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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1975, Az.: VI ZR 25/73

Berücksichtigung einer früheren Höherstufung der Stelle des Geschäftsführers; Anpassung von Versorgungsbezügen; Frage nach der für das Ruhegehalt maßgebenden Besoldungsgruppe; Besoldungsrecht für Landesbeamte; Mehrforderung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1975
Aktenzeichen
VI ZR 25/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.01.1973
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DÖV 1975, 649 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A. O. D.,
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Karl A., D., K.straße 61-67,

Prozessgegner

Frau Frieda P., D., G.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Revisibilität von nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus geltender Dienstordnungen der Träger der sozialen Krankenversicherung.

  2. b)

    Sind nach der Dienstordnung einer AOK für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Dienstordnungs-Angestellten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, so kann kraft dieser Verweisung die strukturelle Verbesserung der Besoldung durch Einstufung der aktiven Bediensteten in eine höhere Besoldungsgruppe zu einer entsprechenden Höherstufung auch der bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungs-Angestellten führen.

  3. c)

    Weder aufgrund solcher Verweisung noch durch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) ist die AOK gehalten, ein die Sätze für Landesbeamte übersteigendes Weihnachtsgeld auch ihren pensionierten Dienstordnungs-Angestellten dann zu gewähren, wenn sie ihren aktiven Dienstordnungs-Angestellten ein diese Sätze übersteigendes Weihnachtsgeld zugesteht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin war als sogenannter Dienstordnungs-Angestellter Geschäftsführer (Erster Verwaltungsdirektor) der beklagten A. O.. Seit dem 1. Februar 1956 zur Ruhe gesetzt, bezog er bis zu seinem Tode im Januar 1974 ein Ruhegehalt nach den Versorgungsbezügen eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 16 (der Besoldungsgruppe, die der Stellen- und Besoldungsplan der Beklagten bei seinem Eintritt in den Ruhestand vorsah), zuletzt mit einem Zuschlag von 5 % (in entsprechender Anwendung von Art. VI § 2 Abs. 2 Nr. 2 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1970 - GVNW 442 -). Die Stelle des Geschäftsführers ist im Stellenplan der Beklagten einige Zeit nach der Zurruhesetzung des Ehemannes der Klägerin mit der Besoldungsgruppe B 4 ausgewiesen.

2

Der Ehemann der Klägerin verlangte von der Beklagten Berechnung seines Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe B 4 und Zahlung der Differenz für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis 31. Mai 1971. Ferner begehrte er für das Jahr 1970 als Weihnachtsgeld statt der von der Beklagten für ihre Ruhegehaltsempfänger vorgesehenen 50 % die an ihre aktiven Bediensteten gezahlten 90 % der Monatsbezüge, berechnet ebenfalls nach der Besoldungsgruppe B 4.

3

Demgemäß hat er von der Beklagten insgesamt 3.150,36 DM nebst Zinsen gefordert.

4

Das Landgericht hat dem Anspruch auf Nachzahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von 979,23 DM stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

5

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt und ihre Anträge weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen.

6

Nach Einlegung der (zugelassenen) Revision ist der Ehemann der Klägerin verstorben. Seine Ehefrau hat den Rechtsstreit als Miterbin aufgenommen. Unter Umstellung des Zahlungsantrags auf die Erben ihres verstorbenen Ehemannes erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten im vollen Umfang. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die völlige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

Zur Revision der Klägerin

8

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nicht verlangen, daß die erst nach der Pensionierung ihres Ehemannes erfolgte frühere Höherstufung der Stelle des Geschäftsführers auch für seine Versorgungsbezüge berücksichtigt wird.

9

Das Berufungsgericht erwägt: Auszugehen sei von § 20 der für sein Dienstverhältnis maßgebenden Dienstordnung (DO) der Beklagten, wonach für die Versorgung die für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anwendbar sein sollten. Danach habe der verstorbene Ehemann der Klägerin nur ein seinen Dienstleistungen entsprechendes Ruhegehalt beanspruchen können, nicht aber Bezüge aus einem Amt, das nach seiner Zurruhesetzung aufgrund veränderter Arbeitsbedingungen neu bewertet worden sei. Ein Anspruch auf Anpassung seiner Versorgungsbezüge ergebe sich auch nicht aus den für Landesbeamte geltenden Anpassungs- und Überleitungsvorschriften der Besoldungsänderungsgesetze von 1970 und 1969. Das in § 20 DO erwähnte 6. Besoldungsänderungsgesetz vom 16. Juli 1969 - GVNW 466 - führe in seinen Überleitungsvorschriften kein mit der Stelle des Geschäftsführers vergleichbares Amt an. Ob das 7. Besoldungsänderungsgesetz vom 16. Juli 1970 - GVNW 442 - Anwendung finde, könne offen bleiben. Denn auch die nach diesem Gesetz aus der Besoldungsgruppe A 16 überzuleitenden Ämter seien nicht mit der Stelle des Geschäftsführers der Beklagten vergleichbar; darüberhinaus sei keines von ihnen in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft worden.

10

II.

Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg.

11

1.

Für die Versorgungsansprüche des Ehemanns der Klägerin war in erster Linie die Dienstordnung maßgebend, die die Beklagte gemäß § 351 Abs. 1 RVO erlassen hat. Sie verweist für die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Beziehungen der Angestellten auf Lebenszeit, zu denen der Verstorbene gehört hat, auf das für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht (§§ 19, 20 DO). Inhalt und Umfang dieser Verweisung kann das Revisionsgericht nachprüfen, ohne hierin an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden zu sein. Die Dienstordnungen der Träger der sozialen Krankenversicherung enthalten Normen objektiven Rechts (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 114, 22, 24; BArbG 2, 81, 83; 10, 196, 199; AP Nr. 14, 19, 31 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BSG 8, 291, 295; 31, 247; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl. Bd. 1 S. 166 f, e m.w.Nachw.; Siebeck, Dienstordnungsrecht bei den Trägern der Krankenversicherung 3. Teil S. 1 ff; vgl. dazu auch noch BGHZ 30, 324, 325; Senatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 = VersR 1966, 233). Allerdings erstreckt sich der Geltungsbereich der Dienstordnung der Beklagten nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinaus. Doch ist sie deswegen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich der in Frage stehenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften der §§ 19, 20 DO irrevisibel (§ 549 Abs. 1 ZPO). Diese Vorschriften sind aus der von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bereich des gesamten Landes bekanntgegebenen Musterdienstordnung übernommen (vgl. Siebeck a.a.O. 1. Teil S. 11 ff). Zwar ist die Musterdienstordnung für die Sozialversicherungsträger nicht verbindlich. Doch ist es ihr Ziel, die erreichte Rechtseinheit in der Sache jedenfalls innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten (vgl. dazu Brackmann a.a.O. S. 166 b, e). Dem entspricht es, daß in Nordrhein-Westfalen im Dienstordnungsrecht der sozialen Krankenversicherungsträger hinsichtlich der Verweisung auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte eine einheitliche Regelung besteht (vgl. dazu Siebeck a.a.O. Einleitung S. 83 ff, 90 ff). Diese gewollte über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreichende inhaltliche Übereinstimmung ermöglicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Revisionsgericht, die Rechtsanwendung der §§ 19, 20 DO ungeachtet ihres beschränkten räumlichen Geltungsbereichs nachzuprüfen (vgl. BGHZ 4, 219, 220; 6, 47, 49; 373, 378; 34, 375, 377 ff; BGH LM ZPO § 549 Nr. 12, 32, 47, 48, 81; vgl. auch Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. Bd. II/1 S. 415 und BSG 8, 291, 295).

12

2.

Mit Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Sinn der in § 20 Abs. 1 DO enthaltenen Verweisung nicht gerecht geworden ist. Das Berufungsgericht hat sich zu eng an den Wortlaut der in Bezug genommenen landesrechtlichen Vorschriften gehalten, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß diese Vorschriften selbstverständlich das Dienstordnungsrecht der Beklagten nicht regeln und deshalb, wie § 20 DO ausdrücklich sagt, nur entsprechend anwendbar sind.

13

a)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die hier zu entscheidende Frage nach der für das Ruhegehalt maßgebenden Besoldungsgruppe nicht schon mit der Feststellung beantwortet, daß das für Landesbeamte geltende Besoldungsrecht ein Amt vergleichbaren Inhalts seit der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin nicht in eine höhere Besoldungsgruppe übergeleitet habe. Diese Feststellung trägt zur Entscheidung nicht bei. Für diese ist Ausgangspunkt der Umstand, daß die Beklagte die Stelle ihres Geschäftsführers höher eingestuft hat. Eine entsprechende Heranziehung der für Beamte geltenden Regelung gemäß § 20 DO kommt im vorliegenden Rechtsstreit nur für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Höherstufung auf die Versorgungsbezüge früherer Stelleninhaber in Betracht. Es geht darum, ob das Landesbesoldungsrecht eine auf das Dienstordnungsverhältnis des Klägers entsprechend anwendbare Regelung enthält, nach der eine solche Höherstufung auch den bereits im Ruhestand befindlichen Beamten zugute kommen muß. Diese Frage muß nach allgemeinen besoldungsrechtlichen Grundsätzen und kann nicht - worauf das Berufungsgericht abhebt - allein nach dem Besoldungsstatus bestimmter Beamtengruppen beantwortet werden.

14

Eine engere Betrachtung müßte in Widerspruch dazu geraten, daß die für Landesbeamte geltende Regelung nicht auf den Dienstordnungsbereich zugeschnitten ist und zugeschnitten sein kann. Es gehört nämlich nicht zur Kompetenz des Landesgesetzgebers, sondern dem Grundsatz nach zur Autonomie des Sozialversicherungsträgers, die Dienststellenbewertung für seine Dienstordnungs-Angestellten nach Maßgabe des Stellenplans vorzunehmen, das Stellengefüge festzulegen und den veränderten Umständen anzupassen (vgl. dazu BArbG AP Nr. 28, 30 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). Dem Sozialversicherungsträger sind hierin durch die Vorschriften für Landesbeamte nur insoweit Schranken gezogen, als er sich selbst an diese Vorschriften gebunden hat (vgl. BArbG AP Nr. 15, 30 zu § 611 Dienstordnungs-Angestellte). Das Landesbesoldungsrecht nimmt auch nicht etwa - wie die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht anzunehmen scheinen - die Dienstordnungs-Angestellten als dem Kreis der "mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" zugehörend für seine Regelungskompetenz in Anspruch (vgl. dazu Art. VI § 3 des 6. LBesÄndG 1969 und Art. VI § 2 des 7. LBesÄndG 1970 sowie die zugehörige Eingruppierungsverordnung vom 15. Juli 1970 - GVNW 596 -). Es kommt daher nur eine entsprechende, d.h. sinngemäße Anwendung der für die Landesbeamten geltenden Regelung auf das Besoldungssystem im Dienstordnungsbereich in Betracht. Deshalb kann es allein darum gehen, ob das Landesbesoldungsrecht eine auf das Dienstordnungsverhältnis des Klägers entsprechend anwendbare Regelung enthält, nach der eine solche besoldungsrechtliche Neubewertung auch dem bereits im Ruhestand befindlichen Beamten zugute kommt.

15

b)

Den Regeln für die Landesbeamten läßt sich entnehmen, daß an Besoldungsverbesserungen durch Höherstufung aktiver Dienstordnungs Angestellter grundsätzlich auch die bereits im Ruhestand befindlichen, früheren Stelleninhaber teilhaben.

16

Ursprünglich wurden allerdings die Versorgungsbezüge der Landesbeamte nicht nach dem jeweiligen Gehalt des noch aktiven Beamten, sondern nach dem vom Ruhestandsbeamten zuletzt bezogenen Grundgehalt berechnet (vgl. BGHZ 12, 161, 173/174). Auch die Regelung in §§ 117, 118 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen geht davon aus, daß die ruhegehaltsfähigen Bezüge nach dem Grundgehalt bemessen werden, das dem Beamten "zuletzt zugestanden" hat (vgl. auch § 108 BBG). Dem entsprechend sieht das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 - GVNW 149 - als Grundlage für diese Versorgungsbezüge das bei Eintritt in den Ruhestand bezogene Grundgehalt vor; bis 1962 wurde dieser Grundsatz in der Weise streng eingehalten, daß die Ruhestandsbeamten zwar an nach ihrer Pensionierung erfolgten allgemeinen (linearen) Besoldungserhöhungen teilnahmen, nicht jedoch an sog. strukturellen Besoldungsverbesserungen durch Überleitung der aktiven Amtsinhaber in eine andere Besoldungsordnung oder -gruppe oder gar an sog. quasistrukturellen Verbesserungen der Laufbahn- und Besoldungsverhältnisse etwa infolge Schaffung von mehr Beförderungsstellen oder Umstellung von Regel- und Bewährungsbeförderung (vgl. dazu BVerwGE 40, 229, 232 ff; BVerwG DÖD 1972, 236, 238).

17

Diese Linie hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zur Überleitung der Versorgungsempfänger in das neue Besoldungsrecht vom 27. März 1962 - GVNW 123 (zunächst für die Versorgungsfälle seit dem 1. Juli 1937 und mit dem 5. Besoldungsänderungsgesetz vom 17. April 1968 - GVNW 138 - auch für die Altersversorgungsempfänger) verlassen (vgl. zu dieser Entwicklung Schubert, Das Besoldungsrecht in NRW, B I 250). Nach dem durch das Gesetz in das Landesbesoldungsgesetz eingefügten § 27 b Abs. 1 wurden die Versorgungsbezüge auf den Betrag festgesetzt, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus einer Besoldungsgruppe des neu gefaßten Landesbesoldungsgesetzes besoldet gewesen wäre. Für diese Überleitung galten die für aktive Beamte maßgebenden Überleitungsvorschriften sinngemäß.

18

Auch die späteren Änderungsgesetze ließen an den von ihnen eingeführten strukturellen Besoldungsverbesserungen die Versorgungsempfänger teilnehmen (vgl. Art. I Nr. 10 des 3. Besoldungsänderungsgesetzes vom 15. Juni 1965 - GVNW 165 -; Art. I Nr. 10 des 5. Besoldungsänderungsgesetzes vom 17. April 1968 - GVNW 138 -; Art. VI § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1969 - GVNW 466 -; Art. III § 4 Abs. 1 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juni 1970 - GVNW 442 -; Art. V §§ 1, 2 des 8. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1971 - GVNW 204 -). Die Versorgungsbezüge der Landesbeamten bestimmen sich jetzt also aufgrund dieser Übergangsregelungen z.Zt. ausnahmslos nach Maßgabe der strukturellen Besoldungsverbesserungen ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserungen vor oder nach ihrer Zurruhesetzung in Kraft getreten sind.

19

Die Absicht des Landesgesetzgebers, die Versorgungsempfänger an Besoldungsverbesserungen möglichst umfassend teilhaben zu lassen, wurde ferner dadurch unterstrichen, daß sogar sog. quasi-strukturelle Besoldungsverbesserungen, wie sie oben erörtert worden sind, an die Versorgungsempfänger weitergegeben wurden, also nachträgliche Verbesserungen der Laufbahn- und Besoldungsverhältnisse der aktiven Beamten durch Umstellung der Regel- und Bewährungsbeförderung (Art. I Nr. 10 des 3. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. I Nr. 10 des 5. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. VI § 2 Abs. 4 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. V § 3 Abs. 1 des 8. Besoldungsänderungsgesetzes) sowie durch Schaffung von mehr Beförderungsstellen (Art. VI §§ 1 ff des 7. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. V § 4 des 8. Besoldungsänderungsgesetzes). Die von der Beklagten seit dem 1. Juli 1970 vorgenommene Anpassung der Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin nach Art. VI § 2 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes beruht auf dieser "weiteren" quasi-strukturellen Überleitung.

20

c)

Aufgrund dieser Regelung in der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und kraft ihrer entsprechenden Anwendung gemäß § 20 DO auf die Versorgung des Ehemannes der Klägerin sind auch dessen Versorgungsbezüge in die höhere Besoldungsgruppe (B 4) übergeleitet, sofern und soweit die Höherstufung eine strukturelle oder quasistrukturelle Besoldungsverbesserung im Sinne der erwähnten Landesgesetze darstellte.

21

aa)

Dabei kann es dahinstehen, ob den erwähnten Überleitungsregelungen des Landesbesoldungsrechts ein Prinzip zu entnehmen ist, durch das der Grundsatz, Versorgungsbezüge nach dem zuletzt bezogenen Grundgehalt zu berechnen, aufgegeben worden ist. Hiergegen könnte sprechen, daß die Weitergabe struktureller und auch quasistruktureller Besoldungsverbesserungen auf die Versorgungsempfänger nach den maßgebenden Überleitungsvorschriften nach Umfang und zeitlicher Geltung jeweils von Fall zu Fall eigenständig geregelt ist. Jedenfalls aber wird dadurch, daß die Versorgungsbezüge an solche Besoldungsverbesserungen seit langem ohne Ausnahme angepaßt werden, das Gefälle zwischen den Bezügen der aktiven zu denen der im Ruhestand befindlichen Beamten jedenfalls derzeit spezifisch geprägt. Eine solche durchgängige besoldungsrechtliche Behandlung hat auch das Dienstordnungsrecht zu berücksichtigen, wenn es, worauf die Verweisung in § 20 DO abzielt, den für Beamte maßgebenden versorgungsrechtlichen Beziehungen angepaßt bleiben will. Andernfalls würde sich die Bemessung der Versorgungsbezüge der Dienstordnungs-Angestellten im wesentlichen Beziehungen von der für Versorgungsempfänger maßgebenden landesrechtlichen Regelung unterscheiden, ohne daß dieser Unterschied durch die Wesensverschiedenheit von Beamten- und Dienstordnungsverhältnis in der Sache erklärt werden könnte. Daß eine entsprechende Anpassung auch im Sinne der Verweisung des § 20 Abs. 1 DO ist, ergibt sich daraus, daß sich diese "Transformationsklausel" (vgl. Socha DOK 1972, 873 ff) ausdrücklich mit der Überleitungsregelung des 6. Besoldungsänderungsgesetzes auseinandersetzt und lediglich gewisse Modifikationen für die dort enthaltene Vorschrift des Art. VI § 2 Abs. 4 über die Angleichung an "quasi-strukturelle" Besoldungsverbesserungen vorsieht; dies aber gerade deshalb, um auch diese Verbesserungen, sobald entsprechende Stellen vorhanden sind, den Versorgungsempfängern zukommen zu lassen.

22

Ob das Prinzip der Weitergabe besoldungsrechtlicher Strukturverbesserungen an Versorgungsempfänger auch für die mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt, deren Eingruppierung sondergesetzlich geregelt ist, kann dahinstehen. Denn etwa für diesen Personenkreis geltende Besonderheiten sind nicht auch für den Dienstordnungsbereich maßgebend. Nicht auf die für diesen Personenkreis, sondern auf die für Landesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nimmt die Verweisung in §§ 19, 20 Abs. 1 DO Bezug. Ihre Besoldung und Versorgung soll sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften richten, während für die Besoldung und Versorgung der vorbezeichneten mit den Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamtenkategorien nur die Grundsätze der für Landesbeamte geltenden Vorschriften maßgebend sind.

23

bb)

Die in B 4 neu ausgewiesene Stelle des Geschäftsführers kommt für die Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin nur dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Höherstufung nicht um eine sich unmittelbar kraft der Satzung der Beklagten vollziehende Verbesserung des Besoldungsstatus für ein im Übrigen unverändert beibehaltenes Amt gehandelt haben würde, sondern um die besoldungsmäßige Bewertung eines (höheren) Amtes, das gegenüber dem von ihm zuletzt innegehabten inhaltlich anders umschrieben und in das der Stelleninhaber besonders eingewiesen worden ist (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwGE 40, 229, 231 f).

24

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann solche Gestaltung nicht schon deshalb festgestellt werden weil bei der Zurruhesetzung des Ehemanns der Klägerin an das Amt des Geschäftsführers geringere Anforderungen gestellt worden sein mögen. Veränderungen der äußeren Arbeitsbedingungen aufgrund der allgemeinen Entwicklung betreffen nicht notwendig den besoldungsrechtlich maßgebenden Amtsinhalt. Sie werden im allgemeinen durch die linearen und strukturellen Besoldungsverbesserungen erfaßt, die im Besoldungsrecht für die Landesbeamten an die Versorgungsempfänger weitergegeben worden sind, auch wenn sie diese Entwicklung im aktiven Dienst nicht betroffen hat. Der Beamte wird nicht nach dem von ihm wahrgenommenen Aufgaben, sondern nach dem ihm übertragenen statusrechtlichen Amt besoldet (BVerwGE 40, 229, 230 m.w.Nachw.). Entsprechend diesem Grundsatz richtet sich auch der Vergütungsanspruch des Dienstordnungs-Angestellten - anders als derjenige des Tarif-Angestellten - nicht nach den Merkmalen der von ihm ausgeübten Tätigkeit, sondern nach der ihm übertragenen Stelle (BArbG AP Nr. 8, 13, 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; vgl. dazu Brackmann a.a.O. S. 170 h). Andererseits kommt es für die besoldungsrechtliche Beurteilung nicht auf die Amtsbezeichnung, sondern auf den Amtsinhalt an (BBesG § 5 Abs. 1). Daß die Mitgliederzahl, nach der sich die Einstufung der Geschäftsführer einer Ortskrankenkasse durchweg richtet, sich seit der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin erhöht hat, hat das Berufungsgericht jedoch gerade nicht angenommen. Es ist sogar von der Behauptung der Klägerin ausgegangen, daß der Mitgliederbestand seit der Pensionierung ihres Ehemannes zurückgegangen sei.

25

d)

Daher muß der Sachverhalt durch den Tatrichter weiter aufgeklärt werden. Anhaltspunkte dafür, ob die besoldungsrechtliche Einstufung ein unverändert beibehaltenes oder ein anderes Amt betroffen hat, mögen sich u.a. aus dem Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder etwa dem mit dieser hierüber geführten Schriftwechsel sowie aus dem Umstand ergeben, daß die Stelle im Stellen- und Besoldungsplan als ku-Stelle ausgewiesen worden ist.

26

Zur Anschlußrevision der Beklagten

27

I.

Die Mehrforderung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes hält das Berufungsgericht mit dem Landgericht zum Teil für begründet. Es ist der Ansicht, daß der Ehemann der Klägerin als Weihnachtsgeld anstelle der von der Beklagten gezahlten 50 % einen Betrag von 90 % des nach der Besoldungsgruppe A 16 berechneten Ruhegehalts für Dezember 1970 verlangen könnte. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß den versorgungsberechtigten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1970 nach § 2 Abs. 1 d der Verordnung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte (Weihnachtszuwendungsverordnung - WZV) vom 20. November 1962 - GVNW 569 - i.d.F. vom 21. Oktober 1969 - GVNW 724 - ebenso wie den aktiven Beamten nur 50 % ihrer Bezüge zugestanden haben. Doch meint das Berufungsgericht, daß die Beklagte die Versorgungsempfänger den aktiven Dienstordnungs-Angestellten habe gleichstellen müssen, denen sie Weihnachtsgeld nach einem Satz von 90 % bewilligt hatte.

28

Das Berufungsgericht begründet dies wie folgt:

29

Die Fürsorgepflicht der Beklagten, die bei der Gewährung des Weihnachtsgeldes im Vordergrund stehe, erlaube keine unterschiedliche Behandlung von aktiven und pensionierten Dienstordnungs-Angestellten. Zudem sei die Beklagte durch die Verweisung auf das Beamtenrecht an den dort insoweit durchgehaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern gebunden. Die Festsetzung des Weihnachtsgeldes nach unterschiedlichen Sätzen verstoße deshalb als willkürlich gegen Art. 3 GG.

30

II.

Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

31

1.

Für den vorliegenden Rechtsstreit kann dahinstehen, ob die nach § 89 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1966 - GVNW 427 - erlassenen Vorschriften der Weihnachtszuwendungsverordnung schon nach §§ 19, 20 DO auf die durch die Dienstordnung der Beklagten geregelten Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden sind oder ob sie eine zu dem Recht der Besoldung und Versorgung hinzutretende eigenständige Regelung darstellen, als solche daher von den Verweisungen in §§ 19, 20 DO nicht erfaßt werden. Ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte durch die Verweisung in §§ 19, 20 DO nicht daran gehindert war, überhaupt Weihnachtsgeld nach höheren Sätzen zu gewähren, dann stehen diese Vorschriften, was vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist, der Befugnis der Beklagten nicht entgegen, die höheren Sätze nur ihren aktiven Bediensteten einzuräumen und es für die Versorgungsempfänger bei der für Landesbeamte vorgeschriebenen Regelung zu belassen. Denn in einem solchen Fall enthielt die Weihnachtszuwendungsverordnung für das Dienstordnungsrecht der Beklagten allenfalls Mindestsätze, die das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten bei der Festsetzung des Weihnachtsgeldes nur nach unten begrenzten.

32

2.

Demgegenüber kann der Verweisung auf die Weihnachtszuwendungsverordnung nicht auch, wie das Berufungsgericht meint, eine Verpflichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung aller Bediensteten bei der Gewährung höherer Zuwendungen entnommen werden.

33

a)

Die Verweisungen in den §§ 19, 20 DO auf die beamtenrechtlichen Regelungen sollen die Rechtsstellung der Dienstordnungs-Angestellten denjenigen von Landesbeamten annähern und eine Homogenität in der Personalstruktur von Land und Selbstverwaltungskörperschaft sichern und unterstreichen. Um dieser Aufgabe willen kann die Beklagte nicht gehindert sein, die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften für einen Teil ihrer Dienstordnungs-Angestellten (durch Gewährung höherer Weihnachtszuwendungen) zu verlassen, wenn ihr eine solche Abweichung für alle Dienstordnungs-Angestellte gestattet ist. Ist in dieser Weise das Prinzip der Rechtsangleichung für die Gewährung des Weihnachtsgeldes aufgegeben, so läßt sich eine Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme auf die der beamtenrechtlichen Regelung zugrundeliegenden Bemessungsgrundsätze nicht mit der Verpflichtung zur Anpassung der Dienstordnungs-Angestellten an die Rechtsstellung von Landesbeamten begründen.

34

b)

Dem widerspricht es nicht, daß die Beklagte nach Vorstehendem in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften die Versorgungsempfänger an einer Höherstufung der aktiven Dienstordnungsangestellten teilnehmen lassen muß. Denn jedenfalls bei der Bemessung dieser Bezüge ist der Grundsatz der Rechtsangleichung nicht entsprechend gelockert. Zwar steht der Beklagtenbei der Einstufung der Dienstposten und der Festsetzung des Stellengefüges unbeschadet der durch die Selbstbindung an das Beamtenrecht gesetzten Schranken Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BArbG AP Nr. 15, 28, 30 zu § 611 BGB DO-Angestellte). Diese Entscheidung trifft sie jedoch gemäß §§ 19, 20 DO in Ansehung der Vorschriften, die das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landesbeamten ausgestalten. Jedenfalls insoweit haben diese Vorschriften für das Dienstordnungsrecht nicht lediglich die Bedeutung von Mindestsätzen, sondern sie legen die Besoldung und Versorgung für Dienstordnungs-Angestellte auch nach Inhalt und Struktur fest.

35

3.

Es kann dem Berufungsgericht aber auch darin nicht gefolgt werden, daß allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts eine Begünstigung der aktiven vor den im Ruhestand befindlichen Bediensteten bei der Bemessung des Weihnachtsgeldes als sachwidrig ausschlossen. Diese Auffassung trifft auch dann nicht zu, wenn der besondere dienstrechtliche Status der Dienstordnungs-Angestellten in seiner Einordnung zwischen Beamten und Tarif-Angestellten vernachlässigt wird und die beamtenrechtlichen Grundsätze unmittelbar angewendet werden. Das Verhältnis von Gehalt und Pension hindert eine Bemessung der Weihnachtszuwendungen für Aktive und für Ruhestandsbeamte nach unterschiedlichen Sätzen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Weihnachtszuwendungen, die das Land Nordrhein-Westfalen seinen Beamten im Jahre 1970 gewährt hat, materiell-rechtlich als fester Bestandteil der Beamtenbezüge angesehen werden muß (vgl. dazu BGH Urt. v. 21. Januar 1971 - II ZR 153/68 = LM BGB § 133 (A) Nr. 13 m.w.Nachw.; BSG 8, 291, 297; 31, 247 ff; BVerfG v. 29. November 1967 2 BvR 668/67 = JZ 68, 61; vgl. auch Siebeck a.a.O. 3. Teil S. 171). Denn jedenfalls sind diese Zuwendungen nicht derart in das System der Beamtenbesoldung integriert, insbesondere nicht mit dem ruhegehaltsfähigen Grundgehalt in einer Weise verbunden worden, daß ihre Bemessung für die Versorgungsempfänger hierdurch von vornherein festgelegt gewesen wäre. Es war u.a. Sinn der eigenständigen Regelung, versorgungsrechtliche Auswirkungen zu verhindern, die mit einer förmlichen Einbeziehung der Zuwendungen in die Beamtenbesoldung hätten verbunden werden können (vgl. für die bundesrechtliche Regelung Nachweise in BGH Urt. v. 1. April 1968 - II ZR 123/66 = WM 1968, 830, 831).

36

Auch die Fürsorgepflicht steht einer Gewährung des Weihnachtsgeldes nach unterschiedlichen Sätzen nicht von vornherein entgegen. Das Weihnachtsgeld für Beamte ist ein zusätzliches Entgelt für geleistete Dienste (Senatsurteil vom 29. Februar 1972 - VI ZR 192/70 = VersR 1972, 566), das nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht mit dem Beamtenstatus verbunden gewesen ist (BGH Urt. v. 21. Januar 1971 a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Mag bei der Gewährung dieser Zuwendungen gleichwohl die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Vordergrund stehen, so schließt dies doch nicht aus, daß sachliche Gesichtspunkte eine Begünstigung der Aktiven vor den Ruhestandsbeamten rechtfertigen können.

37

Einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Bemessung im vorliegenden Fall hat die Beklagte angegeben. Durch die Erhöhung sollte das Weihnachtsgeld der aktiven Dienstordnungs-Angestellten der an die Tarif-Angestellten zu zahlenden Weihnachtsgratifikation angeglichen werden. Die Gleichbehandlung der aktiven Bediensteten steht in sachlicher Beziehung zu dem Charakter des Weihnachtsgeldes als Entgelt und Anerkennung für die geleisteten Dienste. Hinter seiner Bedeutung als Sonderzuwendung treten die Statusunterschiede zwischen Tarifangestellten und Dienstordnungs-Angestellten zurück. Wird zudem berücksichtigt, daß die Zuwendungen an die im Ruhestand befindlichen Dienstordnungs-Angestellten nach den Sätzen bemessen worden sind, die auch für die Landesbeamten - und zwar auch für die fiktiven Beamten - vorgeschrieben waren, so kann in der aus personal- und tarifpolitischen Gründen vorgenommenen Begünstigung der aktiven Dienstordnungs-Angestellten keine sachwidrige Diskriminierung der Versorgungsempfänger gefunden werden.

38

4.

Entgegen der Auffassung der Vordergerichte kann die Klägerin daher für das Jahr 1970 ein Weihnachtsgeld nur in Höhe von 50 % der Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Ehemannes beanspruchen, so daß die Klage wegen dieses Differenzbetrages abgewiesen werden muß. Ihre Mehrforderung kann allenfalls zum Teil begründet sein, soweit sich erweist, daß das Weihnachtsgeld nach der Besoldungsgruppe B 4 statt nach A 16 hätte berechnet werden müssen.

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Ergebnis

40

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten muß deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

41

Da eine Neuberechnung auch hinsichtlich des Weihnachtsgeldes in Betracht kommen kann, hat der Senat davon abgesehen, bezüglich des unbegründeten Teils dieser Forderung die Abweisung der Klage im Urteilstenor auszusprechen.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann