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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1991, Az.: AnwZ B 80/90

Nachprüfung; Widerruf; Zulassung; Schuldnerverzeichnis; Landesjustizverwaltung; Vermögensverfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1991
Aktenzeichen
AnwZ B 80/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 49 / 1991 § 14 BRAO Nr. 8
  • MDR 1991, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2083-2084 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Nachprüfung des Widerrufs der Zulassung Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden, zwingt die Landesjustizverwaltung nicht zu neuen Ermittlungen wegen des Vorliegens eines Vermögensverfalls.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 25. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1990 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist seit dem 1. September 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Bereits am 28. November 1986 hatte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Diese Rücknahme hat er vor Eintritt der Rechtskraft am 11. Februar 1988 wieder aufgehoben, nachdem sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers gebessert zu haben schienen. Mit Verfügung vom 19. Juli 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

2

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs erfüllt.

3

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr. zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F.; vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N.).

4

a) Als der Antragsgegner am 19. Juli 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Denn der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen, weil in acht Fällen Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn ergangen waren. Daß sieben dieser Haftbefehle mittlerweile aufgehoben sind und ihre Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist, beseitigt nicht die Vermutung des Vermögensverfalls. Selbst wenn alle acht Haftbefehle aufgehoben wären, wäre damit der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht entfallen. Denn bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (vgl. BGHZ 38, 6, 10;  75, 356, 357;  BVerwGE 65, 1, 2 ff) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]. Da der Antragsteller am 19. Juli 1990 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, besteht nach wie vor die Vermutung, daß er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befunden hat.

5

Der Antragsteller kann diese Vermutung allerdings widerlegen. Dazu reicht es aber entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs nicht aus, wenn der Antragsteller lediglich bezüglich der Forderungen, die zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt haben, eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachweist. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muß er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Der Antragsteller ist nach § 36 a Abs. 2 BRAO zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Der Hinweis des Antragstellers auf zwei angeblich noch nicht wertausschöpfend belastete Eigentumswohnungen reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Vorliegend ist die Vermutung des Vermögensverfalls insbesondere deswegen nicht widerlegt, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mindestens noch sieben weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig waren. Das ergibt sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellung des Präsidenten des Amtsgerichts D. vom 23. Oktober 1990.

6

b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).

7

2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;  84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Auch hierfür reicht es nicht aus, daß lediglich die Ansprüche, deretwegen eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt ist, zwischenzeitlich erledigt sind. Es muß vielmehr zweifelsfrei feststehen, daß sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs erleichtert die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht die Darlegung eines nachträglichen Fortfalls des Vermögensverfalls. Die gesetzliche Vermutung soll vielmehr der Landesjustizverwaltung die Feststellung des Vermögensverfalls erleichtern.

8

Dieser Zweck würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man annehmen wollte, der betroffene Rechtsanwalt habe mit der Löschung im Schuldnerverzeichnis bereits dargelegt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr zweifelsfrei geordnet seien, und deshalb müsse jetzt die Landesjustizverwaltung die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im einzelnen ermitteln. Auf diese Weise ließe sich eine auf die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gestützte Widerrufsverfügung sehr leicht durch eine gezielte Tilgung der Schulden, die zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geführt haben, aus den Angeln heben. Das kann nicht der Sinn der in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eingeführten gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sein.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Merz
Kutzer
Schmitz
van Gelder
Weise
v. Hase
Kieserling