Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1991, Az.: IV ZR 173/90
Klage einer Sparkasse gegen die Versicherung auf Deckung aus einer Eigenschadenversicherung (Untreue eines Bankangestellten); Streit über die Abzugsfähigkeit von sog. Selbstbehalten; Abhängigkeit der Höhe der Selbstbehalte von der Anzahl der Schadensfälle; Auslegung des Begriffs "Schadensfall"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 173/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 17.05.1990
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 S. 1 AVB
- § 4 Abs. 3 AVB
Fundstelle
- VersR 1991, 417-419 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
B. G.-V.-V.,
vertreten durch den Vorstand, D. Allee 56 a, K.,
Prozessgegner
die Sparkasse T.,
vertreten durch den Vorstand, H.straße 68, T.,
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1991
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten auf Deckung aus einer Eigenschadenversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den vereinbarten Selbstbehalt von 3.000,00 DM nur einmal oder - unter dem Gesichtspunkt, daß mehrere Schadensfälle vorliegen - mehrfach abziehen darf.
In der Zeit von Februar bis Juli 1987 hob der in der Filiale in W. bei der Klägerin beschäftigte Sparkassenangestellte Peter B. durch 56 Einzelverfügungen von acht bei der Klägerin geführten Kundenkonten insgesamt 547.000,00 DM ab. Er verwendete den überwiegenden Teil des Geldes zu Spekulationsgeschäften. Das Geld ging verloren. Beuschlein wurde wegen Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Urkundenfälschung bestraft. Die Klägerin erlitt einen von ihrem Angestellten nicht mehr beitreibbaren Schaden von 470.327,45 DM. Der Beklagte, bei dem die Klägerin eine Versicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Eigenschadenversicherung von Sparkassen unterhält, zahlte zunächst 302.327,45 DM. Dabei ging er von 56 Schadensfällen aus. Er zog als Selbstbehalt 56 mal 3.000,00 DM von dem geforderten Schadensbetrag ab. Im Laufe der Regulierungsverhandlungen zahlte der Beklagte weitere 33.000,00 DM, nachdem er für elf Tage, an denen der Angestellte je Tag zwei Verfügungen getroffen hatte, diese beiden Verfügungen als nur einen Schadensfall ansah.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, es handele sich insgesamt nur um einen Schadensfall. Von der beanspruchten Restforderung von 132.000,00 DM macht sie im Wege der Teilklage einen Betrag von 10.000,00 DM geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß sich die Klägerin den vereinbarten Selbstbehalt von 3.000,00 DM nur einmal anrechnen lassen muß.
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt. Die Zusatzbedingung über die Beteiligung des Versicherungsnehmers mit 3.000,00 DM enthalte keine Begriffsbestimmung darüber, was unter Schadensfall zu verstehen sei. Auch die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 AVB trage zum Verständnis des Begriffs "Schadensfall" nichts bei. Dieser Begriff sei deshalb nach dem Sprachgebrauch, der Verkehrsanschauung und dem Zweck der Versicherung nach ihrer näheren Ausgestaltung in den AVB zu beurteilen.
In § 1 Nr. 2 AVB werde der Gegenstand der Versicherung dahin umschrieben, daß Entschädigung für Vermögensschäden zu leisten sei, die der Klägerin durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen der Vertrauenspersonen zugefügt würden. Hier sei der Klägerin durch eine fortlaufende, einheitliche Dienstpflichtverletzung und nicht durch mehrere selbständige Dienstpflichtverletzungen ihres Angestellten ein Vermögensschaden und nicht mehrere Schäden zugefügt worden.
Objektiv seien die Einzelhandlungen des Angestellten so gleichartig, daß bei natürlicher Betrachtung und nach der Verkehrsanschauung eine einheitliche Dienstpflichtverletzung angenommen werden müsse. Auch sei dasselbe Rechtsgut verletzt. Subjektiv stellten sich die Einzelhandlungen ebenfalls als nur eine Dienstpflichtverletzung dar. Der Angestellte habe nach seiner Bekundung aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses gehandelt. Er habe sich von Anfang an einen größeren Betrag beschaffen wollen, um mit dem durch Warentermingeschäfte erhofften Gewinn seine Schulden zurückzuzahlen. Er habe von vornherein beabsichtigt, sich fortlaufend Mittel zu beschaffen, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu beheben.
Bei dieser Sachlage könne die Dienstpflichtverletzung des Angestellten nur als eine einheitliche Handlung und der daraus der Klägerin entstandene Vermögensschaden nur als ein Schadensfall bewertet werden. Eine Aufteilung in einzelne Schadensfälle würde der natürlichen Betrachtung und der Verkehrsanschauung zuwiderlaufen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
1.
a)
Die Revision sieht den in der Zusatzbedingung genannten Schadensfall mit dem Versicherungsfall des § 4 Abs. 1 Satz 1 AVB als identisch an. Diese Regelungen lauten:
Zusatzbedingung:
"Abweichend von § 4 AVB für die Eigenschadenversicherung von Sparkassen hat der Versicherungsnehmer von jedem Schadensfall einen Selbstbehalt von 3.000,00 DM zu tragen."
§ 4 AVB:
"Versicherungsfall; Umfang der Ersatzleistung
(1)
Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schäden gemäß § 1 Ziff. 1 und 2 (F und V) der Verstoß, der einen nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzenden Schaden verursacht hat oder verursachen könnte, bei Schäden gemäß § 1 Ziff. 3 (O) das Ereignis.(2)
Bei der Versicherung gemäß § 1 Ziff. 1 (F) bildet die Versicherungssumme die Höchstgrenze der Ersatzleistung für jeden Versicherungsfall mit der Maßgabe, daß die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht:a)
bei Schäden aus gemeinsamen Handeln mehrerer Vertrauenspersonen;b)
bei einem auf mehreren Verstößen beruhenden einheitlichen Schaden;c)
für sämtliche Folgen eines einheitlichen Verstoßes; dabei gilt auch mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.(3)
Bei der Versicherung gemäß § 1 Ziff. 2 und 3 (V und O) begrenzt die Versicherungssumme die Entschädigungsleistung für sämtliche Schäden aus Versicherungsfällen der Vertrauenspersonen mit folgender Maßgabe:a)
Mit der Leistung einer Entschädigung vermindert sich die Versicherungssumme für etwaige weitere vor der Entdeckung dieses Versicherungsfalles verursachte Schäden um den Betrag der Entschädigung.b)
Für Schäden, die nach der Entdeckung dieses Versicherungsfalles verursacht werden, gilt die vereinbarte Versicherungssumme, soweit der Versicherungsschutz nicht erloschen ist (§ 6 Ziff. 6), in der bisherigen Höhe...."
Der in § 4 Abs. 1 erwähnte § 1 hat folgenden Wortlaut
"Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet dem Versicherungsnehmer Entschädigung für Vermögensschäden (§ 3), die ihm unmittelbar durch Vertrauenspersonen (§ 2) oder durch gegen Vertrauenspersonen begangene Handlungen zugefügt (Eigenschäden) und die während der Dauer des Vertrages verursacht werden
1. F durch fahrlässige Dienstplichtverletzungen der Vertrauenspersonen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen; 2. V durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen, insbesondere Treubruchhandlungen der Vertrauenspersonen. Treubruchhandlungen sind: Unterschlagung, Untreue, Betrug, Diebstahl, im Sinne des Strafgesetzbuchs; 3. O ohne Verschulden der Vertrauenspersonen durch Verlieren von anvertrautem Geld, Geldeswert, geldwerten Zeichen und Wertpapieren, sofern die Vertrauenspersonen zur Betreuung der Werte den Umständen nach nicht mehr in der Lage gewesen sind."
Aus § 4 Abs. 3 AVB will die Revision einen Hinweis darauf entnehmen, wie der Begriff des Versicherungsfalls und damit des Schadensfalls auszulegen sei. Mit § 4 Abs. 3 AVB würden bei Vorsatz verschiedene Versicherungsfälle dann als ein Versicherungsfall fingiert, wenn bereits vor der Entdeckung eines Versicherungsfalls weitere Schäden verursacht und damit weitere Versicherungsfälle eingetreten waren. Dieser Regelung habe es nicht bedurft, wenn verschiedene Untreuehandlungen derselben Vertrauensperson stets ohnehin als ein Versicherungsfall anzusehen wären.
b)
Was unter einem (einheitlichen) Schadensfall zu verstehen ist, muß im Wege der Auslegung ermittelt werden.
Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Senats sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie von einem verständiqen und redlichen Versicherungsnehmer unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGHZ 84, 268, 272). Dabei sind neben dem Wortlaut auch der Sinnzusammenhang der AVB, in den die auszulegende Bestimmung hineingestellt ist, sowie der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck für die Auslegung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 1). Im vorliegenden Fall führt die Auslegung aber nicht zu dem von der Revision gewünschten Ergebnis, denn das Berufungsgericht hat diese Auslegungsgrundsätze zutreffend angewandt. Es handelt sich nur um einen einzigen Schadensfall im Sinne der Zusatzbedingung (vgl. hierzu auch unten 4.).
Wenn man mit der Revision den in der Zusatzbedingung genannten Schadensfall dem in § 4 Abs. 1 AVB definierten Versicherungsfall allgemein gleichstellt, ist für die Frage, ob nur ein Schadensfall bei einer einheitlichen aus mehreren Einzelakten bestehenden Handlung anzunehmen ist, nichts gewonnen. § 4 Abs. 1 Satz 1 definiert den Versicherungsfall als Verstoß, der einen nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzenden Schaden verursacht hat oder verursachen könnte. Als nur ein Verstoß könnte aber auch die aus mehreren Einzelakten von einem Gesamtvorsatz getragene einheitliche Dienstpflichtverletzung angesehen werden. Bei dieser Annahme ist § 4 Abs. 3 AVB nicht überflüssig. So stellt die unter a) getroffene Regelung klar, daß die Versicherungssumme um bereits erbrachte Entschädigungsleistungen zu kürzen ist, wenn der Versicherer für weitere vor der Entdeckung des Versicherungsfalls verursachte Schäden in Anspruch genommen wird. Daß ein weiterer Schaden später entdeckt wird, der die Folge desselben Dienstpflichtverstoßes ist, führt nicht zu einem selbständigen Versicherungsfall, für den die volle Versicherungssumme zur Verfügung stünde.
Soweit die Revision meint, auch der Regelung des § 4 Abs. 2 c AVB bedürfe es nicht, wenn Verstöße der vorliegenden Art stets einen einheitlichen Versicherungs- bzw. Schadensfall darstellten, übersieht sie, daß § 4 Abs. 2 nur fahrlässige Dienstpflichtverletzungen betrifft, deren Einheitlichkeit gerade nicht durch einen Gesamtvorsatz gekennzeichnet ist.
2.
Die Revision meint, sich für ihre Auffassung auf die Begründung der Entscheidung BGHZ 43, 88 berufen zu können. Das ist aber verfehlt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung ausgeführt (a.a.O. S. 92), der Begriff des Schadensereignisses setze der Zusammenfassung einzelner Schadensfälle zu einem einheitlichen Schadensereignis Grenzen. Diese Entscheidung ist zu § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) ergangen, wonach der Versicherungsfall ein Schadensereignis ist. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, unter "Ereignis" verstehe der allgemeine Sprachgebrauch einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt (BGHZ 43, 92[BGH 18.01.1965 - II ZR 135/62]; vgl. zum Begriff des Ereignisses auch BGHZ 79, 76, 79). Das ist auf den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht übertragbar, weil nach den hier zugrundeliegenden AVB der Versicherungsfall nicht an ein Ereignis, also an einen objektiven Vorgang anknüpft, sondern an einen Pflichtverstoß. Diese menschliche Handlung kann, anders als ein Ereignis, von einem einheitlichen Vorsatz getragen sein, der einzelne Handlungsakte zu einer Handlungseinheit zusammenfaßt. Diese Unterscheidung kommt auch in der von § 4 Abs. 1 AVB gegebenen Definition des Versicherungsfalles zum Ausdruck, die in den Fällen des § 1 Ziff. 1 und 2 (F und V, d.h. Fahrlässigkeit und Vorsatz) an den Pflichtverstoß anknüpft und im Falle des § 1 Ziff. 3 (O; ohne Verschulden) an ein Ereignis.
3.
Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch nach dem Zweck des vereinbarten Selbstbehalts hier nur von einem einzigen Schadensfall auszugehen sei. Sie meint, mehrere Schadensfälle dürften nicht allein deshalb zu einem Versicherungs- und Schadensfall zusammengefaßt werden, weil sie von derselben Person aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses ausgelöst worden seien. Außerdem könne es keinen Unterschied machen, ob ein Mitarbeiter mehrere oder mehrere Mitarbeiter jeweils einzelne kleine Untreuehandlungen begangen hätten. Der Aufwand des Beklagten, von dem er durch die Vereinbarung der Selbstbeteiligung entlastet werden solle, sei in beiden Fällen der gleiche.
Dem ist nicht zu folgen. Die Sichtweise der Revision orientiert sich allein an dem Interesse des Versicherers. Richtig ist, daß der Versicherer bei Vereinbarung eines Selbstbehalts das Ziel verfolgt, im Kleinschadensbereich die Kosten gering zu halten. Dieses berechtigte Ziel darf aber nicht dazu führen, daß der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers ausgehöhlt wird. Dies wäre der Fall, wenn - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - trotz eines einheitlichen Willensentschlusses und gleichartiger, fortlaufender Begehungsweise jeder Einzelakt der Vertrauensperson als Versicherungsfall angesehen würde mit dem Ergebnis, daß der Betrag des Selbstbehalts für jeden Einzelakt zu Lasten des Versicherungsnehmers zu berechnen wäre. Dies wäre mit dem Zweck des Vertrages nicht mehr vereinbar.
4.
Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Sparkassenangestellte B. habe aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses gehandelt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, Beuschlein habe bei seiner Einvernahme angegeben, er habe sich von Anfang an einen größeren Betrag beschaffen wollen, um aus dem erhofften Gewinn aus den Warentermingeschäften seine Schulden zurückzahlen zu können.
Nach Auffassung der Revision berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß B. die veruntreuter. Gelder nicht in einem, sondern in mehreren Akten in Warenterminge-Bauvorhaben verwandt. Diese äußeren Umstände hindern indessen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, B. habe von vornherein den Willen gehabt, sich fortlaufend die seiner Vorstellung nach erforderlicher. Mittel zu beschaffen, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu beheben.
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer