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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1957, Az.: VII ZR 422/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1957
Aktenzeichen
VII ZR 422/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergerichts in Berlin - 27.02.1956

Prozessführer

der Witwe Else W. geb. K., B., S.str....,

Prozessgegner

Fräulein Gertrud A., B., N.str....,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Februar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat im Jahre 1947 der Beklagten grössere Geldbeträge übergeben, die im wesentlichen dazu verwendet wurden, Zellstoffe aus der sowjetisch besetzten Zone und andere Textilstoffe zu kaufen und gewinnbringend weiterzuverkaufen oder zu vertauschen.

2

Die Klägerin hat behauptet, sie habe der Beklagten insgesamt 309.000 RM gegeben. Da sie nur Beträge und Sachen im Wert von insgesamt etwa 70.000 RM zurückerhalten habe, schulde ihr die Beklagte noch mindestens 20.000 DM (= 200.000 RM). Die Klägerin hatte zunächst einen Teilbetrag von 4.000 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend gemacht; daneben hatte sie den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, über die ihr zur geschäftlichen Anlage und Verwertung im Interesse der Klägerin übergebenen 200.000 RM Rechnung zu legen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag zu zahlen.

3

Durch Urteil vom 21. November 1952 hat das Kammergericht 1) den Zahlungsanspruch der Klägerin abgewiesen, 2) ihrem Hilfsantrag auf Rechnungslegung stattgegeben und 3) wegen des Zahlungsanspruchs, der sich aus der Rechnungslegung ergeben werde, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, dass der Einwand der Beklagten, sie habe bei den in Betracht kommenden Geschäften nur als Bevollmächtigte eines Dr. F. gehandelt, unbewiesen geblieben sei; dass die geschäftlichen Beziehungen der Parteien sich als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB darstellten, da die Beklagte es unternommen habe, Gelder der Klägerin in deren Interesse anzulegen; dass sie also gemäss den § § 675, 666, 259 BGB zur Abrechnung verpflichtet sei. Ob die Geschäfte, die die Beklagte mit dem Geld der Klägerin abgeschlossen habe, verboten gewesen seien, brauche nicht geprüft zu werden. Dass im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Prozessparteien die Klägerin gewusst habe, es sollten verbotene Geschäfte abgeschlossen werden, habe nicht einmal die Beklagte behauptet. Ausserdem sei der Rückforderungsanspruch der Klägerin gemäss § 817 Satz 2 BGB insoweit keinesfalls ausgeschlossen, als er auf Rückzahlung des Kapitals gehe. Denn dieses habe nicht endgültig in das Vermögen der Beklagten übergehen sollen. Der Rechnungslegungsanspruch der Klägerin sei daher begründet. Dagegen hätte eine Verurteilung gemäss dem Hauptantrage nur erfolgen können, wenn schon nach den unstreitigen Unterlagen ein Rückzahlungsanspruch bestanden oder wenn die Beklagte, wie die Klägerin behaupte, dieser gehöriges Geld unterschlagen hätte. Beides sei nicht der Fall. Zahlungen und Rückzahlungen seien streitig. Klarheit könne erst eine Abrechnung der Beklagten bringen, deren Richtigkeit sie notfalls beschwören möge.

4

In dem sich anschliessenden Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin ihren Antrag dahin erhöht, dass sie Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen verlangte. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Urteil vom 29. März 1955 stattgegeben.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch Urteil vom 27. Februar 1956 die Klägerin mit ihrer Klage auf Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen abgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Revision meint, das Kammergericht sei gemäss § 318 ZPO an sein Urteil vom 21. November 1952 gebunden gewesen, weil es durch den Ausspruch unter 3) der Urteilsformel, dass der Rechtsstreit wegen des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Zahlungsanspruchs an das Landgericht Berlin zurückverwiesen werde, diesen Zahlungsanspruch bejaht habe. Ein solcher Ausspruch sei an sich nicht nötig gewesen. Wenn das Kammergericht gleichwohl im Tenor seines Urteils diesen Zahlungsanspruch bejaht habe, so liege darin ein Zwischenurteil über den Grund des Zahlungsanspruches im Sinne des § 304 ZPO.

8

Diese Ausführungen sind rechtsirrig.

9

Wie bereits das Reichsgericht klargestellt hat (vgl. RG in JW 1936 S 237 und die dort angeführten Entscheidungen), handelt es sich bei der Stufenklage um zwei oder drei verschiedenartige selbständige Ansprüche und nicht etwa um einen einheitlichen Anspruch, der nach Grund und Betrag streitig wäre. Der Anspruch auf Abrechnung ist ebensowenig der Grund des Zahlungsanspruchs wie dieser als Grund des Anspruchs auf Rechnungslegung angesehen werden kann. Dass das Kammergericht in seiner ersten Entscheidung den Abrechnungsanspruch nur zuerkennen konnte und zuerkannt hat, weil es gleichzeitig die Voraussetzungen für das Bestehen des Zahlungsanspruchs bejahte, ist für die Frage der Bindung unerheblich. Diese tritt - ebenso wie die Rechtskraft - immer nur für den Anspruch ein, der unmittelbar Gegenstand der Entscheidung ist (vgl. RGZ 50, 418). Die Gründe der Entscheidung können unter Umständen für die Auslegung der Urteilsformel und damit für die Bestimmung des Umfanges der Entscheidung von Bedeutung sein, darüber hinaus aber fehlt ihnen jede bindende Wirkung.

10

Hieran wird auch dadurch nichts geändert, dass das Kammergericht in seinem Urteil vom 21. November 1952 den Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruchs, der sich aus der Rechnungslegung ergeben werde, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat. Hierin kann keine Entscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs gefunden werden. Hätte das Kammergericht ein Grundurteil erlassen wollen, so wäre nicht verständlich, weswegen es dies nicht in der üblichen Form ausgesprochen hätte. Auch die Entscheidungsgründe ergeben nichts für einen Willen, über den Grund des Zahlungsanspruchs zu entscheiden. Gegen einen solchen Willen spricht auch, dass das Kammergericht den Hauptantrag - auf Zahlung von 4.000 DM - nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sondern ihn mit der Begründung abgewiesen hat, dass erst eine Abrechnung der Beklagten die erforderliche Klarheit bringen könne. Es wäre ein unverständlicher Widerspruch, wenn das Kammergericht gleichwohl den weiteren Zahlungsanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt haben sollte.

11

II.

Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt:

12

Die Klägerin habe der Beklagten Geld gegeben, damit diese Zellwolle aus der Ostzone einkaufe. Diese Zellwolle sei gegen Stoffe eingetauscht worden, die dann mit hohem Gewinn weiter veräussert worden seien. Diese Stoffe seien in West-Berlin zwangsbewirtschaftet gewesen, so dass ihr Erwerb und Verkauf ohne behördliche Genehmigung gesetzlich unzulässig gewesen sei. Es habe sich also um verbotene Schwarzmarktgeschäfte gehandelt. Beide Parteien seien sich auch schon im Zeitpunkt der Hingabe der Gelder an die Beklagte darüber klar gewesen, dass damit verbotene Geschäfte gemacht werden sollten; sie hätten also mit der Leistung einen gesetzwidrigen Zweck verfolgt. Der zwischen ihnen geschlossene Vertrag, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag, vielleicht auch ein Gesellschaftsvertrag gewesen sei, sei also nach dem § 134 BGB nichtig gewesen. Einem Bereicherungsanspruch der Klägerin stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Wer sich auf Schwarzmarktgeschäfte einlasse, verdiene keinen Schutz, wenn er sich in seinem Vertrauen auf die Redlichkeit seines Geschäftspartners getäuscht sehe.

13

1.)

Die Revision greift hierzu die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe schon bei Hingabe des Geldes gewusst, dass damit Schwarzgeschäfte gemacht werden sollten, mit folgenden Ausführungen an:

14

In seinem ersten Urteil im vorliegenden Verfahren sei das Kammergericht zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe keine Kenntnis von dem Schwarzmarktcharakter der von den Parteien beabsichtigten Geschäfte gehabt. Es habe dieses Ergebnis wesentlich auf die Aussage des Rechtsanwalts Dr. F. gestützt. Gerade diese Aussage aber habe das Kammergericht in seinem zweiten Urteil völlig aus dem Kreis seiner Erwägungen weggelassen. Wenn schon eine erneute tatsächliche Würdigung habe eintreten können, so hätte sich der Tatrichter mit dieser Zeugenaussage auseinandersetzen müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Verfahrensmangel nach § 286 ZPO vor.

15

Die Rüge greift nicht durch.

16

Zunächst trifft es nicht zu, dass das Kammergericht in seinem ersten Urteil die Aussage des Zeugen Dr. F. seiner Feststellung zugrunde gelegt habe, die Klägerin habe keine Kenntnis von dem Schwarzmarktcharakter der beabsichtigten Geschäfte gehabt. Zweitens war das Kammergericht durch sein erstes Urteil rechtlich nicht gehindert, in seinem jetzt angefochtenen andere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Ein Verfahrensfehler könnte also nur angenommen werden, wenn das Kammergericht in seinem zweiten Urteil eine wesentliche Aussage des Zeugen Fuchs übersehen hätte. Dafür spricht nichts. Die Aussagen des Zeugen F. enthalten keine Angaben über die Schwarzmarktnatur der hier in Betracht kommenden Geschäfte, sondern nur über solche, die vor seiner Internierung lagen. Um diese handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Im übrigen hat der Zeuge auch für die von ihm erwähnten Geschäfte gesagt, es seien Schwarzmarktgeschäfte gewesen. Das Berufungsgericht hatte somit keine Veranlassung, angesichts der entgegenstehenden Aussagen der anderen Zeugen auf die des Zeugen Dr. F. einzugehen.

17

2.)

Soweit die Revision sich gegen die Feststellungen im Berufungsurteil wendet, die die maschinenschriftliche Aufstellung zum Gegenstand haben, kann sie keinen Erfolg haben. Denn es handelt sich bei diesen Ausführungen nur um Hilfserwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht.

18

III.

Die Revision wendet sich schliesslich dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin den Rückforderungsanspruch wegen der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB versagt hat. Sie meint, aus der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts vom 30. Juni 1939 (RGZ 161, 52) ergäbe sich, dass auch im vorliegenden Fall die Klägerin ihr Geld zurückverlangen könne. Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. In dem vom Reichsgericht behandelten Fall wird allerdings dem Wucherer trotz dem § 817 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gegen den Bewucherten gegeben. Diese Entscheidung wird damit begründet, dass ein Darlehen dem Darlehensnehmer nur vorübergehend zur Nutzung gegeben werde und dieser es vereinbarungsgemäss dem Darlehensgeber zurückgeben müsse. Hier aber liegt der Fall anders. Mit dem Geld, das die Klägerin der Beklagten gab, sollte diese im Interesse der Klägerin die verbotenen Geschäfte machen. Sie sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Zellwolle in der Sowjetzone erwerben; diese Wolle, deren Erwerb und Verkauf in Westberlin ohne behördliche Genehmigung verboten war, sollte alsdann gegen Stoffe eingetauscht und diese dann mit hohem Gewinn weiterveräussert werden. Das von der Klägerin hingegebene Kapital sollte ihr also nicht zurückfliessen.

19

IV.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch die Meinung vertreten, § 817 Satz 2 BGB könne nicht auf Fälle angewandt werden, in denen der Verstoss sich nur gegen die Bewirtschaftungs- und Preisgesetze der Nachkriegszeit richte. Dem kann grundsätzlich nicht gefolgt werden. Es kann nicht anerkannt werden, dass es für die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB auf die Schwere der Verfehlungen ankomme. Vor allem aber wird auf die zutreffenden Ausführungen in BGHZ 8, 348 [368 ff] verwiesen.

20

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO.

Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer