Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1967, Az.: V ZR 2/65
Formbedürftigkeit der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschaft; Voraussetzungen des Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrags; Konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags; Gründung einer Gesellschaft zum Zweck des gemeinsamen Erwerbs und der Erhaltung eines Hausgrundstücks; Anspruch eines Gesellschafters auf Liquidierung des Gesellschaftsvermögens bei Auseinandersetzung der Gesellschaft; Gründung einer Gesellschaft durch Eheleute
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1967
- Aktenzeichen
- V ZR 2/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.11.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 1172 (Kurzinformation)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 2 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1964 bezüglich des Hilfsantrags (Zahlung) und der Kosten aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der 1900 geborene Kläger und die 1915 geborene Beklagte sind seit 1936 miteinander verheiratet. Zwischen ihnen schwebte am finde der Berufungsinstanz eine Ehescheidungsklage.
1956 erwarb die Beklagte durch Kauf ein Ruinengrundstück zu Alleineigentum. Auf ihm errichteten die Parteien gemeinsam ein Wohnhaus und eine Werkstatt.
Der Kläger klagt auf Einwilligung in seine Eintragung als hälftiger Miteigentümer des Grundstücks im Grundbuch, fürsorglich auf Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Auseinandersetzungsbetrags. Er stützt die Klage auf Treuhanderwerb der Beklagten für ihn zur Absicherung gegen seine Gläubiger, auf ein Gesellschaftsverhältnis zwecks Erwerb und Erhaltung von Grundbesitz, auf Bereicherung und auf eherechtlichen Zugewinnausgleich.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage zum Hauptantrag als unbegründet und zum Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Eine der Form des § 313 BGB genügende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Hälfte ihres Grundstücks zu übertragen, liege nicht vor. Dieser Form bedürfe es allerdings dann nicht, wenn sich ein Gesellschafter zur Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschaft verpflichte, das er bereits für Rechnung der Gesellschaft, wenn auch im eigenen Namen gekauft habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß es zwischen den Parteien zu einem (stillschweigenden) Abschluß eines Gesellschaftsvertrags gekommen sei, der auf gemeinsamen Erwerb und Erhaltung des Hausgrundstücks gerichtet sei, und selbst wenn man ferner unterstelle, daß ein solcher Vertrag nicht der Form des § 313 BGB bedurft hätte, so könnte der Kläger doch nicht verlangen, daß bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft das Grundstück gemäß § 733 Abs. 2 BGB versilbert werde, weil das wenigstens für den Fall der Auseinandersetzung der Gesellschaft die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung des Grundstücks bedeuten würde. Der Kläger sei daher in einen solchen Fall in Abweichung von § 733 Abs. 3 BGB (vgl. § 731 BGB) insoweit nur auf einen Auseinandersetzungsanspruch in Geld angewiesen.
Zu Unrecht meine der Kläger weiter, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zur Eigentumsübertragung aus § 667 BGB ergebe. Zwar gelte Formfreiheit dann, wenn der Beauftragte der Verschaffungspflicht dadurch genüge, daß er das Grundstück zunächst (als verdeckter Stellvertreter) im eigenen Namen erwerbe; denn seine Pflicht zur Veräußerung sei nur gesetzliche Folge seiner Sorgepflicht, nur Pflicht zur Abwicklung einer Zwischenrechtslage, nicht selbständig eingegangene Veräußerungsverpflichtung. Könnte man davon ausgehen, daß die Beklagte auf Grund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Auftragsvertrags nach § 667 BGB verpflichtet sei, auf den Kläger einen Miteigentumsanteil von 1/2 zu übertragen, und daß diese Verpflichtung in dem Augenblick entstanden sei, in dem die Beklagte das Grundstück erwarb und zur Herausgabe des für Rechnung des Klägers Erlangten imstande und verpflichtet war, so könnte der Anspruch des Klägers begründet sein. Der Kläger habe jedoch nicht beweisen können, daß ein Auftragsverhältnis mit dem wiedergegebenen Inhalt vorgelegen habe. Auch wenn einiges für sein Vorbringen spreche, wonach unter besonderer Berücksichtigung der Tatkraft und des Fleißes der Beklagten einerseits und der Bereitstellung wesentlicher Geldmittel durch ihn andererseits der Wille beider Parteien auf den Erwerb zu je 1/2 gerichtet gewesen sei, so habe doch auch die Darstellung der Beklagten gute Gründe für sich. Jedenfalls könne nicht gesagt werden, daß der von der Beklagten angegebene Grund für ihre Eintragung als Alleineigentümerin und den Fortbestand dieser Eigentümerstellung - nämlich ihre Alterssicherung und Abwehr befürchteter Erbansprüche der Tochter des Klägers aus erster Ehe - nicht gleichfalls dem Willen der damals noch in gutem Einvernehmen lebenden Eheleute entsprochen haben könnte. Der Umstand, daß der Kläger verschiedenen Behörden gegenüber als Käufer des Grundstücks und Bauherr aufgetreten sei, besage nichts Entscheidendes gegenüber dieser Feststellung. Die Beklagte - als Partei auf Antrag des beweispflichtigen Klägers vernommen - habe unter Eid bekundet, daß sie irgendwelche Abmachungen über eine teilweise Eigentumsübertragung mit dem Kläger nicht getroffen habe. Der Senat habe keinen Anhaltspunkt, dieser beschworenen Aussage zu mißtrauen. Es habe daher weder Grund noch Veranlassung bestanden, nunmehr auch noch den Kläger gemäß § 448 ZPOüber seine eigenen Behauptungen zu vernehmen.
Da somit nicht auszuschließen sei, daß die Beklagte mit Grund Alleineigentümerin geworden sei und dies auch bleiben sollte, schieden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) aus.
Ein Anspruch auf Miteigentumsübertragung lasse sich schließlich auch aus den Vorschriften der §§ 1372 ff BGB nicht ableiten, weil die Ehe bislang noch nicht geschieden sei und außerdem ein Zugewinnausgleichsanspruch nur auf Geld gehe.
Der Hilfsantrag auf Geldzahlung sei wegen fehlender Bezifferung unzulässig, im übrigen ebenfalls unbegründet.
II.
Die Revision rügt in materiell-rechtlicher Hinsicht die Verneinung eines gesellschaftsrechtlichen Anspruchs auf Übereignung oder Geld: Die Parteien hätten zusammengewirkt, damit das Haus, auf Grund beiderseitiger Leistungen erworben, ihnen erhalten werde und im Alter zugute kommen sollte. Dies müsse als Innengesellschaft gewürdigt werden: Die Gesellschaft habe ein Grundstück erworben, das zwar sachenrechtlich, aber nur treuhänderisch in das Alleinvermögen des einen Gesellschafters gelangt sei und schuldrechtlich Gesellschaftsvermögen darstelle. Die Auseinandersetzung der Gesellschaft habe nach deren Zweck dahin zu erfolgen, daß beide Gesellschafter Miteigentümer zu (gleichen) Bruchteilen würden (§ 157 BGB). Mindestens habe der Kläger einen Auseinandersetzungsanspruch in Geld, und zwar nach dem Grundstückswert zur Zeit der Auseinandersetzung, dessen vom Kläger angegebene Höhe von mindestens 45.487 DM von der Beklagten nicht bestritten worden sei.
Der Revision ist in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, daß aus einem Gesellschaftsvertrag je nach dessen Inhalt bei Gesellschaftsauflösung ein Auseinandersetzungsanspruch auf Miteigentumsübertragung oder auf Zahlung erwachsen kann (zur Ehegattengesellschaft s. BGHZ 8, 249; 31, 197 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57]; vgl. dazu Fischer LM BGB S. 705 Nr. 4 und Beiz Betrieb 1965, 533). Die rechtswirksame Begründung eines solchen Anspruchs muß auch nicht notwendig daran scheitern, daß er in jedem Fall nach § 313 BGB eines notariellen Vertrags bedürfte, der hier unstreitig nicht vorliegt: Allerdings bedarf dieser Form auch ein Gesellschaftsvertrag dann, wenn er die Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, etwa den einen Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft verpflichtet (KGZ 68, 260, 262; BGH Urteil vom 10. Januar 1955 II ZR 294/53, BB 1955, 203), und zwar gleich ob er es an die Gesellschaft übereignen oder ihr zur Verwertung durch Veräußerung an einen Dritten überlassen soll (RGZ 162, 81). Die Form des § 313 BGB wurde dagegen als entbehrlich angesehen, wenn das Grundstück der Gesellschaft nur zur Benutzung überlassen werden sollte (RGZ 109, 380), ferner in dem Sonderfall, daß der Gesellschafter das Grundstück bereits für Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen gekauft hat (RG JW 1935, 3529), und endlich in dem hier nicht in Betracht kommenden Sonderfall der Gründung einer Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken (Grundstücks-Spekulationsgesellschaft, RGZ 68, 260). Die Nichtanwendung des § 313 BGB dann, wenn das Grundstück bereits für Rechnung der Gesellschaft gekauft ist, beruht auf der in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Einengung des § 313 BGB gegenüber dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 667, 675, vgl. dazu §§ 713, 681 Satz 2 BGB); danach ist der auf Grundstücksverschaffung gerichtete Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag grundsätzlich formfrei, weil die Übereignungspflicht dessen, der auftragsgemäß für seinen Auftraggeber das Eigentum an dem Grundstück erwirbt, nicht unmittelbarer Inhalt des Auftragsvertrags, sondern dessen gesetzliche Folge ist (RGZ 54, 78; 91, 70; BGH Urteil vom 18. Oktober 1956 II ZR 257/54, BB 1956, 1124). Diese Formfreiheit ist folgerichtig nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Gesellschafter das Grundstück bereits für Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen gekauft hat (RG JW 1935, 3529, vgl. § 681 Satz 2 BGB), sondern auch dann, wenn sich der Gesellschafter das Grundstück erst (zur Weitergabe an die Gesellschaft) verschaffen soll (RG JW 1925, 1750 steht entgegen der mißverständlichen Zitierung bei Palandt/Danckelmann BGB 26. Aufl. § 313 Anm. 4 a nicht entgegen).
Der Revisionsangriff scheitert jedoch daran, daß das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht eine als Grundlage für einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers geeignete Vereinbarung zwischen den Parteien verneint hat. Der sachliche Kern des Berufungsurteils besteht in der Abwägung der beiderseitigen Darstellungen der Parteien über Grund und Zweck des Grundstückserwerbs - nach der Behauptung des Klägers: beiderseitiger Wille zum Erwerb zu je 1/2 Miteigentum, unter Berücksichtigung der erheblichen beiderseitigen Beiträge; nach der Behauptung der Beklagten: Alterssicherung für die Frau und Abwehr befürchteter Erbansprüche der Tochter des Mannes aus erster Ehe -, in der Hervorhebung der eidlichen Parteiaussage der Beklagten, irgendwelche Abmachungen über eine teilweise Eigentumsübertragung habe sie mit dem Kläger nicht getroffen, und in der Würdigung dieser beschworenen Aussage dahin, der Senat habe keinen Anhaltspunkt dafür, ihr zu mißtrauen (BU S. 6/7). Diese Erwägungen sind zwar im Rahmen der auftragsrechtlichen Erörterung angestellt, aber so allgemein gehalten, daß sie auch einen etwa auf §§ 713, 667 BGB zu gründenden gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Beteiligung am Grundstück, sei es der Substanz nach oder in Geld, ausschließen.
Infolgedessen kommt es auf die Einzelausführungen der Revision über den Inhalt eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs nicht mehr an.
Da das angefochtene Urteil zum Hauptantrag auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, ist die Revision insoweit unbegründet.
III.
Die Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Ein unbezifferter Antrag, der die Entscheidung in das richterliche Ermessen stelle, sei - ausnahmsweise - nur dann zuzulassen, wenn die Klage zugleich die genügenden Grundlagen für die Anwendung des richterlichen Ermessens und die Feststellung des Betrages, gegebenenfalls nach § 287 ZPO enthalte. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Kläger sei nämlich in der Lage, den ihm nach seinem Vorbringen zustehenden Auseinandersetzungsbetrag in seiner Mindesthöhe zu berechnen, und er habe diese Berechnung auch in der Berufungsbegründung durchgeführt. Wenn er dazu vortrage, er müsse die Feststellung des ihm zustehenden Auseinandersetzungsbetrags gemäß § 287 ZPO deshalb dem Gericht überlassen, weil ihm nicht genau bekannt sei, inwieweit die Belastungen des Grundstücks inzwischen abgetragen worden seien, so könne dem nicht zugestimmt werden. Denn die Frage, inwieweit Belastungen überhaupt noch vorhanden seien, habe mit irgendeiner Ermessensentscheidung im Rahmen von § 287 ZPO nichts zu tun. Es sei ausschließlich Sache des Klägers, sich die nötigen Unterlagen für seine Berechnung zu beschaffen. Daß ihm die Beklagte die Einsicht in die entsprechenden Urkunden etwa verweigert hätte, habe er nicht vorgetragen. Dein Kläger sei es nach allem durchaus möglich und auch zumutbar, seinen Auseinandersetzungsbetrag zu beziffern.
Dies wird von der Revision mit Recht beanstandet:
Allerdings ist die Bezifferung eines mit Leistungsklage geltend gemachten Geldzahlungsanspruchs stets erwünscht und meist rechtlich geboten. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn bei der Ermittlung des Verurteilungsbetrags eine richterliche Ermessensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht kommt und die Klage genügende Grundlagen für die Anwendung dieses richterlichen Ermessens enthält (BGHZ 4, 138, 142 [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50]; Senatsurteil vom 22. März 1966 V ZR 143/63 S. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier mit dem Berufungsantrag vor: Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch nach dem gegenwärtigen Wert des Hausgrundstücks ausgerichtet und für diese sowohl die Baukosten als auch die davon abzusetzenden Grundstücksbelastungen substantiiert beziffert (GA II 51/33). Für den Hauswert kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO in Frage. Daß der Kläger bei den Grundstücksbelastungen einschränkend hinzufügte, ihm sei der genaue Umfang der Abtragung der Belastungen nicht bekannt, betrifft allenfalls den Umfang der Begründetheit seines Ansprüche und beeinträchtigt die Bestimmtheit seiner Bezifferung nicht. Infolgedessen ist auch der Hilfsklagantrag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als hinreichend bestimmt anzusehen.
Der Hilfsklagantrag ist auch nicht etwa dahin zur Endentscheidung reif, daß er bereits als unbegründet abgewiesen werden könnte. Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, er sei auch unbegründet, ist als solche nicht verwertbar (Senatsurteil vom 25. November 1966 V ZR 30/64 unter II mit Nachweisen, für die Entscheidungssammlung bestimmt). Allerdings ergibt sich die Verneinung auch eines auf Geld gerichteten ausgleichsanspruchs insoweit, als er sich auf Gesellschaftsvertrag oder Auftrag (Geschäftsbesorgung) stützen könnte, bereits aus den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zum Hauptantrag (oben II), sodaß diese die Grundlage für eine Klagabweisung als unbegründet in der Revisionsinstanz abgeben könnten (vgl. das genannte Senatsurteil a.a.O.). Auch der normale Anspruch auf eherechtlichen Zugewinnausgleich ließe sich als nicht schlüs[xxxxx]verneinen, weil die Ehe noch nicht geschieden ist (§§ 137[xxxxx]1372 ff BGB). Aber zu dem ebenfalls geltend gemachten, schlüssigen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 BGB) fehlen verfahrensrechtlich beachtliche tatrichterliche Feststellungen.
Deshalb ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückverweisung im ausgesprochenen Umfang geboten.
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell