Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1984, Az.: VI ZR 292/82
Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn; Verkehrssicherungspflichten des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn und den Folgehandwerkern; Kreis der Ersatzberechtigten bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht; Verantwortlichkeit für das Betreten einer Baustelle durch Besucher
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 292/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.10.1982
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 76 BayBauO a.F
Fundstellen
- JZ 1985, 398-399
- MDR 1985, 396 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1078-1079 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Maurermeister Thomas S., K.-S.-Straße ..., R.
2. Witwe Maria N., H. straße ..., L.
Prozessgegner
1. Postangestellte Gerda R., S. straße ..., G.
2. Bundespostbetriebskrankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bezirksverwaltung K.,
vertreten durch den Bezirksleiter G., S. platz ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen dem für die Baustellensicherung verantwortlichen Bauunternehmer und dem Bauherrn für das gefahrlose Betreten einer Baustelle durch Besucher, denen der Bauherr den Zugang gestattet.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1982 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin zu dessen Nachteil erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Erstklägerin und deren gesetzliche Krankenversicherung, die Zweitklägerin, haben von beiden Beklagten Schadensersatz wegen eines Unfalles in einem von dem Erstbeklagten für den inzwischen verstorbenen Ehemann der Zweitbeklagten errichteten Rohbau verlangt. Gegenwärtig sind nur noch Ersatzansprüche gegen den Erstbeklagten (im folgenden Beklagter genannt) im Streit.
Die Erstklägerin verbrachte Ende März/Anfang April 1977 zusammen mit ihrem Ehemann einen Urlaub in der von der früheren Zweitbeklagten und deren Ehemann (im folgenden Bauherrn genannt) betriebenen Fremdenpension. Der Beklagte hatte im Herbst 1976 für den Bauherrn am Ortsrand von L. den Rohbau eines Bauernhofes, bestehend aus einem Wohnhaus mit angebautem Stall, errichtet. Er war zugleich auch verantwortlicher Bauleiter i.S. von Art. 76 der Bayer. Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl 1962, 179). Die Geschoßdecken des Wohnhauses waren aus Holzbalken konstruiert, die in einem lichten Abstand von 85 cm verlegt waren. Die Holzbalken zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß waren zunächst mit Schaltafeln und Gerüstläden abgedeckt, die der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bauherrn zurückgelassen hatte, um diesem und den Folgehandwerkern die sichere Durchführung der weiteren Ausbauarbeiten im Obergeschoß zu ermöglichen. Sie sollten bis zur Erstellung eines festen Fußbodens einstweilen die Begehung ermöglichen. Anfang des Jahres 1977 hatte der Bauherr teils allein, teils zusammen mit fachkundigen Feriengästen, zwischen den Tragebalken eine Sichtschalung angebracht, die aus 14 mm starken Fichtenbrettern, auf Nut und Feder geschnitten, bestand und unten an seitlich an die Tragebalken angenagelten Holzlatten befestigt war. Diese Schalung befand sich etwa 10 cm unterhalb der Balkenoberkante.
Vor dem Haus stand eine Hinweistafel mit der Aufschrift: "Achtung Baustelle, Betreten verboten, Eltern haften für ihre Kinder".
Während ihres Aufenthaltes in H. begab sich die Erstklägerin zusammen mit ihrem Ehemann am Samstag, dem 2. April 1977, vormittags zu dem Rohbau, um diesen zu besichtigen. Da der Haustürschlüssel steckte, betraten sie den Bau, obwohl der Bauherr gerade nicht anwesend war. Dieser erschien aber kurze Zeit später. Der Ehemann der Erstklägerin, der von Beruf Fliesenleger ist, half ihm daraufhin beim Auslegen einer Folie. Dann begab sich der Bauherr mit dem Ehemann der Klägerin auf der provisorisch mit Bohlen belegten Stahltreppe ins Obergeschoß. Die Erstklägerin folgte ihm einige Zeit später nach. Als sie den Raum betrat, in dem sich die beiden Männer aufhielten, kam sie auf die zwischen den Holzbalken angebrachte, nicht tragfähige Sichtschalung, brach durch und stürzte 2,60 m tief auf den Betonfußboden im Erdgeschoß, wo Stahlmatten und Plastikrohre für die Fußbodenheizung gelagert waren. Die aus Schaltafeln und Gerüstläden bestehende Abdeckung, die der Beklagte vereinbarungsgemäß an der Baustelle zurückgelassen hatte, war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.
Die Erstklägerin erlitt bei diesem Sturz erhebliche Verletzungen.
Das Landgericht hat den Klageansprüchen gegen beide Beklagten zu 2/3 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Die Revision der früheren Zweitbeklagten hat der erkennende Senat nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, der Beklagte habe entgegen seiner Absprache mit dem Bauherrn zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem Unfall die Schaltafeln und Gerüstläden abtransportieren lassen, um sie an anderen Baustellen einzusetzen. Dadurch habe er eine akute Gefahr für Personen geschaffen, die sich in das Obergeschoß begaben, da dort ein begehbarer, tragfähiger Fußboden fehlte. Er habe damit rechnen müssen, daß der Bauherr nicht in der Lage sein würde, durch Verlegen anderer Abdeckbretter für Abhilfe zu sorgen. Dieser habe den Beklagten in der Folgezeit wiederholt erfolglos gebeten, die weggenommenen Schaltafeln und Gerüstläden aus Sicherheitsgründen wieder zurückzubringen.
Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der Bauherr trotz der bestehenden Gefahren den Folgehandwerkern und auch Besuchern das Betreten der Obergeschoßräume gestatten würde.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe durch das Abtransportieren der Bretter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt und gleichzeitig gegen Unfallverhütunsvorschriften der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft verstoßen. Als verantwortlicher Bauleiter i.S. von Art. 76 BayBauO a.F. habe er den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Baustelleneinrichtung und die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, überwachen müssen. Es fehle auch nicht am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden. Der Unfall stelle sich nicht als Verwirklichung einer außerhalb des Schutzbereiches der Norm liegenden Gefahr dar.
II.
Diese Ausführungen halten nicht durchweg den Angriffen der Revision stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß den Beklagten Verkehrssicherungspflichten an dem von ihm errichteten Rohbau auch noch nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten trafen. Diese Pflichten oblagen ihm sowohl zum Schutze des Bauherrn, der nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst noch verschiedene Arbeiten für den Innenausbau erbringen wollte, als auch gegenüber den anderen nach ihm am Bau tätigen Handwerkern. Sie konnten ihm aber auch zum Schutze von Besuchern der Baustelle aufgegeben sein.
a)
Sicherungspflichten gegenüber dem Bauherrn und den Folgehandwerkern trafen den Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, da er sich als verantwortlicher Bauleiter i.S. von § 76 BayBauO a.F. hatte bestellen lassen und sich zusätzlich dem Bauherrn gegenüber verpflichtet hatte, die für die sichere Begehbarkeit der Obergeschoßräume erforderlichen Abdeckbretter weiterhin in dem Rohbau zu belassen, um damit die gefahrlose Durchführung der Ausbauarbeiten zu ermöglichen. Nachdem der Beklagte, der schon als Rohbauunternehmer verkehrssicherungspflichtig war (Senatsurteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 38/74 - VersR 1974, 972), die Funktion als "verantwortlicher Bauleiter" ausübte und damit öffentlich-rechtlich für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle und der Betriebssicherheit der Baustelleneinrichtung verantwortlich war (§ 76 Abs. 1 S. 1 BayBauO a.F.), muß angenommen werden, daß er auch zivil rechtlich die Aufgabe der Baustellensicherung übernommen hatte (Senatsurteile vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69 - VersR 1971, 84 = BauR 1971, 64, 65 und vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141 = BauR 1984, 77). Seine Vereinbarung mit dem Bauherrn über die Zurverfügungstellung der Abdeckbretter stützt ebenfalls diese Annahme. Er hatte damit eine Garantenstellung übernommen, daß der Baustellenverkehr gesichert war. Aus dieser Aufgabe durfte er sich nicht plötzlich zurückziehen und die Bretter abholen lassen, wenn er wußte, daß der Bauherr nicht in der Lage war, alsbald für einen entsprechenden Ersatz der Bretter zu sorgen.
b)
Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß an einer Baustelle grundsätzlich nur ein beschränkter Verkehr zugunsten der am Bau beschäftigten Handwerker, der Lieferanten, des Architekten, des Bauherrn, Beamten der Bauaufsichtsbehörde usw. eröffnet ist, und daß der Eröffnung eines nur beschränkten Verkehrs eine entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflicht entspricht (Senatsurteil vom 10. Juli 1976 - VI ZR 133/55 - VersR 1956, 554 m.w.N.). Das gilt sowohl für den Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen, die sich bei einem Neubau grundsätzlich an den Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten haben (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 121/67 - VersR 1969, 37), als auch für den Kreis der Ersatzberechtigten bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand der Baustelle besteht daher nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören, gegenüber dem der Baustellenverkehr eröffnet ist. Hierin können allerdings aufgrund einer Vereinbarung oder besonderer Umstände des Falles ausnahmsweise auch andere Personen als diejenigen eingeschlossen sein, die normalerweise Zutritt zu Baustellen haben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - a.a.O.), u.U. auch Besucher der Baustelle. In derartigen Fällen können auch die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht höhere sein. Anderen gegenüber, jedenfalls soweit sie erwachsen sind, kommt dagegen der für den Neubau Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht dadurch nach, daß vor der Baustelle auf einer Hinweistafel Unbefugten das Betreten der Baustelle verboten wird (Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 20/56 - VersR 1957, 165, 166 = NJW 1957, 499; vgl. auch Stoll, Handeln auf eigene Gefahr, 1961, S. 272).
2.
Der erkennende Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, Verkehrssicherungspflichten des Beklagten hätten nicht an dem Samstag bestanden, an dem sich der Unfall ereignete.
Für einen Bauunternehmer kann sich allerdings eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht auch daraus ergeben, daß er berechtigt ist, außerhalb der Arbeitszeit den Verkehr auf der Baustelle auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - a.a.O.). Abgesehen davon, daß Sicherungen auch insoweit erforderlich sind, als damit gerechnet werden muß, daß die Baustelle auch nach offiziellem Arbeitsschluß oder am Wochenende noch betreten wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1962 - VI ZR 180/61 - VersR 1962, 720, 721 und vom 18. Mai 1967 - VI ZR 176/65 - VersR 1967, 752; Marburger, Juristische Analysen 1971, 499 f.), mußte der Beklagte im Streitfall sogar davon ausgehen, daß auch an Samstagen ein gewisser Baustellenverkehr bestand. Denn nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Bauherr selbst, teilweise zusammen mit Feriengästen, Ausbauarbeiten vorgenommen. Für die Ausführung solcher Eigenleistungen kam auch der Samstag, wenn nicht sogar vornehmlich, in Betracht, was sich auch daraus ergab, daß sich der Bauherr am Unfall tage an der Baustelle aufhielt.
3.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß im Streitfall ausreichende Feststellungen dazu fehlen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagte auch für die Sicherung von Baustellenbesuchern verantwortlich war. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der Bauherr auch Besuchern das Betreten der Obergeschoßräume des Rohbaues gestatten würde, obwohl dort die Abdeckbretter über den Tragbalken fehlten. Abgesehen davon, daß es dafür, wie die Revision beanstandet, keine Gründe angibt (§ 551 Nr. 7 ZPO), mußte der Beklagte lediglich aufgrund einer solchen Vermutung noch nicht dafür sorgen, daß mit den Gegebenheiten der Baustelle nicht vertraute Besucher ohne sachkundige Führung gefahrlos im Obergeschoß des Neubaues umhergehen konnten. Es ist zwar vielfach üblich, daß Bauherren ihren Verwandten und Bekannten - vornehmlich an Wochenenden - die Baustelle und auch den Rohbau eines von ihnen in Auftrag gegebenen neuen Hauses zeigen und sie in dem noch nicht fertiggestellten Bauwerk herumführen. Das ist im allgemeinen auch dem für die Verkehrssicherung auf der Baustelle verantwortlichen Architekten oder Bauunternehmer bekannt. Daraus erwachsen für ihn aber keine zusätzlichen Sicherungspflichten gegenüber solchen Personen. Für deren Sicherung ist vielmehr allein der Bauherr verantwortlich, der ihnen den Zugang zu der Baustelle eröffnet. Dieser muß selbst die Gefahren kennen, denen er seine Besucher aussetzt, und muß sie von ungesicherten Gefahrenstellen fernhalten bzw. mögliche Vorsichtsmaßnahmen treffen oder entsprechende Warnungen aussprechen. Für den Verkehrssicherungspflichtigen Architekten oder Bauunternehmer besteht in solch-. Fällen ausnahmsweise nur dann eine Sicherungspflicht gegenüber den Baustellenbesuchern, wenn er erkennen muß, daß der Bauherr es unter Verstoß gegen die ihn treffende Sicherungspflicht duldet, daß sie ohne Begleitung Baukundiger Zutritt zu dem Rohbau erhalten. Im Streitfall besteht bisher jedoch keine sichere Grundlage für die Annahme, daß der Bauherr Personen, die nicht zum normalen Baustellenbetrieb gehörten, freien Zugang zu dem Rohbau gewährte. Auch das Landgericht P. hatte, wie die Revision hervorhebt, in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen den Beklagten nur festgestellt, daß der Bauherr die Eigenart hatte, wiederholt Pensionsgäste zur Besichtigung des Neubaues einzuladen und ihnen den Neubau zu zeigen und daß der Beklagte hiervon Kenntnis hatte (vgl. Strafakten Bl. 189). Er konnte also auch hiernach davon ausgehen, daß der Bauherr immer selbst anwesend war, wenn fremde Personen die Baustelle betraten.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß zu der Frage, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß bauunerfahrene Besucher ohne Begleitung des Bauherrn zu der Baustelle kommen konnten, noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm wurde zugleich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen, einschließlich der Kosten, die durch die Einlegung der Revision seitens der früheren Zweitbeklagten entstanden sind.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff