Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1965, Az.: II ZR 135/62
Begriff des einheitlichen Schadenereignisses; Schadensminderungspflicht eines Versicherungsnehmers; Drohen des Versicherungsfalls; Eintritt des Versicherungsfalls; Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abwendung und Minderung des Schadens; Inhalt eines Haftpflichtversicherungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 135/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.04.1962
- LG Wuppertal - 14.07.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 43, 88 - 94
- DB 1965, 436 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 755-758 (Volltext mit amtl. LS) "Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers"
- VersR 1965, 325-328 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
1. Kaufmann Paul V.
2. Ehefrau Berta V. geb. B.
beide in W.-E., Am L.
Prozessgegner
D. H. A. V.-Aktiengesellschaft. B., P. Allee ...,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Willy G. und Dr. Herbert W.
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des einheitlichen Schadenereignisses
In der Haftpflichtversicherung beginnt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, nicht schon mit dem Drohen des Versicherungsfalls, sondern erst bei dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1962 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 14. Juli 1961 dahin geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern bis zur Höhe der Versicherungssumme von 30.000 DM Versicherungsschutz zu gewähren, soweit diese von Mietern des Hauses W.-E., H., auf Ersatz von Sachschäden in Anspruch genommen werden, die durch den Absturz von Deckenputz in der Zeit vom 24. September 1959 bis 6. Februar 1960 entstanden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Klägern zu 5/11 und von der Beklagten zu 6/11 zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind seit August 1957 als Eigentümer eines neuerbauten Geschäftshauses bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Bei Sachschäden beträgt die Versicherungssumme 30.000 DM für jedes Schadenereignis.
Das den Klägern gehörende Haus, aus Keller, Erdgeschoß und sieben Obergeschossen bestehend, wurde im Sommer 1957 bezugsfertig. Seitdem sind die Räume an verschiedene Textilfirmen vermietet.
Im Januar, Februar, März, Juni und Oktober 1958 lösten sich Teile des Deckenputzes in verschiedenen Stockwerken. Die davon betroffenen Mieter verlangten ihre Schäden von den Klägern ersetzt, die ihrerseits die Firma, welche die Decken verputzt hatte, und den bauleitenden Architekten in Anspruch nahmen. Der Haftpflichtversicherer der Baufirma und des Architekten deckte die entstandenen Schäden.
Im Juli, September und Dezember 1959 sowie im Januar und Februar 1960 kam es erneut zu Deckenabstürzen. Wegen der dadurch verursachten Schäden werden die Kläger von drei Mietern in Anspruch genommen. Ihre eingeklagten Schadensersatzforderungen stehen dem Grunde nach rechtskräftig fest.
Den von den Klägern begehrten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, daß sie nach den ersten Deckenabstürzen die Kläger schriftlich auf deren Verpflichtung hingewiesen habe, sich gegen weitere Schäden zu sichern. Die bei dieser Gelegenheit gegebenen Ratschläge hätten die Kläger jedoch nicht befolgt und seien trotz Kenntnis der gefahrdrohenden Umstände ihren miet- und versicherungsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Auf diese Unterlassung seien die neuerlichen Schäden zurückzuführen und deshalb nicht zu decken.
Am 18. April 1958 hatte die Beklagte an den Kläger zu 1 u.a. geschrieben:
"... Wir werden unsererseits die Firma E. & R. bzw. deren Haftpflichtversicherer sowie den bauleitenden Architekten ... darauf hinweisen, daß ... zur Vorbeugung gegen etwaige weitere Deckenabstürze mit noch schwerwiegenderen folgen eine gründliche Untersuchung des anscheinend noch intakten Deckenverputzes erfolgen muß.
Wir mochten aber nicht versäumen, auch Sie darauf aufmerksam zu machen, daß Sie Gefahr laufen würden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn bei weiteren Deckenabstürzen etwa Personen zu Schaden kämen und diese Folgen vermieden worden wären, wenn nicht auch Sie unter dem Eindruck der bisherigen Deckenabstürze - gegebenenfalls auf Kosten der haftpflichtigen Baufirma - geeignete Maßnahmen ergriffen hätten, jegliche weitere Gefahr für Personen und Sachen auszuschliessen. Dazu gehört unseres Erachtens eine dringende Aufforderung an die Firma E. & R. und Ihren bauleitenden Architekten unter kurzer Fristsetzung, die eingestürzten Deckenflächen nach Beseitigung jeglicher noch haftender Reste nach den Regeln der Baukunst wieder herzustellen und für die vom Einsturz noch nicht betroffenen Räume Ihnen zu garantieren, daß Personen und Sachen nicht mehr zu Schaden kommen werden. Wird die von Ihnen gesetzte Frist nicht eingehalten, haben Sie das Recht, die geforderten Maßnahmen von anderen Firmen und Bausachverständigen auf Kosten der Schadensersatzpflichtigen vornehmen zu lassen.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen vorerst hinreichend gedient zu haben ..."
Am 29. Oktober 1958 hatte die Beklagte an den Kläger zu 1 und den inzwischen verstorbenen und von den Klägern beerbten Miteigentümer Dr. Dieter V.ein weiteres Schreiben gerichtet, in den es u.a. hieß:
"Von Herrn Baurat C. erhielten wir am 28.10.1958 die Nachricht, daß im Erdgeschoß Ihres Hauses bei der Firma A. in der Zeit zwischen dem 15. und 17.10.1958 50 % des Deckenputzes herabgestürzt ist.
Wir möchten in diesem Zusammenhang nicht versäumen, vorsorglich auf den 3. Absatz unseres Schreibens vom 10.4.1958 hinzuweisen.
Obwohl wir inzwischen keinen Einfluß auf die Entwicklung der Dinge hatten, und es auch nicht unsere Aufgabe ist, Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Schäden vermeiden können, wird es uns dennoch interessieren, was inzwischen entsprechend unserem Schreiben vom 18.4.1958 von Ihnen veranlaßt worden ist.
Wann haben Sie der Putzfirma bzw. dem bauleitenden Architekten Herrn Ra. eine Frist zur Beseitigung der Schäden und zur Abwendung weiterer Schäden gesetzt? Wann war diese Frist abgelaufen? Was wurde von der Firma E. & R. bzw. von dem bauleitenden Architekten Ra. veranlaßt? Welche Maßnahmen haben Sie zur Abwendung weiterer Schäden ergriffen?
Für Ihre freundliche Stellungnahme danken wir Ihnen im voraus verbindlich."
Die Kläger sind der Ansicht, zur Abwendung der entstandenen Schäden die gebotenen Maßnahmen getroffen zu haben. So habe auf ihre Veranlassung die Verputzfirma nach den ersten Deckenabstürzen alle Decken auf die Haftfähigkeit des Putzes untersucht und die zu beanstandenden Stellen erneuert. Unter diesen Umständen hätten sie, so meinen die Kläger, den gutachtlichen Äußerungen mehrerer Bausachverständiger vertrauen und annehmen dürfen, daß in dem zur Ruhe gekommenen Bau keine weiteren Schäden zu besorgen seien.
Von den erneuten Putzablösungen in der zweiten Jahreshälfte 1959 seien sie deshalb völlig überrascht worden und hätten dann auch alsbald die vollständige Erneuerung des alten Putzes durchgesetzt.
Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, den Klägern Versicherungsschutz zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederhersteilung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Ansprüche, deren Deckung die Kläger von der Beklagten verlangen, sind nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer gewährt danach Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Sachschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen sind auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach § 538 Abs. 1 BGB Ersatz leisten muß, weil die vermieteten Räume bei Vertragsschluß bzw. Fertigstellung oder Übergabe an die Mieter (BGHZ 9, 320) mit einem gebrauchsmindernden Fehler behaftet sind. Diese Verpflichtung der Kläger steht dem Grund nach rechtskräftig fest. Der danach den Mietern zustehende Ersatzanspruch beschränkt sich nicht nur auf das eigentliche Erfüllungsinteresse an dem Leistungsgegenstand - einen durch den Sachmangel nicht beeinträchtigten Gebrauch der gemieteten Räume -, sondern umfaßt auch die Schäden, welche die Mieter durch den Sachmangel an ihren eingebrachten Sachen, wie hier an Waren und Einrichtungsgegenständen, erlitten haben (BGH LM BGB § 538 Nr. 5). Insoweit handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages oder um eine an die Stelle der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung - Ansprüche dieses Inhalts sind nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht Gegenstand der Versicherung und nicht gedeckt -, sondern um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsmäßige Beschaffenheit der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben (vgl. BGH VersR 1964, 230 [BGH 09.01.1964 - II ZR 86/61]; Prölss, Anm. zu LG Detmold in NJW 1958, 793 [LG Detmold 07.01.1958 - S 216/57]).
Hiernach ist von der grundsätzlichen Deckungspflicht der Beklagten auszugehen, allerdings nur insoweit, als gegen die Kläger Schadensersatzansprüche wegen entstandener Sachschäden geltend gemacht werden.
II.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung der Kläger für leistungsfrei. Es hat dazu ausgeführt: Nach § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Diese Obliegenheit hätten die Kläger verletzt. Denn der Versicherungsfall trete nicht erst in dem Augenblick ein, in dem gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche erhoben würden, sondern sei bereits mit dem Schadenereignis gegeben, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Sämtliche Ablösungen des Deckenputzes in dem Hause der Kläger, gleichviel, in welchen Stockwerken, in welchen Räumen und zum Schaden welcher Personen sie sich ereignet hätten, stellten bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Schadenereignis dar. Denn die Deckenabstürze ständen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang und hätten die gleiche Ursache, nämlich die mangelhafte Ausführung der Decken. Zumindest müßten die Ablösungen des Deckenputzes, die im Juli 1959 wieder begonnen und sich dann mit zeitlichen Unterbrechungen von zwei bis drei Monaten fortgesetzt hätten, als ein zusammenhängendes Schadenereignis angesehen werden.
Nach den Deckenabstürzen im Juli 1959 hätten die Kläger unverzüglich für eine vollständige Erneuerung des damals noch haftenden Putzes sorgen, zumindest durch provisorische Maßnahmen, etwa durch das Anbringen von Netzen oder Platten unterhalb der Decken, weitere Schäden verhindern müssen. Die Kläger hätten sich jedoch äußerst leichtfertig verhalten, weil sie zunächst nichts unternommen hätten. Es mache dabei keinen Unterschied, ob sie die drohende Gefahr weiterer Schäden nicht erkannt oder auf Grund eingeholter Gutachten darauf vertraut hätten, daß die Gefahr sich nicht so bald verwirklichen werde. Diese grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sei für die entstandenen Schäden, zumindest für ihren Umfang, ursächlich geworden und habe gemäß § 6 AHB die Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge. Denn die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 18. April 1958 die Kläger darüber belehrt, wie dem vorhandenen Gefahrenherd in wirksamer Weise zu begegnen sei. Überdies verlange § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB nicht, daß bestimmte Weisungen vorliegen müßten. Die genannte Bedingung sei nur dahin zu verstehen, daß der Versicherungsnehmer bei der Abwendung und Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers, falls sie gegeben worden seien, zu beachten habe.
III.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Leistungsfreiheit der Beklagten kann nicht gefolgt werden.
Die gleichen Pflichten, die der Versicherungsnehmer gemäß § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB vertraglich übernimmt, obliegen ihm nach § 62 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes. § 62 Abs. 1 VVG regelt dabei auch noch ausdrücklich den Beginn der Schadenabwendungs- und -minderungspflicht. Die dafür stehenden Worte "bei dem Eintritte des Versicherungsfalls" fehlen in § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB. Hieraus folgt aber kein inhaltlicher Unterschied. Denn § 5 AHB führt ausnahmslos Obliegenheiten auf, die der Versicherungsnehmer bei oder nach Eintritt des Vorsicherungsfalls zu erfüllen hat (so zutreffend Wussow, AHB 4. Aufl. § 5 Anm. 1; Hartung, Die allgemeine Haftpflichtversicherung (1957) 118).
Ob die Kläger ihre Obliegenheit, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, erfüllt oder verletzt haben, hängt davon ab, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 5 Nr. 1 AHB ist Versicherungsfall "das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte". Unter einem "Ereignis" versteht der allgemeine Sprachgebrauch, den ursprünglichen Sinn des Wortes wahrend (vgl. Duden-Etymologie 1963), einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt (BGHZ 25, 34, 36) [BGH 27.06.1957 - II ZR 299/55]. Das Ereignis unterscheidet sich als Geschehen, als Vorgang von einem statisch vorhandenen Zustand (Hartung a.a.O.). Das "Schadenereignis" darf weder mit der Schadensursache noch mit dem Gefahrenzustand verwechselt werden. Wie unter dem Ereignis des § 1 Nr. 1 AHB ist darunter der entscheidende äußere Vorgang zu verstehen, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt (vgl. BGH a.a.O.).
Dieser Begriff des Schadenereignisses setzt der Zusammenfassung einzelner Schadensfälle zu einem einheitlichen Schadenereignis Grenzen und ist unvereinbar mit der Vorstellung des Berufungsgerichts, das Schadenereignis habe hier über zwei Jahre gedauert, obwohl zwischen den einzelnen Deckenabstürzen mehrere Monate, bis zu 10 Monaten, gelegen haben, in denen sich nachweislich nichts ereignet hat. Das Berufungsgericht hat den drohenden Gefahrenzustand, für den eine gewisse, meistens längere Dauer - mag sie auch einmal kürzer sein - ebenso kennzeichnend wie die Ungewißheit darüber ist, ob und wann sich die Gefahr in einem Schadenereignis verwirklichen wird, als Versicherungsfall angesehen. Das ist auch dann verfehlt, wenn die einzelnen Schadenereignisse dieselbe Ursache haben und zeitlich zusammenhangen, wie § 3 II Nr. 2 AHB beweist. Denn dort wird für den Umfang der Leistung des Versicherers bestimmt, daß die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis bildet und "mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis gelten". Diese Regelung wäre unverständlich, wenn die angeordnete Rechtsfolge ohnehin anzunehmen wäre und es dafür keiner Fiktion bedürfte. Hiernach kann kein einheitlicher, mit dem ersten Deckenabsturz im Januar 1958 oder im Juli 1959 eintretender Versicherungsfall angenommen werden.
Eine Verletzung der Rettungspflicht, die den Klägern bei dem Eintritt der einzelnen Deckenabstürze obgelegen hat, ist nicht ersichtlich. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß die Schadenabwendungspflicht des Versicherungsnehmers schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich mit dem Drohen oder unmittelbaren Drohen des Schadenereignisses beginnt (so Prölss, VVG 14. Aufl. § 62 Anm. 1; Oberbach, AVB für Haftpflichtversicherung II (1947) 81 u.a. dort in Anm. 512), kann jedenfalls für die Haftpflichtversicherung nicht gefolgt werden. Einmal ist der Eintritt des Versicherungsfalls schwer zuverlässig abzugrenzen, wenn dieser Zeitpunkt von dem unbestimmten Begriff des drohenden oder unmittelbar drohenden Schadenereignisses abhängen soll. Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß "unmittelbar" eine Stunde, aber auch eine Woche sein kann (Wussow, Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1955, 177). Ausschlaggebend sind aber die rechtlichen Bedenken. Denn bis zum Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Haftpflicht-Versicherungsschutz nur verlieren, wenn er die ihm obliegende Gefahrstandspflicht verletzt - dafür sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, weil davon auszugehen ist, daß die Gefahrumstände, die zu den einzelnen Schadensfällen geführt haben, bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages vorgelegen haben - oder den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt (ebenso Boettinger, VersR 1951, 153; ganz allgemein nehmen eine Rettungspflicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls an, weil bis dahin die Verpflichtung aus § 61 VVG reiche: Ritter, Das Recht der Seeversicherung I (1922/1953) ADS § 5 Anm. 28, § 33 Anm. 4; Wolff, Mitteilungen für die öffentlichen Feuer-Versicherungsanstalten 1919, 168; Siebeck, Die Schadenabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers (1963) 53 ff, 60 ff). Jede Erstreckung der Schadenabwendungspflicht auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalls würde für den Versicherungsnehmer eine allgemein nicht bestehende Schadenverhütungspflicht begründen, deren auch nur fahrlässige Verletzung die volle oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hätte. Das verstößt gegen § 152 VVG. Denn die dort getroffene Regelung darf nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die fahrlässige Verletzung einer vor dem tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Rettungspflicht praktisch zu dem gleichen Ergebnis führt, das der § 152 VVG nur bei vorsätzlichem Vorhalten des Versicherungsnehmers vorsieht.
IV.
Die angefochtene Entscheidung - Abweisung der Klage auf Versicherungsschutz - kann auch aus keinem anderen Rechtsgründe aufrechterhalten worden.
1.
Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 152 VVG; § 4 II Nr. 1 Satz 1 AHB) steht nicht in Frage. Auch nach § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB ist hier der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Danach steht "bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw." einem auf Herbeiführung des Versicherungsfalle gerichteten Vorsatz gleich. Hier geht es aber um die Vermietung mangelhafter Räume, die sich rechtlich und wirtschaftlich von den Geschäften des Waren- und Dienstleistungsverkehrs unterscheidet. Das verbietet auch eine entsprochende Anwendung der vorgenannten Bedingung. Denn Ausschlußklauseln sind nicht weiter auszudehnen, als es ihr Sinn unter Beachtung des Wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1962, 341/2).
2.
Einer näheren Prüfung bedarf noch die Anwendbarkeit des § 4 II Nr. 3 AHB. Von der Versicherung sind danach Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die darauf zurückzuführen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt dabei ohne weiteres als besonders gefahrdrohender.
In den Vorinstanzen haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte sich auf diesen Ausschluß auf Grund ihrer Schreiben an die Kläger vom 18. April und 29. Oktober 1958 berufen kann. Das Landgericht hat das verneint, das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen. Den Streitpunkt kann der erkennende Senat selbst entscheiden, da es insoweit keiner tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf. Denn die Ausschlußbestimmung greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Kläger den vorerwähnten Schreiben - ihr Inhalt steht unstreitig fest - ein Verlangen der Beklagten, die besonders gefahrdrohenden Umstände zu beseitigen, nicht zu entnehmen brauchten.
Zu dem Schreiben vom 18. April 1958 ist es seinerzeit bei der Abwehr der ersten gegen die Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche gekommen. Die Beklagte hat sich damals darum bemüht, eine Befriedigung der Geschädigten durch den Haftpflichtversicherer der Verputzfirma und des Architekten zu erreichen, was ihr auch gelungen ist. Über die eingeleiteten Schritte hat die Beklagte die Kläger unterrichtet und sie bei dieser Gelegenheit auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für etwaige Personenschäden hingewiesen, die bei neuen Deckenabstürzen eintreten könnten. Darauf bezogen hat sie den Klägern Rechtsrat erteilt, indem sie ihnen empfohlen hat, sich rechtlich dagegen zu sichern, daß die Verputzfirma und der Architekt sich ihrer Verantwortung für künftig noch entstehende Schäden zu entziehen suchen. Nach dem Ergebnis dieser Empfehlungen hat sich die Beklagte dann in ihren Schreiben vom 29. Oktober 1958 erkundigt.
Es kann dahinstehen, ob der Versicherer, wenn er nach § 4 II Nr. 3 AHB vorgeht, den Versicherungsnehmer auf die damit verbundenen versicherungsrechtlichen Folgen hinweisen muß. Unerläßlich ist jedenfalls, daß der Versicherer sein Verlangens, besonders gefahrdrohende Umstände zu beseitigen, so klar und bestimmt zum Ausdruck bringt, daß es daran für den Versicherungsnehmer keinen Zweifel geben kann. Das ist hier nicht geschehen. Auf das Erfordernis eines eindeutigen Verlangens kann aber nicht verzichtet werden, zumal das vom Versicherungsnehmer erwartete Verhalten nicht Inhalt einer gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheit, sondern Gegenstand eines Risikoausschlusses ist, dessen Folgen bei fingierter Kausalität ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers eintreten.
V.
Die Kläger können danach von der Beklagten verlangen, ihnen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit sie auf Ersatz von Sachschäden, die durch Deckenabstürze vom 24. September 1959 bis 6. Februar 1960 entstanden sind, in Anspruch genommen werden. Die Leistung der Beklagten ist dabei der Höhe nach durch die Versicherungssumme von 30.000 DM begrenzt. Denn nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts sind die vorgekommenen Deckenabstürze auf dieselbe Ursache zurückzuführen. Die hier interessierenden Schadensfälle stehen auch in zeitlichem Zusammenhang und gelten daher hinsichtlich des Leistungsumfangs des Versicherers gemäß § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB als ein Schadenereignis.
In dem vorstehenden Umfang ist daher dem Klageantrag auf Gewährung des begehrten Versicherungsschutzes stattzugeben. Die hier erhobene Leistungsklage ist nicht, wie das Landgericht irrig annimmt, deshalb ausgeschlossen, weil der Schadensbetrag noch nicht feststehe und bis dahin die Deckungspflicht der Beklagten nur festgestellt werden könne. Denn der Haftpflicht-Versicherungsanspruch ist nicht auf die Zahlung von Geld, sondern auf die Abwehr der Haftpflichtansprüche gerichtet, die gegen den Versicherten geltend gemacht werden. Die Verpflichtung des Versicherers umfaßt dabei die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Alle diese Leistungen sind Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Versicherungsanspruchs und können als "Versicherungsschutz" verlangt werden, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden. Schon in diesem Zeitpunkt wird der Haftpflicht-Versicherungsanspruch fällig (vgl. BGH LM AHaftpflichtVB § 2 Nr. 3).
Mit ihrem weitergehenden Klagebegehren, Versicherungsschutz auch noch gegen Ansprüche "anderer Mieter" aus dem Absturz von Deckenputz zu erhalten, können die Kläger hingegen keinen Erfolg haben. Denn sie haben insoweit weder die Entstehung von Sachschäden noch ihre Inanspruchnahme dargetan.
Dementsprechend ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Entscheidung des Landgerichts abzuändern.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 und 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung folgt u.a. daraus, daß die Kläger Versicherungsschutz für alle gegen sie erhobenen Schadensersatzansprüche uneingeschränkt verlangt haben, obwohl davon allenfalls 4/7 auf den Ersatz der allein deckungspflichtigen Sachschäden entfallen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze