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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1987, Az.: BVerwG 4 B 128.87

Bauplanungsrechtliche Ausgestaltung der Privilegierung einer Bewegungshalle für Pferde; Verwaltungsrechtliche Auslegung der Pferdezucht einschließlich einer reiterlichen Erstausbildung für Jungpferde unter dem Begriff der Landwirtschaft i.S.d. Bauplanungsrechts; Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer Reithalle im Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 128.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.11.1986 - AZ: 1 OVG A 96/85

Fundstelle

  • RdL 1987, 233

Redaktioneller Leitsatz

Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb erfordert eine ernsthafte Planung, damit eine erfolgversprechende Tätigkeit zu erwarten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Im Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 65.61 - (Buchholz 406.11 § 35 Nr. 4 = BBauBl. 1965, 357) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Wohnhaus sowie zwei Hühner- und Schweineställe zwar als einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dienend angesehen, obwohl nur eine landwirtschaftliche Fläche von 3 ha und eine bewaldete Fläche von 1,8 ha zugrunde lagen, während die Klägerin über eine Fläche von 7,8 ha verfügt. Sowohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1962 sowie auch das Berufungsurteil beruhen jedoch auf der Bewertung jeweils der Gegebenheiten des Einzelfalls. Für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs kommt es nämlich nicht nur auf die Größe der bewirtschafteten Fläche an. In dem mit Urteil vom 23. August 1962 entschiedenen Fall wurden zwei Kühe, 10 bis 12 Schweine und 20 bis 40 Hühner gehalten; das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Anlaß zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hält fünf Pferde. Sie beabsichtigt, zusätzlich Damwild zu halten und Spargel anzubauen, was das Berufungsgericht als eine nicht ernsthafte Planung bewertet. Angesichts der Unterschiede der Gegebenheiten der Fälle kann nicht davon die Rede sein, das Berufungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1962 abgewichen.

3

Im Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 13.82 - (Baureeht 1985, 541 = BRS Bd. 44 Nr. 79) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der Begriff der Landwirtschaft umfasse die Pferdezucht einschließlich einer reiterlichen Erstausbildung der Jungpferde; es hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil unter anderem noch zu ermitteln war, ob die Merkmale der Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit als Voraussetzungen einer Privilegierung der Bewegungshalle gegeben seien. Auch von dieser Entscheidung weicht das Berufungsurteil nicht ab; denn es spricht dem Vorhaben der Klägerin die Privilegierung nicht ab, weil etwa die Pferdezucht keine Landwirtschaft sei, sondern weil es an den Merkmalen der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit einer erfolgversprechenden landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebsplanung fehle.

4

Im Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - (Baurecht 1986, 419) hat der Senat entschieden, für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs sei die Gewinnerzielung nur ein (gewichtiges) Indiz; fehle es an der Erwirtschaftung eines Gewinns, so könnten andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft sprechen. Auch hiervon weicht das Berufungsgericht nicht ab. Es hat mit dem Verwaltungsgericht aufgrund einer Vielzahl von Indizien, und keinesfalls nur mangels Gewinnerzielung, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Betriebsplanung verneint.

5

Der Sache kommt mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

6

Die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin privilegiert nach§ 35 Abs. 1 BBauG ist und ob es, wenn dies nicht der Fall ist, nach § 35 Abs. 2 und 3 BBauG genehmigungsfähig ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern betrifft den Einzelfall.

7

Gleiches gilt für die Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 BBauG genehmigungsfähig ist. Das Berufungsgericht (UA S. 14) hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und sie aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls verneint. Daß der Abbruch eines Gebäudes, auch wenn er geschieht, weil bei Arbeiten an einem anderen Gebäude akute Einsturzgefahr entsteht, keine Zerstörung durch außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG ist, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Bewertung des Berufungsgerichts, die Klägerin führe keinen gewerblichen Betrieb, um dessen Erweiterung es gehe, und deshalb sei § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG nicht anwendbar, wirft ebensowenig eine grundsätzliche Frage auf.

8

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben schließlich nichts dafür, daß der Fall Anlaß geben könnte, in einem Revisionsverfahren Fragen des überwirkenden Bestandsschutzes zu klären.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Dr. Gaentzsch