Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1989, Az.: IVb ZB 159/87
Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Ehegatten; Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge; Verletzung der Unterhaltspflicht nach der Trennung gegenüber dem gemeinschaftlichen Kind; Überobligationsmäßige Tätigkeit der Ehefrau durch Berufstätigkeit, Kindererziehung und Haushaltsführung gegenüber dem studierenden und später arbeitslosen Ehemann; Fehlen von ehebedingten Nachteilen beim Aufbau von Versorgungsanwartschaften bei Studierenden; Verzichterklärung des Ehemannes auf den Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 159/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.08.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1989, 1060
- IPRspr 1989, 96
- NJW-RR 1989, 902
Prozessführer
Elisabeth D., R. Straße 9, K.
Prozessgegner
Rupendra Kisor D., M.-A.-Straße 47, K.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße 2, B., Vers.-Nr.: ...,
2. Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, T. Straße 33, S., Pers.Nr.: ...,
Redaktioneller Leitsatz
Entspricht die überobligationmäßige Tätigkeit eines Ehepartners der ursprünglichen gemeinsamen Lebensplanung der Parteien, so hindert dieser Umstand nicht die Berücksichtigung bei der Billigkeitsprüfung zum Ausschluss oder der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. April 1989 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 1987 wird zurückgewiesen.
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluß im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie er die Regelung des Versorgungsausgleichs betrifft (2. Absatz der Beschlußformel). Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerden, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.560,24 DM
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Antragsgegner (Ehemann) ist indischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1967 auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland und schloß hier am 12. April 1973 mit der im Jahre 1949 geborenen deutschen Antragstellerin (Ehefrau) die Ehe, aus der ein im Jahre 1975 geborener Sohn stammt. Die Parteien trennten sich Anfang 1980. Auf den am 18. März 1982 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe geschieden, das Sorgerecht für den Sohn der Ehefrau übertragen und ausgesprochen, daß ein Versorgungausgleich nicht stattfinde, weil er grob unbillig sei (§ 1587c Nr. 1 BGB). Der Scheidungsausspruch und die Regelung des Sorgerechts sind seit Mai 1986 rechtskräftig.
Die Ehefrau ist seit 1971 als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst tätig. Sie hat während der Ehezeit (1. April 1973 bis 28. Februar 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte als Beamtin beim Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (weiterer Beteiligter zu 2) erworben. Deren Wert ist unter Berücksichtigung einer ihr wegen der Versorgung des Kindes gemäß § 152 Landesbeamtengesetz ab 1. August 1978 befristet bis zum 26. August 1989 bewilligten Teilzeitbeschäftigung mit monatlich 480,24 DM, bezogen auf den 28. Februar 1982, ermittelt worden. Der Ehemann hat seit 1969 studiert und im Februar 1975 die Hauptprüfung als Diplomingenieur für Maschinenbau abgelegt. Danach ist er eine Zeitlang arbeitslos gewesen.
Aus Nebentätigkeiten während des Studiums, aus einer Halbtagstätigkeit von Januar bis April 1977 und vom September 1977 bis März 1978 sowie schließlich aufgrund einer vollen Erwerbstätigkeit seit dem 1. April 1978 hat er in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 220,20 DM, bezogen auf den 28. Februar 1982, erworben.
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Ehemannes die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften von 130,02 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseits erworbenen Anrechte) - bezogen auf das Ehezeitende - begründet.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will die Ehefrau die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich erreichen. Sie hat eine schriftliche Erklärung des Ehemannes vom 28. September 1987 vorgelegt, in der er - nach Abschluß des zweitinstanzlichen Verfahrens - auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet. Der Ehemann hat sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht vertreten lassen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat weitere Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Ehezeitanteil der von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaft als Beamtin dadurch geringer zu bemessen, daß die erst nach Ehezeitende bewilligte weitere Teilzeitbeschäftigung (für die Zeit vom 5. September 1983 bis zum 26. August 1989) außer Betracht gelassen wird.
II.
Das Rechtsmittel des Landes ist unbegründet. Die weitere Beschwerde der Ehefrau führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
1.
Die Regelung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge hat das Oberlandesgericht zu Recht nach deutschem Recht beurteilt. Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB bleibt auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Internationale Privatrecht anwendbar. Der Senat hat entschieden, daß für die Beurteilung eines Scheidungsbegehrens einschließlich der Scheidungsfolgen der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu den abgeschlossenen Vorgängen in diesem Sinne gehört, weil sich damit der Anknüpfungstatbestand der Kollisionsnorm abschließend verwirklicht habe (vgl. Urteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 40/86 - FamRZ 1987, 793 = NJW 1988, 636 = BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 1, Ehescheidung 1). In Teilen der Literatur und der Rechtsprechung wird dieser kollisionsrechtlichen eine sog. sachrechtliche Betrachtungsweise vorgezogen (vgl. dazu näher Hepting IPRax 88, 153 ff. m.w.N.). Ob dem zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Hier war nicht nur der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig, sondern über ihn ist vor diesem Zeitpunkt auch schon rechtskräftig entschieden worden. Jedenfalls dann, wenn der für eine materiell-rechtliche Anknüpfung denkbar späteste Zeitpunkt noch vor dem 1. September 1986 liegt, führen beide Wege zum gleichen Ergebnis. Es kann nicht darauf ankommen, daß gegen die im Verbund mit der Scheidung durchgeführte Regelung des Versorgungsausgleichs ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, über das am 1. September 1986 noch nicht entschieden war.
Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut bestimmen sich daher nach Art. 17 EGBGB a.F. in seiner verfassungskonformen Weiterentwicklung. Danach ist in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten deutsches Recht auf die Beurteilung der Scheidungsfolgen - zu denen der Versorgungsausgleich gehört - unabhängig davon anzuwenden, welche Parteirolle der deutsche Ehegatte in bezug auf das Scheidungsbegehren innehatte (vgl. BGHZ 87, 359, 366) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].
2.
Ohne Erfolg beanstandet die weitere Beschwerde des Landes, daß das Oberlandesgericht bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau die erst nach dem Ehezeitende bewilligte Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt hat. Ein solcher Tatbestand kann ebenso wie die Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge nicht vernachlässigt werden, weil er die weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zur Altersgrenze und damit sowohl die Gesamtzeit wie unter Umständen auch den erreichbaren Ruhegehaltssatz beeinflußt. Auch soweit eine solche Tatsache erst nach dem Ehezeitende bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten ist, darf der Tatrichter sie nach dem Rechtsgedanken des § 10a VAHRG ausnahmsweise berücksichtigen. Das hat der Senat bereits für eine nach Ehezeitende gewährte Beurlaubung ohne Dienstbezüge entschieden (Beschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 58/86 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Beurlaubung 1 = FamRZ 1988, 940). Das gleiche gilt für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder deren Verlängerung über einen bereits vor Ende der Ehezeit bewilligten Zeitraum hinaus.
3.
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Prüfung jedoch nicht in allen Punkten stand, soweit sich die weitere Beschwerde der Ehefrau gegen die Versagung eines Ausschlusses oder einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB wendet.
a)
Insoweit hat das Oberlandesgericht allerdings ohne Rechtsfehler die Anwendung der Nr. 3 dieser Vorschrift abgelehnt, nach der der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Schon der eigene Vortrag der Ehefrau - die die eine Anwendung der Härteklausel rechtfertigenden Umstände darlegen muß (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Darlegungslast 1 = FamRZ 1988, 709, 710 unter 4) - reicht nicht aus. Da sie dem Ehemann lediglich vorwirft, ab 1981, also nach der Trennung der Parteien, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinschaftlichen Sohn verletzt zu haben, erscheint bereits zweifelhaft, ob Beiträge zum "Familienunterhalt" betroffen sind, von dem das Gesetz sonst nur während des Zusammenlebens der Ehegatten spricht (§§ 1360, 1360a BGB). Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn zu Recht vermißt das Oberlandesgericht jedenfalls Anhaltspunkte, die einem pflichtwidrigen Verhalten des Ehemannes über die bloße Nichterfüllung einer Unterhaltsverpflichtung hinaus ein besonderes Gewicht verleihen und es dadurch als "gröbliche" Pflichtverletzung erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 659 unter II 2). Auch die weitere Beschwerde zeigt hierfür nichts auf.
b)
Bei der Prüfung der Härteregelung des § 1587c Nr. 1 BGB ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß ein Grundgedanke des Versorgungsausgleichs hier nicht zutreffe, weil der Ehemann die jedenfalls in den ersten fünf Jahren der Ehezeit eingetretenen Einbußen beim Erwerb von Versorgungsanwartschaften nicht mit Rücksicht auf ehebedingte Verpflichtungen erlitten habe, sondern durch die Fortsetzung seines Studiums und eine sich anschließende Arbeitslosigkeit. Es hat indessen die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht für grob unbillig angesehen, obwohl die Ehefrau in jenem Zeitraum über Haushaltsführung und Kindesbetreuung hinaus durch ihre volle Erwerbstätigkeit überobligationsmäßige Beiträge zum Familienunterhalt geleistet und das Studium des Ehemannes jedenfalls zum Teil mitfinanziert habe. Denn abgesehen davon, daß diese Belastung der ehelichen Lebensplanung entsprochen und auch nicht über den Sommer 1978 hinaus angedauert habe, müsse berücksichtigt werden, daß die Ehefrau selbst bei einer Fortdauer der Teilzeittätigkeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1 BBG: fünfzehn Jahre) immer noch den Höchstsatz von 75 % ihres Gehaltes als Pension erreichen werde. Die Grenze zur groben Unbilligkeit werde auch nicht dadurch überschritten, daß die Ehefrau zusätzlich mit Darlehensschulden aus der Ehezeit in Höhe von 8.000 DM belastet bleibe.
Als tatrichterliche Beurteilung unterliegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Frage, ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB erscheint, zwar nur einer eingeschränkten Prüfung (vgl. BGHZ 74, 38, 84; ständige Rechtsprechung des Senats). Die weitere Beschwerde der Ehefrau macht jedoch zu Recht geltend, daß das Oberlandesgericht aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift zu strenge Anforderungen an das Vorliegen einer groben Unbilligkeit hergeleitet hat. Es ist auch nicht auszuschließen, daß es sich nicht ausreichend der Möglichkeit bewußt war, den Versorgungsausgleich lediglich herabzusetzen.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau in fünf der sieben Jahre, in denen die Parteien nach der Eheschließung zusammengelebt haben, durch ihre volle Erwerbstätigkeit überwiegend den Familienunterhalt beschafft, dazu den Haushalt geführt und seit 1975 das Kind betreut; sie hat damit nicht nur einen überobligationsmäßigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet, sondern dem Ehemann auch den Abschluß seines Studiums ermöglicht. Daß diese Aufgabenverteilung der ursprünglichen gemeinsamen Lebensplanung entsprach, hindert nicht, sie bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen; denn nachdem die Ehe gescheitert ist, geht es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs gerade nicht mehr um das, was aufgrund ursprünglicher Planung künftig gemeinsam hätte genossen werden können, sondern um die gerechte Teilhabe an dem, was in der unerwartet kurz gebliebenen Ehezeit tatsächlich erworben worden ist. Wenn deswegen die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht, kommt ein Härtefall in Betracht. Ein solcher Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf eine mit dem Erwerb von Versorgungsanwartschaften verbundene Erwerbstätigkeit nicht auf einer mit dem anderen vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruht, daß er seine Arbeitskraft einer Schul- oder Hochschulausbildung widmet, die ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maße zu erfüllen, als dies der erwerbstätige Ehegatte außerdem noch tut (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ 1988, 600 m.w.N.). Denn wer sich einer berufsqualifizierenden Ausbildung unterzieht, erleidet dadurch in vielen Fällen keine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften, weil Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf die Versicherungszeit angerechnet werden und außerdem mit einer besseren Qualifikation häufig ein höheres Einkommen und damit eine (künftige) Verbesserung der sozialen Sicherung verbunden ist. Ermöglicht ein Ehegatte durch eine überobligationsmäßige Erfüllung ehelicher Aufgaben dem anderen auch nur in einem erheblichen Teil der Ehezeit auf diese Weise die Verbesserung seiner späteren Erwerbschancen und damit auf lange Sicht auch eine Verbesserung seiner sozialen Lage, so ist es in der Regel grob unbillig, daß der auf diese Weise begünstigte Ehegatte auch noch an den Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, die der andere durch seine Erwerbstätigkeit während der genannten Zeit erworben hat. Da danach zumindest eine Kürzung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt, kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.
c)
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Ob und inwieweit die dargelegten Gründe eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, bedarf einer neuen Prüfung. In den letzten vier Jahren der insgesamt etwa neun Jahre langen Ehezeit hat der Ehemann - wie sich aus der der tatrichterlichen Beurteilung zugrundeliegenden Auskunft der BfA vom 9. November 1984 ergibt - eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt und dementsprechend hohe Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Doch selbst wenn er während der gesamten Ehezeit bereits in dieser Weise erwerbstätig gewesen wäre und entsprechende Versorgungsanwartschaften erworben hätte, würde eine (hypothetische) Versorgungsbilanz noch einen Saldo zu seinen Gunsten ergeben. Erforderlich ist daher eine Prüfung, inwieweit der Ausgleichsbetrag herabzusetzen ist, um ein grob unbilliges Ergebnis zu vermeiden. Da diese Entscheidung dem Tatrichter obliegt, verweist der Senat die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
4.
Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
Ein von den Parteien möglicherweise beabsichtigter Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist bisher nicht wirksam erklärt worden. Die mit der weiteren Beschwerde der Ehefrau vorgelegte Erklärung des Ehemannes vom 28. September 1987 reicht nicht aus. Da die Ehe der Parteien bereits geschieden ist, können sie den Versorgungsausgleich nur durch eine - genehmigungsbedürftige - Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB regeln (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 689).
Auch wenn eine wirksame Vereinbarung nach § 1587 o BGB nicht zustande kommt, ist das Oberlandesgericht jedoch nicht gehindert, es in die erneute Billigkeitsprüfung auch einzubeziehen, wenn der Ehemann - worauf seine einseitige Erklärung möglicherweise hindeutet - auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.560,24 DM
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp