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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1966, Az.: BVerwG III C 70.65

Folgen der fehlenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht; Bestimmung des der Bewertung zugrunde liegenden Zeitpunktes; Beurteilung von Größe und Umfang des Betriebes sowie des Zustandes der stehenden Betriebsmittel nach den Verhältnissen im Feststellungszeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 70.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 09.04.1965 - AZ: III A 88.64

Amtlicher Leitsatz

Zum letzten Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 9. April 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des mit Wirkung vom 9. Oktober 1945 für tot erklärten Landwirts H. C.. Er erwarb in den Jahren 1934/35 das Gut H. in der Gemeinde H., Kreis S. Regierungsbezirk L. (Schlesien), zum Preise von 225.000 RM. Das Gut umfaßte damals 390 ha; zu ihm gehörte eine Kartoffelstärkefabrik, Bald nach dem Erwerb verkaufte der Ehemann der Klägerin eine Teilfläche. In seinem Eigentum verblieben 302 ha Äcker, 12 ha Wiesen und Weiden, 28 ha Forst, 5 ha Handelsgärtnerei und 12 ha Hof, insgesamt 359 ha. Anfang Februar 1945 mußte die Familie von H. flüchten.

2

Die Klägerin hat einen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen und an Betriebsvermögen gestellt. Sie hat dabei den Einheitswert für das Gut H. mit etwa 275.000 RM, für die Fabrik mit etwa 180.000 RM und für die Gärtnerei mit etwa 30.000 RM angegeben.

3

Die Beklagte ist in einem Bescheid vom 1. März 1963 mangels bekannten Einheitswertes für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf Grund einer Auskunft der Heimatauskunftstelle von einem Betriebs-Hektarsatz von 1.030 DM (1.100 RM - 70 RM je ha für Forstfläche) ausgegangen und hat den Schäden mit 369.800 RM und die auf dem Gut ruhenden Verbindlichkeiten mit 40.000 RM festgestellt. Die Kartoffelstärkefabrik und die gärtnerisch genutzte Fläche blieben dabei unberücksichtigt. Mit ihrer Beschwerde begehrte die Klägerin die Zugrundelegung eines Betriebs-Hektarsatzes von 1.220 RM und die getrennte Berücksichtigung der Kartoffelstärkefabrik. Für letzten hat der Beschwerdeausschuß einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen von 75.100 RM festgestellt, im übrigen aber die Beschwerde zurückgewiesen, nachdem die Heimatauskunftstelle den von ihr ermittelten Betriebs-Hektarsatz auf Grund einer nochmaligen Befragung ortskundiger Personen als richtig bezeichnet und erklärt hatte, mindestens 60 v.H. des Ackerlandes seien besonders Leichter Boden gewesen.

4

Gegen diese Behördenentscheidungen hat die Klägerin Klage erhoben und weiterhin die Zugrundelegung eines höheren Betriebs-Hektarsatzes begehrt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

die Behördenentscheidungen dahin abzuändern, daß als Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen ein Betrag von mehr als 369.800 RM unter Zugrundelegung eines Betriebs-Hektarsatzes von 1.220 RM anerkannt werde; hilfsweise Beweis zu erheben gemäß Anlage zum Protokoll.

5

Auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Beweisanträge, der Klägerin durch einen mündlich verkündeten Beschluß als unerheblich zurück und verkündete anschließend sein Urteil, mit dem es die Klage abwies. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen, es könne auf sich beruhen, ob nicht auf. Grund der glaubhaften Angaben der Klägerin bei der Antragstellung ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen von 305.000 RM festzustellen gewesen sei, denn sie habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Ersatzeinheitswert höher als auf 369.800 RM festgesetzt werden müsse. Aufgabe der Bewertung nach § 12 Abs. 2 FG sei es, Werte zu finden, die den tatsächlich zuletzt festgestellten Einheitswerten möglichst nahekämen. Es erscheine bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes ausgeschlossen, den Ersatzeinheitswert über den festgestellten Betrag hinaus zu erhöhen, da dieser den von der Klägerin angegebenen Einheitswert bereits erheblich übersteige. Ihre Angaben seien glaubhaft. Sie habe in ihrem Antrag aus dem Jahre 1953, als ihr Gedächtnis noch frisch gewesen sei, den Einheitswert für die Landwirtschaft mit etwa 275.000 RM und für die Handelsgärtnerei mit etwa 30.000 RM angegeben und diese Angaben später nie widerrufen. Es sei üblich, daß man die Einheitswerte seines Grundvermögens kenne, wenn auch vielleicht nicht bis auf die letzten Stellenwerte genau. Das Argument der Klägerin, das Gut habe dreiviertel der Gemeindefläche umfaßt und der Hektarsatz der übrigen Höfe müsse sehr viel höher sein, um auf einen Durchschnitt von 1.220 RM zu kommen, überzeuge nicht, denn der Hektarsatz kleinerer Höfe liege normalerweise höher als der Hektarsatz großer Güter. Ferner sei der durchschnittliche Hektarsatz mit dem Gemeindehektarsatz nicht identisch.

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Das Gericht habe davon absehen können, die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Es unterstelle, daß die Zeugen die Beweisfragen bestätigt und persönlich einen integeren und subjektiv glaubwürdigen Eindruck gemacht hätten. Es ständen sich dann zwei verschiedenartige Schätzungen gegenüber. Auch die Frage, ob 60 v.H. des Gutes besonders leichte Böden seien, sei eine Bewertung. Als glaubhaft gemacht könne nur die geringere Schätzung angesehen werden, sie komme mit Sicherheit dem zuletzt festgestellten Einheitswert näher als die höhere Schätzung und stamme von einer Stelle, die eigens für solche Schätzungen eingerichtet worden sei. Die Gewährsleute der Heimatauskunftstelle würden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur vernommen, wenn schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden. Das sei aus den angeführten Gründen nicht der Fall.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfahrensrevision der Klägerin, mit der sie rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Zu Unrecht habe sich das Verwaltungsgericht an die Angaben der Heimatauskunftstelle für gebunden gehalten. Es habe durch Befragung der Gewährsleute im einzelnen aufklären müssen, auf welche Weise die Heimatauskunftstelle zu dem von ihr ermittelten Ergebnis gekommen sei. Es treffe ferner nicht zu, daß die von ihr gestellten Beweisfragen nicht durch tatsächliche Bekundungen zu beantworten seien. In jedem Fall sei das Verwaltungsgericht genötigt gewesen, die beiden Bewertungen, die es unterstellt habe, eingehend abzuwägen, was unterblieben sei. Diese Unterlassung beweise, daß das Verwaltungsgericht die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen nicht als richtig unterstellt habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ferner den Kaufpreis, den ihr Ehemann im Jahre 1935 für das Gut gezahlt habe, zur Bewertung herangezogen, denn es komme allein auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses an. Außerdem habe das Verwaltungsgericht den § 86 Abs. 2 VwGO verletzt. Falls das Revisionsgericht zu einer Zurückverweisung komme, werde gebeten, eine Verweisung an eine andere Kammer zu erwägen, da die Möglichkeit einer Voreingenommenheit der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig nicht ausgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und der Behördenentscheidungen als Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen unter Zugrundelegung eines Betriebe-Hektarsatzes von 1.222 RM einen Betrag von mehr als 369.800 RM anzuerkennen,

9

hilfsweise

den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Der Beteiligte meint, das Urteil treffe in seinem Ergebnis zu. Ob wesentliche Mängel des Verfahrens vorlägen, überlasse er der Entscheidung des Senats. Er stellt demgemäß gegenüber dem Hilfsantrag der Klägerin keinen Antrag, bittet jedoch, ihrem Sachantrag nicht zu entsprechen.

11

II.

Die Revision ist im Sinne ihres Hilfsantrages begründet.

12

Die Klägerin rügt zu Recht eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht durfte die von der Klägerin in der Anlage zu dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. April 1965 unter Ziffern 1 und 2 angetretenen Beweise mit den im Urteil angegebenen Gründen nicht ablehnen. Die Klägerin hatte Beweis angetreten über die Einteilung ihrer Bodenfläche und die Güte des Bodens, Unrichtig ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beweisfragen seien nicht durch Tatsachenbekundungen zu beantworten, sondern durch Schätzungen und Bewertungen; vielmehr hat die Klägerin in dem Beweisantrag der Protokollanlage zu 1) auf die Seite 4 ihrer Beschwerdeschrift, die ein Bestandteil der Klage war, Bezug genommen. An dieser Stelle hatte die Klägerin die Bodenfläche und die angebauten Früchte im einzelnen aufgeteilt und die Güteklassen angegeben. Es wäre also von den Zeugen zu bekunden gewesen, ob diese tatsächlichen Angaben zutreffen. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung der Zeugen nicht absehen (BVerwG in DVBl. 1965, 88). Darüber hinaus rügt die Klägerin zu Recht, daß das angegriffene Urteil insoweit unrichtig ist, als es die Angaben der Klägerin, die sie von ihren Zeugen bestätigen lassen wollte, als richtig unterstellt und anschließend ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Rückfrage bei der Heimatauskunftstelle zu einer Abweisung der Klage gekommen ist. Falls die von der Klägerin benannten Zeugen die in der Protokollanlage zu 1) und 2) behaupteten Tatsachen bestätigen, hat dieses Beweisergebnis die Auskunft der Heimatauskunftstelle so weit erschüttert, daß zumindest ohne eine nochmalige Gegenerklärung dieser Stelle nicht entschieden werden durfte. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Heimatauskunftstelle bei Vorhalt von Zeugenaussagen, die zugunsten der Klägerin ausgefallen sind, ihre Ansicht ändert und zu einem höheren Betriebs-Hektarsatz kommt. Unter diesen Umständen beruht das angegriffene Urteil auf den vorerwähnten Verfahrensmängeln, so daß es aufzuheben war, da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da dem Revisionsgericht wegen der Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen eine Schlußentscheidung verwehrt ist, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es einer Entscheidung über die sonstigen Verfahrensrügen der Klägerin bedurfte.

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Für eine Verweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich zulässig ist (Urteile vom 26. September 1958 - BVerwG IV C 14.57 - [RLA 1958, 366]; vom 15. April 1964 - BVerwG V C 97.63 -; BVerwGE 17, 170 [172]) hat die Klägerin keine durchgreifenden Gesichtspunkte vorgetragen. Die bloße Behauptung der Möglichkeit einer Voreingenommenheit der bisher mit der Sache befaßten Kammer reicht für diese als Ausnahme anzusehende Anordnung nicht aus.

14

In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:

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Da die Klägerin einen Einheitswertbescheid nicht vorlegen, kann und das Verwaltungsgericht von der Revision ungerügt davon ausgegangen ist, daß der Einheitswert des verlorenen landwirtschaftlichen Vermögens nicht mehr bekannt ist, greift § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) FG und den Vorschriften der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in dem Wortlaut vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823) - nachfolgend: 3. FeststellungsDV - ein. Hierzu bestimmt der § 3 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV, daß zum Zwecke der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes eines verlorenen landwirtschaftlichen Betriebes für diesen Betrieb ein Betriebs-Hektarsatz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 31 BewG ermittelt wird.

16

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den Zeitpunkt zu bestimmen, welcher der Bewertung zugrunde gelegt werden muß. Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die Antwort ergibt sich aus dem § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der 3. FeststellungsDV und den §§ 32, 21 und 22 BewG. Wie der Senat in seinem in BVerwGE 20, 250 [252] veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, ist unter dem in § 12 Abs. 2 FG genannten letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen. Hierzu verweist der in § 3 Abs. 1 Satz 2 der 3. FeststellungsDV erwähnte § 31 BewG auf den Ertragswert als Bewertungsgrundsatz und der § 32 BewG auf den Bewertungsstichtag. Nach dem Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift kommt es hinsichtlich der Größe des Betriebes und des Umfanges und Zustandes der stehenden Betriebsmittel auf die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23 BewG) an. Da sich das verlorene Wirtschaftsgut im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 befand, greift § 79 Abs. 1 BewG ein, der eine Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Stande vom Beginn des 1. Januar 1935 vorsah. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptfeststellungszeitpunkt im Sinne des § 21 Abs. 2 BewG. Er wäre der Bewertung in erster Linie zugrunde zu legen, sofern nicht das Verwaltungsgericht Umstände ermitteln kann, die eine Wertfortschreibung im Sinne des § 22 BewG rechtfertigen. Hierbei kommt es auf die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres an, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt: § 22 Abs. 2 BewG).

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Das Verwaltungsgericht wird diese Grundsätze auf den Schadensfeststellungsanspruch der Klägerin anzuwenden und zu klären haben, in welcher Höhe der Einheitswert auf den 1. Januar 1935 gemäß § 32 Abs. 1, § 21 Abs. 2 BewG festzustellen gewesen wäre, welche Änderungen - zugunsten oder zuungunsten des unmittelbar Geschädigten - nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren und ob etwa eingetretene Veränderungen zu einer Berichtigung des Einheitswertes Anlaß gegeben hätten (vgl. BVerwGE 20, 250 [253]). Hierbei wird es insbesondere bedeutsam sein, ob sich trotz des Verkaufs von 31 ha, von denen bisher nicht feststeht, wie sie sich auf den gesamten Besitz verteilten, die Bodenfläche und Güte des Bodens seit dem 1. Januar 1935 soweit verbessert hatten, daß eine Wertfortschreibung im Sinne des § 22 BewG möglich war. Nur wenn sich die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift feststellen lassen, wird bei der Anwendung des § 3 der 3. FeststellungsDV von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1935 auszugehen sein.

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Je nach dem Ergebnis dieser Feststellungen wird das Verwaltungsgericht auch zu erwägen haben, ob es weiterer Ermittlungen wegen einer etwaigen Erhöhung des Betriebs-Hektarsatzes bedarf. Es ist daher in dem gegenwärtigen Revisionsverfahren nicht erforderlich, über die Berechtigung der in der Protokollanlage unter Ziffern 3 und 4 gestellten Beweisanträge der Klägerin zu entscheiden. Da sie die Beweislast für die von ihr geltend gemachten Schäden trägt, gehen etwaige Zweifel an der Feststellbarkeit eines über den angefochtenen Bescheid hinausgehenden Betriebs-Hektarsatzes zu ihren Lasten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke