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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1987, Az.: II ZR 265/86

Haftung wegen Verschuldens auf Grund arglistiger Täuschung beim Vertragsschluss über Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Haftung der Gründungsgesellschafter für das Verschulden von Personen die zu Verhandlungen über den Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt sind; Berechnung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs und Minderung durch Anrechnung von Steuervorteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1987
Aktenzeichen
II ZR 265/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 15.10.1986
LG Mannheim - 17.04.1985

Fundstelle

  • NJW-RR 1988, 161-162 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Dr. Hans D., Facharzt für innere Krankheiten, S. gasse ..., F.

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt Dr. Günter P., M.

2. C. T. GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, ..., M.,
vertreten durch den Beklagten zu 1.

3. Ralph L., M. Straße, H.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ersparte Steuern, die im Zusammenhang mit der schädigenden Handlung stehen, sind auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Geschädigte auf die verbleibende Schadenssumme Steuern zu entrichten hat.

  2. 2.

    Haben die Gründungsgesellschafter einen von ihnen ermächtigt, für sie die Vertragsverhandlungen mit beitrittswilligen Personen zu führen, müssen sie sich Pflichtwidrigkeiten des beauftragten Gründungsgesellschafters zurechnen lassen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1987
durch
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlußrevision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1986 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit darin zu dessen Nachteil erkannt worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte zu 1 - unter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. April 1985 - verurteilt, in gesamtschuldnerischer Haftung mit den Beklagten zu 2 und 3 an den Kläger 37.115,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. November 1982 zu zahlen. Soweit das Berufungsgericht die weitergehende Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewiesen hat, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an dieses zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger unterzeichnete auf Veranlassung des mit ihm gut bekannten Beklagten zu 3 am 13. November 1978 eine von dem Beklagten zu 1 entworfene Formularerklärung über seinen Beitritt in die "B.-F. Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit einer Einlage von 150.000,00 DM, wovon er 100.000,00 DM sofort per Scheck bezahlte. Zu den Gründern der Gesellschaft gehörten der Beklagte zu 1, von Beruf Rechtsanwalt, und der Beklagte zu 3. Die Beklagte zu 2 hatte nach der Beitrittserklärung die Stellung einer das Vermögen der Gesellschaft haltenden Treuhänderin. Ihr Geschäftsführer war der Beklagte zu 1. An sie waren die Beiträge der Gesellschafter zu entrichten. Zweck der Gesellschaft war es, Baugeräte zu erwerben und zu vermieten, wobei durch hohe Abschreibungen von den Anschaffungskosten steuerlich absetzbare Verluste für die Gesellschafter erwirtschaftet werden sollten. Schon ein halbes Jahr später zeigte sich, daß sich die Vermietungen nicht verwirklichen ließen, worauf der Beklagte zu 1 die erworbenen Geräte mit Verlust verkaufte. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1 im Einvernehmen mit allen anderen Beklagten ließ Steuerberater J., der die steuerliche Beratung des Klägers ab 1980 übernommen hatte, den Kläger den Baufonds als sein Gewerbe anmelden und die Verluste im Rahmen der Steuererklärungen für 1979 und 1978 absetzen. Dem Kläger kamen Steuervorteile zugute.

2

Der Kläger verlangt, soweit das im Revisionsrechtszug interessiert, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 100.000,00 DM wegen falscher und unvollständiger Unterrichtung bei den Beitrittsverhandlungen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 37.115,00 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil seiner Klage weiter. Die Beklagte zu 2 erstrebt mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe

3

I.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 1 dem Kläger wegen Verschuldens beim Vertragsschluß.

4

1.

Der Beklagte zu 1 hatte als einer der Gründungsgesellschafter dem Kläger gegenüber bei der Anbahnung der Vertragsverhandlungen über dessen Beitritt zu der Gesellschaft die Stellung eines künftigen Vertragspartners, weil in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Stellung eines Gesellschafters durch den Abschluß eines Aufnahmevertrages mit den übrigen Gesellschaftern erlangt wird. Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Gründungsgesellschafter auch für das Verschulden von Personen, die er zu Verhandlungen über den Abschluß des Beitrittsvertrages ermächtigt hat. Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten Schuldverhältnis treffen grundsätzlich den Vertretenen. Der Vertreter wird als Verhandlungs- und Abschlußgehilfe im Verantwortungsbereich des Vertretenen tätig; diesem bringt der Verhandlungspartner in erster Linie sein Verhandlungsvertrauen entgegen. Es ist deshalb sachgerecht - und entspricht der ständigen Rechtsprechung -, den Vertretenen als den Geschäftsherrn haften zu lassen, wenn der Vertreter das Vertrauen enttäuscht und vorvertragliche Verhaltenspflichten verletzt (§ 278 BGB; vgl. Sen. Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529). Nichts anderes gilt, wenn die Gründungsgesellschafter einen von ihnen ermächtigen, für sie die Vertragsverhandlungen mit beitrittswilligen Personen zu führen. In diesem Fall handelt der beauftragte Gründungsgesellschafter gleichzeitig im eigenen Namen und im Namen der anderen Gründungsgesellschafter, also als deren Vertreter. Diese müssen sich deshalb etwaige Pflichtwidrigkeiten des beauftragten Gründungsgesellschafters zurechnen lassen.

5

2.

Im vorliegenden Fall handelte der Beklagte zu 3 bei den von ihm geführten Vertragsverhandlungen mit dem Kläger im eigenen Namen sowie im Namen der weiteren Gründungsgesellschafter und damit auch im Namen des Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 1 und 2 haben in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 1983 dargelegt, daß bei der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Beteiligten eine Aufgabenverteilung vorgesehen worden war, wonach dem Beklagten zu 3 die Funktion zukam, die Kapitalanleger zu akquirieren. Demnach waren die anderen Gründungsgesellschafter einverstanden, daß der Beklagte zu 3 auch in ihrem Namen mit Beitrittsinteressenten die Vertragsverhandlungen führte. Er war damit auch Verhandlungs- und Abschlußgehilfe des Beklagten zu 1.

6

3.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 3 den Kläger durch eine sittenwidrige Täuschung veranlaßt, die Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Dieses pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 3 muß sich der von ihm vertretene Beklagte zu 1 zurechnen lassen, mit der Folge, daß er dem Kläger Schadensersatz zu leisten hat.

7

Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an der Rechtsprechung des Senats, wonach es bei Publikumspersonengesellschaften unter bestimmten Umständen ausgeschlossen ist, Gesellschafter für das Verhalten des Vertreters bei Verhandlungen mit Beitrittsinteressenten haftbar zu machen (vgl. Sen. Urt.v. 30. März 1987 - II ZR 163/86, WM 1987, 811, 812 m.w.N.). Die hierfür maßgebenden Gründe liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Abgesehen davon, daß es sich bei dem Beklagten zu 1 um einen der Gründungsgesellschafter handelt, war der B.-F. nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Kapitalanlegern ausgelegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Kläger von dem Beklagten zu 3 erklärt, mit ihm seien es insgesamt vier Gesellschafter.

8

Die Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg. Der auf Verhandlungsverschulden beruhende Ersatzanspruch verjährt in 30 Jahren (vgl. BGHZ 84, 141, 149) [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81].

9

4.

Der Schaden des Klägers beläuft sich auf mindestens 37.115,00 DM (näher unter II). Hierfür haftet der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner. Entsprechend ist das Berufungsurteil zu ändern.

10

II.

Zur Schadenshöhe hat das Berufungsgericht ausgeführt, maßgebend sei, daß der Kläger im Einvernehmen mit den Beklagten den Baufonds übernommen, das Gewerbe angemeldet und entsprechende steuerliche Vorteile erzielt habe. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Jany folge bei verständiger Würdigung, daß in der Übertragung des Baufonds mit allen steuerlichen Vorteilen auf den Kläger eine Vereinbarung über eine Anrechnung der ersparten Steuern auf den Schaden zugunsten der Beklagten zu sehen sei. Nach der Aussage des Zeugen J. sei es darum gegangen, den Schaden zu "minimieren". Demgemäß sei dem Kläger ein erlangter Steuervorteil in Höhe von 62.885,00 DM anzurechnen, so daß der Schaden sich auf (100.000,00 DM - 62.885,00 DM =) 37.115,00 DM belaufe. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision stand.

11

1.

Das Berufungsgericht hat die dem Kläger zugeflossenen Steuervorteile zu Recht schadensmindernd berücksichtigt.

12

Der Kläger verlangt Ersatz seines Vertrauensschadens. Hätte ihn der Beklagte zu 3 nicht getäuscht, wäre die von ihm erbrachte Einlage nicht für ihn verloren. Da der Kläger sein Kapital behalten hätte, ist ihm dessen Verlust in voller Höhe zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1984 - IV a ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1077). Infolge der Schädigung ersparte Steuern gehören grundsätzlich zu den Vorteilen, die der Geschädigte sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muß. Der Kläger muß aber den an ihn zu zahlenden Schadensersatzbetrag wiederum als Einkommen versteuern (vgl. BFHE 104, 134;  121, 57). Deshalb wird der Geschädigte in der Regel nicht dadurch besser gestellt, daß er mit seiner Beteiligungssumme bereits früher Steuervorteile erreicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1984 aaO). Hiervon abweichend haben die Parteien nach der Feststellung des Berufungsgerichts jedoch vereinbart, daß sämtliche Steuervorteile des Klägers auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Diese im wesentlichen auf der Aussage des Zeugen J. beruhende Feststellung greift die Revision vergeblich an. Verfahrensfehler vermag sie nicht aufzuzeigen. Entgegen der von ihr geäußerten Ansicht, mußte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß die Übertragung des Baufonds dem Ausgleich entgangener mehrjähriger Steuervorteile und nicht des Kapitalverlustes dienen sollte. Da der Kläger den Ersatz seines Vertrauensschadens verlangt, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Vereinbarung der Parteien dahingehend würdigen, daß sie sich auf den Ersatz des verlorenen Kapitals bezog. Der Umstand, daß der Zeuge J. einmal das Wort "Darlehenshingabe" gebraucht hat, ist unerheblich. Die ihm gestellte Frage ging dahin, ob mit der Übertragung des Baufonds der Verlust der 100.000,00 DM kompensiert werden sollte. Deshalb ist die Würdigung der Aussage des Zeugen J. durch das Berufungsgericht dahin, daß es darum ging, den gesamten Schaden des Klägers zu "minimieren", rechtlich möglich.

13

2.

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des auf den Vertrauensschaden des Klägers von 100.000,00 DM anzurechnenden Steuervorteils von 62.885,00 DM die danach verbleibende Schadenssumme zutreffend auf 37.115,00 DM berechnet. Es hat jedoch, wie die Revision mit Grund rügt, nicht beachtet, daß die Ausgleichszahlung hierauf dem Kläger ganz verbleiben muß, um seinen Vertrauensschaden in voller Höhe auszugleichen. Das erfordert, daß dem Kläger zuzüglich zu den 37.115,00 DM der Betrag zuzuerkennen ist, den er seinerseits auf diese Summe an Steuern zu entrichten hat. Wie hoch dieser Betrag ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Insoweit bedarf es deshalb noch weiterer tatrichterlicher Prüfung.

14

III.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 2 wegen Verschuldens beim Vertragsschluß für verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings kann es zweifelhaft sein, ob das Verschulden der Beklagten zu 2 - wie das Berufungsgericht meint - darin gesehen werden kann, daß sie keine umfassenden Informationen über die Marktchancen des B.-F. einholte und den Kläger über das Ergebnis nicht unterrichtete. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Beklagte zu 2 haftet wegen Verschuldens beim Vertragsschluß jedenfalls deshalb, weil der Beklagte zu 3 auch als ihr Verhandlungs- und Abschlußgehilfe tätig wurde.

15

1.

a)

Nach dem von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2, dem Beklagten zu 1, entworfenen und von dem Kläger unterzeichneten Beitrittsformular hielt die Beklagte zu 2 als Treuhänderin das Vermögen des B.-F.. Die Beitrittserklärung zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde mit der Annahme durch die Treuhänderin wirksam. Mit der Beitrittserklärung erkannte der Kläger den Gesellschaftsvertrag des B.-F. und den Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2 "als Bestandteil seiner Beitrittserklärung" an. Da dem Beklagten zu 3, wie dargelegt, einvernehmlich die Funktion zugedacht war, Kapitalanleger zu akquirieren, und dies anhand des von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 entworfenen Beitrittsformulars erfolgen sollte, war der Beklagte zu 3 nicht nur ermächtigt, Vertragsverhandlungen über den Beitritt zu dem B.-F. zu führen, sondern auch über den damit untrennbar verbundenen Abschluß eines Treuhandverhältnisses mit der Beklagten zu 2 zu verhandeln. Damit haftet auch die Beklagte zu 2 nach allgemeinen Grundsätzen für das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 3. Der hieraus sich ergebende Schadensersatzanspruch des Klägers kann nicht mangels Ursächlichkeit verneint werden. Ohne das Treuhandverhältnis hätte der Kläger seine Einlage nicht an die Treuhänderin, die Beklagte zu 2, überwiesen und ohne diese Überweisung hätte die Beklagte zu 2 im Zusammenwirken mit den Gründungsgesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht über diese so verfügen können, daß sie dem Kläger nicht mehr zur Verfügung stand.

16

b)

Auf die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft der Beklagten zu 2 die Beweislast dafür auferlegt, daß der Kläger auch bei hinreichender Aufklärung seitens der Beklagten zu 2 eine Einlage von 100.000,00 DM gezahlt hätte, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil sich die Haftung der Beklagten zu 2 jedenfalls auf Grund der sittenwidrigen Täuschung ihres Vertreters, des Beklagten zu 3, bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger ergibt und damit die Frage einer Haftung der Beklagten zu 2 aus dem Gesichtspunkt mangelnder Aufklärung des Klägers nicht erörtert zu werden braucht.

17

c)

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 ist nicht verjährt (vgl. oben I 3).

18

2.

Entgegen der von der Anschlußrevision geäußerten Ansicht hindert den Kläger der Umstand, daß er den Baufonds übernommen hat, nicht daran, weiterhin Ersatz seines Vertrauensschadens zu verlangen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Übernahme des Baufonds den Zweck, den Schaden des Klägers zu "minimieren". Es ging den Parteien also darum, diesen durch die mit der Übernahme des Baufonds verbundenen Vorteile so weit wie möglich aus zugleichen, nicht aber darum, dem Kläger die Berufung auf den Vertrauensschaden abzuschneiden.

19

3.

Entgegen der von der Anschlußrevision geäußerten Ansicht muß der Kläger keine aufgeschlüsselte Schadensbilanz vorlegen. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Abwicklung der Verluste des Baufonds abschließend in den Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 1978 und 1979. Die insoweit erheblichen Posten hat das Berufungsgericht berücksichtigt; Rügen hiergegen erhebt die Anschlußrevision nicht.

20

IV.

Die Sache ist in dem ausgesprochenen Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die zur Schadenshöhe noch erforderlichen Feststellungen treffen zu können.

Dr. Bauer,
Bundschuh,
Brandes,
Hesselberger Richter am Bundesgerichtshof Röhricht ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben, Dr. Bauer