Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1987, Az.: II ZR 163/86
Haftung des Gründergesellschafters einer Publikumsgesellschaft aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Anforderungen an Schadensersatzpflich unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung; Anforderungen an unmittelbare Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; Voraussetzung zur Behandlung von Treugebern als Kommanditisten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 163/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.04.1986
- LG München - 25.06.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 1275-1276
- MDR 1987, 911 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2677-2678 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1441 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 912-914
Prozessführer
Dr. Hans-Wilfried R., im G. Winkel ..., L.
Prozessgegner
Rudolf Graf von S., Schloß W., Wi. bei A.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Haftung des Gründergesellschafters einer Publikumsgesellschaft aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegenüber Kapitalanlegern, die über eine Treuhandkommanditistin der Gesellschaft beitreten.
- b)
Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft kann die über einen Treuhandkommanditisten nur mittelbar beteiligten Anleger im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern so stellen, als seien sie Kommanditisten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1986 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 23. Zivilkammer, vom 25. Juni 1985 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 63.000,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. Februar 1982 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte als Kommanditist an der Firma GBK Gesellschaft für Bau- und Kapitalanlagen ST. GmbH & Co. KG gemäß Beitrittserklärungen vom 20. März 1972 und 26. April 1972 in Höhe von jeweils 30.000,00 DM
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verlustes seiner Beteiligung an der GBK Gesellschaft für Bau- und Kapitalanlagen S. Stabile Montagebau & Co. KG (GBK) in Anspruch. Diese Gesellschaft wurde am 20. September 1971 als Publikumsgesellschaft gegründet und am 27. Oktober 1971 ins Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die ST. Stabile Montagebau GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Karpf. Kommanditisten und stille Gesellschafter waren der Beklagte mit einer Einlage von 1 Mio DM und der Steuerbevollmächtigte Dr. Sa., der als Treuhänder die Kommanditisten und stillen Beteiligungen für die noch zu werbenden Anleger halten sollte. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung von Ferienzentren auf Grundstücken, die auf Ibiza vier Gesellschaften gehörten, deren Alleingesellschafter der Beklagte seit Ende 1969 war.
Am 20. März 1972 und 26. April 1972 erklärte der Kläger, daß er sich an der GBK über den Treuhänder als Kommanditist und stiller Gesellschafter mit Einlagen in Höhe von je 30.000,00 DM beteilige, von denen 20 % auf die Kommanditeinlage und 80 % auf die stille Beteiligung entfielen. Die GBK und der Treuhandkommanditist nahmen die Beitrittserklärungen an. Der Kläger zahlte außer den 60.000,00 DM vereinbarungsgemäß ein Agio in Höhe von 3.000,00 DM.
Im Jahre 1975 war die Gesellschaft insolvent. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz der 63.000,00 DM in Anspruch, weil er im Vertrauen auf einen Prospektinhalt beigetreten sei, der unrichtig war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend eine Ersatzpflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung verneint. Der Kläger ist als Gesellschafter 1972 beigetreten; der damit begonnene Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist war beendet, als er die Klage 1982 erhob. Insoweit hat auch die Revision nichts zu erinnern. Die Einrede der Verjährung greift dagegen nicht gegenüber Ansprüchen aus Verschulden beim Vertragsschluß durch; insoweit läuft die dreißigjährige Verjährungsfrist selbst dann, wenn über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist (vgl. BGHZ 83, 222, 227).
2.
Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Gründergesellschafter einer Publikumsgesellschaft Schutzpflichten gegenüber Anlegern haben, die sich nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligen.
Denn die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht eine unmittelbare Haftung des Beklagten wegen Verschuldens beim Vertragsschluß verneint hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe sich nur mittelbar über den Treuhandkommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt und deshalb nur zu diesem, nicht aber auch zu den übrigen Gesellschaftern, insbesondere zum Beklagten, in vertraglichen Beziehungen gestanden. Da der Beklagte weder Vertragspartner sei noch habe werden sollen, sei er den Anlegern vorvertraglich nicht zur Aufklärung und Information verpflichtet gewesen, so daß weder die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Geschäftsführer noch der Treuhandkommanditist seine Erfüllungsgehilfen gewesen seien, als sie anläßlich der Vertragsverhandlungen diese Pflichten verletzten. Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision mit Erfolg geltend, daß das Berufungsgericht wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und deshalb das Vertragswerk fehlerhaft ausgelegt hat.
a)
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht Kommanditist der Gesellschaft geworden ist, vielmehr der Treuhandkommanditist die Beteiligung aufgrund des mit dem Kläger zustande gekommenen Treuhandvertrages treuhänderisch für diesen hielt. Hierbei hätte das Berufungsgericht aber nicht stehen bleiben dürfen; es hätte der Frage nachgehen müssen, ob der Kläger neben dem Treuhandvertrag einen weiteren Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft geschlossen hat. Wie der Senat im Urteil vom 13. Mai 1953 ausgeführt hat, ist es im Falle eines offenen Treuhandverhältnisses denkbar, daß im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern die Treugeber, also diejenigen, die nicht die Stellung als Gesellschafter erhalten haben, so gestellt werden, als ob sie Kommanditisten seien (BGHZ 10, 44, 49 f.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrage geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich; sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, wäre das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. MünchKomm.-Ulmer, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 78; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 1381; Bälz, ZGR 1980, 1, 95). Der Anleger muß die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, daß die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandkommanditisten, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Kommanditisten in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrage angesprochen ist.
b)
Im vorliegenden Falle enthält der Gesellschaftsvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, eine Reihe von Bestimmungen, die nicht den Treuhandkommanditisten, sondern die Rechtsstellung der hinter diesem stehenden Treugeber betreffen. § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet den beitretenden Kommanditisten zur Leistung einer stillen Einlage, und der Absatz 5 ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin zum Rücktritt vom Vertrage über den Beitritt, wenn der beigetretene Gesellschafter mit der Zahlung der Einlage in Verzug kommt; zugleich wird in einem solchen Falle der betroffene Kommanditist verpflichtet, die bereits gezahlten Beträge der Gesellschaft solange zinslos zu belassen, bis ein anderer an seine Stelle tritt und die Einlage zahlt. Wenn hier und an anderen Stellen des Vertrages von den beitretenden Kommanditisten die Rede ist, so sind damit die Anleger gemeint; denn anders als über den Treuhandkommanditisten war nach § 5 Abs. 3 ein Beitritt zur Gesellschaft nicht möglich. Nach § 6 wird der Treugeber durch das Treuhandverhältnis im Innenverhältnis direkt an der Gesellschaft in der Höhe beteiligt, die dem von ihm aufgebrachten und im Namen des Treuhänders eingelegten Kapital im Verhältnis zum Gesamtkapital entspricht. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Meinung, daß durch diese Bestimmung ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder geregelt werde. Es übersieht, daß § 6 sich nicht im Treuhand-, sondern im Gesellschaftsvertrage befindet, daß also die Gesellschafter bestimmt haben, daß die Treuhandvereinbarung im Innenverhältnis zu einer "direkten" Beteiligung an ihrer Gesellschaft führt. Auch in der Übertragung seiner Beteiligung ist der Kommanditist nicht frei; er hat sie zuerst der persönlich haftenden Gesellschafterin anzubieten und kann erst dann frei darüber verfügen, wenn diese sie nicht haben will (§ 17). Die Pflichten, die sich für den Anleger aus dem Gesellschaftsvertrage ergeben, werden nicht in den Treuhandvertrag übernommen und damit zugleich Inhalt des Treuhandverhältnisses; vielmehr erkennt der Anleger in seiner Beitrittserklärung an, daß für seine Kommanditist und stille Beteiligung sowohl der Gesellschafts- als auch der Treuhandvertrag gelten. Mit der Annahme dieser Erklärung wird der Anleger auch Vertragspartner der Gründergesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, soweit diese nicht vom Treuhänder geltend zu machen oder zu erfüllen sind. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, konnten den Anlegern die einem Kommanditisten vergleichbare Stellung verschaffen.
c)
Hieraus folgt, daß auch der Beklagte als einer der Gründungsgesellschafter Vertragspartner des Klägers geworden ist. Als solcher hat er für den unrichtigen Prospektinhalt, mit dem die beim Abschluß des Vertrages eingeschalteten Erfüllungsgehilfen die Anleger zum Beitritt bewogen haben, nach § 278 BGB einzustehen. Der Senat hat diesen Grundsatz zwar eingeschränkt, soweit Beitrittsverhandlungen zu Publikumsgesellschaften im Namen von Anlagegesellschaftern geführt werden, die schon zu einem früheren Zeitpunkt, aber nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und regelmäßig von jedem Einfluß auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 71, 284, 286; Sen. Urt. v. 01.10.1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; v. 14.01.1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534). Zu diesem Personenkreis gehört der Beklagte aber nicht. Der Beklagte hat die Gesellschaft nicht nur mitgegründet und - wie jeder Anleger dem Gesellschaftsvertrage entnehmen konnte - sich mit einer Einlage von insgesamt 1 Mio DM beteiligt; er war auch einer der Initiatoren des Projekts insofern, als er als Alleingesellschafter der Gesellschaften, denen der von der GBK zu urbanisierende und zu bebauende Grundbesitz gehörte, daran interessiert war, seine Investitionen in diesen Grundbesitz von mehr als 20 Mio DM von der GBK zurückzuerhalten. Weil das dafür erforderliche Kapital nur durch eine Publikumsgesellschaft aufzubringen war, wurde die GBK gegründet. Die Einflußmöglichkeit des Beklagten folgt schon daraus, daß ohne seinen Grundbesitz das gesamte Projekt nicht hätte verwirklicht werden können; unerheblich ist, ob er seinen Einfluß ausgeübt oder den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewähren lassen hat. Aus alledem folgt, daß die Stellung des Beklagten der eines reinen Kapitalanlegers, von der der Senat bei seiner einschränkenden Rechtsprechung ausgegangen ist, nicht entspricht, so daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung fehlen.
d)
Daß der Kläger durch den in wesentlichen Punkten unrichtigen Prospekt, insbesondere durch die wahrheitswidrige Angabe, die Fremdfinanzierung sei gesichert, zum Beitritt bewogen worden ist, ist ebenso unstreitig wie die nunmehrige Wertlosigkeit seines Anteils. Der Beklagte, der für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einzustehen hat, hat den Kläger deshalb so zu stellen, wie er stände, wenn er nicht beigetreten wäre. Dann hätte er die 63.000,00 DM behalten, so daß diese ihm nunmehr zu ersetzen sind.
Bundschuh
Brandes
Dr. Hesselberger
Dr. Henze