Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1980, Az.: II ZR 99/80
Feststellung einer Kontoberechtigung gegenüber einer Sparkasse; Auftreten zweier angeblicher Gläubiger; Schutz vor doppelter Inanspruchnahme des Schuldners; Anspruch auf verbuchte Forderungen auf Sparkonten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 99/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.04.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZIP 1981, 156
Prozessführer
Gebäudereiniger Helmut H., E. Straße ..., N.
Prozessgegner
Stadtsparkasse N.,
vertreten durch ihren Vorstand, den Sparkassendirektor Karl-Heinz W., O. straße ... - ..., N.
Sonstige Beteiligte
Horst Ne., Ha. Landstraße ..., N.
Amtlicher Leitsatz
Begehrt ein Gläubiger gegenüber einem Kreditinstitut die Feststellung, er sei alleiniger Inhaber bestimmter bei ihm geführter Sparkonten, dann fehlt für die entsprechende Feststellungsklage nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil ein Dritter dieselben Rechte für sich in Anspruch nimmt.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der verklagten Sparkasse geltend, Inhaber der bei ihr geführten Sparkonten Nr. ... und ... zu sein. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die am 27. März 1978 verstorbene Frau Elisabeth N. dem Kläger durch eine am 3. November 1977 an die Beklagte gerichtete formularmäßige "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" mit dem Zeitpunkt ihres Todes alle Rechte aus dem ersten Konto übertragen und daß sie am 23. Februar 1978 einen Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos zugunsten des Klägers gestellt hat, woraufhin die Beklagte das zweite Konto eröffnet hat.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß er alleiniger Gläubiger der Guthaben auf den beiden Sparkonten sei.
Die Beklagte hat das Feststellungsinteresse des Klägers ihr gegenüber bestritten und eingewandt, auch Horst N., der Sohn und Alleinerbe von Elisabeth N., nehme die beiden Sparguthaben für sich in Anspruch; er halte die Willenserklärungen seiner Mutter wegen deren Geschäftsunfähigkeit für nichtig und habe sie außerdem angefochten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Daraufhin ist Horst N., dem die Beklagte schon im ersten Rechtszug den Streit verkündet hatte, zu ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beigetreten und hat Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Streithelfer beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung seiner Rechte gegenüber der Beklagten abzusprechen sei: Die Beklagte erkenne sein Gläubigerrecht nur deshalb nicht an, weil Horst N. dieselben Rechte für sich in Anspruch nehme; der Kläger müsse sich deshalb zunächst mit N. auseinandersetzen.
Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen.
1.
An der gerichtlichen Feststellung eines Rechts, das ein Kläger gegen die verklagte Partei zu haben glaubt, hat dieser ein rechtlich anerkenneswertes Interesse, wenn das Recht "unsicher" geworden ist, also insbesondere dann, wenn der Beklagte zum Ausdruck bringt, daß er es nicht anerkenne, und wenn ferner ein Feststellungsurteil durch seine Rechtskraftwirkung geeignet sein würde, die Unsicherheit zwischen diesen Parteien zu beseitigen. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte wäre, was sie durch den Hinweis auf die Ansprüche N. deutlich gemacht hat, weder bereit, eine Kündigung der Sparguthaben durch den Kläger als wirksam hinzunehmen, noch willens, die Guthaben bei Fälligkeit an ihn auszuzahlen. Und ein Urteil, das ihr gegenüber verbindlich den Kläger als Gläubiger auswiese, würde zwischen den Parteien die Rechtslage dahin klären, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber künftig nicht mehr einwenden dürfte, ihm stehe das Guthaben möglicherweise gar nicht zu. An dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der beantragten Feststellung kann infolgedessen nicht gezweifelt werden.
Dem Berufungsgericht mag wohl auch mehr vorgeschwebt haben, daß nicht der Schuldner, sondern zunächst die um den Anspruch streitenden Gläubiger die Prozeßgefahren und -nachteile tragen sollten, wenn ein Recht von mehreren Personen in Anspruch genommen werde. Auch dieser Gedanke greift aber nicht durch. Die Schwierigkeiten, in die ein Schuldner durch das Auftreten zweier angeblicher Gläubiger geraten kann, werden im Gesetz für Leistungsklagen durch § 75 ZPO in einer für alle Teile befriedigenden Weise gelöst. Auf Feststellungsklagen läßt sich aber diese Lösung nicht in der Weise übertragen, daß sich auch hier der Schuldner zumindest solange heraushalten dürfte, bis die Prätendenten den Streit unter sich ausgetragen haben. Denn für das in einem solchen Prozeß ergehende Urteil würde, da insoweit das Gesetz nichts besonderes bestimmt, die allgemeine Regel gelten, daß die Rechtskraft nur unter den Parteien dieses Prozesses wirkt. Das Urteil hätte daher weder zugunsten des Schuldners die Wirkung, daß sich der unterlegene Teil nun nicht mehr an ihn halten könnte, noch für den Gewinner Jenes Rechtsstreits den Erfolg, daß ihn der Schuldner als Inhaber des Rechts anerkennen müßte, so daß mit einem vorweggezogenen Prätendentenstreit nicht viel gewonnen wäre. Auch deshalb handelt der Anspruchsprätendent, der sofort den Schuldner auf Feststellung seines Rechts verklagt, nicht ohne Rechtsschutzinteresse und schon gar nicht rechtsmißbräuchlich. Andererseits kann sich der Schuldner auch ohne weiteres vor einer doppelten Inanspruchnahme schützen, indem er dem zweiten Prätendenten den Streit verkündet (§ 72 ZPO), um ihm gegebenenfalls in einem Nachfolgeprozeß entgegenhalten zu können, daß der Erstprozeß richtig entschieden worden sei (§ 68 ZPO). Dementsprechend hat auch im vorliegenden Falle die Beklagte Horst N. den Streit verkündet, und dieser hat den Rechtsstreit seit dem zweiten Rechtszuge auf der Beklagtenseite praktisch allein durchgeführt. Damit ist zwar nicht im prozeßrechtlichen Sinne, wohl aber in tatsächlicher Hinsicht das erreicht worden, was das Berufungsgericht möglicherweise auch vermißt hat: daß nämlich von beiden Anspruchsprätendenten alle diejenigen entscheidungserheblichen Tatsachen in den Prozeß eingeführt werden konnten, die die Beklagte vielleicht aus eigener Kenntnis nicht hätte beibringen können.
2.
Die Beklagte kann sich auch auf keine Vereinbarung des Inhalts berufen, daß der Streit über die Kontenberechtigung vorrangig zwischen dem Streithelfer und dem Kläger ausgetragen werden solle. Die Revisionserwiderung erblickt zwar einen Zwischenvergleich darin, daß der Kläger am 27. März 1980 mit Rücksicht auf Pflichtteilsansprüche des Streithelfers die Beklagte gebeten hat, von dem ersten Sparkonto 440.000 DM auf das bei ihr unterhaltene Konto des Streithelfers zu überweisen und den Restbetrag zusammen mit dem anderen Sparguthaben auf einem neu zu errichtenden Festgeldkonto anzulegen, über das nur er und der Streithelfer gemeinsam verfügen könnten. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Kläger dieses Schreiben aufgrund einer - durch den Streithelfer lediglich angeregten - eigenen Entschließung oder einer gegenüber dem Streithelfer eingegangenen entsprechenden Verpflichtung an die Beklagte gerichtet hat und welchen Einfluß die erbetenen Buchungen der Beklagten auf das Feststellungsinteresse des Klägers gehabt haben würden; denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 3. April 1980 erklärt, sie könne der Bitte des Klägers nicht stattgeben, da die Sparguthaben noch nicht fällig seien; sollten die Guthaben gekündigt werden, bitte sie, ihr dies gemeinsam mit dem Streithelfer mitzuteilen. Daß daraufhin noch etwas geschehen wäre, ist nicht vorgetragen worden. Damit wäre ein etwaiger Versuch des Klägers und des Streithelfers, den Streit unter Ausklammerung der Beklagten auszutragen, Jedenfalls an deren - wenn auch vielleicht berechtigtem - Widerstand gescheitert.
3.
Nach alledem muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr prüfen kann, ob die auf den Sparkonten verbuchten Forderungen im Verhältnis zur Beklagten dem Kläger zustehen.
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Brandes