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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1956, Az.: II ZR 257/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1956
Aktenzeichen
II ZR 257/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 23.12.1953

Prozessführer

der Geschwister Gabriele, Veronika und Zita N. in K., S.straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Josef N. in K., G.straße ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Dezember 1953 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerinnen sind auf Grund des notariellen Testaments vom 2. Juli 1952 Erben ihres im August 1952 verstorbenen Vaters, des Kaufmanns Franz N., geworden. Der Beklagte ist eingetragener Eigentümer der Hausgrundstücke S.straße ... und H.straße ... in K. sowie eines sie verbindenden Gartengrundstücks.

2

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die genannten Grundstücke gehörten zum Nachlaß ihres verstorbenen Vaters. Sie haben behauptet, der Beklagte habe die Grundstücke im Jahre 1931 mit Mitteln des Erblassers gekauft. Er sei zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, habe aber dem Erblasser schriftlich bestätigt, daß er die Grundstücke treuhänderisch für ihn angeschafft habe und daß der Erblasser der wirkliche Eigentümer sei. Das Schriftstück sei im Kriege verloren gegangen. Der Erblasser habe sich stets wie der Eigentümer der Grundstücke verhalten. Er habe mit seiner Familie im Hause S.straße ... gewohnt, ohne an den Beklagten Miete zu zahlen. Er habe die Mieteinnahmen aus den Grundstücken eingezogen und für sich verwendet, die Lasten der Grundstücke getragen, die Steuern dafür entrichtet und sich in den Steuererklärungen als Eigentümer bezeichnet. In der Familie des Erblassers habe immer Einvernehmen darüber geherrscht, daß die Grundstücke nur formell auf den Namen des Beklagten eingetragen seien, in Wirklichkeit aber dem Erblasser gehörten. Der Beklagte habe dies zugegeben. Er habe auch seine Mitwirkung nicht versagt, als die Grundstücke für eine Kreditunterlage zugunsten des Erblassers benötigt worden seien, und ohne jeden Vorbehalt die Eintragung einer Grundschuld von 30.000 DM für die Kreissparkasse K. bewilligt.

3

Die Klägerinnen haben von dem Beklagten zunächst die Einwilligung in die Umschreibung des Gartengrundstücks auf sie in ungeteilter Erbengemeinschaft verlangt.

4

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, er habe von Anfang an volles Eigentum an den Grundstücken erworben. Der Erblasser habe ihm das Geld zum Ankauf der Grundstücke gegeben, weil er, Beklagter, sein ältestes Kind gewesen sei und weil der Erblasser mit der Verteilung seines Vermögens habe beginnen wollen. Der Erblasser habe sich nur den Nießbrauch an den Grundstücken vorbehalten. Dieser sei mit seinem Tode erloschen. Hätte der Erblasser noch testamentarisch über die Grundstücke verfügen können, so hätte er es in seiner letztwilligen Verfügung getan. Die Belastung zu Kreditzwecken habe er, Beklagter, nur nach langem Zögern bewilligt, und nachdem ihm klargemacht worden sei, daß er als ältester Bruder die Familie nicht im Stich lassen dürfe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerinnen die Herausgabe und Auflassung des Gartengrundstücks begehrt und die Klage auf das Grundstück N.straße ... erweitert haben, ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen den Anspruch auf Herausgabe und Auflassung der Grundstücke weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Klägerinnen fordern von dem Beklagten die Herausgabe und Auflassung zweier von diesem im Jahre 1931 zu Eigentum erworbener Grundstücke. Ihre Behauptung, der Beklagte habe die Grundstücke nach den mit dem Erblasser Franz N. getroffenen Vereinbarungen aus dessen Mitteln für ihn gekauft und sie auf sein Verlangen herauszugeben, hat der Beklagte bestritten. Den von den Klägerinnen für die Richtigkeit ihrer Darstellung angetretenen Beweis hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Es unterstellt vielmehr das Bestehen der von den Klägerinnen behaupteten Abrede zwischen dem Erblasser und dem Beklagten als richtig. Es hält sie auch formlos für rechtswirksam, weil die dem Beklagten obliegende Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken keine rechtsgeschäftliche sei, sondern sich als gesetzliche Folge aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Auftragsverhältnis ergebe (§ 667 BGB). Gleichwohl verneint das Berufungsgericht den Klageanspruch, weil ein dem Erblasser etwa zustehender Herausgabeanspruch mit seinem Tode erloschen sei. Das Berufungsgericht folgert dies einmal aus dem Wortlaut und Inhalt des Testaments vom 2. Juli 1952. Der Erblasser habe die Erbfolge und die Vermögensverteilung unter seinen Kindern endgültig regeln wollen. Die Bestimmung des § 4 des Testaments bedeute, daß die nicht bedachten Kinder, darunter der Beklagte, das, was sie für ihre Ausbildung, als Aussteuer, sonstige Abfindung oder Unterstützung erhalten hätten, auch behalten sollten. Der Erblasser habe damit auch auf einen ihm gegen den Beklagten etwa zustehenden Herausgabeanspruch verzichtet. Der Anspruch sei mit dem Erbfall und der Kenntnisnahme des Beklagten von dem Testamentsinhalt erloschen. Der Absicht des Erblassers, eine abschließende Erbregelung zu treffen und einen gewissen Vermögensausgleich unter seinen Kindern herbeizuführen, hätte es widersprochen, wenn das von den Klägerinnen behauptete fiduziarische Rechtsverhältnis über den Tod des Erblassers hinaus fortbestanden hätte. Deshalb sei eine Erwähnung dieses Rechtsverhältnisses im Testament nicht erforderlich gewesen. Angesichts der von den Klägerinnen behaupteten Erörterung der Vermögensverhältnisse des Erblassers mit dem beurkundenden Notar und dessen Hinweises darauf, daß der Beklagte als Eigentümer der Grundstücke eingetragen sei, hätte es sogar einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft, wenn das fiduziarische Verhältnis hätte weiterbestehen sollen. Die etwaige Erklärung des Erblassers, der Beklagte sei nur treuhänderischer Eigentümer, habe die Rechtslage bei der Testamentserrichtung klarstellen sollen, lasse aber nicht auf den Willen des Erblassers schließen, seine Ansprüche gegen den Beklagten aufrechtzuerhalten.

7

1.

Träfe die Behauptung der Klägerinnen zu, daß der Beklagte die Grundstücke im eigenen Namen, aber aus Mitteln des Erblassers und für diesen gekauft hat, so stände dem Erblasser zwar kein dingliches Recht an den Grundstücken zu; der Beklagte wäre aber auf Grund des übernommenen Auftrags, der eine Geschäftsbesorgung enthält, verpflichtet gewesen, das Eigentum an den Grundstücken nach den Weisungen des Erblassers auszuüben, nicht zu dessen Nachteil über die Liegenschaften zu verfügen, sie gegebenenfalls an den Erblasser herauszugeben und ihm zu Eigentum zu übertragen. Die Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke entsteht hier, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung. Sie hat keine selbständige Bedeutung; vielmehr erfüllt der Beauftragte mit der Übertragung des Eigentums lediglich eine ihm durch den Auftrag zur Geschäftsbesorgung auferlegte Pflicht zur Herausgabe der materiell nicht zu seinem Vermögen gehörenden Grundstücke. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 667 BGB). Der dem § 313 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke trifft hier also nicht zu (RGZ 54, 78; 84, 217; 91, 70 f; OGH JR 1949, 382; RGRK z. BGB 10. Aufl. Anm. 1 (S 585); Palandt 15. Aufl. Anm. 5 zu § 313 BGB). Die Verpflichtung des Beklagten, die Grundstücke gemäß dem ihm erteilten Auftrag an den Erblasser herauszugeben und sie diesem aufzulassen, ist hiernach auch formlos rechtswirksam eingegangen. Sie bestand, da ihre vorherige Aufhebung von keiner Partei behauptet worden ist, noch beim Tode des Erblassers.

8

2.

Auch das Berufungsgericht billigt dem Erblasser für den Fall des Bestehens eines Auftrags einen Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke zu. Es hält diesen Anspruch jedoch mit dem Tode des Erblassers für erloschen, weil dieser im § 4 seines Testaments zum Ausdruck gebracht habe, daß seine nicht bedachten Kinder die zu seinen Lebzeiten empfangenen Zuwendungen behalten sollten.

9

Mit dieser Begründung kann, wie der Revision zuzugeben ist, der Klageanspruch nicht verneint werden. Wenn der Beklagte, wie die Klägerinnen behaupten, die Grundstücke für den Erblasser gekauft hat, so liegt eine Zuwendung weder in der Überlassung der zum Kauf der Grundstücke erforderlichen Kittel noch in der durch die Eintragung im Grundbuch erlangten Rechtsposition. Denn die zum Ankauf der Grundstücke notwendigen Beträge sind nicht für den Beklagten, sondern für den Erblasser aufgewendet worden. Sie flössen dem Beklagten nur zur Verwendung im Rahmen des ihm erteilten Kaufauftrags zu und sollten dazu dienen, dem Erblasser die auf dem Eigentumserwerb des Beklagten gegründete Rechtsstellung zu verschaffen. Auch durch die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer trat eine als Zuwendung zu wertende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten nicht ein. Die Grundstücke standen wirtschaftlich dem Erblasser zu. Er besaß und nutzte sie, behandelte sie wie sein Eigentum und konnte jederzeit ihre Herausgabe und Übereignung verlangen. Die Eintragung im Grundbuch gewährte dem Beklagten nur eine formale Rechtsstellung. Sie hatte, da sie ihm keine wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteile gewährte, für ihn keinen vermögensrechtlichen Inhalt. Fehlt es aber an einem als Zuwendung zu wertenden Übergang von Vermögensgegenständen des Erblassers auf den Beklagten bei Gelegenheit des Ankaufs der Grundstücke, so konnte sich § 4 des Testaments, der von Leistungen des Erblassers in der Vergangenheit spricht, auf den Eigentumserwerb des Beklagten im Jahre 1931 nicht beziehen.

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Ebensowenig läßt sich aus dieser Testamentsbestimmung folgern, daß der Beklagte durch einen von ihm angenommenen Verzicht des Erblassers unbeschränktes Eigentum an den Grundstücken erworben habe. Da dem Erblasser der Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke noch bis zu seinem Tode zustand, hätte es einer letztwilligen Verfügung bedurft, um diesen Anspruch zum Erlöschen zu bringen. Eine Verfügung hierüber hat der Erblasser aber nicht getroffen. Auch das Berufungsgericht nimmt nicht an, daß der Erblasser seine Ansprüche gegen den Beklagten durch eine Verfügung von Todes wegen aufgegeben hat. Es stützt diese Auffassung vielmehr in erster Linie auf § 4 des Testaments. Der aber bezieht sich nur auf Zuwendungen unter Lebenden.

11

3.

In dem angefochtenen Urteil wird das Testament vom 2. Juli 1952 dahin ausgelegt, daß der Erblasser durch die Erbeinsetzung der Klägerinnen, die Anordnung eines Vermächtnisses für eine andere Tochter und die Berücksichtigung der vorangegangenen Zuwendungen zugleich einen Vermögensausgleich unter seinen Kindern habe bewirken wollen. Mit diesem Zweck des Testaments, meint das Berufungsgericht, stehe es im Widerspruch, wenn der auf dem Auftragsverhältnis beruhende Herausgabeanspruch des Erblassers auf die Klägerinnen übergehe.

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Um diese Frage abschließend beantworten zu können, hätte es eines näheren Eingehens auf die Vermögensverhältnisse des Erblassers, auf die Art und Höhe der den einzelnen Abkömmlingen gemachten Zuwendungen unter Lebenden und von Todeswegen und auf ihre allgemeine Einkommens- und Vermögenslage zur Zeit der Errichtung des Testaments bedurft. Erst dann hätte sich beurteilen lassen, ob der Übergang der Rechtsstellung des Erblassers aus dem Auftragsverhältnis auf die Klägerinnen diese gegenüber dem Beklagten in einer mit dem Grundgedanken des Testaments nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. In eine solche Prüfung ist das Berufungsgericht jedoch nicht eingetreten. Es hat sich auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 3. August 1953 (S 3) auseinandergesetzt, der Erblasser habe seinen Nachlaß im wesentlichen seinen unversorgten Töchtern zuwenden wollen, nicht aber seinem auf eigenen Füßen stehenden Sohn, dem Beklagten. Ohne diese Erörterungen fehlt es aber für die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung an einer hinreichenden Grundlage.

13

4.

Dem Berufungsgericht kann hiernach nicht darin beigetreten werden, daß bei einer Unterstellung des von den Klägerinnen behaupteten wirtschaftlichen Eigentums des Erblassers an den streitigen Grundstücken der Herausgabeanspruch gegen den Beklagten auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung im Testament erloschen sei. Es ist auch nicht richtig, daß es der Erwähung des "Treuhandverhältnisses" im Testament bedurft hätte, wenn dieses entgegen der im § 4 liegenden Erklärung hätte weiterbestehen sollen. Das Berufungsgericht bezieht sich für diese Annahme auf außerhalb des Testaments liegende Umstände, insbesondere auf die von den Klägerinnen geschilderten Besprechungen des Erblassers mit dem beurkundenden Notar vor der Testamentserrichtung. Im Schriftsatz vom 20. März 1953 (S 1 f), in der Berufungsbegründung (S 3) und in den Schriftsätzen vom 3. August 1953 (S 1 f) und 30. November 1953 (S 3) haben sich die Klägerinnen zu diesem Punkte zusammengefaßt wie folgt geäußert: Der Notar habe sich vor der Testamentserrichtung eingehend mit dem Erblasser unterhalten. Er habe ihn nach Einsicht in das Grundbuch auf die Eintragung des Beklagten als Eigentümer hingewiesen. Der Erblasser habe hierauf erwidert, sein Sohn sei nur "pro forma" eingetragen, die Grundstücke gehörten in Wirklichkeit ihm selbst. Das habe der Erblasser als so sicher, unbestritten und allgemein bekannt hingestellt, daß der Notar eine entsprechende Erklärung im Testament für überflüssig gehalten habe. Auch der Erblasser habe nicht im entferntesten damit gerechnet, daß der Beklagte die in der ganzen Familie bekannte Tatsache seines Treuhandeigentums bestreiten würde und deshalb die Erwähnung des Rechtsverhältnisses im Testament nicht für erforderlich erachtet. Stellt sich dieses unter das Zeugnis des Notars gestellte Vorbringen der Klägerinnen als zutreffend heraus, so kann an dem Willen des Erblassers, den Klägerinnen als seinen Erben auch den Herausgabeanspruch gegen den Beklagten zuzuwenden, nicht gezweifelt werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Hinweis des Erblassers auf das "Treuhandeigentum" des Beklagten sei lediglich eine Erklärung zur Rechtslage, bekunde aber nichts für den Testierwillen des Erblassers in diesem Punkte, läßt wesentliches Vorbringen der Klägerinnen unberücksichtigt und beachtet nicht den Zusammenhang, in dem es gebracht ist. Denn die Klägerinnen haben den Notar auch als Zeugen dafür benannt, daß der Erblasser ihnen u.a. die hier fraglichen Grundstücke habe zuwenden wollen und daß er von dem Rechtsverhältnis mit dem Beklagten nur deshalb nichts im Testament erwähnt habe, weil er es nicht für möglich gehalten habe, daß der Beklagte ein in der Familie so offenkundiges Verhältnis in Abrede stellen würde.

14

5.

Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie von der Frage ab, ob sich die Behauptung der Klägerinnen, der Beklagte habe die streitigen Grundstücke für den Erblasser ankaufen sollen, dieser sei ihr wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, als zutreffend erweist. Der Beklagte hat dieses Vorbringen der Klägerinnen bestritten und eine andere Darstellung seiner Vereinbarungen mit dem Erblasser gegeben.

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Das Berufungsgericht hätte daher die für das Vorliegen eines Auftrags zur Geschäftsbesorgung angetretenen Beweise und Gegenbeweise erheben müssen. Die Unterlassung dieser Beweiserhebung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

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Das Berufungsgericht wird die von den Klägerinnen für das Bestehen eines Auftrags der von ihnen behaupteten Art angetretenen Beweise und etwaige ihm erheblich erscheinenden Gegenbeweise des Beklagten zu erheben haben. Sollten sich nach dem Inhalt der bei dem Grundstückskauf zwischen dem Erblasser und dem Beklagten getroffenen Abrede oder nach sonstigen bei der Beweisaufnahme hervortretenden Umständen Zweifel darüber ergeben, ob der dem Erblasser aus dem Auftragsverhältnis zustehende Anspruch auf die Klägerinnen übergegangen ist, so müßte auch der durch Benennung des Notars Dr. Röring angetretene Beweis erhoben werden, daß der Erblasser willens gewesen sei, die ihm gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche auf die Klägerinnen zu übertragen.

17

Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Winkelmann