Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1994, Az.: 3 StR 347/94
Hangtäter; Tatanreize; Maßregelung; Unterbringung; Psychiatrie; Psychiatrisches Krankenhaus; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 347/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 284
- StV 1995, 300
Redaktioneller Leitsatz
1. Zur Hangtäterschaft bei Willensschwäche und Haltlosigkeit des Täters, den Tatanreizen zu widerstehen.
2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 StGB und des § 66 StGB erfüllt und als Maßregeln gleich gut geeignet, um den angestrebten Zweck zu erfüllen, so soll sie Maßregeln angeordnet werden, die den Täter am wenigsten beschwert.
Gründe
Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel nach § 63 StGB hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat jedoch keinen Bestand.
1. Zweifel könnten bereits angebracht werden, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichend festgestellt sind. Das Landgericht begnügt sich insoweit mit dem Hinweis auf die vielfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die schon zweimal zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hatten (UA S. 32). Bei der Mitteilung der einzelnen Vorstrafen teilt es lediglich die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, nicht aber die Einzelfreiheitsstrafen mit, die zu diesen Gesamtstrafen geführt haben (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]; BGH NJW 1991, 1244). Auch die vollstreckten Haft- oder freiheitsentziehenden Maßregelzeiten werden nicht festgestellt, so daß eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und Abs. 3 StGB nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGHR StGB § 66 II Vorverurteilungen 1).
2. Diese Frage kann letztlich jedoch offenbleiben, da die Begründung des Landgerichts dafür, daß neben der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch diejenige in der Sicherungsverwahrung geboten sei, rechtlichen Bedenken begegnet.
a) Nicht zu beanstanden ist es, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 63 StGB bejaht hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die von ihm begangene sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung wie schon die früheren Taten wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen. Bei Vorliegen entsprechender Situationen sind von ihm auch weitere rechtswidrige Taten entsprechenden Schweregrades zu erwarten; das Landgericht ist deshalb auch mit Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist. Von ihm zunächst gehegte Zweifel, ob der Angeklagte angesichts bisheriger fehlgeschlagener Therapieversuche überhaupt therapiefähig ist, hat es letztlich aufgrund sachverständiger Beratung überwunden. Im übrigen würde eine mangelnde Therapierbarkeit der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegenstehen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244).
b) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch angenommen, daß der Angeklagte als Hangtäter im Sinne des § 66 StGB anzusehen ist. Das Merkmal Hang verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (BGH NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79]; BGHR StGB § 66 I Hang 1; Hanack LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 84, 89). Hangtäter kann auch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGHR StGB § 66 I Hang 4). Entscheidend ist nur das Bestehen eines verbrecherischen Hanges, nicht dessen Ursache (BGHSt 24, 160, 161). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil zur Begründung der Hangtäterschaft davon ausgeht, der Angeklagte vergehe sich an jungen Frauen auf Grund "seiner Veranlagung und seiner Neigung", weil er nicht in der Lage sei, seine Sexualität anders auszuleben (UA S. 33).
3. Liegen mithin die Voraussetzungen für die Anordnung mehrerer Maßnahmen der Sicherung und Besserung vor, hier sowohl derjenigen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (BGH NStZ 1981, 390); das kann sowohl die Unterbringung gemäß § 63 StGB als auch diejenige nach § 66 StGB sein oder auch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander (§ 72 Abs. 2 StGB; vgl. BGH NJW 1991, 1244; Hanack LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Stree 24. Aufl. § 72 Rdn. 5).
Das Landgericht hält die gleichzeitige Anordnung beider Maßregeln nebeneinander für geboten, weil die isolierte Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen ihrer zeitlichen Befristung (§ 67 d Abs. 1 StGB) unzureichend sei und die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem zu erreichenden Sicherungszweck ebenfalls nicht genüge. Es begründet diese Auffassung damit, daß "in der Vergangenheit die mehrfache Anordnung der Unterbringung und auch deren jahrelange Vollziehung immer wieder gleichgelagerte Straftaten des Angeklagten nicht verhindern konnten, darüber hinaus eine sinnvolle Durchführung einer Therapie auf Dauer immer die Möglichkeit, Vollzugslockerungen zu gewähren, einschließen sollten" (UA S. 34). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Der vom Landgericht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogene Grund besagt nichts anderes, als daß sie deshalb geboten sei, weil frühere Unterbringungen nach § 63 StGB keine ausreichende Sicherheit gegen Entwicklungen des Untergebrachten geboten hätten. Dies ist jedoch keine tragfähige Begründung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 16). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist daher neu zu überprüfen.
4. Sollte der neue Tatrichter wieder zu der Auffassung gelangen, daß beide Maßregeln erforderlich sind, wird er § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten haben. Danach muß das erkennende Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln bestimmen. Sie darf nicht, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist (UA S. 35), dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. Ist der Hang auch auf den psychischen Defekt zurückzuführen, der Grundlage für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist, wird es im Hinblick darauf, daß der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung "ultima-ratio-Charakter" zukommt (vgl. Hanack LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 13 f.) geboten sein, der Unterbringung nach § 63 StGB den Vorrang einzuräumen (vgl. dazu im übrigen Hanack LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff., 32; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 63 Rdn. 15).