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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1974, Az.: VI ZR 38/74

Treppengeländer; Erfahrungssatz; Kellerwendeltreppe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1974
Aktenzeichen
VI ZR 38/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 22.02.1972

Amtlicher Leitsatz

Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt, den nachfolgenden Sturz in aller Regel und ungeachtet der ihn auslösenden Umstände mit Hilfe eines Treppengeländers abfangen oder doch mildern kann (hier: Unfall eines Bauarbeiters auf einer ungesicherten Kellerwendeltreppe).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit sie das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 26. März 1968 erlitt der Kläger auf einer Baustelle in K., an der er als Angestellter der Firma U. Installationsarbeiten ausführte, bei einem Sturz auf einer gewendelten Kellertreppe einen Schädelbasisbruch. Wegen der Unfallfolgen nimmt er neben der mit der Bauleitung als Architekt beauftragten W.- und I.-B. gesellschaft mbH & Co die mit der Errichtung des Rohbaues betraute Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger hat wegen seines Verdienstausfalles bis Ende 1969 von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 1826,74 DM, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM sowie die Feststellung ihrer Pflicht zum Ersatz allen weiteren Unfallschadens verlangt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zahlungsanträge dem Grunde nach zu 3/4 als berechtigt erkannt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges verpflichtet sind, dem Kläger allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen.

4

Hiergegen haben beide Beklagten Revision zur Abweisung der Klage in vollem Umfang eingelegt.

5

Durch Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72 - (= LM BGB § 823 [Ef] Nr. 17 = VersR 1974, 263) hat der erkennende Senat über die Rechtsmittel entschieden, soweit sie das Verhältnis zwischen dem Kläger und der W.- und I.-B. gesellschaft mbH & Co betrafen. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

6

Da die Parteien erklärt hatten, über das Vermögen der Beklagten sei das Konkursverfahren eröffnet worden, hatte der Senat die Entscheidung über das Verfahren gegen sie zunächst zurückgestellt. Die Parteien haben jetzt mitgeteilt, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens inzwischen mangels Masse zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

7

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der konkrete Geschehensablauf, der zu dem Sturz des Klägers geführt hat, nicht aufzuklären. Gleichwohl muß nach Ansicht des Gerichts die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der W.- und I.-B. gesellschaft mbH & Co zum überwiegenden Teil für die Unfallfolgen einstehen, da ihr eine Versäumung von Verkehrs Sicherungspflichten anzulasten sei, die nach dem Beweis des ersten Anscheins unfallursächlich gewesen seien. Das Berufungsgericht führt in Bezug auf die Beklagte aus: Sie habe sowohl aus Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter als auch aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflichten die Kellertreppe durch ein Geländer absichern müssen. Darüberhinaus sei ihr die Sorge für die betriebssichere Benutzung der Verkehrswege auch nach den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft auferlegt worden. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß das ursprünglich vorhandene Geländer bereits 4-5 Tage vor dem Unfall abmontiert und am Unfalltag noch nicht wieder angebracht gewesen sei. Der Bauleiter der Beklagten A. habe es insoweit an den erforderlichen Anweisungen und Kontrollen fehlen lassen. Ungeachtet der mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen seien ihre Arbeiter einen Tag vor dem Unfall abgezogen worden. A. habe die Beklagte als Organ repräsentiert, so daß sie für seine Versäumnisse ohne die Möglichkeit einer Entlastung einstehen müsse (§ 31 BGB).

8

Da durch die unzureichende Absicherung der Treppe Unfallverhütungsvorschriften verletzt worden seien, spreche der erste Anschein dafür, daß der Unfall bei Vorhandensein eines Geländers vermieden worden wäre. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht erschüttert. Ebenfalls nach dem ersten Anschein sei aber auch bewiesen, daß eine Unaufmerksamkeit des Klägers für den Sturz und seine Folgen mit ursächlich geworden sei; denn die Stufen seien im Unfallzeitpunkt in ordnungsmäßigem Zustand gewesen. Da jedoch das Fehlen des Geländers den Sturz im wesentlich höheren Maß wahrscheinlich mache als die kurze Unaufmerksamkeit des Klägers und unter Berücksichtigung seines bedeutend geringeren Verschuldens sei die vom Kläger selbst zu tragende Schadensquote mit 1/4 geringer zu bemessen.

9

2.

Gegenüber den Revisionsangriffen der Beklagten kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten bejaht hat, von Rechtsfehlern beeinflußt sind.

10

a)

Zutreffend ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet angesehen hat, die Kellertreppe zu sichern. Ihr oblag diese Pflicht, weil sie als die mit der Errichtung des Rohbaues beauftragte Bauunternehmerin den Baustellenverkehr auch für die übrigen Bauhandwerker eröffnet hatte (BGH Urt. v. 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VersR 1964, 942, 943; Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen 2. Aufl., Kap. 45 Nr. 6). Die Überwachungspflichten der mit der Bauleitung beauftragten W.- und I.-B. gesellschaft mbH & Co befreite sie entgegen der Auffassung der Revision nicht von dieser dem Kläger gegenüber obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Diese bestand auch ohne Rücksicht darauf, von wem das Geländer entfernt worden war. Die Beklagte hätte sich durch ständige Kontrollen vergewissern müssen, ob die zur Abwehr der besonderen Gefahren getroffenen Sicherungs- und Absperrungsmaßnahmen noch vorhanden waren. Denn mit Veränderungen an den Vorrichtungen im Baustellenverkehr mußte sie rechnen. Sie konnte sich mangels besonderer Umstände auch nicht darauf verlassen, daß sie von der Beendigung der Transportarbeiten, deretwegen das Geländer entfernt worden war, alsbald benachrichtigt werden würde. Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch für unerheblich angesehen, daß die Beklagte ihre Arbeiter an dem Tag vor dem Unfall von der Baustelle abgezogen hatte. Gerade dies hätte Anlaß für sie sein müssen, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Baustelle in verkehrssicherem Zustand verlassen wurde. Soweit die Revision bestreitet, daß das Geländer damals gefehlt habe, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen, die das Berufungsgericht unter Würdigung der Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei getroffen hat (BU S. 16). Dasselbe gilt für die von ihr geäußerten Zweifel daran, daß einer Wiederanbringung des Geländers schon zu diesem Zeitpunkt nichts im Wege gestanden hat. Soweit die Revision geltend wacht, sie habe mit einer Benutzung der nicht gesicherten Treppe durch den Kläger deshalb nicht zu rechnen brauchen, weil er das Betreten der Treppe ausdrücklich von der Wiederanbringung des Geländers abhängig gemacht habe, enthält ihr Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigende neue Tatsachen.

11

b)

Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es die Unfallursächlichkeit der fehlenden Sicherung der Treppe bejaht. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht richtig angewendet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem vorerwähnten Urteil vom 6. November 1973 a.a.O. zu II 2 Bezug genommen, die in vollem Umfang auch für das Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zutreffen. Danach gibt es keinen Erfahrungssatz, daß derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt, den nachfolgenden Sturz in aller Regel und ungeachtet der ihn auslösenden Umstände mit Hilfe eines Treppengeländers abfangen oder doch mildern kann. Hiervon könnte hier nur ausgegangen werden, wenn feststehen würde, daß der Kläger seitlich von der Treppe an einer Stelle herabgestürzt ist, an der sich das Geländer hätte befinden müssen. Dazu bedarf es der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht im Sinne des im Senatsurteil vom 6. November 1973 Gesagtem. Kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger seitlich von der Treppe abgestürzt ist, dann reicht der Umstand, daß er am Fuß der ungesicherten Treppe gefunden worden ist, nicht für den Nachweis der Unfallursächlichkeit des fehlenden Geländers aus. Dann muß der Kläger diesen Nachweis nach allgemeinen Beweisregeln führen.

12

3.

Somit ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es sich gegen diese richtet, und die Sache auch in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit diese das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffen, ist dem Berufungsgericht ebenfalls zu übertragen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Dabei wird das Berufungsgericht dem Rechnung zu tragen haben, daß der Kläger seine Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz abgewiesen geblieben ist, mit der Anschlußrevision zunächst auch gegen die Beklagte weiter verfolgt, das Rechtsmittel jedoch zurückgenommen hat.

Dr. Weber
Richter Sonnabend ist erkrankt. Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen