Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1992, Az.: VI ZR 284/91
Busheimfahrt; Körperschäden durch Schlägerei; Schülerschlägerei; Tätliche Auseinandersetzung; Haftungsfreistellung des Schädigers; Schulbezogener Unfall durch Schlägerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 284/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 289-292
- DAR 1993, 204-205 (Kurzinformation)
- FamRZ 1992, 917-918 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1993, 28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2032-2034 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1992, 545 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1992, 854-855 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1993, 9-10 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kommt es nach Schulschluß auf der Heimfahrt in einem (Schul-)Bus zwischen zwei Schülern zu Reibereien, die nach dem Aussteigen in eine tätliche Auseinandersetzung mit Körperschäden münden, so liegt darin nicht ein zur Haftungsfreistellung des Schädigers führender schulbezogener Unfall.
Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte, zwei damals rund 15 Jahre alte Schüler, fuhren am Mittag des 31. Januar 1990 zusammen mit weiteren Schülern nach dem Unterricht von der Schule in einem Bus nach Hause, der vom Kläger als Linienbus, vom Beklagten als eigens eingesetzter Schulbus bezeichnet wird. Nach dem Aussteigen kam es zwischen den Parteien gegen 13.50 Uhr an der Bushaltestelle zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger zu Boden stürzte und besinnungslos liegen blieb.
Der Kläger hat behauptet, er sei vom Beklagten ohne Anlaß vorsätzlich angegriffen worden; der Beklagte habe ihn mit einem Judogriff brutal auf den Steinboden geworfen und in den Bauch getreten. Durch die Tätlichkeit habe er u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch mit linksseitiger Schwerhörigkeit erlitten; Spätfolgen seien nicht auszuschließen.
Der Kläger hat vom Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 18.000 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gemäß §§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 636 und 637 Abs. 4 RVO ausgeschlossen. Bei der Rauferei der Parteien und der dabei eingetretenen Verletzung des Klägers habe es sich um einen schulbezogenen Unfall gehandelt, für den nach den genannten Vorschriften eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme. Für die Frage nach der Schulbezogenheit sei nicht so sehr auf die räumliche Nähe zur Schule als vielmehr darauf abzustellen, ob sich in dem Unfall das typische Risiko des Schulbetriebs verwirklicht habe. Dies könne auch auf dem Heimweg von der Schule der Fall sein, nämlich dann, wenn die dort erfolgte Verletzungshandlung mit dem Schulbetrieb noch in einem inneren Zusammenhang stehe. So sei es im Streitfall. Hier habe sich die Gefahr verwirklicht, die auf dem nach Unterrichtsende einsetzenden Bewegungsdrang der Schüler beruhe, der sich auch nach dem Einsteigen in einen (Schul- oder Linien-)Bus erfahrungsgemäß so lange fortsetze, wie sich noch größere Gruppen von Schülern in dem Bus befänden. Da es, wie das Berufungsgericht feststellt, zwischen den Parteien schon in dem Bus zu einer Schubserei und zu gegenseitigem Beschimpfen gekommen sei und direkt nach dem Aussteigen die zu der Verletzung führende Rangelei begonnen habe, könne die Schulbezogenheit nicht verneint werden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch bei einem Schulunfall nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO Schadensersatz zu leisten sei, nämlich Eintritt der Verletzung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr oder vorsätzliche Schädigung, lägen im Streitfall nicht vor.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend sind die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Haftungsablösung bei Schulunfällen durch die Leistungsberechtigung des Verletzten aus der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (§ 539 Abs. 1 Nr. 14, 548, 550 RVO).
a) Mit Recht hält es das Berufungsgericht für geboten, die auf die Arbeitswelt zugeschnittenen Vorschriften über die Beschränkung der Schadensersatzpflicht in den §§ 636 Abs. 1 und 637 Abs. 1 RVO auf der Grundlage der §§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b und 637 Abs. 4 RVO gedanklich auf die besondere Situation der Schule umzuformen, also ihre Auslegung den Eigenheiten des Schulbetriebs so anzupassen, daß die Zweckbestimmung der Haftungsablösung auch hier zum Tragen kommt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.). Hiernach ist, wenn ein Schüler den anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung nach § 637 Abs. 1 RVO darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie - im Sinne einer Verletzung bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" - nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist. Dabei ist die Vorschrift des § 637 Abs. 1 RVO nicht zu eng auszulegen, da die auf sie verweisende Regelung des § 637 Abs. 4 RVO u.a. auch der Wahrung des Schulfriedens dient und dieser Frieden nicht nur durch haftungsrechtliche Auseinandersetzungen aufgrund von Schadensfällen während des eigentlichen Unterrichts, sondern in vergleichbarer Weise auch wegen solcher Unfälle gestört werden kann, die sich außerhalb der Unterrichtsstunden aus dem Zusammenleben in der Schulgemeinschaft mit ihren spezifischen Gefahren ergeben und deshalb in einem engen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen (vgl. Senatsurteile vom 10. März und 14. Juli 1987 = aaO.).
b) Diese vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellten Grundsätze werden in der Revisionsinstanz von keiner Seite in Frage gestellt. Sie bedürfen deshalb hier keiner weiteren Vertiefung.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in der Ansicht, die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten auf dieser rechtlichen Grundlage die Annahme, daß es sich bei der Verletzung des Klägers um einen solchen schulbezogenen Unfall gehandelt habe.
a) Dem für einen Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht zwar nicht zwingend schon der Umstand entgegen, daß es zu der Rangelei der Parteien und der Verletzung des Klägers erst nach dem Ende des Unterrichts auf dem Heimweg der Parteien von der Schule gekommen ist. Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123). Ebenso wird auch im schulischen Bereich die "betriebliche" Verbundenheit der Schüler in der Regel mit dem Verlassen des Schulgeländes enden, sofern sich die Schüler dann nicht im Rahmen schulischer Organisation zu einer weiteren Unterrichtsveranstaltung oder einem anderen schulischen Zwecken dienenden Ziel begeben. Im Streitfall war die Heimfahrt der Parteien, selbst wenn sie in einem besonderen Schulbus stattfand, keine schulische Veranstaltung (Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80 VersR 1982, 270 f). Indes können die typischen Gefährdungen aus dem engen schulischen Kontakt, die den erforderlichen inneren Zusammenhang zu dem Schulbetrieb begründen, in besonderen Lagen auch noch nach dem Ende des Unterrichts fortbestehen. So hat der erkennende Senat die Verletzung eines Schülers durch einen von einem anderen Schüler von der Straße aus auf den Schulhof geworfenen Schneeball, obwohl der werfende Schüler nach dem Ende seines Unterrichts das Schulgelände bereits verlassen hatte, als schulbezogen angesehen, weil bei dem Wurf die schultypische Gruppensituation und die dadurch geprägte Gefahrenlage noch nicht aufgehoben waren (Senatsurteil vom 14. Juli 1987 = aaO.). Aus dem nämlichen Grund hat der Bundesgerichtshof die Verletzung eines Schülers durch einen Schulbus an einer 400 m von der Schule entfernten Haltestelle im Verhältnis zu dem für ihre Einrichtung und Überwachung verantwortlichen Schulträger nicht als Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern i.S. von § 636 Abs. 1 RVO noch als schulbezogen erachtet, weil der Haltepunkt angesichts der dort regelmäßig in Gruppen eintreffenden Schüler mit ihrem nach dem Unterrichtsende starken Bewegungsdrang wegen des vor dem Einsteigen entstehenden Gedränges eine besondere Gefahrenquelle darstellte, der vom Schulträger nicht durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen begegnet worden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850). Dieser Rechtsprechung kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß es für die Ersetzung der Haftung eines schädigenden Mitschülers nach § 637 RVO ausreicht, wenn der mit dem Unterrichtsende einsetzende Bewegungsdrang der Schüler auf der Heimfahrt mit einem (Schul-)Bus zu Neckereien und Reibereien führt und es in deren Verlauf dann zu Verletzungen kommt. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muß, erfordert vielmehr stets, daß die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Dieser enge Zusammenhang wird nicht schon dadurch begründet, daß die Verletzung eines Schülers durch einen anderen noch die Auswirkung von Aggressionen ist, die der Schädiger während des Schulunterrichts auf- und in der seither verflossenen Zeit noch nicht wieder abgebaut hat (zu weitgehend deshalb LG Düsseldorf NJW 1986, 1945 [LG Düsseldorf 20.12.1985 - 20 a S 139/85]; s. auch LG Freiburg, VersR 1982, 1001, 1002 mit ablehnender Anmerkung Schlegelmilch). Ereignet sich die Verletzungshandlung erst in größerer räumlicher und zeitlicher Ferne zur Schule aus einem Anlaß, der sie bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als Ausdruck der Zusammenführung der Schädiger im Schulbetrieb erscheinen läßt, so greift die Haftungsablösung nach § 637 Abs. 1 RVO nicht ein. In solchem Fall ist nach der Verkehrsauffassung die Verletzungshandlung entscheidend durch andere Gefahrenkreise als durch die Schulsituation in dem betrieblichen Verständnis dieser Regelung bedingt oder begünstigt.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen vom Beklagten nicht in innerem Zusammenhang mit dem gemeinsamen Schulbesuch zugefügt worden, sondern er hat sie als "normaler" Insasse des Busses i.S.v. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" und damit lediglich "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erlitten. Denn nach dem im Kern übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien, wie es sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und der dortigen Verweisung auf das Urteil des Landgerichts mit der Parteivernehmung des Klägers bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergibt, ist es zu den Reibereien der Parteien in dem Bus nur und erst deshalb gekommen, weil der Kläger einen jüngeren Schüler am Aussteigen gehindert und der Beklagte ihn darauf angesprochen hat. Diese Begebenheit mag zwar typisch für das Verhalten von Jugendlichen bei gemeinsamer Busfahrt sein; sie weist aber keine engeren Bezüge mehr zu dem bereits geraume Zeit zurückliegenden gemeinsamen Schulbesuch der Parteien, zu ihrer Verbundenheit im Schulbetrieb und dessen besonderen Gefahren auf. Dies gilt erst recht für die aus dem Geplänkel im Bus hervorgegangene Rauferei der Parteien nach dem Aussteigen. Die dabei erfolgte Verletzung des Klägers stellt sich deshalb bei unbefangener Betrachtung nicht mehr als Verwirklichung schulspezifischer Gefahren, sondern als Folge einer Verhaltensweise dar, wie sie auch sonst im Alltag unter Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang mit dem organisierten Betrieb von Schule und Ausbildung zu beobachten ist. In dem Unfall des Klägers hat sich demnach hier nicht ein Risiko aus dem spezifischen Gefahrenbereich der Schule, sondern eine Gefahr aus der Teilnahme am allgemeinen Verkehr verwirklicht.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere über den Schadensumfang und ein etwaiges Mitverschulden des Klägers, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.