Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1990, Az.: VIII ZR 64/90
Energiewirtschaft; Hausanschlußkosten; Strom
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 64/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 EnWG
Fundstellen
- BB 1991, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 800 (Volltext)
- IBR 1991, 263-264
- LM H. 37 / 1991 § 6 EnergiewirtschaftsG Nr. 14
- MDR 1991, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 408-410 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1991, 213-215 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 412-414 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hausanschlußkosten für Strom nach Verkauf des Rohbaus (Ergänzung zu BGHZ 100, 299 = NJW 87, 2084 und BGH, NJW 90, 2130).
Tatbestand:
Das beklagte Elektrizitätsversorgungsunternehmen schloß am 15. Oktober 1984 mit dem Kaufmann H. als Eigentümer des Grundstückes G. B. 2 in F. einen Vertrag über die Errichtung eines Strom-Hausanschlusses. Unter dem 18. Dezember 1984 erteilte es H. dafür eine Rechnung über 7.822,68 DM; der Betrag setzt sich aus Hausanschlußkosten von 2.692,68 DM und einem Baukostenzuschuß von 5.130 DM zusammen; als Datum der Fertigstellung ist in der Rechnung der 17. Dezember 1984 angegeben. Da H. in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und nicht zahlte, setzte die Beklagte den Stromanschluß nicht in Betrieb und kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 1985. Im August 1987 erwarben die Kläger das Grundstück mit dem im Rohbauzustand befindlichen Haus und beantragten bei der Beklagten die Versorgung mit elektrischer Energie. Das Haus ist mit einer elektrischen Speicherheizung ausgestattet. Die Beklagte machte die Stromversorgung davon abhängig, daß die Kläger die Anschlußkosten bezahlten, deren Höhe vorläufig mit 7.873,98 DM ermittelt worden sei. Als die Kläger diese Zahlung verweigerten, setzte die Beklagte den Anschluß nicht in Betrieb. Daraufhin erwirkten die Kläger eine einstweilige Verfügung, in deren Befolgung die Beklagte das Haus mit der benötigten elektrischen Energie beliefert. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, ihr Haus über den bereits vorhandenen Anschluß mit elektrischer Energie in einer Stärke von 3 x 64 Ampere zu versorgen, und weiter die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet seien, für diese Leistung Hausanschlußkosten und/oder Baukostenzuschüsse zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Sie steht nach wie vor auf dem Standpunkt, die Kläger seien zur Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten verpflichtet, weil es ihr nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Voreigentümer H. freistehe, den Stromanschluß neu anzubieten. Andernfalls würden die Kläger gegenüber anderen Strombeziehern ungerechtfertigt - bevorzugt und sie - die Beklagte - mit einer entsprechenden unentgeltlichen Sonderleistung belastet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus: Der Leistungsantrag der Kläger sei auf die Versorgung ihres Hauses mit der erforderlichen elektrischen Energie und den Abschluß eines entsprechenden Versorgungsvertrages gerichtet. Hierzu sei die Beklagte auch nach § 6 Abs. 1 EnergWiG verpflichtet. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Versorgung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG) liege nicht vor, insbesondere auch nicht deswegen, weil sich die Kläger weigerten, den von der Beklagten geforderten Betrag von 7.873,98 DM (Baukostenzuschuß und Hausanschlußkosten) zu zahlen. Denn die Kläger seien zu dieser Zahlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. Sie hätten die entsprechende Schuld des Voreigentümers H. weder vertraglich noch kraft Gesetzes übernommen. Ein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien bestehe noch nicht. Auch durch den von ihnen begehrten Abschluß des Versorgungsvertrages werde eine Verpflichtung zur Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten nicht begründet werden. Diese Verpflichtung treffe nach §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5 AVBEltV allein den Anschlußnehmer. Anschlußnehmer in diesem Sinne sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299) allein derjenige, der die Herstellung des Hausanschlusses unter Verbindung mit der Verteileranlage in Auftrag gegeben habe, also H.. Daran ändere auch nichts, daß H. auf die der Beklagten geschuldeten Beträge überhaupt keine Zahlungen geleistet, die Beklagte daraufhin das Vertragsverhältnis mit H. gekündigt und den Hausanschluß für die Kläger erstmals in Betrieb gesetzt habe. Diese besonderen Fallgestaltungen, die in der Entscheidung BGHZ 100, 299 offengeblieben seien, rechtfertigten keine andere Entscheidung. Sonstige Gründe, die die begehrte Energieversorgung für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Mit ihrem Leistungsantrag begehren die Kläger von der Beklagten die Versorgung mit elektrischer Energie, und zwar von Strom für den allgemeinen Haushaltsbedarf sowie von Nachtstrom für den Betrieb ihrer Speicherheizung, auf der Grundlage entsprechender mit ihnen abzuschließender Versorgungsverträge. Als Grundlage für die Versorgung mit Nachtstrom kommt, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, kein Versorgungsvertrag zu den allgemeinen Tarifbedingungen, sondern, wie allgemein üblich, ein entsprechendes Sonderabkommen mit für die Kunden günstigeren Bedingungen in Betracht (vgl. z.B. Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. I § 6 EnergWiG Rdnr. 67 f). Das Berufungsgericht hat nicht zwischen diesen beiden Vertragsgrundlagen für den Strombezug der Kläger unterschieden. Dies ist aber unschädlich, weil eine Versorgungspflicht der Beklagten in beiden Fällen besteht, ohne daß die Kläger zur Zahlung von Baukostenzuschuß und Anschlußkosten verpflichtet sind.
2. Die rechtliche Grundlage für den Leistungsanspruch der Kläger hat das Berufungsgericht zu Recht in § 6 Abs. 1 EnergWiG gesehen. Daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist unter den Parteien außer Streit. Die hierin geregelte Kontrahierungspflicht der Energieversorgungsunternehmen besteht - vorbehaltlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG - auch gegenüber Sonderabnehmern (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59 = WM 1960, 1410 unter B I, II 3 a und b, vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 = BB 1971, 1177 = LM BGB § 138 (Cc) Nr. 4 unter II 3 b, vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70 = WM 1971, 1456 unter I 1 b 2. Absatz a.E. und vom 28. September 1982 - KZR 27/81 = BB 1983, 1498 unter IV), so daß die Beklagte grundsätzlich auch zur Lieferung von Nachtstrom für die Speicherheizung der Beklagten auf der Grundlage eines Sonderabkommens verpflichtet ist.
3. Dies verkennt an sich auch die Beklagte nicht. Sie meint aber, zur Energieversorgung der Kläger und zum Abschluß entsprechender Versorgungsverträge deswegen nicht verpflichtet zu sein, weil die Kläger sich zu Unrecht weigerten, den von der Beklagten begehrten Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten zu bezahlen. Damit macht die Beklagte geltend, ihr könne die Versorgung der Kläger aus einem in deren Person liegenden wirtschaftlichen Gründe nicht zugemutet werden - § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG. Mit dieser Begründung kann die Beklagte aber die Versorgung der Kläger nicht verweigern, weil diese zur Zahlung von Baukostenzuschuß und Anschlußkosten weder jetzt noch künftig verpflichtet sind.
a) Derzeit, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, bestehe ein entsprechender Zahlungsanspruch der Beklagten nicht. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestünden noch nicht, die Beklagte liefere elektrische Energie lediglich zur Vermeidung der Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts. Eine vertragliche Übernahme der Schuld ihres Verkäufers durch die Kläger sei nicht erfolgt. Für einen gesetzlichen Übergang, etwa aufgrund von § 419 BGB, sei nichts dargetan. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision nicht, sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Auch nach dem begehrten Abschluß der Versorgungsverträge sind die Kläger zur Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten nicht verpflichtet, so daß die Beklagte ihre Versorgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der endgültigen Verweigerung künftiger Vertragserfüllung seitens der Kläger als wirtschaftlich unzumutbar ablehnen kann.
aa) Die Belieferung der Kläger mit elektrischer Energie für den allgemeinen Haushaltsbedarf hat auf der Grundlage eines Stromversorgungsvertrages im Tarifkundenbereich (§ 2 AVBEltV) zu erfolgen, dessen Bestandteil die Vorschriften der §§ 2 - 14 AVBEltV als allgemeine Bedingungen im Sinne von § 6 Abs. 1 EnergWiG sind (§ 1 Abs. 1 AVBEltV). Insoweit kommen als Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren allein die §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 5 AVBEltV in Betracht. Hiernach ist der Anschlußnehmer zur Zahlung der dort näher.geregelten Baukostenzuschüsse und Anschlußkosten - u.a. - für die Erstellung der Verteilungsanlagen und des Hausanschlusses verpflichtet. "Anschlußnehmer" in diesem Sinne ist aber, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299 und Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 = WM 1990, 1164) zutreffend ausführt, allein derjenige, auf dessen Veranlassung der mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundene Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist. Dies ist hier der Voreigentümer des Hausgrundstückes H., nicht dagegen sind es die Kläger als Erwerber.
Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß H. als Auftraggeber des Hausanschlusses hieraus selbst noch keine Energie bezogen, sondern das angeschlossene Hausgrundstück verkauft hat und die Kläger die Versorgungsleistungen erstmals in Anspruch genommen haben (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO., in BGHZ 100, 299, 311 noch offengelassen). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Mit den von der Revision dagegen ins Feld geführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. April 1987 (BGHZ 100, 299) auseinandergesetzt, sie geben auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung. Insbesondere ist es auch unerheblich, daß die Beklagte das frühere Vertragsverhältnis mit H. gekündigt hat. Diese Kündigung berührte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die durch die Herstellung der Verteileranlage und des Hausanschlusses begründeten Ansprüche der Beklagten gegen H. nicht. Die Kläger dagegen werden durch den von ihnen angestrebten Versorgungsvertrag mit der Beklagten nicht zu Anschlußnehmern im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5 AVBEltV, wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 100, 299 bereits im einzelnen ausgeführt hat.
bb) Soweit die Kläger die Versorgung mit Nachtstrom auf der Grundlage eines entsprechenden Sonderabkommens begehren, gilt nichts anderes (vgl. Hermann, BB 1987, 1209, 1210 [BGH 01.04.1987 - VIII ZR 167/86] unter 3, RdE 1987, 110, 112 unter 5 c). Zwar besteht für die inhaltliche Ausgestaltung von Sonderabnehmerverträgen grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971, 28. September 1982 aaO. sowie vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83 = WM 1985, 431 unter I 1). Dies berechtigt die Beklagte aber nicht, den Abschluß eines Sonderabkommens mit den Klägern über die Lieferung von Nachtstrom für die Speicherheizung von der Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten abhängig zu machen. In der Praxis erfolgt die Belieferung mit Nachtstrom für Heizungszwecke auf der Basis standardisierter Sonderabkommen unter Einbeziehung der AVBEltV (Ebel, BB 1980, 477 und MDR 1980, 197; vgl. auch Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO., Bd. I § 6 EnergWiG Anm. 66 f; Hermann, BB 1987, 1209, 1210 [BGH 01.04.1987 - VIII ZR 167/86] und RdE 1987, 110, 112). Daß dies auch bei den von der Beklagten für den Nachtstrombezug verwendeten Verträgen der Fall ist, zeigt ihr in der Revisionsbegründung wiederholtes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, sie sei, wenn überhaupt, zur Belieferung von Haushalts- ebenso wie Nachtstrom nur auf der Grundlage der AVBEltV verpflichtet. Daß diese Verträge eine Sonderregelung über die Verpflichtung zur Zahlung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten enthalten, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, so daß sich auch die Frage nach der Zulässigkeit derartiger Formularvereinbarungen nicht stellt. Da die Beklagte unstreitig eine Monopolstellung in Schleswig-Holstein bei der Belieferung mit elektrischer Energie einnimmt und deshalb dem kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebot des § 26 Abs. 2 GWB unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1984 aaO. unter I 2 und III), ist sie verpflichtet, die Kläger zu ihren üblichen Sonderabkommenskonditionen auch mit Nachtstrom für die Speicherheizung zu beliefern. Das sieht auch die Beklagte nicht anders und leitet ihre Forderung auf Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten durch die Kläger - auch soweit die Belieferung mit Nachtstrom in Rede steht - ebenfalls nur aus §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5 AVBEltV her. Diese Vorschriften bieten aber, wie ausgeführt, für einen Anspruch gegen die Kläger keine Grundlage.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch darin keinen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Energieversorgung der Kläger im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG begründenden Umstand gesehen, daß der Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten von dem Voreigentümer H., dem - wie dargelegt - einzigen Schuldner der Beklagten, wegen dessen Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich nicht beigetrieben werden können, so daß die Beklagte mit diesen Beträgen auszufallen droht. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EnergWiG (vgl. z.B. Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO. Rdnr. 105 und 106) greift nur ein, wenn die allgemeinen Bedingungen und Tarifpreise nicht zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Versorgungsunternehmens führen (BGHZ 100, 299, 311 und BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der Voreigentümer H. zur Zahlung der streitigen Beträge verpflichtet bleibt. Darin, daß er hierzu nicht in der Lage ist, verwirklicht sich lediglich das grundsätzlich vom Gläubiger zu tragende Risiko der Bonität seines Schuldners, das die Beklagte nicht ohne weiteres auf die Kläger verlagern kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1960 aaO. unter II 3 e). Daß H. den Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe schuldig geblieben ist (vgl. dazu BGHZ 100, 299, 312), ist entgegen der Ansicht der Revision unerheblich. Die Kläger sind nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zur Zahlung der nach den abzuschließenden Versorgungsverträgen geschuldeten Kosten für den bezogenen Strom bereit und in der Lage. Wäre die Beklagte allein wegen des Ausbleibens der von einem Dritten - H. - geschuldeten Zahlungen zur Leistungsverweigerung gegenüber den Klägern berechtigt, so würden diese angesichts des Versorgungsmonopols der Beklagten praktisch zur Zahlung fremder Schulden gezwungen. Dies würde der Vorleistungs- und Kontrahierungspflicht der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 EnergWiG widersprechen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1960 aaO.). Daß der endgültige Ausfall der streitigen Beträge - insgesamt 7.822,68 DM - die wirtschaftliche Situation oder die Kalkulation der Beklagten in einer Weise belastet, die die Versorgung der Kläger als Neukunden wirtschaftlich unvertretbar erscheinen ließe, macht sie selbst nicht geltend. Sonstige - etwa in der geographischen Lage des Hauses der Kläger oder dem Umfang ihres Strombedarfs liegende - Gründe für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ihrer Versorgung sind ebenfalls nicht dargetan. Dem Voreigentümer H. gegenüber hatte die Beklagte die Unzumutbarkeit der Versorgung nicht geltend gemacht; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hieran durch den Hauserwerb der Kläger etwas geändert hätte.
5. Mit dem weiteren Antrag der Kläger, festzustellen, daß sie für die begehrte Stromversorgung zur Zahlung von Hausanschlußkosten und/oder Baukostenzuschüssen nicht verpflichtet seien, hat sich das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - in den Entscheidungsgründen nicht befaßt. Er bezieht sich auf ein für die Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO (Zwischenfeststellungsantrag). Gegen seine Zulässigkeit sind Bedenken weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere haben die Kläger für die künftige Abwicklung der von ihnen angestrebten Versorgungsverträge ein rechtliches Interesse an der rechtskräftigen Klärung dieser zwischen den Parteien streitigen Frage. Die Begründetheit auch dieses Antrages ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.