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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1957, Az.: II ZR 299/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1957
Aktenzeichen
II ZR 299/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 02.11.1955
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 25, 34 - 47
  • NJW 1957, 1477-1479 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Prof. Dr. Ing. Wilhelm K., B., W.str. ...,

2. Eduard Max H., N., H.str. ...,

Prozessgegner

die A. Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dr. Hans G., M., L.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Unter dem Ereignis, das nach §1 Ziff. 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadenursache, sondern das Schadenereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die in ihrem Betrieb landwirtschaftliche Maschinen herstellt, war bei der Beklagten gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) bis zum 1. Januar 1952 mittags 12 Uhr gegen Haftpflicht versichert. Während der Versicherungsdauer stellte sie einen Lanz-Binder her. Dieser hatte den Fehler, daß der Sitz des Binders nur an einer Ecke angeschweißt wurde. Sie verkaufte den Binder im Sommer 1951 an den Bauern W.. Dieser verunglückte mit dem Binder am 22. Juli 1952 beim Roggenmähen. Der Sitz brach ab, W. stürzte vom Binder und geriet mit der rechten Hand in die Mähmaschine, wodurch er die Hand verlor. Die Klägerin mußte an W. als Schadenersatz einen höheren Betrag zahlen, dessen Erstattung die Beklagte ablehnte. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1952 anderweitig gegen Haftpflicht versichert. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Haftpflichtschadens geltend. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

2

Die Parteien streiten über die Auslegung des §1 Ziff 1 AHB. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Persononschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund Gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird."

3

Während die Klägerin den Standpunkt vertritt, die Beklagte müsse den Schaden decken, weil unter dem in §1 Ziff 1 AHB genannten "Ereignis" die Schadensursache, hier also die fehlerhafte Herstellung des Binders, zu verstehen sei und diese Ursache noch in die Versicherungszeit falle (Verstoßtheorie), meint die Beklagte, es komme nicht auf das Kausalereignis, sondern auf das Folgeereignis an (Folge- oder Schadenereignistheorie). Da dieses erst am 22. Juli 1952, also nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sei, brauche sie nicht zu leisten.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht ist im Wege gesetzesähnlicher Auslegung des §1 Ziff 1 AHB zu dem Ergebnis gekommen, daß als "Ereignis" im Sinne dieser Bestimmung hier nicht die fehlerhafte Herstellung des Binders, sondern der erst nach der Versicherungszeit liegende Unglücksfall vom 22. Juli 1952 anzusehen ist und die Beklagte deshalb für den Schaden nicht einzutreten braucht. Es hat sich damit für die "Schadenereignistheorie" (= "Folgetheorie") entschieden. Das ist auch richtig.

6

I.

Nach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht für die Schadenereignistheorie in erster Linie die von den Verfassern der AHB gewählte Ausdrucksweise. Der Wortlaut der Klausel im Hinblick auf den allgemeinen und den versicherungstechnischen Sprachgebrauch, ihre systematische Stellung und ihr sprachlicher und logischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der AHB wie auch ein Vergleich mit entsprechenden Regelungen in verwandten Versicherungszweigen weisen eindeutig darauf hin, daß mit dem Ereignis, das nach §1 Ziff 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, um eine Deckungspflicht des Versicherers zu begründen, nicht die einzelne Schadenursache gemeint ist, sondern das Schadenereignis selbst, also dasjenige äußere Vorkommnis, welches den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.

7

1.)

Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem "Ereignis" nicht schon irgendein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen, dessen Folgen zunächst verborgen bleiben, sondern einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt. So ist es z.B. nicht üblich, die Anfertigung einer fehlerhaften Bauzeichnung oder die Verletzung der Streupflicht schon als Ereignis zu bezeichnen; von einem solchen spricht man vielmehr erst dann, wenn es wirklich zu einem Unglück kommt, wenn also das Haus einstürzt oder ein Fußgänger auf dem vereisten Bürgersteig ausgleitet und sich verletzt (so mit Recht Kramer JRPV 1933, 129). Andererseits ist das Schadenereignis nicht etwa gleichzusetzen mit dem Schaden selbst. Denn auch in Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird unterschieden zwischen dem schadenstiftenden Ereignis, das seinerseits wieder auf einer Vielzahl von inneren und äußeren Ursachen beruht, und seinen einzelnen Folgen, also etwa zwischen einem Verkehrsunfall und seinen verschiedenen Auswirkungen für die beteiligten Personen. Es erscheint deshalb (entgegen Oberbach JRPV 1943, 37) auch bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des §1 Ziff 1 AHB als durchaus sinnvoll, wenn in dieser Klausel die Rede ist von einem während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden "zur Folge" hatte; dabei ist auch die Vergangenheitsform ("hatte") zu beachten, die unrichtig wäre, wenn zwar die Schadenursache, nicht aber der Schadensfall selbst innerhalb der Versicherungszeit liegen müßte (Boettinger, Der Versicherungsfall in der allg. Haftpflichtversicherung, abgedr. in der Schriftenreihe des Instituts f.Vers.Wiss. an der Universität Köln Neue Folge Heft 12 S. 101). Unter dem "Ereignis" ist somit der entscheidende äußere Vorgang zu verstehen, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt (Boettinger a.a.O. S. 101 ff; Wussow AHB §1 Anm. 27; Reiner Schmidt VersR 1956, 266; Kersting DR 1943, 990; Keßler Iher.Jb. 87, 69). Insofern ist der vom Berufungsgericht verwendete Ausdruck "Folgetheorie" mißverständlich und wird besser durch die Bezeichnung "Schadenereignistheorie" ersetzt.

8

2.)

Der Begriff "Ereignis" wird in den AHB noch an mehreren Stellen verwendet. So ist in §3 Ziff II 1 Abs. 2 vom "Ereignis" und in §3 Ziff II 2 Satz 1 und 3, Ziff III 1, §4 Ziff I 3, §5 Ziff 1 vom "Schadenereignis" die Rede. Die Ansicht von Oberbach (AHB I, 74), die Verfasser der AHB hätten durch diese verschiedene Wortfassung zum Ausdruck bringen wollen, daß zwischen dem Ereignis und dem Schadenereignis ein sachlicher Unterschied bestehe, widerspricht jeder natürlichen Betrachtungsweise und wird den sprachlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Mit Recht weist Boettinger (a.a.O. S. 102) demgegenüber darauf hin, daß es ein Pleonasmus gewesen wäre, wenn die Verfasser der AHB auch in §1 Ziff 1 AHB den Ausdruck "Schadenereignis" gebraucht hätten. Denn ein Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, ist eben ein "Schadenereignis".

9

Nur bei dieser Auslegung läßt sich auch die Grundsatzbestimmung des §1 Ziff 1 AHB, die den Versicherungsschutz gegenständlich und zeitlich festlegt, mit der Begriffsbestimmung des Versicherungsfalles in §5 Ziff 1 AHB systematisch zwanglos in Einklang bringen (Kersting DR 1943, 990). "Ereignis" ist danach nichts anderes als das Schadenereignis und damit der Versicherungsfall selbst, so wie ihn §5 Ziff 1 AHB umschreibt.

10

Auch die Klausel des §3 Ziff II 2 Satz 3 AHB, nach der mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Sache als ein Schadenereignis gelten, spricht nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die Schadenereignistheorie. Denn sie wäre überflüssig, wenn es nach §1 Ziff 1 AHB ohnehin auf die Schadenursache, d.h. auf den Verstoß des Versicherungsnehmers und nicht auf den Erfolg ankäme (Boettinger a.a.O. S. 92, 100). Die von der Revision weiter erwähnte Bestimmung des §1 Ziff 2 a AHB besagt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für die Frage, ob für die Deckung der. Haftpflichtgefahr in zeitlicher Hinsicht die Schadenursache oder das Schadenereignis maßgebend ist, überhaupt nichts, da sie lediglich den sachlichen Umfang des Versicherungsschutzes näher umschreibt.

11

3.)

Die von der Schadenereignistheorie vertretene Auslegung des §1 Ziff AHB wird weiter erhärtet durch einen Vergleich mit den Sonderbedingungen für bestimmte Zweige der Haftpflichtversicherung. So stellen es die Allg.Bed. f.d. Kraftfahrhaftpflichtversicherung (AKB) in §7 Ziff I 1 (vgl. auch §10 AKB) eindeutig auf das Schadenereignis und nicht auf die Schadenursache ab. Um in dieser Hinsicht jeden Zweifel auszuschließen, wurde hier das Wort "Ereignis" auf Betreiben der Haftpflichtversicherer durch "Schadenereignis" ersetzt (Boettinger a.a.O. S. 98 und DR 1944, 225). Die Wesensverwandtschaft zwischen der allgemeinen und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die auch in der Systematik der Vertragsbedingungen zum Ausdruck kommt, legt eine entsprechende Deutung des Begriffs "Ereignis" für den Bereich der AHB besonders nahe; namentlich der Versicherungsschutz suchende Laie würde es nicht verstehen, warum für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes trotz weitgehender Übereinstimmungen sowohl in der Art des versicherten Risikos als auch im Sprachgebrauch der allgemeinen Versicherungsbedingungen in der allgemeinen Haftpflichtversicherung etwas anderes gelten sollte als in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Schmidt VersR 1956, 268).

12

Gerade umgekehrt liegt es bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Hier gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des §1 Ziff I in Verbindung mit §2 Ziff 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB, abgedr. in VA 1930, 130) die Verstoßtheorie. Die Notwendigkeit dieser Regelung leuchtet ohne weiteres ein, wenn man berücksichtigt, daß bei reinen Vermögensschäden das Fehlen eines äußerlich wahrnehmbaren Ereignisses ebenso typisch ist wie umgekehrt bei Personen- und Sachschäden dessen Vorhandensein die Regel bildet (Boettinger a.a.O. S. 97). Die unterschiedliche Wortfassung in §1 Ziff 1 AHB und in §1 Ziff I VHB - hier "Verstoß", dort "Ereignis" - hat also durchaus ihren guten Sinn: Sie erklärt sich aus der Wesensverschiedenheit der beiden Versicherungsarten und ist damit eine weitere klare Bestätigung dafür, daß mit dem Ausdruck "Ereignis" in §1 Ziff 1 AHB nicht der Verstoß gemeint sein kann. Der Einwand der Revision, es fehle jeder Nachweis dafür, daß die Klauseln für die verschiedenen Versicherungsarten im Wortlaut aufeinander abgestimmt worden seien, geht an der Tatsache vorbei, daß allgemeine Versicherungsbedingungen im allgemeinen sehr sorgfältig ausgearbeitet werden und vom Versicherungsaufsichtsamt genehmigt sein müssen (§§10 und 13 VAG).

13

In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, daß auch im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung für bestimmte Gruppen von Versicherungsnehmern, für deren Haftung die sonst selteneren Spätschäden eine größere Rolle spielen (Architekten, Hausbesitzer), Sonderbedingungen aufgestellt sind, die es ebenfalls ausdrücklich auf den Verstoß abstellen. Diese besonderen Klauseln wären überflüssig, wenn nach §1 Ziff 1 AHB ohnehin der Verstoß maßgebend wäre (Boettinger a.a.O. S. 99, 100; Wussow a.a.O. S. 45). Ebenso bemerkenswert ist die Tatsache, daß zwar in §2 Ziff 2 VHB sowie in Ziff I 3 der besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren, nicht aber in den AHB eine Rückwärtsversicherung vorgesehen ist. Auch dies zeigt mit aller Deutlichkeit, daß es keine nur zufällige Abweichung in der Formulierung ist, wenn die Verfasser der AHB den Versicherungsschutz zeitlich nicht, wie in jenen Sonderbedingungen, an den Verstoß, sondern an das Ereignis angeknüpft haben. Denn hier erübrigte sich eine besondere Rückwärtsversicherung deswegen, weil die Anwendung der Schadenereignistheorie ohnehin einen Rückwärtsschutz für die vor Versicherungsbeginn liegenden, aber erst nachher zur Auwirkung gekommenen Verstöße in sich schließt (Boettinger a.a.O. S. 99 und DR 1944, 225).

14

II.

Alle diese Gesichtspunkte werden von den Anhängern der sogenannten Verstoßtheorie verkannt. Diese stellen denn auch bei der Auslegung des §1 Ziff 1 AHB nicht so sehr die sprachlichen und systematischen Zusammenhänge in den Vordergrund, als vielmehr den wirtschaftlichen Zweck der Regelung, so insbesondere das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 171, 43 = DR 1943. 988, in der es dem Versicherungsnehmer schon dann einen Deckungsanspruch zubillige wenn nur die Schadenursache in die Versicherungszeit fällt. Nun lassen sich in der Tat für die Verstoßtheorie wirtschaftliche Gesichtspunkte anführen, denen aber auf der anderen Seite gewichtige Geßengründe zugunsten der Schadenereignistheorie entsprechen. Stellt man es auf den wirtschaftlichen Zweck ab und berücksichtigt man dabei insbesondere die versicherungstechnischen Gegebenheiten und die beiderseitige Interessenlage, so ergibt sich folgendes:

15

1.

a)

Der Hauptvorzug der Verstoßtheorie besteht darin, daß die Versicherungsnehmer gegen die Folgen solcher Verstöße, die während der Versicherungsdauer begangen werden, auch dann geschützt sind, wenn das Schadenereignis erst nach Ablauf des Vertrages eintritt (Zukunftsicherung).

16

Andererseits bietet die Schadenereignistheorie dem Versicherungsnehmer aber den Vorteil einer Sofortsicherung für alle nach Versicherungsbeginn eintretenden Schadenereignisse, auch wenn sie auf einem schon vor dem Versicherungsbeginn liegenden Tun oder Unterlassen beruhen. Der Versicherer gewährt also eine Rückwärtsdeckung für die bereits früher begangenen Verstöße. Eine solche mag zwar im Gesamtbereich der Schadensversicherung als Ausnahme erscheinen, sie ist aber entgegen der auf Oberbach AHB I, 76 gestützten Ansicht der Revision der Haftpflichtversicherung ebenso wenig wesensfremd wie umgekehrt die Einbeziehung von Zukunftsschäden bei denjenigen Versicherungsarten, in denen die Verstoßtheorie gilt (RGZ 75, 173; Boettinger a.a.O. S. 92; Prölss VVG 10. Aufl. §149 Anm. 3; vgl. auch §2 VVG und die unter I 3 erwähnten Sonderbedingungen für die Vermögensschaden - und die Architektenhoftpflichtversicherung). Das für den Versicherungsbegriff wesentliche Merkmal der Ungewißheit bleibt dabei durchaus gewahrt, weil auch bei einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten regelmäßig nicht vorauszusehen ist, ob aus ihm tatsächlich ein Schadenereignis entstehen und damit der Versicherungsfall im Sinne des §5 Ziff 1 AHB eintreten wird. Die Ausnahmefälle, in denen ein Schaden mit Sicherheit zu erwarten ist und der Urheber arglistig noch schnell eine Versicherung eingeht, um sich gegen die drohenden Folgen zu schützen, lassen sich mit Hilfe des §16 VVG oder des §242 BGB befriedigend lösen (Boettinger a.a.O. S. 105, 106; Triebner in Neumanns ZfVersWesen 1943, 90; Keßler Iher.Jb. 87, 61).

17

Die Anwendung der Schadenereignis- anstatt der Verstoßtheorie bedeutet mithin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur eine zeitliche Verschiebung des Versicherungsschutzes, die nicht nur zuungunsten, sondern wegen der sofortigen Deckung für alle während der Versicherungsdauer eintretenden Schadenereignisse auch zugunsten des Versicherungsnehmers wirkt. Der Ansicht der Revision, daß dem Versicherungsnehmer an einer solchen Sofortsicherung im allgemeinen gar nicht gelegen sei, sondern nur an einem Zukunftsschutz gegen eine Inanspruchnahme aus künftigen Verstößen, kann nicht gefolgt werden. Auch für die Vorstellung des Versicherungsnehmers ist das entscheidende Ereignis, gegen das er durch die Versicherung möglichst lückenlos geschützt sein will, die Verwirklichung der versicherten Gefahr, also der Eintritt eines konkreten Haftpflichttatbestandes. Auch läßt sich der Versicherungsnehmer nach einem Versichererwechsel nicht gern an den früheren Versicherer verweisen, zu dem er die Beziehungen inzwischen gelöst hat (Boettinger DR 1944, 225; Wussow a.a.O. S. 46/47). Gleichwohl ist der Revision zuzugeben, daß der fehlende Versicherungsschutz für Spätschäden als ein Mangel der Schadenereignistheorie anzusehen ist.

18

b)

Für den Versicherer bringt die Schadenereignistheorie insofern gewisse Nachteile mit sich, als eine Inkongruenz zwischen Prämie und Gefahr eintreten kann, wenn z.B. der Versicherungsnehmer nach Verkleinerung seines Betriebes den Versicherer wechselt und nunmehr infolge einer schon während der Laufzeit des alten Vertrages gesetzten Ursache ein Schaden eintritt; dann haftet nur der zweite Versicherer, obschon er den geringeren Beitrag erhält. Aber es ist Sache der Versicherer, ob sie trotz diesen Nachteilen in ihren Bedingungen die Schadenereignistheorie zugrunde legen und deren Nachteile in Kauf nehmen wollen. Die Interessen des Versicherungsnehmers werden hierdurch jedenfalls nicht beeinträchtigt, da er ja auf die eine oder andere Weise gedeckt ist (so mit Recht Boettinger a.a.O. S. 103, 104, der ferner darauf hinweist, daß der Fall auch einmal umgekehrt liegen kann). Damit erledigt sich auch das Bedenken, daß der Versicherer bei der Schadenereignistheorie infolge des damit verbundenen unbegrenzten Rückwärtsschutzes ein Risiko übernehmen muß, das er nicht voll überblicken und für seine Prämienberechnung erfassen kann. Im übrigen läßt sich auch die Gefahr künftiger Verstöße des Versicherungsnehmers wegen der Unberechenbarkeit menschlichen Verhaltens im voraus nur schwer übersehen.

19

2.)

Den Nachteilen der Schadenereignistheorie stehen auf der anderen Seite schwerwiegende Nachteile der Verstoßtheorie, vor allem versicherungstechnischer Art, gegenüber.

20

a)

Kommt es für die zeitliche Dauer des Versicherungsschutzes nur auf den Verstoß an, so ist der Versicherer gezwungen, besondere Schadensreserven für Spätschäden anzulegen und diese Kapitalwerte für lange Jahre gebunden zu halten.

21

b)

Die Verstoßtheorie kann in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten führen. Jeder Schadensfall geht auf zahlreiche verschiedene Ursachen zurück, die vielfach zunächst verborgen bleiben und sich zeitlich und örtlich nicht selten einer genauen Festlegung entziehen, zumal wenn sie schon längere Zeit zurückliegen. Zudem gibt es Haftungstatbestände (z.B. bei der Tierhalterhaftung), die ein fehlerhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht unbedingt voraussetzen. Aber auch bei Unterlassungen läßt sich der maßgebliche Zeitpunkt meist nur sehr schwer bestimmen Noch größer sind die Schwierigkeiten bei Dauerverstößen, oder wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten gesetzte Haftungsursachen in Betracht kommen. Hat hier der Versicherer in der Zwischenzeit gewechselt, so besteht die Gefahr, daß auf dem Rücken des Versicherungsnehmers ein unerfreulicher Zuständigkeitsstreit ausgefochten wird (Reimer Schmidt VersR 1956, 266, 267).

22

Solche Schwierigkeiten können allerdings auch bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auftreten, bei der kraft ausdrücklicher Regelung die Verstoßtheorie gilt. Aber dort wären sie noch größer, wenn man es bei Vermögensschäden auf das (häufig gar nicht vorhandene oder zumindest nicht äußerlich erkennbare) Schadenereignis abstellen wollte. Bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung liegt es gerade umgekehrt: Hier ermöglicht nur die Schadenereignistheorie eine klare, einfache und sichere Abgrenzung des Versicherungsschutzes; das gilt nicht nur für die zeitliche, sondern auch für die örtliche Begrenzung (vgl. §4 Ziff I 3 AHB) Die Schadenereignistheorie schafft demnach klare Verhältnisse und entspricht daher allein dem Gebot der Rechtssicherheit (Schmidt a.a.O.; Triebner a.a.O.; Keßler Iher.Jb. 87, 61, 69; Kober VW 1948, 415; Hax bei Oberbach, Grundlagen der Allg.Haftpfl. Vers. A, 12).

23

III.

Da somit bei Abwägung der versicherungswirtschaftlichen und versicherungstechnischen Belange einerseits, der schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers andererseits zwar der Schadenereignistheorie Nachteile anhaften, aber auch gegen die Verstoßtheorie sehr gewichtige Bedenken sprechen, hatten die Versicherer die Wahl, ob sie nach dem einen oder dem anderen System Versicherungsschutz gewähren wollten. Wie schon der klare Wortlaut des §1 Ziff 1 AHB ergibt, haben sie sich unmißverständlich für die Schadenereignistheorie entschieden. Hierüber läßt auch die Entstehungsgeschichte der AHB keinen Zweifel. Wenn ihr auch bei der Auslegung nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie den Gesetzesmotiven bei der Auslegung von Gesetzen (Reimer Schmidt VersR 1956, 267; vgl. auch Haidinger VersR 1955, 370) und sie insbesondere auch nicht zu einer dem Bedingungswortlaut widersprechenden Auslegung führen kann, so darf sie doch unterstützend berücksichtigt werden. Wie Boettinger (a.a.O. S. 93 ff gegen Oberbach AHB I, 75 sowie JRPV 1943, 37: vgl. auch Kühfuß JRPV 1934, 293) überzeugend nachgewiesen hat, haben die Verfasser der AHB bei der Beratung der Bedingungen in den Jahren 1920, 1921 und 1937-1939 die Verstoßtheorie gerade wegen der oben erörterten schwerwiegenden Bedenken ausdrücklich abgelehnt und sich zur Schadenereignistheorie bekannt (vgl. dazu auch OLG Dresden HansRGZ 1943, 39). Diese Einstellung ist in der seit 1921 geltenden Fassung des §1 Ziff 1 AHB auch klar genug zum Ausdruck gekommen. Hiergegen besagt es nichts, daß die im Jahre 1940 beabsichtigte Neufassung, die, obschon es aus sprachlichen Gründen nicht unbedingt notwendig war, mit Rücksicht auf den Meinungsstreit im Schrifttum und die viel bekämpfte Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff des Haftpflichtversicherungsfalles die Maßgeblichkeit des Schadenereignisses in der allgemeinen Haftpflichtversicherung noch mehr verdeutlichen sollte, nicht mehr in Kraft getreten ist. Dies beruht nämlich entgegen der Annahme der Revision nicht etwa auf dem Fehlen einer einheitlichen Auffassung bei den beteiligten Gesellschaften und innerhalb der Bedingungskommission, sondern darauf, daß die Aufsichtsbehörde weitergehende Änderungen der AHB als diejenigen, die sie selbst angeordnet hatte, wegen der Kriegsverhältnisse seinerzeit nicht wünschte (Boettinger a.a.O. S. 98, 100).

24

Irrig ist auch die Auffassung der Revision, durch die "sich über Jahrzehnte hinaus erstreckende ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Instanzgerichte", auf die sich Versicherer und Versicherte schließlich eingestellt hätten, sei die von der Verstoßtheorie vertretene Auslegung der AHB zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Während im Schrifttum die Meinungen stets gespalten waren (vgl. außer den bereits genannten Fundstellen die weiteren Nachweise bei Prölss a.a.O. §149 Anm. 3 und bei Wussow a.a.O. S. 48). herrschte in der Versicherungspraxis von jeher die Überzeugung vor, daß unter dem Ereignis in §1 Ziff 1 AHB nichts anderes als das äußerlich erkennbare Schadenereignis zu verstehen sei; die Versicherer sahen dies nahezu als selbstverständlich an (Boettinger a.a.O. S. 95; Triebner a.a.O.; Prölss a.a.O. §149 Anm. 3; OLG Dresden HansRGZ 1943, 39). Diese Einstellung blieb, wie die von Boettinger a.a.O. S. 97 wiedergegebene Äußerung der Bedingungskommission vom Jahre 1939 zeigt, auch dann maßgebend, als sich in den dreißiger Jahren einige Gerichte der Verstoßtheorie angeschlossen hatten (KG JRPV 1935, 28; OLG Düsseldorf JW 1932, 2553 = JRPV 1933, 11; JRPV 1938, 367). Ihnen folgte erst im Jahre 1943 das Reichsgericht mit seinem Urteil RGZ 171, 43 (im Anschluß an OLG Dresden HansRGZ 1943, 39), nachdem es zuvor in einigen Entscheidungen, die sich mit der Auslegung des §149 VVG befassen, das "Schadenereignis" als maßgeblich bezeichnet hatte (JW 1936, 2978; 1937, 2365). Jenes Urteil ist im Schrifttum sogleich auf lebhaften Widerspruch gestoßen (Kersting DR 1943, 990; Boettinger DR 1944, 225) und bis in die jüngste Zeit hinein immer wieder angegriffen worden. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß die Verstoßtheorie heute einer allgemeinen Rechtsüberzeugung entspräche.

25

IV.

Unter diesen Umständen kann der einzige Nachteil, der von der Interessenlage des Versicherungsnehmers her gesehen der Schadenereignistheorie anhaftet, nämlich der unvollkommene Versicherungsschutz für Spätschäden (vgl. dazu Boettinger a.a.O. S. 106 ff), es nicht rechtfertigen, der Klausel des §1 Ziff 1 AHB einen Sinn unterzulegen, den sie nach ihrem klaren Wortlaut und dem darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Verfasser nicht haben kann. Eines erweiterten Versicherungsschutzes bedürftig sind im übrigen nur die (hier zudem gar nicht vorliegenden) Fälle in denen die Versicherung wegen Wegfalls des versicherten Interesses, z.B. durch Betriebsaufgabe oder wegen Todes des Versicherungsnehmers, ganz oder teilweise erlischt und nachträglich noch ein Spätschaden auftritt, der nach der Schadenereignistheorie nicht mehr gedeckt ist. In solchen Fällen besteht in der Tat ein praktisches Bedürfnis für die Einbeziehung der erst nach Ablauf der Versicherung eintretenden, aber schon vorher verursachten Schadenereignisse in den Versicherungsschutz. Die Versicherungsnehmer können aber von den Versicherern keinen weitergehenden Versicherungsschutz erzwingen als diese zu geben bereit sind. Im übrigen stehen schon jetzt der Vereinbarung einer Anschlußversicherung für Spätschäden gegen Zahlung einer Zusatzprämie keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Daß sich diese Einrichtung noch nicht allgemein eingebürgert hat und die Versicherer deshalb für sie noch keine Tarife und Antragsformulare geschaffen haben (Boettinger a.a.O. S. 110), besagt nichts gegen ihre rechtliche und praktische Durchführbarkeit. Eine automatisch wirkende Spätschädenklausel, wie sie Boettinger (a.a.O. S. 111) für die oben erwähnten schutzwürdigen Fälle vorschlägt, bedürfte einer ausdrücklichen Festlegung in den Versicherungsbedingungen, die bisher noch nicht erfolgt ist.

26

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager