem Umfang zu und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß für die vorliegende Streitigkeit nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei der vorliegenden Streitigkeit über die Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 7 ces Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) - BetrVG 1972 - handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese öffentlich rechtliche Streitigkeit ist jedoch ausdrücklich durch Bundesgesetz, nämlich durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG in der Fassung des § 124 Nr. 1 Buchst. a) BetrVG 1972 den Arbeitsgerichten zugewiesen worden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die hier streitige Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 ist eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, über die die Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren (vgl. §§ 8 Abs. 1, 80 Abs. 4 ArbGG) zu entscheiden haben.
Diese Rechtsauffassung vertritt auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1973 - 1 ABR 35/73 - (AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972 = BB 1974, 601); an ihr hat das Bundesarbeitsgericht in seinen späteren Beschlüssen vom 6. April 1976 - 1 ABR 96/74 - und 102/74 - festgehalten. Die gegen diese Rechtsauffassung von der Revision geltend gemachten Einwände, mit denen sich bereits das Bundesarbeitsgericht und das Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt haben, greifen nicht durch.
Zu Unrecht meinen die Kläger, § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG umfasse nur die eigentlichen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen sich Organe der Betriebsverfassung gegenüberstehen, nicht aber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art, bei denen eine Behörde Prozeßpartei ist. Eine derartige einschränkende Gesetzesauslegung läßt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte nicht herleiten. Den zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1973 - 1 ABR 35/73 - schließt sich der erkennende Senat an.
Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ergibt sich eindeutig, daß mit Ausnahme der Maßnahmen nach den §§ 119 bis 121 BetrVG 1972 alle Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, auch diejenigen aus § 37 Abs. 7 BetrVG 1972, von den Arbeitsgerichten entschieden werden sollen. Dies wird bestätigt durch die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, nach der durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG generell die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Angelegenheiten aus dem neuen Betriebsverfassungsgesetz begründet werden sollte (vgl. BT-Druck VI/1786 S. 60). Zwar bezweckte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in erster Linie, die bisherigen Abgrenzungsprobleme zwischen dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren und dem Beschlußverfahren durch Beseitigung des bisher in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) enumerativ aufgeführten Katalogs betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten und seine Ersetzung durch eine Generalklausel zu beseitigen. Das ändert aber nichts daran, daß die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsweges mit einer generellen Zuständigkeitsregelung der Arbeitsgerichte für alle betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 119 bis 121 enthält.
Etwas anderes ergibt sich entgegen, der Ansicht der Revision auch nicht daraus, daß § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 seine endgültige Fassung erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhalten hat, wenngleich diese Vorschrift im wesentlichen schon in § 37 Abs. 4 des Regierungsentwurfs enthalten war (vgl. BT-Drucks. VI/1786 S. 9; BT-Drucks. VI/2729 S. 17 und schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks. VI/2729 S. 23). Es kommt nicht darauf an, ob der Gesetzgeber bei der Begründung der generellen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für alle Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz mit den genannten Ausnahmen möglicherweise nicht bedacht hat, daß damit die Arbeitsgerichte auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, wie sie sich aus der Regelung des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 ergeben können, zu entscheiden haben. Denn nach der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine "ausdrückliche" Zuweisung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an ein anderes Gericht auch aus der Gesamtzuweisung eines Sachgebiets an einen anderen Gerichtszweig ergeben, wenn ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz Ausdruck gefunden hat (BVerwGE 15, 34 [36]). Dies trifft hier nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu.
Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen ist zudem im Interesse der Rechtssicherheit in besonderem Maße Zurückhaltung geboten, wenn von einem sprachlich klaren Gesetzeswortlaut, wie ihn hier § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausweist, abgewichen werden soll (vgl. BVerwGE 37, 369 [BGH 15.03.1971 - GmS-OGB - 1/70] [372]). Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Entscheidung über die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit spricht auch der Gesichtspunkt des engen Sachzusammenhangs zwischen § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG 1972. Die Frage der Geeignetheit einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im Sinne des Absatzes 7 erfordert eine Abgrenzung von den Veranstaltungen, die "erforderliche Kenntnisse" für die Arbeit des Betriebsrats im Sinne des Absatzes 6 der Vorschrift vermitteln.
Gegen die Zuständigkeitsregelung für die Arbeitsgerichte können die Kläger schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht sei für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art ungeeignet, zumal dem Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme, und Bedenken bestünden auch aus der Art der Besetzung der Arbeitsgerichte. Mit der durch § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit, Ausnahmen von dem für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffneten Verwaltungsrechtsweg zuzulassen, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, daß in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch andere Gerichte als die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausreichenden Rechtsschutz gewähren. Den Rechtswegzuweisungen liegt der Gedanke der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige zugrunde. Deswegen ist es unzulässig, allein aus Zweckmäßigkeitsgründen einen von dem eindeutigen Wortlaut abweichenden Sinn der Zuständigkeitsregelung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 4, 331 [344]; BVerwGE 37, 369 [BGH 15.03.1971 - GmS-OGB - 1/70] [372] und 38, 1 [7 f.]). Im übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1973 - 1 ABR 35/73 - dargelegt, daß das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren durchaus geeignet sei, Streitigkeiten der vorliegenden Art zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierbei auch auf die Möglichkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschlußverfahren gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG hingewiesen. Wie im einzelnen der vorläufige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ausgestaltet ist und notfalls im Wege richterlicher Rechtsfortbildung gewährt werden kann, haben die Arbeitsgerichte zu entscheiden.
Nach alledem ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verweisung der Sache an das zuständige Arbeitsgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg