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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1985, Az.: BVerwG 7 B 12.85

Antrag auf Zulassung zu einer Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung (AppO); Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Zulassung zu einer naturwissenschaftlichen Vorprüfung trotz mehrmaliger erfolgloser Teilnahme an der Prüfung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die Geltendmachung und Bezeichnung einer Divergenzrüge; Voraussetzungen für einen Neubeginn oder eine Fortsetzung eines Medizinstudiums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 12.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 17.01.1979 - AZ: 7 K 3318/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.01.1981 - AZ: 15 A 893/79
BVerwG - 18.06.1981 - AZ: BVerwG 7 CB 22.81

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Februar 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1984 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der zum Wintersemester 1970/71 das Studium der Medizin aufgenommen und sich 1973 erstmals sowie 1974 in der Wiederholung erfolglos der ärztlichen Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte unterzogen hatte, beantragte 1980 die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung unter Vorlage der hierfür erforderlichen Teilnahmenachweise für Unterrichtsveranstaltungen, die er in Fortsetzung des Studiums besucht hatte. Der Beklagte lehnte die Zulassung ab. Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den förmlichen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

3

Die Beschwerde beschränkt sich hingegen auf Ausführungen dazu, daß "es sich hier um eine Rechtssache von außerordentlicher Bedeutung handelt". Die Bedeutung liege darin, daß sich das Oberverwaltungsgericht für seine Entscheidung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - bezogen habe, weil der Fall des Klägers in wesentlichen Aspekten des Sachverhalts von dem dort entschiedenen Fall abweiche. Eine konkrete, höchstrichterlich noch nicht entschiedene und im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage hat die Beschwerde damit nicht formuliert; dessen bedarf es jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Zur Bezeichnung der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Beschwerde eine Rechtsfrage anführen, die durch das Oberverwaltungsgericht anders als durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden sein soll; die Beschwerde behauptet dagegen abweichende Sachverhalte.

4

Beiläufig sei bemerkt, daß sich der im Berufungsurteil festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte auch nicht entscheidungserheblich von dem des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1981 unterscheidet. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, daß der Kläger kein weiteres Studium aufgenommen, sondern sein bisheriges Studium lediglich fortgesetzt habe, verkennt sie die Bedeutung, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einem erneuten Studium der Medizin beimißt. Es sieht sie darin, daß auch im Rahmen eines erneuten Studiums der durch das endgültige Nichtbestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung untergegangene Prüfungsanspruch nicht wieder auflebt; innerhalb ein und desselben Studiums gelten die Bestimmungen der Bestallungsordnung über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs erst recht. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend bemerkt, macht es rechtlich auch keinen Unterschied, ob der Student bereits - wie der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - an der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 27 Abs. 2 der Bestallungsordnung) oder - wie der Kläger hier - erst an der ärztlichen Vorprüfung gescheitert ist (§ 34 Abs. 3 der Bestallungsordnung). Deshalb bleibt es im Falle des Klägers - entgegen der Beschwerde - auch bei der Unanwendbarkeit des § 38 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung. Die Regelung meint Prüfungskandidaten, die bis zum Stichtag 30. April 1976 das Prüfungsverfahren wegen Verzögerungen des Studiums noch nicht abschließend durchlaufen konnten (vgl. das Senatsurteil vom 27. November 1981), nicht aber den endgültig an der naturwissenschaftlichen oder ärztlichen Vorprüfung gescheiterten Studenten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass