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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1981, Az.: BVerwG 7 C 66.78

Voraussetzungen für eine Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung; Anforderungen an ein Studium nach der Bestallungsordnung für Ärzte (BestO); Rechtsfolgen der Aufnahme eines erneuten Studiums nach endgültigem Nichtbestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung; Anforderungen an die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Approbationsordnung "unechte Wiederholungsprüfung"; Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Parallelregelungen der Prüfungsordnung für Zahnärzte; Berücksichtigung einer unzutreffenden Auskunft über Wiederholungsmöglichkeit nach erneutem Studium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 66.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster 04.02.1977 - 1 K 1014/76
OVG Nordrhein-Westfalen 08.06.1978 - XVI A 502/77

Fundstelle

  • NJW 1982, 1339-1340 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Studierender des Studiengangs Medizin, der die naturwissenschaftliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht zur Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte zugelassen werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Februar 1977 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger schrieb sich zum Sommersemester 1972 an der Universität Düsseldorf im Studiengang Humanmedizin ein. Nachdem er dort die naturwissenschaftliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte - BestO - in der Wiederholung nicht bestanden hatte, nahm er zum Sommersemester 1974 das Medizinstudium erneut, und zwar an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster auf. Im Jahre 1976 meldete sich der Kläger zur Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO -. Seinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung lehnte der beklagte Minister - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - unter Hinweis auf das Nichtbestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung ab. Der Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und ausgeführt:

2

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. Die Vorschrift des § 11 Nr. 2 ÄAppO, nach der die Zulassung zu versagen sei, wenn die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden dürfte, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Weder die Bestimmungen über den Ausschluß von weiteren Prüfungen nach der Approbationsordnung noch die nach der Bestallungsordnung verböten die "Wiederholung" der Ärztlichen Vorprüfung des Klägers. An den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO - jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt kann im ganzen oder, im Falle des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen Teilen insgesamt zweimal wiederholt werden - fehle es schon nach dessen Wortlaut, der dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch zugestehe. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 BestO, nach der der Prüfling, der die naturwissenschaftliche Vorprüfung in der Wiederholung nicht bestanden habe, zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde, sei dahin zu verstehen, daß eine weitere Wiederholungsprüfung nur in dem betreffenden Prüfungsverfahren nicht möglich sei. Das schließe aber nicht aus, daß sich ein Student nach erneutem Medizinstudium nochmals der naturwissenschaftlichen Vorprüfung unterziehen dürfe. Die Approbationsordnung hätte den in § 20 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Ausschluß von Wiederholungsmöglichkeiten bei erneutem Studium der Medizin nicht ausdrücklich vorsehen müssen, wenn sich diese Regelung bereits aus § 27 Abs. 2 Satz 2 BestO ergäbe. Daß durch § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO von dem bisherigen Rechtszustand abgewichen werden sollte, folge mittelbar aus der Begründung der Vorschrift, wo es heiße, daß sie § 54 Abs. 4 der Prüfungsordnung für Zahnärzte in der Fassung von 1964 entspreche. Die Prüfungsordnung für Zahnärzte habe in ihrer Fassung von 1955 wie die Bestallungsordnung für Ärzte bestimmt, daß der Prüfling, der auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe, zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde (§§ 27 und 54 Abs. 4 der Verordnung). Vorschriften über den Ausschluß von einer nochmaligen Prüfung auch nach erneutem Studium seien erst durch die Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte von 1964 (§§ 22 Abs. 5, 30 Abs. 2 und 54 Abs. 4) getroffen worden. Solcher Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn der Ausschluß von Prüfungen auch nach erneutem Studium bereits aufgrund der - der Bestallungsordnung für Ärzte entsprechenden - ursprünglichen Fassung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vorgesehen gewesen wäre. Aus diesem Grund scheide auch die Annahme eines allgemeinen Prüfungsgrundsatzes des Inhalts aus, daß "unechte" Wiederholungsprüfungen unzulässig seien. Diese könnten zwar - wie in der Approbationsordnung für Ärzte - ausgeschlossen werden. Solange es jedoch an einer eindeutigen Regelung fehle, verbiete sich nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Auslegung, nach der § 27 Abs. 2 BestO den Prüfling auch nach erneutem Studium der Medizin von der Ärztlichen Vorprüfung ausschließe.

3

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er hält an seinem Klageabweisungsantrag fest und führt aus:

4

Nach § 11 Nr. 2 ÄAppO sei die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung auch dann zu versagen, wenn der Student die naturwissenschaftliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung endgültig nicht bestanden habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Approbationsordnung dem nach der Bestallungsordnung endgültig gescheiterten Kandidaten drei weitere Prüfungsversuche verschaffen wolle. Die Auslegung, die das Berufungsgericht § 27 Abs. 2 Satz 2 BestO gebe, wenn es den Worten "Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen" die Bedeutung von "Er wird zu einer nochmaligen Prüfung in diesem Studium nicht zugelassen" beimesse, sei weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck der Bestimmung gerechtfertigt. Die Vorschrift verfolge die Absicht, ungeeignete Kandidaten für den Beruf des Arztes vom Studium auszuschließen. Nach § 29 Abs. 4 BestO sei auch das negative Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Studienbuch zu vermerken; verlasse der Prüfling vor vollständig bestandener naturwissenschaftlicher Vorprüfung die Universität, so sei nach § 29 Abs. 5 Satz 2 BestO von der Universitätsbehörde ein entsprechender Vermerk in das Studienbuch einzutragen. Der Vermerk sowie umfangreiche Mitteilungspflichten in den Prüfungsordnungen stellten sicher, daß der Prüfling nicht durch Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule sich die Möglichkeit zusätzlicher Prüfungsversuche verschaffe. Sie schlössen die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung aus. Der Verordnungsgeber habe - wie die Amtliche Begründung zum Entwurf der Approbationsordnung zeige - durch § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO keine Neuregelung, sondern nur eine Klarstellung treffen wollen, die wegen Meinungsverschiedenheiten in der Praxis angezeigt gewesen sei.

5

Der Kläger tritt der Revision unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen und die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen entgegen. Falls die Bestallungsordnung unechte Wiederholungsprüfungen ausschließe, sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es komme dann auf das von ihm unter Beweis gestellte Vorbringen an, daß er seinerzeit von dem Prüfungsamt zunächst zur Ablegung der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung und dann zur Rücknahme des Rechtsmittels hiergegen auf den Ratschlag hin veranlaßt worden sei, daß er sich erneut einschreiben und das Medizinstudium wiederholen könne. Der Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, den Kläger auf einen entsprechenden Antrag hin zur Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen.

6

Der Oberbundesanwalt teilt mit, daß der für die Ärzteausbildung federführende Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zustimme, während die Länder diese Rechtsauffassung überwiegend nicht teilten.

7

II.

Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung nicht zu.

8

Das Berufungsurteil wird getragen von der Ansicht, daß der Beklagte den Kläger zur Ärztlichen Vorprüfung zulassen müsse, weil keiner der Gründe vorliege, aus denen nach § 11 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) - ÄAppO - die Zulassung zu versagen sei. Die allein in Betracht zu ziehende Nr. 2 der Vorschrift, die die Zulassung verwehre, wenn die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden dürfte, greife nicht Platz. Auf § 20 Abs. 1 ÄAppO, nach dem jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt im ganzen oder, im Falle des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen Teilen insgesamt zweimal wiederholt werden könne, sei die Ablehnung nicht zu stützen; selbst wenn die - vom Kläger abgelegte - naturwissenschaftliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) - BestO - der von § 20 Abs. 1 ÄAppO erfaßten Ärztlichen Vorprüfung gleichzusetzen sei, stünde dem Kläger noch ein Prüfungsversuch zu. § 27 Abs. 2 BestO, nach dem der Prüfling, der die naturwissenschaftliche Vorprüfung in der Wiederholung nicht bestanden habe, zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde, gelte nicht für den Studierenden, der sich nach erneutem Studium nochmals - in Form einer "unechten Wiederholungsprüfung" - prüfen lasse.

9

Dem ist weder im Ausgangspunkt, der Anwendung von § 11 Nr. 2 ÄAppO (1.), noch in der weiteren Erwägung zu folgen, daß die Bestallungsordnung für Ärzte einem in der Wiederholung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erfolglosen Studierenden im Rahmen eines weiteren Studiums die naturwissenschaftliche Vorprüfung erneut eröffne (2.).

10

1.

Für Studierende, die im Sommersemester 1972 das Medizinstudium begonnen haben, findet nach der Übergangsbestimmung des § 37 Nr. 4 ÄAppO die Bestallungsordnung für Ärzte Anwendung, soweit in den übrigen Übergangsbestimmungen des Sechsten Abschnitts der Approbationsordnung für Ärzte nichts Abweichendes bestimmt ist. Da der Kläger das Studium der Medizin zum Sommersemester 1972 aufgenommen hat (a) und sein Zulassungsbegehren von abweichenden Übergangsbestimmungen nicht erfaßt wird (b), ist allein nach § 27 Abs. 2 BestO, nicht nach §§ 11 Nr. 2 und 20 Abs. 1 ÄAppO, über das Zulassungsbegehren des Klägers zu entscheiden.

11

a)

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Studiums des Klägers ist im Sinne der Übergangsbestimmung des § 37 Nr. 4 ÄAppO das Sommersemester 1972, zu dem der Kläger im Studiengang Medizin erstmals eingeschrieben worden ist. Daß der Kläger nach dem wiederholten Nichtbestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung sein Studium abgebrochen und sich als Erstsemester für das Medizinstudium an einer anderen Universität hat einschreiben lassen, hat hierauf keinen Einfluß. Denn die Approbationsordnung kennt keine "Wiederholung" des Studiums, durch die die für den Kläger geltende Stichzeitregelung des § 37 Nr. 4 ÄAppO hinfällig würde. Die Approbationsordnung für Ärzte spricht in § 20 Abs. 1 Satz 2 davon, daß für den Studierenden, der in den ihm zustehenden Prüfungsversuchen erfolglos geblieben ist, eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Medizin nicht möglich ist. Sie läßt mit dieser Bestimmung erkennen, daß sie nur ein Studium der Medizin, nicht mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Studien eines in der Prüfung gescheiterten Studierenden gestattet. Denn für die ärztliche Ausbildung, die die Approbationsordnung für Ärzte regelt, sind Studium (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO) und Prüfungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ÄAppO) untrennbar miteinander verknüpft. Ein "Studium", das sich im Besuch von Unterrichtsveranstaltungen und dergleichen erschöpft, ohne daß der Studierende die das Studium begleitenden und abschließenden Prüfungen ablegen dürfte, könnte das Ziel, auf das alle Regelungen der Approbationsordnung letztlich ausgerichtet sind, die Erteilung der Approbation als Voraussetzung der ärztlichen Berufsausübung, nicht erreichen. Ein Studium im Sinne der Approbationsordnung für Ärzte hätte der Kläger daher mit seiner erneuten Einschreibung im Sommersemester 1974 nur dann begonnen, wenn er zu der von ihm begehrten Prüfung zuzulassen wäre. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung steht dem Kläger - wie im folgenden unter 2. zu zeigen ist - jedoch nicht zu.

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b)

Die Übergangsbestimmungen der §§ 38 ff. ÄAppO nehmen den Kläger von dem durch § 37 Nr. 4 ÄAppO verordneten Geltungsanspruch der Bestallungsordnung für Ärzte nicht aus. § 38 Abs. 5 Satz 1 ÄAppO, der vorschreibt, daß Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 4, die die ärztliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis zum 30. April 1976 erfolgreich abschließen, die Ärztliche Vorprüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte ablegen, setzt einen äußersten Zeitpunkt, von dem an nicht mehr durch die Prüfungsausschüsse nach dem Prüfungsverfahren der Bestallungsordnung geprüft, sondern jede Prüfung nach Maßgabe der Approbationsordnung abzuhalten ist. Die Bestimmung trifft diejenigen Studenten, deren Studium sich verzögert hatte, so daß sie bis zum Stichtag das Prüfungsverfahren nach der Bestallungsordnung für Ärzte noch nicht abschließend durchlaufen konnten. Eine Aussage dahin, daß auch derjenige Studierende von der Approbationsordnung für Ärzte erfaßt und nach Maßgabe ihrer Regelungen geprüft werde, der - wie der Kläger - die naturwissenschaftliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte in der Wiederholung nicht bestanden hatte, ist § 38 Abs. 5 Satz 1 ÄAppO nicht zu entnehmen. § 39 Abs. 4 Nr. 2 ÄAppO, der bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung von Studierenden nach § 37 Nr. 3 und 4 ÄAppO den Nachweis fordert, daß diese die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden haben, macht vielmehr deutlich, daß die Approbationsordnung für Ärzte hier von dem Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung ausgeht.

13

2.

Dies alles schließt freilich nicht mit Notwendigkeit aus, daß ein nach der Bestallungsordnug für Ärzte Studierender immerhin dann nach erneutem Studium zur Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte zuzulassen wäre, wenn ihm die Bestallungsordnung für Ärzte trotz erfolgloser naturwissenschaftlicher Vorprüfung die Befugnis zugestanden hätte, ein weiteres Studium zu beginnen und im Rahmen dieses Studiums nochmals die naturwissenschaftliche Vorprüfung - als "unechte Wiederholungsprüfung" - abzulegen. Ein solcher Anspruch ist der Bestallungsordnung für Ärzte indes entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Die Revision rügt zu Recht, daß der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 2 BestO "Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen" nicht in dem einschränkenden Sinne von "Er wird zu einer nochmaligen Prüfung in diesem Studium nicht zugelassen" verstanden werden kann. Zu einer solchen vom Wortverständnis der Vorschrift nicht gedeckten Auslegung gibt auch der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit den Zulassungsregelungen in der Prüfungsordnung für Zahnärzte keinen Anlaß. Die Zusammenschau mit den Bestimmungen jener Verordnung zeigt im Gegenteil auf, daß das Verbot der Zulassung zu einer nochmaligen Prüfung in § 27 Abs. 2 Satz 2 BestO durch ein erneutes Studium des in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung gescheiterten Prüflings nicht aufgehoben wird.

14

In ihrer ursprünglichen Fassung vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) regelte die Prüfungsordnung für Zahnärzte die Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung in einer Fassung, die § 27 Abs. 2 BestO entsprach; § 27 der Prüfungsordnung lautete: "Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Vorprüfung nicht zugelassen." Entsprechendes bestimmte § 54 Abs. 4 für die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung). Die Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) präzisierte diese Regelungen für den Bereich der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 22 Abs. 5 Satz 3), der zahnärztlichen Vorprüfung (§ 30 Abs. 2 Satz 3) und der zahnärztlichen Prüfung (§ 54 Abs. 4 Satz 3) mit den Worten: "Dies gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung ... beantragt." Der Verordnungsgeber hat in der Amtlichen Begründung zur Prüfungsordnung für Zahnärzte (BR-Drucks. 159/64, Begründung zu Artikel 1 Nr. 18) diese Ergänzung ausdrücklich als Klarstellung bezeichnet. Auf diesem in der Prüfungsordnung für Zahnärzte objektivierten Willen des Verordnungsgebers beruht auch die Regelung der Bestallungsordnung für Ärzte. Es ist keinerlei Gesichtspunkt erkennbar, der eine unterschiedliche Handhabung der Wiederholungsregelungen bei Human- und Zahnmedizinern verständlich erscheinen ließe. Ob der Verordnungsgeber bei späteren Änderungen der Bestallungsordnung für Ärzte von einer entsprechenden Klarstellung abgesehen hat, weil er in diesem Bereich - wegen der Klarstellung in der Prüfungsordnung für Zahnärzte - eine solche Klarstellung für nicht notwendig erachtete oder ob er sie versehentlich unterließ, ist demgegenüber belanglos. § 19 Abs. 2 BestO, nach dem der Vorsitzende der zuständigen Landesbehörde die zuständigen Landesbehörden aller anderen Länder über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung benachrichtigt, hätte außerdem praktisch keine Bedeutung, wenn demjenigen, der die Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat, eine "unechte Wiederholungsprüfung" einzuräumen wäre.

15

3.

Die Regelung der Bestallungsordnung, die den Studierenden in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung auf zwei Prüfungsversuche beschränkt, ohne ihm das Recht der Wiederholung im Rahmen eines erneuten Studiums einzuräumen, ist verfassungsgemäß. Der Senat hat für die juristischen Staatsprüfungen wiederholt ausgesprochen, daß es nicht rechtsstaatswidrig ist, wenn der Gesetzgeber aus der Erwägung, daß ein zweimaliges Versagen in der Prüfung die Ungeeignetheit des betreffenden Prüflings mit hinreichender Sicherheit dargetan hat, eine weitere Wiederholung vollständig ausschließt(Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 145.61 - [DVBl. 1964, 317 = MDR 1963, 870 = BayVBl. 1963, 351 = VRspr. 16, 17 = JR 1965, 237 [BVerwG 14.06.1963 - BVerwG VII C 145.61] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 21];Beschluß vom 20. Dezember 1963 - BVerwG 7 B 21.63 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 24]). Entsprechendes gilt für die naturwissenschaftliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten in § 27 BestO erweist sich als subjektive Berufszulassungsbeschränkung, die den Prüfling nicht unverhältnismäßig trifft (vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, Rdnr. 437 und Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 95). Dementsprechend ist der Senat in seiner Rechtsprechung zu Prüfungen nach der Bestallungsordnung für Ärzte stets von der Zulässigkeit der dort getroffenen Wiederholungsregelungen ausgegangen (BVerwGE 12, 258[BVerwG 26.05.1961 - BVerwG VII C 62.60] [259 ff.]; 35, 353 [354 f.]; 38, 322 [327];Urteil vom 13. Oktober 1972 - BVerwG 7 C 9.72 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 50];Urteil vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 32.74 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 63]; zur zahnärztlichen Vorprüfung vgl. auch BVerwGE 41, 148[BVerwG 10.11.1972 - BVerwG VII C 19.72] [150 ff.]).

16

4.

Das - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus zutreffenderweise nicht in die Tatsachenermittlung einbezogene - Vorbringen des Klägers, er habe auf die Auskunft des Prüfungsamts vertraut, daß ein erneutes Studium der Medizin die Wiederholung der Vorprüfung ermögliche, gibt keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieser Sachvortrag ist für den Klageanpruch nicht erheblich. Die rechtlich unzutreffende behördliche Auskunft, ein an der naturwissenschaftlichen Vorprüfung gescheiterter Studierender werde nach erneutem Studium zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder zugelassen, kann an der Rechtslage nach der Bestallungsordnung, die einen solchen Zulassungsanspruch versagt, nichts ändern.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg
Kreiling
Seebass