Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1958, Az.: VII ZR 169/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 169/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.08.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 28, 255 - 259
- DB 1958, 1460-1461 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1959, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Tankred Armin L., M., Le.str. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Carl H., M., G.str. .../o,
Amtlicher Leitsatz
Ein Verstoß des Leistenden gegen die Devisenbestimmungen steht der Rückforderung nach den §§812 ff BGB nicht entgegen, wenn der Empfänger den erhaltenen Betrag nicht behalten, sondern alsbald zum verbotenen Erwerb von Devisen für seinen Auftraggeber verwenden sollte.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. August 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde im September 1947 wegen eines Wirtschaftsvergehens verhaftet; er betraute den Beklagten, der damals von der französischen Militärregierung als Rechtsanwalt zugelassen war, mit seiner Verteidigung. Ende 1947 übernahmen die französischen Behörden das Verfahren. Die Parteien verhandelten nun darüber, ob ein französischer Rechtsanwalt eingeschaltet werden sollte; in Aussicht genommen wurde ein Pariser Anwalt, Maître-Sève. Am 25. März 1948 floh der Kläger aus der Untersuchungshaft und begab sich in die amerikanische Zone. Das Verfahren gegen ihn wurde, soweit es sich auf das Wirtschaftsvergehen bezog, von dem französischen Gericht am 10. März 1953 im Hinblick auf das deutsche Straffreiheitsgesetz eingestellt.
Am 30. Oktober 1948 wurde die Zulassung des Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Mitte November 1948 wurde er wegen Verdachts der Untreue zum Nachteil des Klägers verhaftet. Der Kläger hatte nämlich an den Beklagten in der Zeit von Februar bis Mitte Juni 1948 insgesamt 142.930,79 RM gezahlt, die dieser ihm nicht zurückerstattet und über die er auch nicht abgerechnet hatte. Etwa gleichzeitig mit der Festnahme wurden bei dem Beklagten 73.000,- ffrs und 1.362,- DM beschlagnahmt. Der Beklagte wurde nach kurzer Zeit gegen Sicherheitsleistung aus der Haft entlassen. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juli 1950 von der französischen Militärregierung übernommen und am 4. Februar 1953 eingestellt; zugleich verfügte das französische Gericht die Einziehung der beschlagnahmten Gelder.
Der Kläger hat von dem Beklagten die Rückerstattung der empfangenen Beträge beansprucht. Von der Gesamtsumme von 142.930,79 RM hat er 416,- RM als etwaiges Honorar des Beklagten abgezogen. Seine Forderung berechnet er danach auf 142.514,79 RM; deren Umstellung verlangt er im Verhältnis 10 : 1. Er hat im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 1.250,- DM nebst Zinsen geltend gemacht; im zweiten Rechtszuge hat er die Klage im Wege der Anschlußberufung auf 14.251,48 DM nebst Zinsen erweitert.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er behauptet, daß das Geld zum überwiegenden Teil zur ungenehmigten Anschaffung von französischen Francs dienen sollte, mit denen der französische Rechtsanwalt habe bezahlt werden sollen; der Rest habe auf sein, des Beklagten, Honorar verrechnet werden sollen. Er habe weisungsgemäß für 125.000,- RM insgesamt 73.000,- ffrs besorgt; dieser Betrag sowie weitere 1.362,- DM seien beschlagnahmt und von dem französischen Gericht eingezogen worden. Er ist der Ansicht, daß er unter diesen Umständen von der Verpflichtung zur Rückerstattung befreit sei. Vorsorglich hat er mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet; diese stützt er darauf, daß der Generalbevollmächtigte des Klägers, Sch., seine, des Beklagten, Verhaftung durch eine wissentlich falsche Anzeige wegen Untreue veranlaßt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zur Zahlung von 1.250,- DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung des Klägers verurteilt, an diesen weitere 8.040,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage ab- und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger stutzt den Anspruch in erster Linie auf die §§675, 667 BGB. Seine Angaben über den Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrags sind allerdings nicht einheitlich. Er hat schließlich behauptet, der Beklagte habe das Geld als Vorschuß für sein Honorar und seine Auslagen sowie zur Bezahlung einer etwaigen Buße in dem angestrebten Unterwerfungsverfahren verlangt und erhalten; damals sei von dem Ankauf von französischen Francs keine Rede gewesen (u.a. Schriftsatz vom 30. Juli 1957, Bl. 344 d. Akten).
Der Beklagte hat diese Darstellung bestritten. Er hat behauptet, man sei sich von vornherein darüber einig gewesen, daß er die französischen Francs unter Umgehung der Devisenvorschriften besorgen und Rechtsanwalt Maître-Sève davon bezahlten sollte.
Das Oberlandesgericht hat nicht entschieden, welcher dieser Behauptungen zu folgen ist, weil es den Klageanspruch in dem einen wie dem anderen Fall für gerechtfertigt hält.
Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn auch der Revision zuzugeben ist, daß die Begründung rechtlich nicht bedenkenfrei ist.
1.)
Nach den Angaben des Klägers soll zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden sein, der auf erlaubte Zwecke gerichtet war.
Der Beklagte hat, wie das Oberlandesgericht darlegt, den erhaltenen Betrag nicht nach den Weisungen, die ihm der Kläger nach seinen Behauptungen erteilt hat, oder sonstwie in dessen Interesse verwendet. Ihm steht auch kein Honoraranspruch gegen den Kläger zu, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz einer entsprechenden Auflage keine Abrechnung gemäß §86 RGebO a.F. erteilt hat.
Die Annahme, daß der Klageanspruch unter solchen Voraussetzungen seine Rechtsgrundlage in den §§675, 667 BGB finden würde, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.)
Das Oberlandesgericht meint, daß sich die Rechtslage nicht ändern würde, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte. Es begründet diese Auffassung wie folgt:
"§817 S. 2 BGB steht der Forderung des Klägers nicht entgegen, weil sein Anspruch nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung, sondern auf Vertrag gestutzt ist und weil selbst dann, wenn der Kläger sich mit der Umwechslung in ffrs einverstanden erklärt haben sollte, nicht der Greschäftsbesorgungsvertrag, auf dem seine Forderung beruht, nichtig war, sondern höchstens die Weisung, die RM in ffrs umzutauschen (vgl. §§134, 665 BGB)".
a)
Die Revision macht demgegenüber mit Recht geltend, daß sich die Wirksamkeit des dem Beklagten etwa erteilten Auftrags mit einer solchen Begründung nichtrechtfertigen läßt.
Der Kläger könnte seine Forderung in diesem Falle nicht aus einem dem Beklagten erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag herleiten. Dieser wäre nämlich, wenn die Behauptungen des Beklagten zutreffen sollten, gemäß Art. V MRG 53 a.F. nichtig gewesen; denn er hätte sich auf Devisenwerte bezogen, "die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen in Deutschland" standen - Art. I Abs. 1 a MRG 53 a.F. - oder nach Deutschland eingeführt werden sollten - Art. I Abs. 2 c MRG 53 a.F. - (vgl. BGH HJW 1953, 1587).
Diese Nichtigkeit würde zwar nicht den Vertretungsauftrag als solchen erfassen, den der Kläger dem Beklagten bereits vorher erteilt hatte. Sie hätte aber den besonderen Geschäftsbesorgungsvertrag ergriffen, der sich auf die Beschaffung und Verwendung der Devisen bezog. Das bedeutet, daß, wenn die Behauptungen des Beklagten wahr sein sollten, die ganze vertragliche Abmachung nichtig gewesen wäre, auf Grund deren der Beklagte das Geld erhielt, es verwenden und gegebenenfalls zurückerstatten sollte. Eine Trennung in eine Geschäftsbesorgung und einen Umwechselungsauftrag, wie sie das Oberlandesgericht vornimmt, ist nicht angängig; denn der Umwechselungs- und Verwendungsauftrag war ja überhaupt der wesentliche Inhalt der Geschäftsbesorgung.
Eine andere Beurteilung könnte allerdings in Betracht kommen, wenn die Abmachung über die Beschaffung der französischen Francs erst nach der Hingabe des Geldes getroffen worden wäre. Der Revisionsbeklagte glaubt, die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Sinne einer dahingehenden Feststellung deuten zu können. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden; denn der oben angeführte Satz läßt eine solche Auslegung nicht zu. Das gilt umsomehr, als jede nähere Begründung für eine dahingehende Feststellung fehlen würde.
b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könnte der Kläger also seinen Anspruch, wenn man von dem Sachvortrag des Beklagten ausgeht, nicht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag herleiten; er wäre vielmehr auf eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung angewiesen. Diese hat er auch hilfsweise erhoben, wie u.a. dem Schriftsatz vom 30. Juli 1957 zu entnehmen ist.
Die Revision ist der Meinung, daß dem Anspruch des Klägers in einem solchen Falle die Vorschrift des §817 S. 2 BGB entgegenstehen würde.
Der Senat ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Gemäß §817 S. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende, ebenso wie der Empfänger, gegen ein gesetzlichen Verbot oder die guten Sitten verstossen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist aber als Leistung in diesem Sinne nur eine solche Zuwendung zu verstehen, die endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen soll. Dagegen fällt nicht die Überlassung eines Vermögenswertes darunter, wenn sie nur zu vorübergehendem. Zweck erfolgt und der andere Teil wirtschaftlich nicht in dem Genuß des Hingegebenen verbleiben soll (u.a. RGZ 67, 321, 326; Warn. 1911, 115; 1917, 206; 1920, 32; 1923/24, 161; BGHZ 19, 208 [BGH 02.12.1955 - I ZR 46/54]).
Das Reichsgericht hat diese Grundsätze auch bei einem sog. wucherischen Darlehen angewendet (RGZ 161,52 ff). Ob dem zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist bei dem vorliegenden Sachstande - d.h. also, wenn die Behauptungen des Beklagten über die beabsichtigte Verwendung zutreffen sollten - ihre Anwendung geboten. Der Betrag sollte dann das Vermögen des Beklagten wirtschaftlich nicht vermehren, sondern stellte nur einen Durchgangsposten dar. Die Leistung war also nicht einmal dazu bestimmt, den Beklagten auch nur vorläufig in den Genuß des Hingegebenen zu setzen. Unter solchen Umständen kann er sich, wie dargelegt, gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht auf die Bestimmung des §817 S. 2 BGB berufen.
Die hier vertretene Auffassung findet ihre Bestätigung in der strafrechtlichen Beurteilung solcher Vorgänge. Derjenige, dem zu vorübergehendem Zweck fremdes Vermögen anvertraut worden ist, wird, wenn er über diese Gegenstände unberechtigt verfügt, selbst dann wegen Vergehens gegen §266 StGB bestraft, wenn der Treugeber durch die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstossen hat. Zum Tatbestand dieser Vorschrift gehört, daß der Täter zum "Nachteil" des Leistenden gehandelt hat. Dieses Merkmal könnte fehlen, wenn der Rückforderungsanspruch des Treugebers durch §817 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Das Reichsgericht hat jedoch auch insoweit die Ansicht vertreten, daß der §817 S. 2 BGB nicht angewendet werden könne, weil der Vermögenswert nur zu einem vorübergehendem Zwecke hingegegeben worden sei (RGSt 73, 157; RG JW 1937, 1339); deswegen hat es den Einwand des Täters, daß er das Hingegebene behalten könne, nicht zugelassen. Auch der Bundesgerichtshof ist von dieser Ansicht nicht abgewichen (BGHSt 8, 254).
Es bestellt kein Anlaß, die Einheit der Rechtsordnung durch ein Abweichen von diesen Grundsätzen in Frage zu stellen.
Die Entscheidung des Senats vom 16. Mai 1957 - VII ZR 422/56 - (WM 1957, 1190) behandelt einen etwas anders gelagerten Fall; soweit jedoch die dort vertretene Ansicht mit den obigen Ausführungen im Widerspruch stehen sollte, hält der Senat nicht daran fest.
c)
Aus dem Gesagten folgt, daß die Forderung des Klägers, wenn die Darstellung des Beklagten zutreffen sollte, in den §§812, 817 S. 1 BGB ihre Rechtfertigung finden würde. Der Beklagte könnte sich gemäß §819 Abs. 2 BGB auch nicht auf den etwaigen Fortfall der Bereicherung berufen.
Unter diesen Umständen kann es in der Tat dahingestellt bleiben, ob den Behauptungen des Klägers oder denen des Beklagten zu folgen ist. Denn die Forderung ist in dem einen wie dem anderen Falle, wenn auch jeweils aus verschiedenem Rechtsgrunde, berechtigt.
II.
Auch den übrigen Revisionsrügen ist der Erfolg zu versagen.
1.)
Das Oberlandesgericht sieht es nicht als erwiesen an, daß der Beklagte das ihm vom Kläger überlassene Geld zur Anschaffung der später beschlagnahmten 73.000,- ffrs verwendet hat. Die Revision greift diese Feststellungen vergeblich an.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagte die Francs nicht mit denselben Geldscheinen erwerben konnte, die ihm der Beklagte etwa ausgehändigt hatte; eine solche Möglichkeit entfiel schon deswegen, weil die Zahlungen durch Überweisungen getätigt worden sind.
Hierauf kommt es aber auch garnicht an. Wesentlich ist nur, ob ein Zusammenhang zwischen diesen Überweisungen und der Anschaffung der Francs durch den Beklagten bestanden hat. Das verneint das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum.
b)
Das Oberlandesgericht hat die Verteilung der Beweislast richtig beurteilt.
Es ist Sache des Beklagten, den Verbleib der ihm zur Erfüllung des Auftrags überlassenen Geldmittel nachzuweisen; gegebenenfalls hat er gemäß §282 BGB auch seine Schuldlosigkeit darzutun. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, können schon deswegen nicht angewendet werden, weil es sich hier um keinen typischen Geschehensablauf handelt.
c)
Das Oberlandesgericht hatte keine Veranlassung, den Beklagten besonders darauf hinzuweisen, daß es dessen Behauptung, er habe das vom Kläger erhaltene Geld zum Erwerb der 73.000,- ffrs verwendet, nicht anerkennen wolle.
Bereits das Landgericht hatte die dahingehende Behauptung des Beklagten als widerlegt erachtet (S. 7 seines Urteils). Auch der Kläger hatte sich mehrfach auf den gleichen Standpunkt gestellt (u.a. S. 17 seines Schriftsatzes vom 21. Januar 1957). Ein weiterer Hinweis des Oberlandesgerichts erübrigte sich danach.
d)
Die Zurückweisung des Beweisantrages des Beklagten auf Vernehmung seiner Tochter "als verspätet" war zwar unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Vorschrift des §529 Abs. 2 ZPO nicht beachtet hat.
Die Revision übersieht aber, daß es sich insoweit nur um eine Hilfsbegründung handelt. Die Nichtvernehmung der Frau L. wird in erster Linie durch die Erwägung getragen, daß sie für die Tatsache der Umwechselung nicht als Zeugin benannt worden ist. Zur Ausübung der Fragepflicht hatte das Gericht auch hier keine Veranlassung, da der Beklagte wissen mußte, worauf es ankam.
e)
Das Oberlandesgericht brauchte sich auch nicht mit dem Inhalt der Restakten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen.
In dem Bericht an den Generalstaatsanwalt vom 16. Februar 1949 heißt es zwar, daß der Beklagte die Francs mit dem Gelde des Klägers angeschafft habe. Gründe für diese Annahme fehlen aber. Unter diesen Umständen hätte ein Eingehen auf jene Vorgänge nicht weitergeführt; daß sie das Oberlandesgericht übersehen hat, ist nicht anzunehmen.
f)
Der Beklagte hatte bei seiner Parteivernehmung das Einverständnis zur Anfrage des Gerichts bei der Volksbank in K. über die Entwickelung seiner Konten verweigert. Das geschah im Zusammenhang mit den Erörterungen über das von ihm im Schreiben vom 18. Februar 1949 erwähnte, angeblich zugunsten des Klägers gerichtete Sonderkonto von 8.000,- DM.
Gerade aus den Angaben des Beklagten über dieses Konto hatte bereits das Landgericht geschlossen, daß der Beklagte die Reichsmarkbeträge nicht zur Anschaffung von Francs verwendet hatte. Das Oberlandesgericht hat daraus, daß der Beklagte insoweit seine Mitwirkung bei der Aufklärung verweigerte, den Schluß gezogen, daß das Mißtrauen gegen seine Darstellung hierdurch verstärkt werde.
Dieser Schluß lag so nahe, daß es nicht zu verstehen ist, wie die Revision hier von einer "Überrumpelung" des Beklagten sprechen kann.
g)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht das Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 1949 dafür, daß der Beklagte die Reichsmarkbeträge nicht zum Ankauf von Francs verwendet hat. Denn hätte er dies, so führt es aus, getan, so hätte er nicht schreiben können, daß er dem Kläger noch einen über die Währungsreform geretteten Betrag von 8.000,- DM schuldete.
Die Revision vermißt eine Auseinandersetzung mit dem Erklärungsversuch des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Mai 1957. Auf diese Erörterungen brauchte das Oberlandesgericht nicht näher einzugehen; es hat sie mit Recht als "gekünstelt und wenig glaubhaft" bezeichnet.
h)
Der Beklagte hat mit der Revisionsbegründung die Fotokopie eines Briefes vorgelegt, der angeblich von dem Kläger stammt und den er erst nach Einlegung der Revision gefunden haben will. Er beantragt, den Inhalt dieses Schreibens, der nach seiner Ansicht erweisen soll, daß die Behauptungen des Klägers unzutreffend sind, gemäß den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 3, 65 [BGH 09.07.1951 - IV ZR 3/50] und 5, 240, 246 ff zu berücksichtigen.
In der von der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 5, 240, 246 ff [BGH 06.03.1952 - IV ZR 80/51] ist der Bundesgerichtshof zwar auf einen auf §580 Nr. 7 b ZPO gestützten Revisionsgrund eingegangen. Dort handelte es sich aber um einen Ausnahmefall, der aus Gründen der Rechtssicherheit und der allgemeinen Ordnung eine besondere Beurteilung verlangte. Für den Regelfall, der hier in Betracht kommt, hat derselbe Senat des Bundesgerichtshofs diesen Revisionsgrund jedoch für unzulässig erachtet (BGHZ 18, 59 [BGH 29.06.1955 - IV ZR 55/55]). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Der Beklagte kann demnach mit seinem Vorbringen in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
2.)
Der Generalbevollmächtigte des Klägers, Sch., hatte den Beklagten im Herbst 1948 bei der Staatsanwaltschaft mit der Begründung angezeigt, daß der Beklagte die ihm von dem Kläger übergebenen Geldbeträge veruntreut habe. Darauf wurde der Beklagte für die Dauer von 3 Wochen verhaftet.
Er behauptet, daß die Anzeige wissentlich, mindestens jedoch fahrlässig falsch gewesen sei. Für den ihm hierdurch entstandenen Schaden macht er den Kläger verantwortlich und rechnet mit einer dahingehenden Forderung auf.
Das Oberlandesgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger für die Handlungen seines Generalbevollmächtigten weder nach §278 noch gemäß §831 BGB einzustehen habe. Es sei, so führt es weiter aus, auch nicht bewiesen, daß die Anzeige wider besseres Wissen oder auch nur fahrlässig falsch erstattet worden sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtanwendung des §831 BGB mit der von dem Oberlandesgericht gegebenen Begründung haltbar ist, denn dieser Anspruch entfällt schon aus anderen Gründen.
Der Beklagte hat nämlich die Schadensersatzforderung, mit der er aufrechnen will, überhaupt nicht hinreichend substantiiert. Er hat sich im wesentlichen auf allgemeine Äusserungen beschränkt, ohne ins einzelne gehende Angaben zu machen (Schriftsätze vom 3. Dezember 1954 und vom 20. Dezember 1954). Auch im zweiten Rechtszug hat er seine Angaben nicht ergänzt, obwohl er mindestens nach der Entscheidung des Landgerichts erkennen mußte, daß es darauf ankam. Das Oberlandesgericht wäre unter diesen Umständen gar nicht in der Lage gewesen, dem Beklagten auf Grund dieser unzureichenden und auch keine noch so allgemeine Schätzung erlaubenden Anführungen einen Betrag zuzusprechen.
Etwas anderes gilt nur für die 1.362,- DM, die bei dem Beklagten beschlagnahmt worden sind und die er als seinen Schaden ersetzt verlangt. Insoweit ist aber nicht zu erkennen, weswegen der Kläger für den Verlust einstehen soll. Dieses Geld konnte von dem französischen Gericht nur eingezogen werden, wenn es zur Begehung eines Devisenverstosses bestimmt war; davon ist auch das Gericht damals ausgegangen (vgl. die Entscheidung vom 2. Februar 1953 Bl. 142 f d. Akt.). Die Richtigkeit dieser Annahme bestreitet der Beklagte aber, soweit der Betrag von 1.362,- DM in Betracht kommt; er meint, daß es sich hierbei um das ihm zugedachte Honorar gehandelt habe. Ist diese Behauptung richtig, so hätte dieses Geld nicht eingezogen werden dürfen; es hätte dem Beklagten freigestanden, dies vorzubringen oder ein Rechtsmittel einzulegen.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht, wie bereits erwähnt, mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung dargetan, daß der Beklagte bisher überhaupt kein Honorar zu beanspruchen hat. Dann war der Beklagte aber in jedem Falle verpflichtet, den Betrag dem Kläger herauszugeben; durch die Beschlagnahme und Einziehung hat er also gar keinen Schaden erlitten.
Der Schadensersatzanspruch des Beklagten ist somit schon aus diesen Gründen abzulehnen. Abgesehen hiervon ist es auch sehr zweifelhaft, ob die Anzeige, selbst wenn sie nicht begründet gewesen sein sollte, widerrechtlich war; denn Schneider hatte sie bei den zuständigen Behörden eingereicht und für ihre Berechtigung sprachen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts immerhin gewichtige Gründe.
III.
Die Revision des Beklagten ist somit, da auch sonst kein ihn beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.