Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1987, Az.: II ZR 198/86
Zulässigkeit der Feststellungsklage im sogenannten Prätendentenstreit; Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts mangels werthaltiger Gegenleistung; Vorliegen eines Feststellungsinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 198/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.04.1986
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1439-1441 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 1351-1354
Prozessführer
S. Holding Aktiengesellschaft, A. str. ..., Z.,
vertreten durch den Verwaltungsrat Dr. Bernhard M.
Prozessgegner
Werner Sc.
als Konkursverwalter über das Vermögen der E.-R. Verwaltungs AG, B. str. ..., N.-U.
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage im sogenannten Prätendentenstreit.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufungsanträge der Klägerin zu II. A) und B) abgewiesen hat. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der E.-R. Verwaltungs AG.
Am 25. Mai 1983 übertrug die Klägerin auf die jetzige Gemeinschuldnerin im Rahmen des Versuches, die Kurhaus und Sanatorium B. GmbH & Co. KG (B. KG) zu sanieren, 95 % der Kommanditanteile an dieser Gesellschaft sowie Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin dieses Unternehmens, der Kurhaus und Sanatorium B. GmbH (B. GmbH), im Betrag von DM 19.000. Da es in der Folgezeit zu Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit dieser Anteilsübertragungen kam, schlossen die Parteien unter Mitwirkung weiterer Sanierungsbeteiligter am 13./14. Oktober 1983 zur Bereinigung der aufgetretenen Differenzen einen umfangreichen Vertrag, in dem u.a. die Abtretungen vom 25. Mai 1983 bestätigt und durch eine Reihe zusätzlicher Abmachungen und Vollzugsvereinbarungen ergänzt wurden. Dabei handelte es sich insbesondere um die Abtretung von Ansprüchen, die der Klägerin gegen Dritte zustanden, an die Gemeinschuldnerin, nämlich eine Darlehensforderung in Höhe von 7.333.740 sfr. nebst Zinsen und Sicherungsrechten gegen die B. KG, eine Kaufpreisforderung in Höhe von 7 Mio sfr. gegen die B. KG sowie Ansprüche auf Rückgewähr von Grundschulden an Grundstücken der B. KG gegen die Sparkasse Bü. und die L. K.-Bank. Ferner trat die Klägerin im Rahmen dieses Vertragswerks der E. Stahl Service Center GmbH, einer Tochtergesellschaft der Gemeinschuldnerin, einen Anspruch gegen die H. Bank KG (Ha.) auf Rückgewähr einer zur Sicherheit übertragenen Forderung über 7 Mio sfr. gegen die Firma Z. Holding AG (S.) ab, und zwar einschließlich des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschulden, die die Forderung gegen die Z. Holding AG sichern sollten.
Die Klägerin ist der Meinung, die bezeichneten Rechtsgeschäfte seien nichtig. Sie seien sittenwidrig, weil sie Leistungen der Klägerin zum Gegenstand hätten, die ohne reale Gegenleistung geblieben seien. Die Klägerin sei veranlaßt worden, ihre wesentlichen Aktiva an die Gemeinschuldnerin oder deren Tochtergesellschaft zu übertragen, während ihr die Passiva verblieben seien. Sie sei außerdem arglistig getäuscht worden. In dem Vertragswerk vom 13./14. Oktober 1983 habe die Gemeinschuldnerin der Klägerin Grundschulden an Grundstücken der B. KG überlassen, die nur im Falle einer erheblichen Wertsteigerung dieser Grundstücke werthaltig hätten werden können. Um diese Wertsteigerung herbeizuführen, sei es notwendig gewesen, auf diesen Grundstücken ein sogenanntes Bauherrenmodell zu verwirklichen. Die Gemeinschuldnerin habe aber weder die Absicht noch die finanzielle Möglichkeit gehabt, ein solches Bauherrenmodell zu realisieren. Die Klägerin hat in erster Linie die Feststellung beantragt, daß die bezeichneten Rechtsgeschäfte nichtig seien und die Gemeinschuldnerin keine werthaltigen Gegenleistungen der Klägerin erbracht habe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die vor ihm noch gestellten, in der zweiten Instanz nicht aufrechterhaltenen Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage als insgesamt unzulässig abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Nichtigkeit der bezeichneten Rechtsgeschäfte festzustellen, mit nur in der Formulierung geänderten Anträgen weiter. Den auf die Feststellung des Fehlens werthaltiger Leistungen gerichteten Antrag hat die Klägerin fallengelassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hält das Begehren der Klägerin, die Nichtigkeit der Abtretung von 95 % der Kommanditanteile an der B. KG und von Geschäftsanteilen in Höhe von DM 19.000 an der Bühlerhöhe GmbH durch Vertrag vom 25. Mai 1983 sowie der damit zusammenhängenden Vergleichsregelungen des Vertrages vom 13./14. Oktober 1983 festzustellen (Berufungsanträge zu II. A) 1. und 2.), für unzulässig, weil eine solche Klage nur auf Feststellung zur Konkurstabelle gerichtet werden könne. An einer solchen Feststellung aber sei der Klägerin erklärtermaßen nicht gelegen. Es handele sich, obwohl die Klägerin offenbar dieser Meinung sei, nicht um einen Fall der Aussonderung, weil nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft allenfalls ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch an den Gesellschaftsanteilen bestehen könne. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf das Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer von Gesellschaftsanteilen mit der Folge anwendbar sind, daß dem Veräußerer bei nichtiger Anteilsübertragung nur ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch zusteht (vgl. Sen. Urt. v. 13. März 1975 - II ZR 154/73, WM 1975, 512 und die dagegen gerichtete Kritik von Scholz-Winter, GmbHG 7. Aufl. § 16 Rdnr. 22 sowie BGHZ 84, 47, 49, 51) und ihm deshalb ein Aussonderungsrecht im Konkurs des Erwerbers zu versagen ist. Denn auf diese Frage käme es nur für die Begründetheit der Klage an. Für die Zulässigkeit reicht es aus, daß die Klägerin ein Aussonderungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Die Wahrnehmung dieses Rechts, mit dem der Kläger die Nichtzugehörigkeit eines Gegenstandes zum Vermögen des Gemeinschuldners und damit zur Konkursmasse geltend macht, erfolgt außerhalb des Konkursverfahrens und unabhängig von demselben im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht (vgl. Böhle-Stamschräder, KO 14. Aufl. § 43 Anm. 15). Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO ist auch eine Feststellungsklage möglich. Die Frage, ob tatsächlich ein Aussonderungsrecht besteht, oder sich die Klägerin mit der Anmeldung einer gemäß § 69 KO in Geld umzurechnenden Konkursforderung zur Konkurstabelle zufrieden geben muß, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Hätte die Klägerin nicht auf Feststellung, sondern auf Leistung geklagt, so müßte ihre Klage, wenn der Aussonderungsanspruch nicht bestünde, als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen werden. Dies kann bei der Feststellungsklage nicht anders sein. Das sachliche Fehlen des in Anspruch genommenen Rechts führt in beiden Fällen gleichermaßen zur Abweisung der Klage als unbegründet und nicht als unzulässig. Eine eigene Entscheidung über die Begründetheit des Klaganspruchs ist dem Senat schon deshalb verwehrt, weil das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber enthält, ob die über die Veräußerung der Geschäfts- und Kommanditanteile geschlossenen Verträge in Vollzug gesetzt worden sind, die Gemeinschuldnerin also tatsächlich in die Gesellschafterstellung der Klägerin eingetreten ist.
2.
Das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Nichtigkeit der Übertragung eines Anspruchs der Klägerin an die Gemeinschuldnerin auf Darlehensrückzahlung gegen die Bühlerhöhe KG samt Neben- und Sicherungsrechten (Berufungsantrag zu II. A) 3.) sowie der Abtretung von Rückgewähransprüchen an den Grundschulden B. Nr. 21 und 38 gegen die Sparkasse Bühl und die Luzerner Kantonal-Bank (Berufungsantrag zu II. A) 5.) hat das Berufungsgericht mit der Begründung für unzulässig gehalten, es fehle an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Es hat dazu ausgeführt, das eine solche Feststellung aussprechende Urteil bewirke keine Rechtskraft gegenüber dem Schuldner der abgetretenen Rechte. Es habe also weder zugunsten des Schuldners die Wirkung, daß sich der unterlegene Teil nicht mehr an ihn halten könne, noch für den Gewinner den Erfolg, daß ihn der Schuldner als Rechtsinhaber anerkennen müsse. Die Klägerin müsse deshalb den Weg einer Klage gegen den Schuldner gehen und dem Beklagten in jenem Prozeß den Streit verkünden (§§ 68, 72 ff. ZPO). Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einer Überspannung der Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Der Streit zwischen zwei Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen einen Dritten geltend machen, schafft zwischen den beiden Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis, das grundsätzlich der Feststellung auf dem Wege der Klage nach § 256 ZPO fähig ist. Dies kann seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 43, 345, 347 als geklärt gelten (ebenso ausdrücklich Schumann in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 256 Rdnr. 37 bis 39). Das muß um so mehr gelten, wenn der Streit der Forderungsprätendenten auf der Ungewißheit beruht, ob ein zwischen ihnen über den Streitgegenstand geschlossener Vertrag wirksam ist oder nicht. Da die auf Feststellung der eigenen Berechtigung und der fehlenden Berechtigung des anderen Prätendenten, der sich desselben Rechts berühmt, gerichtete Klage diese Ungewißheit ausräumen soll, ist auch ein Interesse an der damit bezweckten Klärung gegeben. Das in diesem Rechtsstreit ergehende rechtskräftige Urteil versagt es dem Unterlegenen, sich als der Forderungsberechtigte zu betrachten. Das Bedenken, daß dieses Urteil wegen seiner inter partes Wirkung nur den Verlierer des Prätendentenstreits gegenüber dem Gewinner, nicht aber auch den Schuldner und den Verlierer diesem gegenüber bindet, mit anderen Worten, daß diese Klärung nur zwischen den beiden streitenden Gläubigern, nicht aber auch gegenüber dem Schuldner erreicht wird, greift nicht durch. Auch wenn das Feststellungsurteil zwischen dem Schuldner und dem Sieger im Prätendentenstreit keine direkte Rechtskraft schafft, ist in aller Regel auch ohne eine dahingehende ausdrückliche Erklärung des Schuldners davon auszugehen, daß er in den Grenzen seiner Leistungspflicht leisten will, sobald zwischen den Parteien entschieden ist, wem das Forderungsrecht zusteht. Dem Fall, daß der Schuldner trotz des im Prätendentenstreit ergangenen Feststellungsurteils gegenüber der Inanspruchnahme durch den Sieger geltend machen wird, nicht dieser, sondern der Unterlegene sei sein wahrer Gläubiger, dürfte in der Praxis ebensowenig Bedeutung zukommen wie der umgekehrten Situation, daß der Unterlegene trotz des gegen ihn ergangenen Urteils, das seine Nichtberechtigung rechtskräftig feststellt, den Schuldner mit der Behauptung verklagt, doch der Berechtigte zu sein. Im letztgenannten Fall wie auch demjenigen, daß der Schuldner besorgt, er könnte trotz der zwischen seinen angeblichen Gläubigern bereits ergangenen gerichtlichen Feststellung, wem von ihnen das gegen ihn gerichtete Recht zusteht, an den falschen leisten, wird man ihm im Hinblick auf die ihm gegenüber fehlende Rechtskraftwirkung das Recht zur Hinterlegung der geschuldeten Leistung nicht versagen können. In diesem Fall hat das im Prätendentenstreit ergangene Feststellungsurteil die Wirkung, daß es dem dort Unterlegenen beim Streit um die Herausgabe die Behauptung abschneidet, der hinterlegte Betrag stehe ihm und nicht seinem obsiegenden Gegner zu. Daraus ergibt sich, daß der Rechtsschutz, der durch ein Feststellungsurteil im vorweggenommenen Prätendentenstreit erreicht wird, in der Praxis ausreicht und die dagegen möglichen Bedenken vorwiegend theoretischer Art sind. Zwar sorgt das in § 75 ZPO vorgesehene Verfahren für eine lückenlosere Rechtskraftwirkung. Es hat aber den Nachteil, daß es dazu zwingt, einen unter Umständen leistungsbereiten Schuldner - auch wenn er sich daraus auf seinen Antrag hin wieder zurückziehen kann - zunächst einmal in einen ihn letztlich nichts angehenden, allein zwischen anderen auszutragenden Rechtsstreit hineinzuziehen. Damit stimmt es überein, daß von dem Verfahren nach § 75 ZPO in der Praxis tatsächlich kaum Gebrauch gemacht wird (vgl. Thomas-Putzo, ZPO 11. Aufl. § 75 Anm. 1). Die Klärung des Prätendentenstreits auf dem Wege einer vorweggenommenen Feststellungsklage zwischen den beiden streitenden Gläubigern erscheint allgemein als das Naheliegende und Vernünftigste. Im Einklang damit konnte bereits RGZ 98, 143, 145 zu Recht aussprechen, die Feststellungsklage sei als der regelmäßige Weg anerkannt, um einen Streit zweier Forderungsprätendenten zu erledigen. Daß auch der Gesetzgeber dieser Meinung war, zeigt die Existenz des § 660 Abs. 2 BGB, wo die Möglichkeit, den Streit der Prätendenten untereinander auszutragen, ohne weiteres vorausgesetzt wird, ohne daß das Gesetz erkennen läßt, es wolle hier dem Urteil eine weitergehende Rechtskraftwirkung beimessen als in anderen Fällen des Prätendentenstreites. Dementsprechend ist das Feststellungsinteresse in derartigen Fällen ungeachtet der begrenzten Rechtskraft des im Prätendentenstreit ergehenden Feststellungsurteils zu bejahen (im gleichen Sinne RGZ 41, 346; 44, 163, 165; 73, 276, 278; Schuman in Stein-Jonas, a.a.O. Rdnr. 39).
Die vorstehende rechtliche Bewertung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 10. November 1980 (II ZR 99/80, WM 1981, 120). Dort wird auf die gegenüber dem Schuldner fehlende Rechtskraftwirkung eines im Prätendentenstreit ergehenden Feststellungsurteils lediglich zu dem Zwecke hingewiesen darzulegen, daß einer Klage des Prätendenten gegen den Schuldner nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden kann. Zur Entscheidung des umgekehrten Falles hatte der Senat keinen Anlaß. Auch das Urteil des VIII. Senats vom 10. Mai 1978 (VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520) steht nicht entgegen. Da der Schuldner in dem dort entschiedenen Fall sinngemäß mitgeteilt hatte, er werde den Betrag hinterlegen, falls es unter den Berechtigten nicht zu einer Einigung käme, brauchte sich der VIII. Senat nicht damit auseinanderzusetzen, wie es sich im Hinblick auf das Feststellungsinteresse verhielte, wenn der Schuldner eine solche Erklärung nicht abgegeben hätte.
3.
Aus den vorstehenden Gründen kann auch die Verneinung des Interesses der Klägerin an der Feststellung, daß dem Beklagten infolge Nichtigkeit des Vertragswerks vom 13./14. Oktober 1983 und der in ihm enthaltenen Abtretung von Rechten der Klägerin an die jetzige Gemeinschuldnerin keine Ansprüche gegen die H. Bank KG auf Rückgewähr einer zur Sicherheit übertragenen Forderung gegen die Z. Holding AG über 7 Mio sfr. samt Nebenrechten zustehen (Berufungsantrag zu II. B) 1.), keinen Bestand haben. Das Feststellungsinteresse der Klägerin läßt sich auch nicht mit der Begründung in Zweifel ziehen, daß der Prozeß der Klägerin gegen den Schuldner bereits anhängig sei. Das mit der Klage gegen den Schuldner befaßte Landgericht Hamburg hat die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits mit Rücksicht auf die Ungewißheit, ob die Klägerin oder der Beklagte Gläubiger der eingeklagten Forderung ist, in Übereinstimmung mit den Parteien bis zur Entscheidung des vorliegenden Prozesses zurückgestellt. Dieser Vorgang zeigt nicht nur, daß der Schuldner bereit ist, an die Klägerin im Rahmen seiner Leistungspflicht zu leisten, sobald die Gläubigerstellung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig geklärt ist. Er belegt darüber hinaus die Richtigkeit der vorstehenden (oben unter 2.) Ausführungen zur Handhabung des Prätendentenstreits in der gerichtlichen Praxis. Es müßte die Betroffenen befremden, wenn die Entscheidung im Rechtsstreit gegen den Schuldner zurückgestellt wird, bis die beiden Forderungsprätendenten ihre Berechtigung untereinander geklärt haben, und zugleich der darüber geführte Prozeß mit der Begründung sachlich unentschieden bliebe, die beiden angeblichen Gläubiger hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Herbeiführung dieser Klärung.
4.
Dem Antrag der Klägerin, die Nichtigkeit der Abtretung einer Kaufpreisforderung der Klägerin von 7 Mio sfr. gegen die B. KG an die jetzige Gemeinschuldnerin festzustellen (Berufungsantrag zu II. A) 4.), fehlt nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits das nach § 253 ZPO für die Klageerhebung erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin verfolge mit diesem Feststellungsantrag kein anerkennenswertes Ziel, da sie selbst den der Kaufpreisforderung zugrundeliegenden Vertrag mit der B. KG für nichtig halte und mit ihr am 7. Dezember 1984 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen habe. Auch dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung dem Umstand keine ausreichende Bedeutung beigemessen, daß der Vertrag, den die Klägerin am 7. Dezember,1984 mit der Schuldnerin, der B. KG, geschlossen hat, nur dann die beiderseits damit erstrebten Rechtsfolgen auslösen kann, wenn die Klägerin wegen Nichtigkeit der Übertragung der Kaufpreisforderung an die Gemeinschuldnerin noch Inhaber der Rechte aus diesem Vertrag war. Andernfalls hätte ihr die Rechtsmacht zur Erfüllung dieses Vertragswerks gefehlt, das sich nicht auf die wechselseitige Anerkennung der Nichtigkeit des Kaufvertrages beschränkt, sondern darüber hinaus eine Reihe weiterer Vereinbarungen über die Inhaberschaft an verschiedenen durch den Kaufvertrag betroffenen Rechten einschließlich der Vornahme mehrerer Forderungsabtretungen enthält. Bei isolierter Abtretung nur der Kaufpreisforderung, nicht aber auch der übrigen Rechte aus dem Kaufvertrag mit der B. KG an die Gemeinschuldnerin wäre zwar die Vereinbarung vom 7. Dezember 1984 wirksam; in diesem Fall müßte die Klägerin jedoch Gewährleistungsansprüche des Beklagten aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Vertrag besorgen. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß sich für die Klägerin nachteilige Folgen ergeben können, wenn der Beklagte geltend machen könnte, die Klägerin sei zum Abschluß des Vertrages vom 7. Dezember 1984 im Hinblick auf die Abtretung der Kaufpreisforderung an die jetzige Gemeinschuldnerin nicht mehr befugt gewesen. Die mit der Klage begehrte Feststellung verschafft der Klägerin, auch wenn sie keine Rechtskraft für und gegen die Bühlerhöhe KG bewirkt, wenigstens im Verhältnis zu dem Beklagten die Gewähr, daß dieser die Berechtigung der Klägerin zum Abschluß des in Frage stehenden Vertragswerks nicht mehr in Abrede stellen kann. Dies muß für die Bejahung sowohl des allgemeinen Rechtsschutzinteresses nach § 253 ZPO als auch des besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO ausreichen.
5.
Da die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung des Fehlens werthaltiger Gegenleistungen der Gemeinschuldnerin (Berufungsantrag zu II. C) nicht weiterverfolgt hat, war die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht auf den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu beschränken.
Brandes
Dr. Hesselberger
Röhricht
Dr. Henze