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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.04.1976, Az.: 1 ABR 96/74

Antragsbefgunis; Beteiligungsbefgunis; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Verwaltungsvorverfahren; Lohnfortzahlung; Schulungsveranstaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.04.1976
Aktenzeichen
1 ABR 96/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 13.11.1973 - 2 BV 3/73
LAG Frankfurt 23.04.1974 - 5 TaBV 90/73

Fundstelle

  • BAGE 28, 95 - 103

Amtlicher Leitsatz

1. Antrags- und beteiligungsbefugt im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zur Überprüfung einer Entscheidung der obersten Arbeitsbehörde gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG sind die schon im Verwaltungsvorverfahren zu beteiligenden Spitzenorganisationen und auch der einzelne Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn er auf Grund der Anerkennung einer Veranstaltung auf Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.

2. Die Themen einer Veranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG brauchen zwar nicht zu den für die Arbeit des Betriebsverfassungsorgans erforderlichen Kenntnissen zu gehören. Andererseits dürfen nicht lediglich oder überwiegend allgemeine staatsbürgerliche Kenntnisse vermittelt werden, die für jeden Arbeitnehmer nützlich sind. Die zu behandelnden Themen müssen mindestens in mittelbarem Zusammenhang mit den gesetzlichen Befugnissen des Betriebsverfassungsorgans stehen und hierfür geeignet sein.