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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1994, Az.: V ZR 204/92

Grundstücksveräußerung; Auflassung; Eigentumsübertragung; Vormerkungsberechtigung; Abtretung; Übereignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1994
Aktenzeichen
V ZR 204/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1994, 2336 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1995, 47
  • MDR 1995, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2947-2950 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1995, 101-103 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 2253-2258 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1863-1868 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auflassung des Kaufgrundstücks steht der Abtretung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung und der diesen Anspruch sichernden Vormerkung an einem Dritten nicht entgegen.

2. Übereignet der Verkäufer das Kaufgrundstück mit Zustimmung des Käufers an einen Dritten (§§ 362 II, 185 BGB), so kommen die Wirkungen einer dem Käufer eingeräumten Auflassungsvormerkung dem Dritten zugute.

Tatbestand:

1

Am 19. Dezember 1985 schlossen die Klägerin und deren Eltern als Käufer mit dem Beklagten zu 1 als Verkäufer vor dem früheren Beklagten zu 2 als beurkundendem Notar einen Kaufvertrag über die Grundstücke Flst. 32/2 und 33/4 der Gemarkung L., Flur 7, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt 5342. Durch notariellen Änderungsvertrag vom 5. November 1986 trat der Kläger anstelle der Eltern in den Vertrag ein.

2

Die Grundstücke hatte der Beklagte zu 1 durch notariellen Vertrag vom 5. Juni/31. August 1984 von der Erbengemeinschaft H. u.a. (im folgenden: Erbengemeinschaft) gekauft und am 31. August 1984 aufgelassen erhalten. Zur Sicherung seines Eigentumsverschaffungsanspruches war für ihn am 21. Dezember 1984 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Im Kaufvertrag vom 19. Dezember 1985 und dem Änderungsvertrag trat der Beklagte zu 1 den Klägern diese Vormerkung ab. Die Kläger bewilligten die Löschung der Vormerkung "für den Zeitpunkt der vertragsgerechten Eigentumsumschreibung im Grundbuch, vorausgesetzt, daß bis dahin keine ihrer Rechte beeinträchtigenden Zwischeneintragungen erfolgt oder zum Grundbuch beantragt sind".

3

Im Jahre 1907 war ein früheres Grundstück, aus dem die an die Kläger verkauften Flächen hervorgegangen sind, mit einer Grunddienstbarkeit belastet worden, die dem Eigentümer des herrschenden Nachbargrundstückes ein Wegerecht einräumte, das im wesentlichen im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. 33/4 auszuüben war. Der vor 1984 aufgestellte und bestandskräftige Bebauungsplan der Stadt L. sieht auf einem Teil dieses Grundstücks eine öffentliche Straße vor. 1973 waren die Grundstücke Flst. 32/2 und 33/4 auf das Blatt 5342 des Grundbuchs von L. umgeschrieben worden, wobei jedoch das Wegerecht nur zu Lasten des Flurstücks 32/2 mitübertragen worden war. Auf Veranlassung des Beklagten zu 1 erklärte der damalige Eigentümer des herrschenden Grundstücks, N., am 9. Mai 1985 die Entlassung dieses Grundstücks aus der Mitbelastung. Am 6. Mai 1985 hatte das Grundbuchamt bei dem Wegerecht als Veränderung vermerkt: "Das Grundbuch Nr. 17 haftet mit. Umschreibungsvermerk von Amts wegen ergänzt."

4

Unter lfd. Nr. 17 war das Grundstück Flst. 33/4 im Bestandsverzeichnis eingetragen.

5

Am 3. März 1987 wurden die Kläger nach Übertragung der an sie verkauften Grundstücke auf das neu angelegte Grundbuchblatt 9033 als Eigentümer eingetragen, nachdem am selben Tage der Beklagte zu 1 aufgrund der Auflassung der Erbengemeinschaft an ihn noch in das bisher geführte Grundbuch eingetragen worden war. Die Vormerkung und das Wegerecht zu Lasten des Grundstücks Flst. 32/2 wurden gelöscht, zu Lasten des Flurstückes 33/4 wurde das Wegerecht übertragen.

6

Am 5. März 1987 wurde die Firma W. B. und K. GmbH & Co. KG (im folgenden: W.), in die N. das herrschende Grundstück eingebracht hatte, als dessen neue Eigentümerin aufgrund eines am 29. Dezember 1986 beim Grundbuchamt L. eingegangenen Antrages eingetragen.

7

Auf Antrag der W. wurden die Kläger von dem Amtsgericht L. am 8. März 1989 rechtskräftig verurteilt, eine von ihnen auf dem Grundstück Flst. 33/4 begonnene Bebauung zu beseitigen und einen die Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigenden Zustand des Grundstückes herzustellen. Die Kläger kamen dem Urteil nach.

8

Zwischenzeitlich hatte das Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 28. Oktober 1988 angeordnet, daß ein Amtswiderspruch gegen die Löschung der Vormerkung einzutragen sei, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einem gutgläubigen Erwerb gekommen sei.

9

Die Kläger haben Ersatz des ihnen entstandenen bezifferten Schadens von dem Beklagten zu 1 und aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auch von dem Beklagten zu 2 und dem Land N. als Beklagten zu 3 verlangt sowie die Feststellung beantragt, daß die Beklagten allen künftig durch den Abbruch des Bauvorhabens und den Abriß der errichteten Gebäude entstehenden Schaden zu ersetzen haben.

10

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat es durch Teilurteil die begehrte Feststellung getroffen sowie durch Grundurteil dessen Verpflichtung zum Ersatz des bezifferten Schadens ausgesprochen.

11

Auf die Berufung des Beklagten zu 1, der sich als Streithelfer der Beklagte zu 2 angeschlossen hat, hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

12

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Beklagten zu 3 als Streithelfer unterstützten Revision. Der Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

13

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 434, 440 Abs. 1, 325 BGB wegen nachträglichen teilweisen Unvermögens des Beklagten zu 1, den Klägern ein hinsichtlich des Flurstücks 33/4 von einem Wegerecht lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mit der Begründung verneint, der Beklagte zu 1 habe die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, weil sie darauf beruhe, daß das Grundbuchamt zu Unrecht die zugunsten der Kläger bestehende Auflassungsvormerkung gelöscht habe. Ein Anspruch auf Schadensersatz sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht gegeben, da nicht festgestellt werden könne, daß der Beklagte zu 1 die Belastung des Flurstücks 33/4 mit dem Wegerecht positiv gekannt oder zumindest die Möglichkeit seiner Existenz gesehen oder unter Außerachtlassung der erforderlich Sorgfalt übersehen habe.

14

II. Die Revision ist unbegründet.

15

1. Nach §§ 433 Abs. 1, 434 BGB war der Beklagte zu 1 verpflichtet, den Klägern das Eigentum an dem Grundstück Flst. 33/4 - mit Ausnahme zweier weiterer, hier nicht interessierender Dienstbarkeiten - frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte zu 1 dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die Kläger haben aufgrund der für den Beklagten zu 1 am 21. Dezember 1984 eingetragenen, an sie abgetretenen, Auflassungsvormerkung am 3. März 1987 lastenfreies Eigentum erlangt.

16

a) Die von der Erbengemeinschaft bewilligte Vormerkung ermöglichte es dem Rechtsvorgänger der Kläger, dem Beklagten zu 1, das Grundstück Flst. 33/4 unbelastet von dem Wegerecht gutgläubig zu erwerben.

17

Bei Eintragung der Vormerkung am 21. Dezember 1984 war das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechtes unrichtig; denn das Recht war bei der fehlerhaften Umschreibung auf das Grundbuchblatt 5342 nicht erloschen, wenn es auch gemäß § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht galt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schützt die Vormerkung den Berechtigten nicht nur gegen nachteilige Verfügungen im Sinne des § 883 Abs. 2 BGB. Sie schützt auch den guten Glauben an den Erwerb des jeweiligen Rechtes nach dem Grundbuchstand zur Zeit der Eintragung der Vormerkung (§§ 892, 893 BGB; BGHZ 28, 182 f;  57, 341 f; Senatsurt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446). Besteht, was beides hier unstreitig ist, der zu sichernde Anspruch und bewilligt der wahre Berechtigte die Vormerkung, so ist der gutgläubige Vormerkungsbegünstigte gegen nicht eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen geschützt. Nach den nicht angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) war der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung hinsichtlich des Umfanges des Wegerechts gutgläubig, er hatte daher die Vormerkung erworben. Die am 6. Mai 1985 im Grundbuch vermerkte Mithaftung des Grundstücks Flst. 33/4, die im übrigen in § 53 GBO keine Grundlage hatte, konnte den Erwerb nicht mehr beeinträchtigen.

18

b) Die Kläger haben diese Vormerkung vom Beklagten zu 1 erlangt. Zwar ist eine isolierte Abtretung der Vormerkung, welche die Verträge der Parteien ihrem Wortlaut nach zum Gegenstand hatten, wegen der strengen Akzessorietät zum gesicherten schuldrechtlichen Anspruch nicht möglich. Jedoch war in den Verträgen, wovon das Berufungsgericht im Tatsächlichen ausgeht, die Abtretung des zugrundeliegenden gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs (§ 398 BGB) gemeint, die entsprechend § 401 BGB die Vormerkung mitumfaßte (vgl. BGHZ 25, 16, 23) [BGH 21.06.1957 - V ZB 6/57].

19

Der Umstand, daß die Erbengemeinschaft schon die Auflassung an den Beklagten zu 1 erklärt hatte, hinderte die Abtretung nicht. Er führte nicht zum Untergang des kaufvertraglichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung. Der Senat hat diese Frage in BGHZ 49, 197, 204 offengelassen. In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil angenommen, mit der Auflassung habe der Schuldner erfüllt, so daß insbesondere keine Pfändung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung in Betracht komme (OLG Jena SeuffArch 67 Nr. 49; BayObLG JFG 9, 233; KG JFG 14, 131; Marcuse, JW 1923, 41; Hoche, NJW 1955, 933; Ronke in Festschrift Nottarp, 1961, S. 104, 108; Schwab/Prütting, Sachenrecht, 24. Aufl., § 29 IV 4). Dem ist aber nicht zu folgen. Solange noch nicht Erfüllung eingetreten ist, besteht ein Anspruch unabhängig davon weiter, ob die erforderliche Leistungshandlung teilweise oder vollständig erbracht wurde (Senatsurt. v. 25. März 1983, V ZR 168/81, DNotZ 1983, 549 f mit Anm. Zimmermann). Deshalb existiert der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch trotz Auflassung fort (RGZ 113, 403, 405; KG Rpfleger 1971, 312, 313 mit Anm. Haegele; BayObLGZ 1985, 332; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1989, 252; LG Essen NJW 1955, 1401 [LG Essen 23.04.1955 - 11 T 277/55] mit Anm. Horber; s. auch Senatsurt. v. 26. Februar 1964, V ZR 154/62, BB 1964, 576; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 925 Rdn. 45, § 883 Rdn. 44; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 2. Aufl., § 925 Rdn. 38; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 925 Rdn. 83; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 848 Rdn. 2; Münzberg in Festschrift Schiedermair, 1976, S. 457; Kaiser, Dingliche Anwartschaften 1961 S. 27 ff, 89; Hieber, DNotZ 1959, 350 f; Kuchinke, JZ 1964, 149 f; Vollkommer, Rpfleger 1968, 339;  1969, 412). Dem entspricht es auch, daß nach zutreffender Auffassung trotz Auflassung der Anspruch noch durch Vormerkung gesichert werden kann (RGZ 113, 403 f; KG Rpfleger 1971, 312 f; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 925 Rdn. 51; Hieber, DNotZ 1954, 176). Damit konnte eine Abtretung noch wirksam erfolgen.

20

c) Ein Erwerb lastenfreien Eigentums durch die Kläger kam aber, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat, nur in Betracht, wenn die Vormerkung - trotz des Zwischenerwerbs des Beklagten zu 1 - ihre Wirkung entfaltete. Dies setzte voraus, daß die Übertragung des Eigentums durch die Erbengemeinschaft sich als Erfüllung des gesicherten Anspruchs darstellte. Hiervon ist auszugehen:

21

Die Kläger waren Inhaber zweier Forderungen auf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst. 32/2 und 33/4. Einerseits hatten sie einen - ungesicherten - originären Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag mit diesem, andererseits stand ihnen aufgrund Abtretung auch der obligatorische Anspruch des Beklagten zu 1 gegen die Erbengemeinschaft aus dessen Kaufvertrag mit ihr zu. Eine Erfüllung des vormerkungsgesicherten Anspruchs konnte gemäß § 362 Abs. 1 BGB nur eintreten, wenn die Erbengemeinschaft an die Kläger leistete. Die Erbengemeinschaft hat aber keine Leistungshandlung gegenüber den Klägern vorgenommen, sondern an den Beklagten zu 1 das Eigentum aufgrund der vorher schon am 31. August 1984 erklärten Auflassung übertragen.

22

Eine Leistung an einen Dritten führt jedoch Erfüllungswirkung herbei, wenn dieser vom Gläubiger entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt ist, im eigenen Namen die Leistung in Empfang zu nehmen (§ 362 Abs. 2 BGB). Eine solche Ermächtigung des Beklagten zu 1 lag vor. Dies ergab sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag. Zwar ist dort eine ausdrückliche Ermächtigung seitens der Kläger nicht festgehalten, jedoch erschließt sie sich bei sinngerechter Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB. Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die Erklärung der Kläger unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgelegt hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß über den Wortlaut des Vertrages hinaus weitere Umstände bei der Auslegung Berücksichtigung finden müßten (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Senatsurt. v. 16. April 1993, V ZR 49/92, NJW 1993, 1614). Die Parteien haben einerseits vereinbart, daß die vormerkungsgesicherte Forderung auf die Kläger überging. Dies geschah, wie sich aus dem Zusammenhang mit der durch den Beklagten zu 1 den Klägern bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung ergibt, zu ihrer möglichst umfänglichen Sicherung. Andererseits bestand zwischen den Parteien Einigkeit, daß der Beklagte zu 1 die Leistung von der Erbengemeinschaft - seiner Verkäuferin - weiterhin in Empfang nehmen sollte, obwohl er insoweit nicht mehr Inhaber der Forderung war. So gehen die Parteien im Kaufvertrag davon aus, daß zunächst die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten zu 1 erfolgen müsse. Weiter heißt es, "daß die endgültige Durchführung des heute vereinbarten Weiterverkaufsvertrages erst möglich ist, wenn zuvor die Eigentumsumschreibung auf den Erschienenen zu 1 (Beklagter zu 1) aufgrund seines vorangegangenen Kaufvertrages im Grundbuch von L. Blatt 5342 erfolgt ist." Hieraus ergibt sich deutlich, daß die Empfangszuständigkeit trotz der Abtretung bei dem Beklagten zu 1 verbleiben sollte, er also berechtigt war, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben. Dies führte zur Erfüllung der gesicherten Forderung.

23

d) Das vom Beklagten zu 1 zunächst am 3. März 1987 von der Erbengemeinschaft lastenfrei erworbene Eigentum hat er am selben Tag auf die Kläger übertragen und somit seinerseits seine Leistungspflicht insoweit erfüllt.

24

2. Darüber hinaus war der Beklagte zu 1 verpflichtet, auch für die Löschung des Wegerechts zu Lasten des Grundstücks Flst. 33/4 im Grundbuch zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 435 BGB, wonach der Verkäufer im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, zur Löschung zu bringen hat, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden. Die Verletzung dieser, im vertraglichen Austauschverhältnis stehenden, Hauptleistungspflicht löst gemäß § 440 Abs. 1 BGB die Rechte des Käufers aus §§ 320 ff BGB aus.

25

a) Das für den Erwerb einer Grunddienstbarkeit maßgebliche Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks (Senatsurt. v. 8. April 1988, V ZR 34/87, Rpfleger 1988, 353, 354; vgl. auch RGZ 104, 316/319) wies zu Unrecht das Wegerecht zu Lasten des Grundstücks Flst. 33/4 aus. Bei der Eintragung des Mithaftungsvermerks am 6. Mai 1985 war dem Grundbuchamt zwar ein Verfahrensfehler unterlaufen, denn eine Berichtigung von Amts wegen kam trotz des Umstandes, daß die Belastung des Grundstückes im Jahre 1973 zu Unrecht gelöscht worden war (§ 46 Abs. 2 GBO), nicht in Frage (zur Möglichkeit eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO bei irrtümlicher Nichtübertragung vgl. BayObLGZ 1988, 124, 127; Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 46 Rdnr. 4 c). Der gleichwohl eingetragene Mithaftungsvermerk war aber wirksam, denn ein Verstoß gegen Ordnungsvorschriften - und dazu zählen die grundbuchrechtlichen Verfahrensnormen (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., B 61) - berührte die Beachtlichkeit der Eintragung nicht (Kuntze/Ertl ebenda; Staudinger/Ertl, § 873 Rdn. 171; MünchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl., § 892 Rdn. 18; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., vor §§ 891 bis 893 Rdn. 8). Inhaltlich wies der Vermerk aus, daß das Flurstück 33/4 vom Wegerecht erfaßt sein sollte. Am 3. März 1987 stand dem Fortbestehen der Eintragung, vergleichbar den Fällen, in denen eine vormerkungswidrige Grundbuchberichtigung bewilligt oder erzwungen wird (MünchKomm-BGB/Wacke aaO., § 883 Rdn. 71 m.w.N.), die Schutzwirkung entgegen, die § 888 BGB zugunsten der Kläger entfaltete. Der Beklagte zu 1 hätte mithin die Löschung des Rechts erreichen können.

26

b) Die eingetragene Vormerkung hätte sich auch gegenüber einem gutgläubig lastenfreien Erwerb der W. durchgesetzt, so daß dem Kläger die Erfüllung der Löschungspflicht weiterhin möglich gewesen wäre (RGZ 93, 114, 118; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 883 Rdn. 21). Denn der Erwerb des Wegerechtes wäre gemäß § 883 Abs. 2 BGB den Klägern gegenüber relativ unwirksam gewesen, da er auf einer nach Eintragung der Vormerkung erfolgten rechtsgeschäftlichen Verfügung beruhte und den Anspruch der Kläger auf Übertragung insoweit lastenfreien Eigentums an dem Grundstück beeinträchtigte. Die Verfügung lag in der rechtsgeschäftlichen Übertragung des herrschenden Grundstücks durch N. an die W.; diese Verfügung erstreckte sich auch auf die Grunddienstbarkeit, die gemäß § 96 BGB als Bestandteil damit verbunden war.

27

c) Die Beseitigung der eingetragenen Belastung wurde dem Beklagten zu 1 allerdings zufolge des Umstandes unmöglich, daß das Grundbuchamt vor dem Erwerb des herrschenden Grundstücks durch die W. die Vormerkung gelöscht hatte. Danach konnte die W. mit dem herrschenden Grundstück das Wegerecht kraft guten Glaubens vormerkungsfrei erwerben (BGHZ 60, 46, 51; BGH, Urt. v. 29. November 1990, IX ZR 107/90, NJW 1991, 1113). Der Erwerb ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingetreten.

28

Dies hat der Beklagte zu 1 aber nicht nach § 325 BGB zu vertreten. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Auflassungsvormerkung vom Grundbuchamt zu Unrecht gelöscht worden war. Die Vormerkung war nicht durch Aufgabeerklärung und Löschung im Grundbuch entsprechend § 875 BGB (vgl. BGHZ 60, 46, 51) erloschen. Zwar enthielt die Löschungsbewilligung der Kläger zugleich eine materiell-rechtliche Aufgabeerklärung (vgl. Senatsurt. v. 8. März 1974, V ZR 98/72, LM BGB § 1165 Nr. 2). Jedoch ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Vermerk des Grundbuchamtes vom 6. Mai 1985, das Flurstück 33/4 hafte mit, eine beeinträchtigende Zwischeneintragung darstellte. Deshalb sollte die Vormerkung fortbestehen, wie sich aus Wortlaut und Sinn der Erklärung der Kläger ergab. Mit dem Bearbeitungsfehler des Grundbuchamtes brauchte der Kläger nicht zu rechnen (vgl. Senatsurt. v. 13. Januar 1984, V ZR 205/82, NJW 1984, 1748 und BGHZ 28, 104, 106). Fahrlässigkeit ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen.

29

3. Einen Anspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht verneint, weil dem Beklagten zu 1 nicht nachzuweisen sei, daß er - wie die Kläger behauptet haben - ab Februar 1985 die Belastung des Flurstücks 33/4 positiv gekannt oder sorgfaltswidrig übersehen habe.

30

Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

31

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht ausschließen (Senatsurt. v. 11. Oktober 1991, V ZR 159/90, NJW-RR 1992, 91 f m.w.N.).

32

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegenstehende Interessen verfolgen, die Pflicht besteht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Vertragsentschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. nur Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 5. Aufl., Rdn. 107 m.w.N.). Voraussetzung für einen auf Verschulden bei Vertragsschluß gestützten Anspruch ist aber grundsätzlich, daß derjenige, gegen den der Vorwurf der Pflichtverletzung erhoben wird, die aufklärungsbedürftige Tatsache kennt (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989, III ZR 277/87, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 25; v. 3. Dezember 1991, XI ZR 300/90, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 49; Beschl. v. 28. Januar 1992, XI ZR 301/90, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 52).

33

Die Rügen der Revision gegen die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind unbegründet. Bei der Kenntnis eines Umstandes handelt es sich um eine innere Tatsache, die regelmäßig nur durch Indizien dem Beweis zugänglich ist. Der Tatrichter ist grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt. Seine Würdigung ist revisionsrechtlich darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991, VI ZR 97/90, BGHR ZPO § 286 - Indizienbeweis 4).

34

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es hat berücksichtigt, daß der Beklagte zu 1 zwar einerseits aus der von ihm im Februar 1985 beim Grundbuchamt L. besorgten Kopie der Bewilligungserklärung nebst Flurkarte aus dem Jahr 1907 entnehmen konnte, daß ursprünglich auf dem heutigen Grundstück Flst. 33/4 ein Wegerecht lastete, er andererseits aber wußte, daß im Februar 1985 für dieses Grundstück eine Belastung mit einem Wegerecht nicht eingetragen war. Des weiteren hat sich das Berufungsgericht eingehend mit dem Schreiben des Beklagten zu 1 vom 27. Februar 1985 an den damaligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, N., auseinandergesetzt, in welchem der Beklagte zu 1 ausgeführt hat: "Aus dieser Bewilligungsurkunde geht hervor, daß Eintragungen auf der heutigen Parzelle 32/2 ganz und auf der Parzelle 33/4 teilweise unberechtigt sind ... Nach wie vor bin ich bereit, Ihnen die im Bebauungsplan für Straßenland vorgesehene Fläche kostenlos zu übertragen oder an die Stadt L. abzutreten ...". Das Berufungsgericht hat es für nicht ausgeschlossen gehalten, daß der Beklagte zu 1 dabei davon ausgegangen sei, im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes, der eine Straße vorsieht, könne es keine zusätzlichen privatrechtlichen Wegerechte geben oder sie seien gegenstandslos. Diese tatrichterliche Wertung ist möglich. Sie ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze.

35

Fehl geht der Angriff der Revision auf das vom Berufungsgericht verwendete Argument, der Beklagte zu 1 habe möglicherweise nur die öffentlich-rechtliche Straßenplanung im Auge gehabt, weil er N. die kostenlose Überlassung des davon betroffenen Grundstücksstreifens von 197 qm oder dessen Abtretung an die Stadt L. angetragen und schließlich ohne Erhöhung des Kaufpreises von 85.000 DM an die Kläger statt zunächst angebotener 1.100 qm 1.297 qm veräußert habe. Insofern meint die Revision, der Beklagte zu 1 habe im Schreiben vom 27. Februar 1985 lediglich versucht, für die Überlassung der 197 qm die Befreiung des Flurstücks im übrigen vom Wegerecht zu erlangen. Dies wäre nur dann ein tragender Einwand gegen die Beweiswürdigung, wenn feststünde, daß der Beklagte zu 1 den Umfang des Wegerechtes gekannt hätte. Dies ist aber gerade zu beweisen.

36

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 3 in seine Überlegungen nicht einbezogen, der Beklagte zu 1 habe bei seinem Besuch im Grundbuchamt L. im Februar 1985 gegenüber der Rechtspflegerin erklärt, daß er bezüglich des einen Grundstücks eine Pfandentlastung verlange, während das zweite Grundstück ein Wegegrundstück sei und (nur) als solches von den Berechtigten erworben werden könne, ist letztlich ebenfalls nicht geeignet, die tatrichterliche Feststellung zu erschüttern. Denn auch daraus ergibt sich nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 sei möglicherweise nur von einer bebauungsplanungsrechtlichen Belastung des Grundstücks Flst. 33/4 ausgegangen.

37

Die weiteren Verfahrensrügen der Kläger hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 565 a ZPO von einer Begründung abgesehen.

38

c) Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß auch unter dem Aspekt verneint, daß er sorgfaltswidrig den Bestand des Wegerechtes auf dem Flurstück 33/4 übersehen haben könnte. Damit geht es davon aus, daß über die Pflicht zur Aufklärung bekannter Umstände hinaus eine vorvertragliche Pflicht bestanden haben könnte, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob aufklärungsbedürftige Umstände vorliegen. Eine solche, der eigentlichen Aufklärungspflicht vorgeschaltete Untersuchungs- oder Nachforschungspflicht ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Für Kaufvertragsverhandlungen hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine allgemeine Pflicht zur Untersuchung des Kaufgegenstandes auf mitteilungsbedürftige Umstände grundsätzlich nicht bestehe, unter besonderen Umständen aber in Betracht gezogen werden könne (Urt. v. 16. März 1977, VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 f [BGH 16.03.1977 - VIII ZR 283/75]; v. 14. März 1979, VIII ZR 129/78, NJW 1979, 1707; v. 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 f; Urt. v. 3. November 1982, VIII ZR 282/81). Dies hat er für den Fall angenommen, daß ein entsprechender Handelsbrauch oder eine Verkehrsübung besteht, der Kaufentschluß von einer fachkundigen Beratung abhängig gemacht worden war, "handgreifliche Anhaltspunkte" für Mängel vorliegen oder dem Verkäufer als Fachmann ohne besonderen (technischen) Aufwand das Vorhandensein entsprechender Mängel hätte erkennbar sein müssen. Derartige besondere Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es ist insbesondere nicht vorgetragen worden, daß der Kaufvertragsentschluß von einer fachkundigen Beratung des Beklagten zu 1 abhängig gemacht worden sei. Daß sich dem Beklagten zu 1 aufgrund konkreter Hinweise der Verdacht hätte aufdrängen müssen, trotz des ihm vorliegenden, die Belastung des Grundstücks Flst. 33/4 nicht ausweisenden Grundbuchauszuges bestehe möglicherweise dennoch ein Wegerecht, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Beklagte zu 1 keine Hinweise auf eine ihm möglicherweise unbekannt gebliebene Belastung hatte und ihm auch nicht ohne weiteres erkennbar war, daß der vorliegende Grundbuchauszug nicht die wahre Rechtslage widerspiegeln könnte.

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d) Der Ansicht der Revision, der Beklagte zu 1 habe auch insoweit eine Aufklärungspflicht verletzt, als er die Kläger bzw. die Klägerin und deren Eltern nicht über seine Verhandlungen mit N. über die Löschung des Wegerechts informiert habe, ist nicht beizutreten. Eine Informationspflicht hätte den Beklagten zu 1 nur getroffen, wenn er gewußt hätte, daß sich die Verhandlungen nicht nur auf ein Wegerecht an dem Grundstück Flst. 32/2, sondern auch auf ein Wegerecht an dem Grundstück Flst. 33/4 erstreckt hätten. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die Revision unterstellt im Gegensatz zu den erfolglos angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe dabei die Erstreckung des Wegerechts auch auf das Grundstück Flst. 33/4 erkannt. Hinsichtlich der Belastung des Grundstücks Flst. 32/2 sind die Käufer zutreffend unterrichtet worden (§ 8 Abs. 3 des Vertrages). Eine Aufklärung über die Verhandlungen mit N., die zu einer Pfandentlassung dieses Grundstücks geführt haben, konnten die Käufer nicht erwarten.

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e) Ebensowenig ist der Meinung der Revision zu folgen, der Beklagte zu 1 müsse sich ein etwaiges Fehlverhalten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte zurechnen lassen, weil diese erkannt hätten oder hätten erkennen müssen, daß das Grundstück Flst. 33/4 vom Wegerecht erfaßt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht erörtert. Sie läßt sich aber aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen verneinen.

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An sich zu Recht weist die Revision darauf hin, daß auch bei der Verletzung von Aufklärungs- oder Offenbarungspflichten die Zurechnung des Verschuldens einer Hilfsperson erfolgen kann, wenn sich der Schuldner ihrer bei der Führung von Verhandlungen bedient hat (Senatsurt. BGHZ 114, 263; zur Wissenszurechnung vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, WM 1992, 441). An dieser Voraussetzung fehlte es aber im Streitfall. Der Beklagte zu 1 hatte den Rechtsanwalt Sch., den ehemaligen Beklagten zu 2 und den Rechtsanwalt G., die gemeinsam als Rechtsanwälte praktizierten, mit der Vertretung seiner Interessen gegenüber N. im Zusammenhang mit der Beseitigung des Wegerechtes zu Lasten des Grundstücks Flst. 32/2 beauftragt. Eine Zurechnung ihres Verschuldens hätte nur dann in Betracht kommen können, wenn sie als Verhandlungsgehilfen des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern bzw. der Klägerin und ihren Eltern tätig gewesen wären. Dies war nicht der Fall. Rechtsanwalt Sch. war an den Vertragsverhandlungen mit den Käufern nicht beteiligt. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Auseinandersetzung mit N..

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Dasselbe gilt für Rechtsanwalt G.. Aber auch die Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens des ehemaligen Beklagten zu 2 als beurkundender Notar scheidet aus. Allerdings kann ein Notar unabhängig davon als Erfüllungsgehilfe einer Partei angesehen werden, ob er als Amtsperson gehandelt hat (Senatsurteile BGHZ 62, 119, 121 ff; v. 13. Januar 1984, V ZR 205/82, NJW 1984, 1748), sofern er nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners zusätzlich bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung tätig wird. Danach müßte der Notar als Verhandlungsgehilfe im Vorfeld des Vertragsschlusses gegenüber den Klägern bzw. den Eltern der Klägerin aufgetreten sein. Dies ist aber weder im Berufungsurteil festgestellt noch von den Klägern behauptet worden.

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III. Das Berufungsurteil ist jedoch im Kostenpunkt aufzuheben; über den Kostenausspruch der unteren Instanz kann das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen befinden (§ 308 Abs. 2 ZPO; BGH, Urt. v. 24. November 1980, VII ZR 208/79, WM 1981, 46, 48; BGHZ 92, 137, 139). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht über die gesamten Kosten des Rechtsstreits abschließend entschieden.

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Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 5. April 1991 am 9. April 1991 nach Erlaß des Grundurteils beim Landgericht im dort weiter anhängigen Betragsverfahren die Klage um 9.779 DM erweitert. Hierauf erstreckt sich das beim Berufungsgericht angefallene Grundurteil nicht. Demgemäß handelt es sich bei der im Berufungsurteil geänderten Entscheidung nur um ein Urteil über einen Teil des Rechtsstreits, so daß die abschließende Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz, die auch den beim Landgericht anhängigen Teil erfaßt, von diesem zu treffen ist.

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Aus diesem Grund kann auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsrechtszuges und des Streithelfers des ehemaligen Beklagten zu 2 keinen Bestand haben. Über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels ist gemäß §§ 91, 92 ZPO einheitlich für den gesamten Rechtsstreit nach dem endgültigen Ausgang zu befinden (MünchKomm-ZPO/Belz, § 97 Rdn. 11, 12). Eine gesonderte Regelung für die Kostentragung in der Rechtsmittelinstanz, wie im Fall eines erfolglosen Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO), gibt es nicht. Die Kostenverteilung ist deshalb insofern auch hinsichtlich der Berufungsinstanz dem Landgericht vorzubehalten, das die Berufungskosten gemäß § 91 ZPO den Klägern anzulasten haben wird.

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Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.