Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1988, Az.: IVb ZB 147/86
Anwendung der Härtefallklausel zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Ermöglichen des Studiums des Ehepartners durch die Erwerbstätigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 147/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 26.09.1986
- AG Charlottenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 657 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung der Härteklausel kommt in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit den wesentlichen Teil des Familienunterhalts bestritten und es dadurch dem anderen Ehegatten ermöglicht hat, während der Ehezeit zu studieren.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 9. März 1988
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 1986 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.193,24 DM.
Gründe
I.
Die im Jahre 1953 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1952 geborene Ehemann (Antragsgegner) heirateten am 15. Januar 1976; die Ehe blieb kinderlos. Am 5. Februar 1985 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt.
Die Ehefrau war während der Ehe ununterbrochen als Finanzbeamtin berufstätig. Daraus hat sie in der Ehezeit (1. Januar 1976 bis 31. Januar 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 483,30 DM erworben, bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehemann erlernte nach der Schulentlassung das Handwerk eines Elektroinstallateurs und war bei Eheschließung als Elektrohelfer erwerbstätig. Ab 1. August 1977 besuchte er wieder die Schule und bestand im Dezember 1979 das Abitur. Seit dem Sommersemester 1980 studiert er Rechtswissenschaften. Mit dem Betrieb eines kleinen Druck- und Verlagsunternehmens versuchte er, einen Nebenerwerb zu erzielen. Während der Ehezeit hat er Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 117,50 DM, bezogen auf den 31. Januar 1985, erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und auf den Antrag der Ehefrau gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Beschwerde, die der Ehemann gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt hat, hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel weiter, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das Kammergericht hat den Ausschluß des Versorgungsausgleichs mit der Erwägung begründet, der Ehemann habe auf eine zum Erwerb von Versorgungsanwartschaften führende Tätigkeit ab 1. August 1977 nicht mit Rücksicht auf die Ehe verzichtet, sondern um seine Arbeitskraft auf eine Schul- und Hochschulausbildung zu verwenden. Damit fehle es bereits am Grundgedanken des Versorgungsausgleichs. Grob unbillig erscheine ein solcher Ausgleich indessen im Hinblick darauf, daß der Ehemann durch das Studium an beruflicher Qualifikation gewinne, die ihm später auch unter Berücksichtigung der Anrechnung von Ausbildungszeiten bessere Versorgungsanwartschaften verschaffe. Das gelte unabhängig davon, ob das Studium vom anderen Ehegatten finanziert worden sei und ob die Aufnahme dieser Ausbildung der gemeinsamen Planung der Eheleute entsprochen habe. Eine andere Betrachtung könne zwar geboten sein, wenn der Ehemann trotz des Studiums während des Zusammenlebens der Parteien auf andere Weise überwiegend zum Familienunterhalt beigetragen hätte. Das habe er indessen selbst nicht behauptet, sondern eingeräumt, daß er mit seinem Nebenerwerb sich nur in geringem Umfang am Familienunterhalt habe beteiligen können. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß seine Leistungen auch unter Berücksichtigung der von ihm getragenen Wohnungsmiete die der Ehefrau überschritten hätten.
Die weitere Beschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die gegebenen Umstände rechtfertigten den Ausschluß des Versorgungsausgleichs noch nicht. Die Parteien hätten ein gemeinsam abgesprochenes Ehemodell verwirklicht. Es sei für die Ehefrau von vornherein ersichtlich gewesen, daß sie während der Ausbildungszeit des Ehemannes die zum Unterhalt beider Ehegatten einschließlich der späteren Altersversorgung nötigen Mittel aus ihren Einkünften zu bestreiten haben werde. Zudem habe der Ehemann unwidersprochen vorgetragen, außer durch die Mietzahlungen mit monatlichen Zuwendungen seiner Mutter in Höhe von zuerst 300 DM, ab Januar 1984 von 500 DM zum gemeinsamen Haushalt der Eheleute beigetragen zu haben. Schließlich habe das Kammergericht auch nicht festgestellt, daß die Ehefrau voraussichtlich eine ungleich schlechtere Alterssicherung als der Ehemann zu erwarten habe und daher dringend auf die von ihr erworbenen Versorgungsanrechte angewiesen sei.
Diesen Angriffen hält der angefochtene Beschluß stand. Sie lassen die Anwendung der Härteklausel - die in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung ist und nur einer rechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BGHZ 74, 38, 84) - nicht als rechtsfehlerhaft erkennen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß eine Herabsetzung oder ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht kommt, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer Ehe die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht auf einer mit dem anderen vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruht, daß er seine Arbeitskraft einer Schul- und Hochschulausbildung widmet, die ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maße zu erfüllen, als dies der andere Ehegatte neben seiner Erwerbstätigkeit noch tut (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3 = NJW-RR 87, 578 m.w.N.). Ein Ehemann, der - wie hier der Antragsgegner seit dem 1. August 1977 - zur Schule geht und anschließend studiert, erleidet beim Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften keine ehebedingten Nachteile; er steht hinsichtlich seiner Altersversorgung nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Zudem werden im einen wie im anderen Fall die erlittenen Nachteile durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeit in der Rentenversicherung oder als Dienstzeit in der Beamtenversorgung später teilweise wieder ausgeglichen. Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Durchführung des Versorgungsausgleich in einem solchen Fall grob unbillig erscheinen zu lassen, hat das Kammergericht hier zu Recht schon darin gesehen, daß die Ehefrau dem Ehemann seine Ausbildung ermöglicht hat, indem sie bis zur Trennung der Parteien im wesentlichen die Lasten des Familienunterhalts getragen hat. Die Beiträge, die der Ehemann durch Mietzahlungen erbracht hat, fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Daß er aus seinem Nebenerwerb darüber hinaus Mittel für den Familienunterhalt erwirtschaftet habe, hat er nicht geltend gemacht. Zu Unrecht rügt die weitere Beschwerde, daß das Kammergericht zu den behaupteten laufenden Zuwendungen der Mutter des Ehemannes keine Feststellungen getroffen hat. Aus seinem Vortrag im Schriftsatz vom 23. September 1986 i.V. mit dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 4. April 1981 ergibt sich, daß die monatlichen Zahlungen von 300 DM erst ab 1. Mai 1981 und ausschließlich für Studienkosten (Lehrmaterial, Kosten von Heimreisen einschließlich einer Fahrzeughaltung) erfolgten und die Mutter eine anderweitige Verwendung, "insbesondere für Mietzahlungen und für die Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten", ausdrücklich untersagt hatte. Da sich die Parteien im übrigenunstreitig bereits Anfang 1982 getrennt haben, kann diesen Zuwendungen für die Beurteilung der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt keine nennenswerte Bedeutung zukommen. § 1587c Nr. 1 BGB setzt andererseits nicht voraus, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte aus seinem Erwerbseinkommen auch alle für das Studium selbst erforderlichen besonderen Ausgaben bestritten hat; der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, grobe Unbilligkeit bereits zu bejahen, wenn der Erwerbstätige durch die Bestreitung des wesentlichen Teils des Familienunterhalts die materiellen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß der andere Ehegatte studieren konnte. Für den Ausschluß des Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 BGB in Fällen der vorliegenden Art ist schließlich auch nicht erforderlich, daß der Ausgleichsverpflichtete auf den ungeschmälerten Bestand seiner Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist. Die grobe Unbilligkeit eines Ausgleichs kann vielmehr schon durch den Umstand begründet werden, daß ein Ehegatte, der durch seine Erwerbstätigkeit dem anderen bereits erhebliche und dauerhafte Vorteile in der Form einer qualifizierten Ausbildung hat zukommen lassen, an deren wirtschaftlichem Ertrag er infolge Scheiterns der Ehe nicht mehr teilnehmen kann, mit dem Versorgungsausgleich gleichsam nochmals zum Vorteil des schon durch die Ausbildung begünstigten anderen Ehegatten ein Vermögensopfer erbringen müßte.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.193,24 DM.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp