Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1970, Az.: 3 StR 215/69
Verbotene Einfuhr frischen Schweinespecks aus Italien wegen dort verbreiteter afrikanischer Schweinepest; Anforderungen an die Beurteilung eines Beweismittels als "völlig ungeeignet"; Abkommen über einen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit der Volksrepublik Bulgarien; Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien; Grundsätze des Urkundenbeweises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 215/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 18.04.1969
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Viehseuchengesetz
Prozessführer
Kaufmann Alfred Urban P. aus, H.-H. (Frankreich), geboren am ... 1936 in N.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Dr. Faller, Neifer, Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. April 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Viehseuchengesetz zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, weil er insgesamt 390.720 kg italienischen Speck nach Deutschland eingeführt hat, obwohl die Einfuhr von frischem Schweinespeck aus Italien wegen der dort verbreiteten afrikanischen Schweinepest verboten ist.
Der beschlagnahmte Speck ist eingezogen, Rechte Dritter daran sind für erloschen erklärt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
Die Verfahrensbeschwerden
I.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 244 StPO, weil das Landgericht die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 21. März 1969 gestellten Beweisanträge (im einzelnen niedergelegt in den Schriftsätzen vom 6. Februar, vom 3. März und vom 25. März 1969) sämtlich abgelehnt habe.
1.
Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben.
Daß der Beschwerdeführer in seiner Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Inhalts der Beweisanträge auf beigefügte Anlagen verweist, die ausdrücklich "zum Gegenstand dieser Revisionsbegründungsschrift gemacht" werden, ist an sich aus förmlichen Gründen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht zu beanstanden. Allerdings befinden sich diese Anlagen nicht bei den Strafakten. Ihr Verbleib kann nicht aufgeklärt werden. Nach der glaubhaften Versicherung des Verteidigers sind sie aber der Revisionsrechtfertigungsschrift beigefügt worden. Dafür spricht auch eine Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 16. Januar 1970. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Anlagen nach ihrem rechtzeitigen Eingang beim Landgericht in Verlust geraten sind. Danach ist davon auszugehen, daß die Rüge form- und fristgerecht erhoben worden ist.
2.
Die Rüge ist jedoch nicht begründet.
a)
Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 6. Februar 1969
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß in B. (Bulgarien) bulgarischer Speck auf das Schiff "P." verladen worden ist. Soweit in diesem Beweisantrage behauptet wurde, dieser Speck sei mit diesem Schiff nach Rotterdam und von dort mit Lastkraftwagen nach Emmerich gebracht worden, hat die Strafkammer die Vernehmung von verschiedenen, in Bulgarien wohnhaften Zeugen als völlig ungeeignet abgelehnt, "weil diese Personen das Schiff nicht nach Rotterdam begleitet haben und über den Verbleib des Specks nichts sagen können".
Die Ablehnung hält der Beschwerdeführer für rechtsfehlerhaft und macht geltend, die benannten Zeugen seien aus dem von der Strafkammer bezeichneten Grunde nicht "völlig ungeeignet"; selbst wenn sie das Schiff nicht nach Rotterdam begleitet hätten, könnten sie doch zuverlässige Kenntnisse vom Hörensagen haben.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen; denn nach der besonderen Lage des Falles ist die Ablehnung des Beweisantrages mit der vom Landgericht gegebenen Begründung rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist bei der Beurteilung eines Beweismittels als völlig ungeeignet ein strenger Maßstab anzulegen. Da die Ablehnung eines Beweisantrages mit dieser Begründung zwangsläufig eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, muß sie auf krasse Fälle beschränkt bleiben, in denen nach allgemeiner Lebenserfahrung keine verwertbare Aussage über den Beweisgegenstand zu erwarten ist. Ein Zeuge ist nicht etwa schon deshalb völlig ungeeignet, weil er nur Tatsachen bekunden kann, welche die unter Beweis gestellte Behauptung zwar nicht unmittelbar bestätigen, sie aber zu stützen geeignet sind.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Tatrichter nicht verpflichtet ist, einen Beweis zu erheben, an dessen völliger Nutzlosigkeit von vorneherein für ihn kein Zweifel bestehen kann (vgl. z.B. BGHSt 17, 28). Der Richter soll im Interesse der Rechtspflege und auch seines richterlichen Ansehens nicht zu leeren Förmlichkeiten gezwungen sein.
Im vorliegenden Falle kam es nach der Wahrunterstellung des Landgerichts allein darauf an, was mit der Ladung der "P." nach der Abfahrt des Schiffes von Burgas auf seinem Wege von Bulgarien nach Rotterdam und insbesondere bei Zwischenaufenthalten in Italien geschehen war, ob etwa der bulgarische Speck irgendwo ausgeladen und statt dessen italienische Ware geladen worden war. Angesichts dessen begegnet die Annahme der Strafkammer, Personen, die in Bulgarien wohnen und dort allenfalls vor der Abfahrt der "P." mit der Angelegenheit befaßt waren, könnten hierüber keine verwertbaren Aussagen machen, bei der besonderen Lage des Falles keinen rechtlichen Bedenken.
Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. September 1964 - 4 StR 223/54 - (GA 1954, 374), daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Kapitäns der "P.", M., abgelehnt hat, weil dieser Zeuge unerreichbar sei. Daß M. in die Bundesrepublik käme, hat die Revision nicht behauptet. Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien weder diplomatische Beziehungen noch ein Abkommen über einen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen bestehen, war es auch, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, nicht möglich, den Kapitän im Wege eines Rechtshilfeersuchens in Bulgarien zu vernehmen. Anders als in jenem Fall, auf den die Revision verweist, hat sich die Strafkammer hier nicht damit begnügt, das Beweisangebot aus diesem förmlich nicht zu beanstandenden Grunde zurückzuweisen. Mach den im Urteil angeführten Bemühungen der Strafkammer, den Kapitän zu erreichen (vgl. UA S. 23-26), und bei der Ungewißheit, wann und wo er wieder in Westeuropa anwesend sein würde und hier vernommen werden könnte, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer diesen Zeugen als unerreichbar angesehen hat.
Die Strafkammer hat außerdem in Ausnutzung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ein am 26. Juli 1968 in Rotterdam ausgestelltes und von der Entladefirma sowie von Kapitän M. unterzeichnetes "Statement of facts" in der Hauptverhandlung verlesen und in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Diese Erklärung besagte, daß das Schiff "P." unter Kapitän M. mit einer Ladung Speck und Wurst von B. aus am 19. Juli 1968 in Rotterdam angekommen sei. Sie bestätigte somit inhaltlich die Beweisbehauptung des Angeklagten. Angesichts dieses vorliegenden Beweismittels brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, noch eine weitere schriftliche Erklärung des Kapitäns M. herbeizuführen. Gegen die Verlesung des "Statement of facts" sind im Hinblick darauf, daß der Kapitän M. in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden konnte, keine rechtlichen Bedenken zu erheben (§ 251 Abs. 2 StPO).
Unbegründet ist der in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Vorwurf, die Strafkammer habe in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen, indem sie im Urteil ausführe, sie sei davon überzeugt, daß die Erklärung des Kapitäns falsch sei. Nachdem die Strafkammer den Kapitän M. als unerreichbar ansehen durfte, bestanden keine Bedenken dagegen, den Inhalt des "Statement of facts" unter Benutzung der übrigen Beweisergebnisse abschließend zu würdigen. Daß der Strafkammer dabei ein Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich.
b)
Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 3. März 1969
Die Revision rügt sinngemäß, die Strafkammer habe zwar die Beweisbehauptung dieses Antrages, "daß es sich bei dem - durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Emmerich und des Landgerichts Kleve - beschlagnahmten Speck um ein bulgarisches Erzeugnis von Schweinen handelt, die dort in Bulgarien geschlachtet worden sind, nicht um italienische Ware", als "zutreffend" unterstellt, sich indessen an diese Unterstellung, die - wenn der Angeklagte und die Verteidigung vom Gericht nicht getäuscht werden sollten - in ihrer Auslegung eindeutig sei, nicht gehalten.
Diese Darstellung der Revision verkennt den wirklichen Sachverhalt. Die Strafkammer hat in dem Beschluß vom 14. April 1969, durch den sämtliche Beweisanträge der Verteidigung, soweit ihnen noch nicht entsprochen worden war, abgelehnt wurden, unter Nr. 4 ausgeführt: "Das Beweisthema Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 3. März 1969 Bl. 116 Bd. II d.A. ist dasselbe wie zu Ziff. 1) dieses Beschlusses. Die behauptete Tatsache wird also als zutreffend unterstellt. Die Vernehmung des Sachverständigen Dr. G. ist erfolgt." Nach Nr. 1 des Beschlusses vom 14. April 1969 wurde aber lediglich als wahr unterstellt, daß in B. bulgarischer Speck auf das Schiff "Pleven" verladen worden sei. Das war trotz der mißverständlichen Ausdrucksweise der Strafkammer für die Verteidigung klar erkenntlich. An diese Unterstellung hat sich das Landgericht auch gehalten. Allerdings erschöpft diese Wahrunterstellung die Beweisbehauptung im Antrag vom 3. März 1969 nicht.
Diesen Rechtsfehler rügt die Revision jedoch nicht.
Im übrigen liegt es nahe, daß die Strafkammer die Vernehmung der im Schriftsatz vom 3. März 1969 als Zeugen benannten Personen, soweit diese sich in Bulgarien aufhielten, aus den in Ziffer 1 des Beschlusses angeführten Gründen abgelehnt hat. Auch bei diesen Zeugen handelt es sich um Personen, die das Schiff nicht auf seinem Seewege begleitet haben, vielmehr allenfalls vor der Abfahrt der P. mit der Angelegenheit etwas zu tun hatten oder aber, wie der als Zeuge benannte Leiter der Handelsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Sofia - nach den Ausführungen im Beweisantrag -, sogar erst nachträglich davon in Bulgarien erfahren haben. Auch sie waren daher in Bezug auf die durch die Wahrunterstellung nicht gedeckte Beweisbehauptung völlig ungeeignete Beweismittel.
Das hat die Strafkammer zwar in ihrem Beschluß nicht ausdrücklich gesagt. Es kann aber aus dem Zusammenhang der Gründe entnommen werden, zumal da die Strafkammer vermerkt, daß der als einziger der benannten Personen in der Bundesrepublik wohnhafte Sachverständige Dr. G. vernommen worden Ist.
Da es sich um völlig ungeeignete Beweismittel handelt, kann schließlich mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Personen beruht.
c)
Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 25. März 1969
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Behauptungen zu Ziff. 7 a), b) und c) dieses Beweisantrags als "wahr" unterstellt hat. Im Zusammenhang mit der Ablehnung aller Beweisanträge der Verteidigung dränge sich der Eindruck auf, daß das Gericht - im Wege verbotener vorweggenommener Beweiswürdigung - "Wahrunterstellungen" vornahm, um zum Urteil zu gelangen. Dabei habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verkannt.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat von der nach § 244 Abs. 3 StPO gegebenen Möglichkeit, eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so zu behandeln, als wäre die behauptete Tatsache wahr, in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die gerügten Wahrunterstellungen betrafen sämtlich Vorgänge in Bulgarien. Diese waren für die Entlastung des Angeklagten nicht so wesentlich, daß das Gericht in jedem Falle verpflichtet gewesen wäre, sie aufzuklären (anders als z.B. im Falle BGHSt 1, 137). Es ist eine nicht nachweisbare Vermutung des Beschwerdeführers, daß die Strafkammer im Wege einer verbotenen Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu diesen Wahrunterstellungen gelangt sei.
II.
Ohne Erfolg rügt die Revision ferner mit unterschiedlichen Begründungen Verletzung der §§ 251, 338 Nr. 8, 60 Nr. 3, 33 StPO sowie des Artikels 103 Abs. 1 GG.
Diesen Rügen liegt folgender Vorgang zugrunde:
Das Landgericht ordnete mit Beschluß vom 27. März 1969 die Vernehmung mehrerer in Italien wohnender Personen an. Zur Vernehmung in der Hauptverhandlung erschien jedoch nur der Zeuge E.. Da die Strafkammer das Erscheinen der übrigen Zeugen nicht erzwingen konnte, richtete sie an die Amtsgerichte in Mailand und Livorno Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung dieser Zeugen. Dem wurde jedoch nicht entsprochen, da Italien bei der Strafverfolgung eines Vergehens der dem Angeklagten vorgeworfenen Art nicht zur Rechtshilfe verpflichtet ist (vgl. Art. 28 (b) in Verbindung mit Art. 5 (d) des Vertrags über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien vom 12. Juni 1942, RGBl 1943 II S. 73). Vielmehr wurden die Zeugen, was nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 33) in Fällen, für die Rechtshilfe nach dem vorgenannten Vertrag nicht vorgesehen ist, gelegentlich praktiziert wird, durch die Staatsanwaltschaften in Mailand und Livorno vernommen, ohne daß die Prozeßbeteiligten von den Vernehmungsterminen benachrichtigt wurden.
1.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Strafkammer die Niederschriften über die Vernehmung von fünf italienischen Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Livorno gegen den Widerspruch der Verteidigung in der Hauptverhandlung verlesen hat, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verteidigung dadurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschränkt worden sein soll.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. April 1969 (Bd. III Bl. 170 R und 171 der Strafakten) wurden die Niederschriften über die von den Staatsanwaltschaften Mailand und Livorno durchgeführten Vernehmungen zunächst in der Hauptverhandlung (gegen den Widerspruch der Verteidigung) "gemäß § 251 Abs. 3 StPO" verlesen. Danach diente diese Verlesung "anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung". Zu welchen Zwecken sie erfolgte, sagt das Protokoll nicht ausdrücklich. Offenbar sollten dadurch die Prozeßbeteiligten, die ja bei den Vernehmungen nicht zugegen waren, zunächst über den Inhalt der Niederschriften unterrichtet werden. Dafür spricht auch, daß erst im Anschluß daran die Staatsanwaltschaft den Antrag stellte, zwei dieser Niederschriften, nämlich diejenigen über die Vernehmung der Zeugen Luigi F. und Francesco Fi. durch die Staatsanwaltschaft Mailand, "gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO" zu verlesen (Sitzungsprotokoll vom 14. April 1969 - Bd. III Bl. 171 der Strafakten). Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner eindeutig, daß die Niederschriften über die anderen Vernehmungen nicht zur Urteilsfindung herangezogen worden sind. In der sehr sorgfältig gehaltenen, umfangreichen Beweiswürdigung des Landgerichts wird jeweils genau vermerkt, auf welchen Beweismitteln die einzelnen Urteilsfeststellungen beruhen. Die Niederschriften über die Vernehmungen der Staatsanwaltschaft Livorno sind an keiner Stelle des Urteils erwähnt. Auf ihren Inhalt wird nirgendwo verwiesen. Das hat die Revision auch nicht behauptet.
2.
Der Beschwerdeführer hält es weiter für rechtsfehlerhaft, daß die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen F. und Fi. entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, jedoch gegen den Widerspruch der Verteidigung, in der Hauptverhandlung "gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO" verlesen worden sind.
Auch diese Rüge kann den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Die Strafkammer hat die Verlesung dieser Niederschriften beschlossen, "weil die Zeugen zum heutigen Termin geladen, aber nicht erschienen sind, auch keine Entschuldigung für das Nichterscheinen beigebracht haben und ihrer Vernehmung in Kleve damit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht" (Sitzungsprotokoll Bd. III Bl. 171 der Strafakten).
Die Berufung auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ging hierbei allerdings fehl. Es handelte sich nicht um die Verlesung einer richterlichen Urkunde. Auch kann die Beweiskraft der nach italienischem Recht von der dortigen Staatsanwaltschaft durchgeführten Vernehmungen nicht ohne weiteres der einer Vernehmung vor dem ersuchten Richter im deutschen Strafverfahren gleichgestellt werden. Dies hat offenbar die Strafkammer später erkannt; denn sie hat nachträglich beschlossen, daß die Verlesung der Zeugenaussagen F. und Fi. auf § 251 Abs. 2 StPO gestützt werde (Sitzungsprotokoll Bd. II Bl. 172 der Strafakten: ebenso UA S. 31).
Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben, da beide Zeugen in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden konnten.
Wenn die Revision meint, die Zeugen hätten entsprechend dem zwischen der Bundesrepublik und Italien bestehenden Rechtshilfeabkommen in Strafsachen von einem italienischen Richter gehört werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Strafkammer dies, wie oben dargelegt, vergeblich versucht hat.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war die Verlesung der Niederschriften auch nicht deshalb unzulässig, weil der Verteidiger und der Angeklagte vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden sind und daher keine Gelegenheit hatten, dabei anwesend zu sein. Werden Zeugen im Ausland vernommen, so kann weder erwartet noch verlangt werden, daß deutsches Verfahrensrecht angewendet wird (BGHSt 2, 300, 304) [BGH 22.04.1952 - 1 StR 622/51]. Es muß vielmehr genügen, daß die am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften beachtet werden. Die Staatsanwaltschaft Mailand hat eine summarische Vernehmung nach Art. 389 ff des Codice di Procedura Penale durchgeführt. Soweit ersichtlich, ist dabei weder die Benachrichtigung noch die Anwesenheit der Prozeßbeteiligten vorgeschrieben. Daß gegen die Vorschriften des italienischen Verfahrensrechts verstoßen worden sei, macht auch die Revision nicht geltend.
3.
Unberechtigt ist ferner der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, das Vorgehen der Strafkammer habe nicht nur die Grundsätze des Urkundenbeweises - § 251 StPO -, sondern die Prinzipien eines fairen Verfahrens (Art. 6 der Menschenrechtskonvention) schlechthin verletzt.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat in seinem Ersuchen um Rechtshilfe an das Amtsgericht Mailand (Bd. III Bl. 85-89 der Strafakten) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach der deutschen Strafprozeßordnung Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger berechtigt sind, bei der Vernehmung von Zeugen anwesend zu sein, und zum Zwecke der Benachrichtigung der Beteiligten um Terminsnachricht gebeten, falls diesen Personen auch nach italienischem Recht die Teilnahme am Vernehmungstermin gestattet sei. Da der Strafkammer keine Terminsnachricht zuging, konnte sie weder den Angeklagten noch den Verteidiger von der Vernehmung benachrichtigen. Wenn die Revision ausführt, die Strafkammer habe "unter Umgehung der Verteidigung die Zeugen über einen extra zu diesem Zweck nach Italien entsandten Kriminalbeamten dort durch einen Staatsanwalt vernehmen lassen, um sodann in der Hauptverhandlung diese Erklärungen zu verlesen", so liegen hierfür keine Beweise vor. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer die Verteidigung bewußt umgehen wollte. Ebensowenig ist ersichtlich, daß der nach Italien entsandte Kriminalbeamte in irgendeiner unzulässigen Weise bei den dort durchgeführten Zeugenvernehmungen mitgewirkt hat. Das geübte Verfahren läßt keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention erkennen.
4.
Die Revision wendet sich des weiteren gegen den Beschluß der Strafkammer, die Vereidigung der Zeugen F. und Fi. nicht nachholen zu lassen. Das Landgericht hat diesen Beschluß damit begründet, es sei nicht auszuschließen, "daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie an der verbotenen Einfuhr des Specks nach Deutschland beteiligt sind".
a)
Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe gegen § 33 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Beschluß ohne Anhörung der Verteidigung ergangen sei.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
Zwar muß nach dem Sitzungsprotokoll davon ausgegangen werden, daß die Verteidigung sich weder zu der Frage der Nachholung der Vereidigung der Zeugen F. und Fi. geäußert hat, noch daß sie um eine Äußerung ersucht worden ist. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Verstoß gegen § 33 StPO noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Diesen Vorschriften ist bereits dann genügt, wenn die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben; es ist nicht erforderlich, daß sie ausdrücklich zur Äußerung aufgefordert worden sind (vgl. BGHSt 17, 337, 340) [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61]. Im vorliegenden Falle ist ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. Bd. III Bl. 171 R der Strafakten) nach der Verlesung der Niederschriften festgestellt worden, daß die Zeugen bei ihrer Vernehmung nicht vereidigt worden sind. Damit war, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausführt, die Frage der Nachholung der Vereidigung zur Erörterung gestellt. Die Verteidigung hatte somit hinreichend Gelegenheit, vor der Beschlußfassung des Gerichts zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
b)
Soweit die Revision weiter vorbringt, der Beschluß verletze § 60 Nr. 3 StPO, sind rechtliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen. Zwar genügt schon entfernter Verdacht (BGHSt 4, 255, 256) [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53], nicht jedoch die bloße Möglichkeit der Beteiligung beider Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat. Allerdings müßte in diesem Zusammenhang noch geprüft werden, ob eine nachträgliche Vereidigung der Zeugen auf ihre vor der italienischen Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen überhaupt durchführbar gewesen wäre.
Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung; denn es kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf den Aussagen dieser beiden Zeugen und damit auf einer möglichen Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beruht.
Die Strafkammer führt die Beweismittel, auf denen Sich ihre Überzeugungsbildung gründet, im einzelnen an und bemerkt dann UA S. 31 ausdrücklich, daß le Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Fi. hierzu nicht erforderlich gewesen sei. Diese Aussage bestätige lediglich die bereits gewonnene Überzeugung der Strafkammer (UA S. 34). Die Aussage des Zeugen F. wird im Urteil überhaupt nicht erwähnt. Da die Strafkammer zu jeder Feststellung die Beweismittel angibt, auf die sie gestützt wird, und F. nur das bekundete, was der in der Haupt Verhandlung vernommene Zeuge E. viel genauer ausgesagt hat, beruht das Urteil auch nicht auf dieser Aussage.
III.
Schließlich muß auch die Rüge, das Landgericht habe gegen § 229 StPO verstoßen, ohne Erfolg bleiben. Die Behauptung der Revision, die Verhandlung vom 3. April 1969 habe nur stattgefunden, um die Frist einzuhalten, es sei an diesem Tage nicht zur Sache verhandelt worden, weil nur unbedeutende Urkunden verlesen worden seien, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Nach dem Sitzungsprotokoll (vgl. Bd. III Bl. 137 der Strafakten) wurden an diesem Sitzungstag eine Reihe von Urkunden verlesen, die für die Feststellung des Sachverhalts wesentlich waren. Es wurde somit zur Sache verhandelt.
B.
Sachrüge
Auf die allgemeine Sachrüge, die nicht näher ausgeführt worden ist, hat der Senat das gesamte Urteil überprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist dabei nicht zutage getreten.
Dr. Wiefels
Dr. Faller
Neifer
Bundesrichter Dr. Schubath ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Scharpenseel