Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1978, Az.: BVerwG 1 WB 201/77
Auslagenüberbürdung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Wehrbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 201/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn ein Antragsteller sich dem BMVg gegenüber verpflichtet, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzunehmen, kommt eine Auslagenüberbürdung auf den Bund nicht in Betracht. Er ist kostenmäßig so zu behandeln, wie wenn er den Antrag zurückgenommen hätte, auch wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt hat.
- 2.
§ 160 VwGO ist im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, dem Bund die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller beschwerte sich im August 1976 gegen seine Ablösung von der Ausbildung zum Sprachmittler. Die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) lehnte mit Bescheid vom 30. September 1976 eine erneute Einplanung des Antragstellers als Sprachmittler ab. Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) unter dem 10. Februar 1977 zurückgewiesen. Gegen den am 1. März 1977 zugestellten Beschwerdebescheid beantragte der Antragsteller unter dem 9. März 1977 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Der BMVg bat um Zurückweisung des Antrags, weil er unzulässig sei.
In einem am 10. Januar 1978 geführten Personalgespräch erklärte sich der Antragsteller bereit, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzunehmen, wenn seine Dienstzeit ohne Einschränkung von 15 auf 13 Jahre herabgesetzt werde, mit dem 31. Dezember 1979 ende und die Berufsausbildung am 1. Juli 1978 beginne. Nachdem die Dienstzeit des Antragstellers durch die SDL am 18. Januar 1978 entsprechend neu festgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt.
Er beantragt,
die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Der BMVg hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Er stellt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers in das Ermessen des Gerichts.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich erledigt hat, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwGE 46, 215 [BVerwG 07.01.1974 - BVerwG I WB 30/72]).
Der Antrag, der - da, Kosten des Verfahrens nicht entstanden sind - allein darauf abzielt, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigem Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist zurückzuweisen.
Die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verkürzung der Dienstzeit des Antragstellers und die jedenfalls dadurch unmöglich gewordene Ausbildung des Antragstellers zum Sprachmittler haben der Antragsteller und der BMVg durch die Vereinbarung vom 10. Januar 1978 im gegenseitigen Einvernehmen herbeigeführt.
Das dabei gezeigte Verhalten des BMVg gebietet es nicht, ihm die Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen. Der BMVg hat dem ursprünglichen Begehren des Antragstellers nicht entsprochen und sich nicht freiwillig und einseitig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Die gewährte Abkürzung der Dienstzeit durch die SDL ist etwas anderes als die begehrte Fortsetzung der Ausbildung als Sprachmittler.
Die Billigkeit verlangt vielmehr, daß eine Auslagenüberbürdung auf den Bund nicht stattfindet. Der Antragsteller hat sich dem BMVg gegenüber verpflichtet, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzunehmen. Bei der Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung könnt eine Auslagenüberbürdung auf den Bund nicht in Betracht (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1977 - 1 WB 75/77). Daß der Antragsteller der eingegangenen Verpflichtung nicht durch eine entsprechende prozessuale Erklärung gegenüber dem Gericht entsprochen, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt hat, kann nicht zu seiner kostenmäßigen Besserstellung führen.
Selbst wenn man eine Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag uneingeschränkt zurückzunehmen, verneinen wollte, käme eine Auslagenuberbürdung auf den Bund nicht in Betracht. Die Vereinbarung vom 10. Januar 1978 ist jedenfalls, weil sie beide Seiten verpflichtet, als Vergleich zu vierten. Da in diesem Vergleich eine Kostenregelung nicht getroffen worden ist, wäre über die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO zu entscheiden. Danach hätte der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Eine Auslagenüberbürdung auf den Bund scheidet deshalb unter jeden denkbaren Gesichtspunkt aus.
Dr. Schweiger
Seide