Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: BVerwG 7 B 52/98

Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Zulassungsgrundes; Überschuldung als wesentliche Ursache für die Enteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 52/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 02.12.1997 - AZ: 13 K 821/96

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Überschuldung war wesentliche Ursache für eine Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG, wenn sie die oder eine nicht hinwegdenkbare Bedingung hierfür war.

  2. 2.

    Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Gericht auf wesentliches Parteivorbringen (hier: Einfluß eines unveröffentlichten Ministerratsbeschlusses [1976] auf eine Enteignung nach dem Aufbau- oder Baulandgesetz) in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerwGE 98, 235 <238>[BVerwG 18.05.1995 - 4 C 20/94]).

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juli 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 240 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Zwar liegt die von der Beschwerde behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebensowenig vor wie eine Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Ergebnis zu Recht macht aber die Beschwerde geltend, daß das angefochtene Urteil an einem zu seiner Aufhebung nötigenden Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

2

1.

Das Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Wie die Beschwerde selbst ausführt, betreffen die von ihr herangezogenen Urteile vom 16. März 1995 (BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 <99>[BVerwG 16.03.1995 - 7 C 39/93] und BVerwG 7 C 48.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 40) Fälle von Verzichtserklärungen und nicht von Enteignungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG. Ob die für Verzichte, Schenkungen und Erbausschlagungen anzuwendende Regel, wonach bei dauerhafter Überschuldung eines vermieteten Grundstücks vermutet werden darf, daß diese bestimmendes oder wesentlich mitbestimmendes Motiv für das Handeln des Eigentümers war, auch in Fällen von Enteignungen entsprechend für die staatliche Motivation anzuwenden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offengelassen, aber - gleich den Verzichtsfällen - verlangt, daß die Überschuldung wesentliche Ursache für die Inanspruchnahme war (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 49.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 79 <S. 232, 235>; vgl. auch BVerwGE 102, 288 <289>[BVerwG 06.12.1996 - 7 C 20/96]). Die Überschuldung als wesentliche Ursache für die Enteignung fordert indessen auch das angefochtene Urteil (S. 8 des Urteilsumdrucks).

3

2.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehenen Fragen,

"welche Voraussetzungen bei der Kausalität zwischen der aufgrund der Niedrigmieten eingetretenen Überschuldung und der anschließenden Enteignung vorliegen"

4

müßten und ob eine bestehende Überschuldung nach Erlaß des Ministerratsbeschlusses vom 23. Dezember 1976 stets kausal für eine sodann vorgenommene Enteignung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur komplexen Modernisierung von Wohnraum anzusehen sei, rechtfertigen ebenfalls nicht die begehrte Revisionszulassung. Sie setzen die Annahme voraus, daß die im vorliegenden Fall durchgeführte "komplexe Modernisierung" einen Instandsetzungsbedarf betraf, der als solcher geeignet war, eine Überschuldung im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG herbeizuführen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 -, BVerwGE 102, 288). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht; das Verwaltungsgericht hat vielmehr keinerlei Feststellungen über die Art der im vorliegenden Fall angeordneten und durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen getroffen. Damit besteht lediglich die Möglichkeit, daß die in Rede stehenden Rechtsfragen nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnten; dies schließt in aller Regel eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 m.w.N.).

5

3.

Die Beschwerde macht allerdings zu Recht geltend, daß dem Urteil im vorbezeichneten entscheidungserheblichen Zusammenhang ein Verfahrensmangel anhaftet.

6

Sie bemängelt, daß das Verwaltungsgericht

"trotz des Wissens um die Geltung des Ministerratsbeschlusses diesem keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern den im Standard-Ent- eignungsformular ausgeführten Maßnahmen Glauben geschenkt"

7

habe und damit "eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Ministerratsbeschluß überhaupt nicht" stattfinde (S. 7 der Beschwerde). Im Zusammenhang mit in die gleiche Richtung zielenden Angriffen zur Begründung eines die Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO verletzenden Verfahrensverstoßes liegt hierin der Sache nach die Behauptung, das Gericht habe wesentlichen Sachvortrag der Kläger unbeachtet gelassen und damit deren Recht auf Gehör veletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Diese Rüge greift durch. Im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. November 1997 wurde unter anderem dargelegt, daß und weswegen nach Auffassung der Kläger zumindest seit dem Erlaß des unveröffentlichten Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates zur weiteren Durchführung der Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin vom 23. Dezember 1976 (abgedruckt in: Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 1, S. 17 ff.) eine Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz bei eingetretener Überschuldung auf diese zurückzuführen sein müsse. Dem entspricht es, daß das Gericht die Berufung der Kläger auf diese Zusammenhänge in den Tatbestand des angefochtenen Urteils als deren Vorbringen aufgenommen hat.

8

Indessen enthalten die Urteilsgründe keinerlei Darlegungen, die darauf hindeuten, daß das Verwaltungsgericht dieses Klägervorbringen erwogen haben könnte. Ebensowenig läßt sich den Urteilsgründen entnehmen, daß das Gericht den Klägervortrag aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts in zulässiger Weise unbeachtet lassen durfte (vgl. BVerwGE 98, 235 <238>[BVerwG 18.05.1995 - 4 C 20/94] m.w.N.):

9

Im Teil IV der vom Ministerrat beschlossenen Grundlinie wurde unter 2.1. hinsichtlich der Mietwohngrundstücke zu folgendem Vorgehen angeleitet:

"In Änderung der bisherigen Praxis ist bei eintretender Überschuldung dieser Grundstücke die weitere Kreditgewährung einzustellen. In diesen Fällen sind im Zusammenhang mit Maßnahmen zur komplexen Instandhaltung und Modernisierung von Wohnraum und in Übereinstimmung mit den in den Plänen der Städte und Gemeinden vorgesehenen materiellen und finanziellen Möglichkeiten die dabei in Betracht kommenden Mietwohngrundstücke von Eigentümern aus kapitalistischen Staaten und Westberlin durch Inanspruchnahme in Volkseigentum zu übernehmen. Diese Maßnahme bedeutet, einen ökonomisch bereits eingetretenen Zustand eigentumsrechtlich klarzustellen. Das liegt im Interesse der Mieter. Es entstehen keinerlei Guthaben für die Berechtigten ... Da jeder Fall als Einzelfall in Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften behandelt werden kann, bieten sich für den Gegner kaum Angriffsmöglichkeiten."

10

Vor diesem Hintergrund liegt die vom Gericht offenbar nicht erwogene Annahme nahe, daß die Behörden seit Beginn des Jahres 1977 entsprechend vorgehen wollten und dies auch und gerade für das streitbefangene Grundstück zutraf. Soweit das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit der Prüfung des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG dargelegt hat, es gebe im Streitfalle keine Anhaltspunkte dafür, daß bei der in Rede stehenden, 1978 erfolgten Enteignung und der Festsetzung der Entschädigung der genannte Ministerratsbeschluß oder eine andere generell diskriminierende Vorschrift von Bedeutung gewesen sein könnte, beziehen sich diese Ausführungen, wie die Erwägungen zum Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Wertermittlungsgutachtens (1975) und der Festsetzung der Entschädigung belegen, allein auf den Gesichtspunkt der diskriminierend niedrigen Entschädigung; sie enthalten daher keinerlei Antwort auf die davon zu unterscheidende Frage, ob die geschehene Enteignung auf eine Überschuldung zurückzuführen sein könnte.

11

Soweit die Gründe des angefochtenen Urteils im übrigen dahin zu deuten sein sollten, daß sich das Gericht deshalb in der Lage gesehen haben könnte, einen naheliegenden Einfluß des Ministerratsbeschlusses auf die erfolgte Enteignung auszuschließen, weil ein hiervon unabhängiger Kausalverlauf anzunehmen sei, wäre eine solche Annahme nicht gerechtfertigt:

12

Daß die Enteignung nach der damaligen behördlichen Vorstellung der Durchführung einer Aufbaumaßnahme gedient habe, begründet das Gericht zum einen zwar damit, der Inanspruchnahmeantrag des VEB vom 20. März 1978 sei auf § 3 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 (GBl S. 552; abgedruckt als DOK I Nr. 200 a in: RVI, Bd. IV) und nicht auf § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 29. September 1972 (GBl II S. 641; abgedruckt als DOK I Nr. 200 b in: RVI, Bd. IV) gestützt gewesen. Wie die Beschwerde zu Recht ausführt, versteht es sich aber von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung, daß vor dem Hintergrund der dargelegten und die handelnde Behörde bindenden "Beschlußlage" die Verwendung eines Formulars, dessen Formulierung auf eine vor dem Ministerratsbeschluß geschaffene Rechtsgrundlage abhebt, keinerlei indiziellen Wert aufweist; dies gilt um so mehr, als den Grundlinien gerade die Absicht zu entnehmen war, die wahren Zusammenhänge zwischen einer Überschuldung und einer Enteignung nach außen hin zu verschleiern.

13

Zur Widerlegung des Klägervorbringens offensichtlich untauglich ist auch das vom Gericht für "entscheidend" angesehene Argument, das streitbefangene Grundstück sei nicht als einziges für eine konkrete Aufbaumaßnahme herangezogen worden; u.a. werde in einem behördlichen Schreiben aus dem Jahre 1978 ersucht, die Inanspruchnahme des streitbefangenen Grundstücks und anderer Grundstücke im Aufbaugebiet einzuleiten, weil ihr Kauf nicht möglich sei. Abgesehen davon, daß - wie die Beschwerde zutreffend rügt - den Urteilgründen nicht zu entnehmen ist, auf welche zulässige Weise die insoweit vom Gericht verwerteten Erkenntnismittel in das Streitverfahren eingeführt worden sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Überschuldungsbedingtheit der Enteignung des streitbefangenen Grundstücks entscheidend von der Inanspruchnahme anderer Grundstücke abhängen sollte, deren Kauf nicht möglich war. Bereits die zumindest nicht fernliegende, aber vom Gericht nicht erwogene Möglichkeit, daß die anderen Grundstücke ebenfalls nach Maßgabe von Teil IV des Ministerratsbeschlusses enteignet wurden, nimmt den diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts die ihnen beigemessene Überzeugungswirkung. Entsprechendes gilt, wenn man die Wendung, daß ein Kauf nicht möglich sei, dahin verstehen würde, daß der staatliche Verwalter gemäß § 1 Abs. 2 der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969 S. 1; abgedruckt als DOK I Nr. 173 in: RVI, Bd. IV) das Grundstück nicht verkaufen durfte, weil es nicht überschuldet war.

14

Der Senat nimmt den dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler zum Anlaß, das angefochtene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 240 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn