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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1993, Az.: BVerwG 4 B 196.93

Kennzeichnung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs; Dauerhaftigkeit des Betriebs; Privilegierung baulicher Anlagen im Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 196.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis 09.12.1992 - 2 K 148/92
OVG Saarland - 06.09.1993 - AZ: 2 R 6/93

Fundstelle

  • BRS 1993, 223-224

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Dezember 1993
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 1993 wird teils verworfen, teils zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die im angegriffenen Bescheid vom 13. Februar 1992 enthaltenen Zwangsmaßnahmen wendet. Die Beschwerde genügt hierzu nicht ihrer Darlegungspflicht (vgl. § 133 Abs. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat auch über die mit der Beseitigungsanordnung verbundenen Zwangsmaßnahmen befunden; die Beschwerde hat hierzu ihren Antrag auf Zulassung der Revision indes nicht eingeschränkt. Ihrem Vorbringen ist ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.

2

II.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Beseitigungsanordnung unbegründet. Die hierzu vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

3

1.

Das Berufungsgericht weicht mit seiner skizzierten Rechtsansicht nicht von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234) ab. Der Sache kommt insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

4

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb, auch ein Nebenerwerbsbetrieb, durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, daß er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert, und daß es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muß. Die Privilegierung baulicher - und damit dauerhafter - Anlagen im Außenbereich ist nur bei einem solchen auf Dauer lebensfähigen Betrieb gerechtfertigt. Dauerhaftigkeit des Betriebs bedeutet auch, daß er gerade nicht auf die individuellen Verhältnisse des derzeitigen Inhabers so zugeschnitten ist, daß nach dessen Aufgabe eine Weiterführung des Betriebs nicht erwartet werden kann. Das alles schließt es aus, im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Abstriche von den objektiven Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs zu machen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1987 - BVerwG 4 B 128.87 - RdL 1987, 233). Danach ist es nicht erheblich, daß der Obstanbau auf die Bedürfnisse der klägerischen Konditorei zugeschnitten ist. Das spricht übrigens gerade gegen die Annahme einer Privilegierung.

5

Besonders der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Betriebsform und der Betriebsorganisation, dem aufgewendeten Kapital und von daher auch dem Bestand an Tieren und Maschinen, ferner der Anzahl der Arbeitnehmer kommt insoweit indizielle Bedeutung zu. Ferner kann für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung von Bedeutung sein, daß im konkreten Fall allein die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht. Hiernach kann als Regel gelten: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und - damit zusammenhängend - je geringer die Zahl der Tiere und Maschinen ist, um so stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234). Umgekehrt hat das Indiz der Gewinnerzielung um so geringere Bedeutung, je größer die landwirtschaftliche Nutzfläche, je höher der Kapitaleinsatz und damit die Anzahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen ist.

6

Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß insoweit ein weiterer Klärungsbedarf besteht. Es zeigt nur auf, daß die Beschwerde die tatrichterliche Würdigung für verfehlt erachtet. Das genügt indes nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage darzutun. Wenn das Berufungsgericht den geringen Gewinnerwartungen eine fehlende Nachhaltigkeit des Betriebes entnahm, so würdigte es damit die konkreten Umstände des Einzelfalles. Auch dies begründet - für sich betrachtet - keine klärungsbedürftige Frage.

7

2.

Die Beschwerde macht geltend, daß die Berufungsentscheidung hinsichtlich der zu beseitigenden Hütte auf dem Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung des Sachverhalts beruhe. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerde verkennt die Entscheidungserheblichkeit der von ihr gewünschten Aufklärung.

8

Das Berufungsgericht nimmt in materiellrechtlicher Hinsicht an, daß bei einer Nebenerwerbstätigkeit nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB eine nachhaltige Gewinnerzielung erforderlich sei, um den vom Gesetz vorausgesetzten und auch verlangten Betriebscharakter bejahen zu können. Das Gericht lehnt ausdrücklich die klägerische Ansicht ab, für die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei von Belang, daß der Kläger die Ernte für eine andere betriebliche Tätigkeit verwenden wolle. Nur hilfsweise und gerade zugunsten des Klägers erwägt es dazu, ob der vom Kläger hergestellte betriebliche Zusammenhang zumindest eine Indizwirkung für die unverändert als erforderlich angesehene Gewinnerzielung und damit für die Nachhaltigkeit der Nebenerwerbstätigkeit haben könne. Das wird im Hinblick auf den geringen Umfang und auf die insoweit unstreitige Ertragssituation verneint.

9

Das Gericht hat - das verkennt die Beschwerde - damit keineswegs den betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Obsternte und der vom Kläger betriebenen Konditorei geleugnet, indes gerade diesen Zusammenhang aus Rechtsgründen für unerheblich angesehen, um eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bejahen zu können. Eine Notwendigkeit zur weiteren Aufklärung ergab sich nach alledem nicht. Das Vorbringen des Klägers, er habe gute Gründe für den von ihm verfolgten betrieblichen "Verbund", hat das Berufungsgericht für unerheblich angesehen, eine Privilegierung zu erreichen. Diese ergibt sich nicht - dies ist die Auffassung des Berufungsgerichts zur materiellen Rechtslage - daraus, daß eine sinnvolle betriebliche Verwertung der Obsternte möglich und auch gegeben ist.

10

3.

Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die Beseitigung der Einfriedigung. Auch insoweit rechtfertigt ihr Vorbringen keine Zulassung der Revision.

11

Die Rechtssache besitzt auch in dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Einfriedungen können ihrerseits nur privilegiert sein, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1971 - BVerwG 4 B 109.70 - RdL 1972, 65). Dies hat das Berufungsgericht gerade verneint. Die Beschwerde verweist zwar auf Erwägungen des Berufungsgerichts zur Auffassung eines "vernünftigen Landwirts". Das Gericht benutzt diese personifizierende Wendung jedoch nur zur Auslegung des Bauordnungsrechts. Auf dessen Verletzung könnte eine Revision nicht gestützt werden (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO).

12

Damit erledigt sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge unzureichender Aufklärung. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Einfriedung § 201 BauGB nicht angewandt. Es hat vielmehr - durchaus zutreffend - auf die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts Bezug genommen, daß der nichtprivilegierte Außenbereich von Einzäunungen freizuhalten sei.

13

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.750 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der erstinstanzlichen Berechnung (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Berkemann
Hien
Halama