Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.12.1973, Az.: 1 ABR 35/73
Geeignetheit; Schulungsveranstaltung; Bildungsveranstaltung; Anerkennung; Gericht; Oberste Arbeitsbehörde; Zuständigkeit; Beurteilungsspielraum; Zusammenhang mit derBetriebsratstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 35/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 26.01.1973 - 6 BV 52/72
- LAG Stuttgart 14.05.1973 - 4 TaBV 1/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 452
- DB 1974, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 698 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 1016 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Über die Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 entscheiden im Streitfall die Gerichte für Arbeitssachen, und zwar im Beschlußverfahren.
2. Zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes ist diejenige, in deren Bereich der Veranstaltungsträger seinen Sitz hat.
3. Der zuständigen obersten Arbeitsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage zu, ob eine Veranstaltung "geeignet" im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 ist.
4. Auch Veranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 müssen noch einen Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit haben. Sie brauchen zwar keine für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, dürfen aber auch bei einem Charakter der Veranstaltung als einem einheitlichen Ganzen nicht überwiegend Themen behandeln, die keine Beziehung zur Betriebsverfassung mehr haben.