Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1987, Az.: BVerwG 2 C 52.86
Rentenanrechnung; Beamtenrechtliche Versorgung; Rentenabfindung; Versorgungsanstalt; Bund; Länder; VBL-Rente
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 52.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 22.06.1981 - AZ: 4 VG A 325/78
- OVG Niedersachsen - 30.07.1985 - AZ: 2 OVG A 73/81
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 1 BeamtVG
- § 56 Abs. 2 BeamtVG
- § 61 Abs. 3 BeamtVG
- VBL-Satzung
- § 1278 Abs. 2 Nr. 1 RVO
- § 1279 Abs. 1 a) Nr. 1 RVO
- § 55 Abs. 2 Nr. 1 AVG
- § 56 Abs. 1 a) Nr. 1 AVG
- § 22 Abs. 1 Nr. 5 SGB
Fundstellen
- BVerwGE 78, 122 - 124
- DVBl 1988, 349 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1987, 323 - 325
- DÖD 1988, 30-31
- DÖV 1988, 600-601
- MittHV 1988, 206
- NVwZ 1988, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1988, 135-136
- VR 1988, 185-186
- ZBR 1988, 130
Amtlicher Leitsatz
Die Abfindung einer Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Rente) ist nicht nach § 55 BeamtVG auf das Ruhegehalt anzurechnen.
Redaktioneller Leitsatz
Rentenanrechnung gem. Abs. 1 auf beamtenrechtliche Versorgung: Rentenabfindung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Rente) wird nicht angerechnet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1985 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Juni 1981 werden aufgehoben.
Unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide wird die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers ohne Anrechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgefundenen Versicherungsrente ab 1. September 1978 neu festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Durch Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1978 wurden auf die Versorgungsbezüge des Klägers nach Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 2.659,64 DM gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG ein Rentenanteil nach der RVO sowie der Rentenanspruch gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) teilweise angerechnet. Während des Widerspruchsverfahrens ließ der Kläger die VBL-Rente in Höhe von 172,40 DM monatlich abfinden. Die letzte laufende Rentenzahlung erfolgte für den Monat August 1978. Der Abfindungsbetrag belief sich auf 20.688 DM. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1978) hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge ohne Anrechnung der von der VBL abgefundenen Versicherungsrente neu festzusetzen. Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. Juli 1978 dahingehend, daß das Ruhegehalt um den vollen Betrag der VBL-Rente (172,40 DM) gekürzt wurde. Gegen diesen Bescheid vom 13. Dezember 1978 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Die Klage gegen diese und die folgenden, auf Änderungen infolge der Rentenanpassung beruhenden Bescheide hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG gehöre zu den anrechenbaren Renten auch die Abfindung der VBL-Rente. Die Rente habe durch die Abfindung ihren Rechtscharakter nicht geändert. Es entspreche der Rechtslage, den Monatsbetrag anzurechnen, der dem Kläger als Rente zugestanden hätte, wenn er sie nicht hätte abfinden lassen.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juli 1985 - 2 OVG A 73/81 - und des Verwaltungsgerichts Stade, 4. Kammer Lüneburg - 4 VG A 325/78 - vom 22. Juni 1981 den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24. Oktober 1978 aufzuheben und die Versorgungsbezüge des Klägers ohne Anrechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgefundenen Versicherungsrente neu festzusetzen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der insoweit entgegenstehenden Bescheide zur Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungsbezüge des Klägers ohne Anrechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgefundenen Rente ab 1. September 1978 neu festzusetzen.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist die Abfindung der Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder keine Rente im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG und darf mithin nicht auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet werden.
Die amtsgemäße Versorgung steht einem Ruhestandsbeamten grundsätzlich unabhängig von anderen Einkommensquellen zu. Eine Entscheidung des Gesetzgebers dahin, daß aus sachgerechten Gründen bestimmte anderweitige Einkommen im bestimmten Umfang auf die Beamtenversorgung angerechnet werden sollen, kann nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem Gesetz klar und eindeutig ergibt (vgl. BVerwGE 74, 285 <286>). Eine derartige Regelung hinsichtlich der Abfindung einer Rente enthält § 55 BeamtVG indessen nicht. Der gegenteiligen Auffassung, wie sie auch in Tz. 55.1.6. in Verbindung mit Tz. 10.2.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG VwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742) zum Ausdruck kommt, folgt der Senat nicht.
Was unter den Begriffen "Rente" und "Abfindung einer Rente" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Beamtenversorgungsrecht nach den inhaltlichen Festlegungen dieser Begriffe auf den Gebieten der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Diensts. So wird bereits in den hier maßgeblichen Bestimmungen über die Abfindung einer VBL-Rente in § 59 der VBL-Satzung zwischen der regelmäßig zu zahlenden Rente und der einmaligen Abfindung der Rente unterschieden. Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche auf Zahlung der Rente (§ 59 Abs. 5 VBL-Satzung), die Abfindung ist die Entschädigung für den Verlust des Rentenanspruchs. Daher wird auch in § 36 VBL-Satzung die Abfindung als selbständige Leistungsart neben der Rente aufgeführt. Auch die gesetzlichen Rentenversicherungen unterscheiden im Rahmen der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Renten (Ruhensvorschriften) inhaltlich und begrifflich zwischen Rente und Abfindung einer Rente. In § 1278 Abs. 2 Nr. 1 und § 1279 Abs. 1 a) Nr. 1 RVO und in den entsprechenden Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Nr. 1 und § 56 Abs. 1 a) Nr. 1 AVG ist jeweils geregelt, daß im Rahmen dieser Vorschriften die Abfindung der Rente wie eine Rente "gilt". Dieser erst durch Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) in die RVO und in das AVG aufgenommenen Bestimmungen über die Fiktion einer Gleichstellung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber der Auffassung gewesen wäre, die Abfindung sei ohnehin eine Rente im Sinne der genannten Vorschriften. Schließlich wird auch in § 22 Abs. 1 Nr. 5 SGB I die Rentenabfindung neben den Rentenzahlungen als eigenständige Leistungsart aufgeführt.
Da § 55 BeamtVG lediglich (unter bestimmten Voraussetzungen) die Anrechnung einer Rente zuläßt, entfällt die Möglichkeit der Anrechnung einer Rentenabfindung, da sie rechtlich und wirtschaftlich etwas anderes ist. Lediglich in einem mit der Rentenanrechnung nicht vergleichbaren Fall, nämlich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung, hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 BeamtVG die Abfindung der Versorgungsbezüge diesen selbst gleichgestellt.
Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 1.82 - (Buchholz 232.5 § 61 Nr. 2 = ZBR 1983, 271) zu der Anrechnung einer Kapitallebensversicherung auf den wiederaufgelebten Anspruch auf Witwengeld läßt sich nichts für die Gleichbehandlung der Rentenabfindung mit der Rente in § 55 BeamtVG herleiten. Dies folgt aus dem insoweit nicht mit § 55 BeamtVG vergleichbaren Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 61 Abs. 3 BeamtVG. Wie der 6. Senat im Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 6 C 64.79 - (Buchholz 232.5 § 61 Nr. 1) ausgeführt hat, erlangt die Witwe hinsichtlich des Anspruchs auf das wiederaufgelebte Witwengeld nicht uneingeschränkt wieder die Rechtsstellung, die sie vor der zweiten Eheschließung hatte. Das Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs soll lediglich gewährleisten, daß die der Witwe nach der Auflösung der zweiten Ehe für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe eines versorgungsberechtigten Beamten zustanden. Gegenüber dem infolge der Auflösung der Ehe erworbenen neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist der wiederaufgelebte Witwengeldanspruch nachrangig. Er besitzt lediglich Auffüllungsfunktion. Daher handelt es sich bei dem in § 61 Abs. 3 BeamtVG verwandten Begriff des "Rentenanspruchs" um einen "offenen" Begriff, bei dem es, wie in dem oben zitierten Urteil des 6. Senats dargelegt, entscheidend auf die wirtschaftliche Funktion des Anspruchs ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 4.138 DM festgesetzt (Zweijahresbetrag der streitigen Anrechnung in Höhe von 172,40 DM, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald