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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1971, Az.: KZR 11/70
„Stromlieferung“

Kartellrechtliche Überprüfung von Stromlieferungsbedingungen; Missbräuchliche Preisforderungen; Sittenwidrigkeit eines Stromlieferungsvertrags; Ausnutzung einer Monopolstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1971
Aktenzeichen
KZR 11/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12462
Entscheidungsname
Stromlieferung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1971, 2109-2110 (Volltext)
  • MDR 1971, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Monopolstellung eines Energieversorgungsunternehmens.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 1971
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Offterdinger, Stimpel, Ballhaus und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Juli 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bezieht von der Beklagten elektrischen Strom für die im Stadtgebiet von G. gelegenen Kasernen und die Wohnsiedlung ihrer Streitkräfte. Die Beklagte erzeugt den Strom nicht selbst, sondern bezieht ihn von den Kreiswerken G.. Der zwischen beiden Versorgungsunternehmen am 25. November 1953 - mit Nachtrag vom 21. August 1958 - geschlossene Stromlieferungsvertrag enthält eine "Gebietsschutzklausel", die den Kreiswerken verbietet, ohne Zustimmung der Beklagten innerhalb des Stadtgebietes G. Abnehmer - mit Ausnahme von fünf benannten Sonderabnehmern - unmittelbar zu beliefern.

2

Die Stromlieferungen der Beklagten an die Klägerin erfolgten in den Jahren von 1956-1960 zu Preisen und Bedingungen, die in den Vereinbarungen der Parteien vom 15./31. März 1954, 22. Oktober 1955/30. Januar 1956 und 7./22. August 1957 festgelegt und von der Preisbehörde als preisrechtlich unbedenklich bezeichnet worden waren. Die Klägerin nimmt etwa 44 % des von der Beklagten verteilten Stromes ab. Die Übergabe der elektrischen Energie durch die Kreiswerke an die Beklagte erfolgt an der gleichen Stelle wie die Übergabe durch die Beklagte an die Klägerin. Von einigen Meßeinrichtungen abgesehen hat die Beklagte keine eigenen hoch- oder niederspannungsseitigen Anlagen errichtet oder unterhalten.

3

Mit Schreiben vom 21. September 1960 wandte sich die Klägerin, die in der Vergangenheit wiederholt eine andere Preisgestaltung der Beklagten erstrebt hatte, an die Landeskartellbehörde und bat um kartellrechtliche Überprüfung der Stromlieferungsbedingungen der Beklagten. Die Kartellbehörde sah die Preisforderungen der Beklagten als mißbräuchlich an und gab ihr durch Verfügung vom 17. Januar 1961 nach §§ 103, 104 GWB auf, die Klägerin zu einem Preis zu beliefern, der ohne die Gebietsschutzvereinbarung bestehen würde, oder der Klägerin den unmittelbaren Bezug von den Kreiswerken zu gestatten. Der Einspruch der Beklagten wurde durch unanfechtbar gewordene Entscheidung vom 18. April 1961 zurückgewiesen. Seitdem stellt die Beklagte der Klägerin die Preise der Kreiswerke in Rechnung.

4

Für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1960 zahlte die Klägerin für die von der Beklagten bezogene elektrische Energie 1.937.680,51 DM, d.h. 229.196,12 DM mehr als sie bei dem in der Entscheidung der Kartellbehörde vorgesehenen Direktbezug bei den Kreiswerken hätte aufwenden müssen. Die Klägerin verlangt - in erster Linie mit der Begründung, der Stromlieferungsvertrag sei wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Monopolstellung nichtig und die Beklagte deshalb ungerechtfertigt bereichert - die Rückzahlung dieses Betrages. Mit der Klage hat sie zwei Teilbeträge von jeweils 16.000 DM für die Zeit vor und nach dem 1. Januar 1958 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 32.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1967 zu verurteilen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob die Beklagte eine Monopolstellung dadurch mißbräuchlich ausgenutzt hat, daß sie sich beim Abschluß der hier in Frage stehenden Stromlieferungsverträge mit der Klägerin ein überhöhtes Entgelt ausbedungen und damit gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen hat.

7

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte als alleinige Stromlieferantin der innerhalb des Stadtgebietes G. gelegenen Abnehmer - von fünf Sonderabnehmern der Kreiswerke abgesehen - aufgrund des bestehenden Gebietsschutzes eine Monopolstellung innehatte und auf der Grundlage der Stromlieferungsverträge in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1960 von der Klägerin ein Entgelt erhielt, das 229.196,12 DM (= 13,41 %) über dem Betrag von 1.708.484,39 DM lag, den die Klägerin bei einem Bezug von den Kreiswerken hätte aufwenden müssen. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt als richtig unterstellt hat, in dem die Kartellbehörde einen Mißbrauch der Marktstellung der Beklagten erblickt hatte, ist weiterhin davon auszugehen, daß es sich bei dem Preis, den die Kreiswerke in Rechnung gestellt hätten, um den Marktpreis handelte, den die Beklagte bei Nichtbestehen der Gebietsschutzvereinbarung und der hierdurch begründeten Monopolstellung hätte erzielen können. Die Kartellbehörde hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe bei ihrer Preisgestaltung vor allem die besonderen Großabnahmeverhältnisse, denen üblicherweise Rechnung getragen würde, nicht berücksichtigt und eine Reihe von Vorteilen und Verbilligungen, die ihr die Kreiswerke eingeräumt hätten, nicht an die Klägerin weitergegeben (insbesondere verfeinerte Meßmethoden, Unterscheidung von Tag- und Nachtstrom, Ermäßigung des Kohlepreiszuschlages). Der hierdurch entstandene überhöhte Preis der Beklagten, durch den sie eine "Monopolrente" erzielt habe, sei auch durch die Verhältnisse der Beklagten oder andere Umstände sachlich nicht gerechtfertigt, insbesondere weder durch Marktleistungen der Beklagten noch durch abnehmerbezogene Kostenbelastungen oder Wagnisse. Die versorgungswirtschaftliche Leistung zur Belieferung der Klägerin sei allein von den Kreiswerken erbracht worden; die Beklagte habe zur Versorgung der Klägerin keinerlei hoch- und niederspannungsseitige Anlagen errichtet und - mit Ausnahme von Meßeinrichtungen an zwei Übergabestellen - auch nicht unterhalten, ihre Tätigkeit habe sich auf das Ablesen der Meßeinrichtungen und die Erteilung der Rechnungen beschränkt.

8

II.

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei diesem von ihm als richtig unterstellten Sachverhalt die Sittenwidrigkeit der Preisvereinbarungen zwischen der Beklagten und der Klägerin verneint hat.

9

1.

Die vom Berufungsgericht erhobenen Bedenken, ob bei den hier unterstellten Umständen zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis bestehe, lassen sich nicht aufrechterhalten. In vorliegendem Falle ist davon auszugehen, daß die Beklagte einerseits als örtliches Verteilerunternehmen gegenüber der Klägerin keine eigene Marktleistung erbracht und damit weder besondere Wagnisse noch eine ins Gewicht fallende Kostenbelastung übernommen hat, daß sie andererseits aber ein Entgelt verlangt hat, das in erheblichem Umfange den vom Zuliefererunternehmen berechneten effektiven Preis überschritt. Nach den Feststellungen der Kartellbehörde müßte angenommen werden, daß der Mehrpreis und damit der Vorteil, den sich die Beklagte ohne eigene Marktleistung verschafft hat, noch über dem unter I errechneten Satz von 13,41 % liegt. Dann aber stünden die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Leistungen der Beklagten.

10

2.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstößt, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß nicht jeder Preis, der zu der Leistung des Lieferanten in einem Mißverhältnis steht und damit überhöht und unbillig erscheint, zu beanstanden ist (RGZ 150, 1); erst das Hinzutreten weiterer Umstände kann die Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung herbeiführen. Ein solcher Umstand ist jedoch im Regelfalle in der Ausnutzung einer Monopolstellung gegenüber einem Partner zu sehen, der auf den Geschäftsverkehr mit dem Monopolisten angewiesen ist (BGH LM BGB § 138 (Cc) Nr. 1 Bl. 2 m.w.N.).

11

Daß diese Voraussetzungen bei den unterstellten Umständen gegeben wären, kann keinem Zweifel unterliegen. Wie bereits dargelegt, hätte die Beklagte bei dem Sachverhalt, von dem in vorliegendem Falle auszugehen ist, ohne eine eigene Versorgungsleistung zu erbringen, überhöhte Preise durchgesetzt. Dies wäre der Beklagten nur deshalb möglich gewesen, weil sie im Stadtgebiet Gelnhausen eine durch den Gebietsschutzvertrag mit den Kreiswerken gesicherte Monopolstellung besaß und die Klägerin deshalb zur Deckung des für ihre Streitkräfte lebensnotwendigen Energiebedarfs nicht auf andere Anbieter ausweichen konnte. Der aus der Monopolstellung der Beklagten sich ergebende Zwang für die Klägerin, sich auch unbilligen Bedingungen zu unterwerfen, wäre als sittenwidrig anzusehen.

12

3.

Das Berufungsgericht hat dies offenbar nicht verkannt. Es führt aus, in den Umständen, die die Kartellbehörde zum Einschreiten veranlaßt hätten, könne "objektiv" durchaus eine Ausnutzung der Machtstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin gefunden werden. Die Sittenwidrigkeit sei jedenfalls wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen, einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten, zu verneinen. Die Stromlieferungsverträge, insbesondere die Preisabreden, seien frei ausgehandelt und von der Preisbehörde genehmigt worden. Dies aber schließe die Annahme aus, daß die Beklagte verwerflich gehandelt habe. In einem Falle, in dem es beiden Parteien möglich gewesen sei, die Vertragsbedingungen frei auszuhandeln und hierbei ihre Interessen wahrzunehmen, bestehe eine Gewähr dafür, daß der geschlossene Vertrag eine gerechte Ordnung der beiderseitigen Beziehungen darstelle.

13

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

14

a)

Es kann offen bleiben, ob entsprechend der im neueren Schrifttum vertretenen Auffassung der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 138 Satz 1 BGB jedenfalls insoweit objektiv zu bestimmen ist, als die mißbräuchliche Ausnutzung einer durch Monopolstellung gewährten Handlungsmöglichkeit in Frage steht (vgl. Mestmäcker, AcP 168 (1968) S. 253 ff m.w.N.). Keinesfalls muß im Falle des Monopolmißbrauchs ein Verschulden auf den Verstoß gegen die guten Sitten bezogen oder eine verwerfliche Gesinnung festgestellt werden. Es genügt vielmehr, daß das Monopolunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die maßgeblichen Tatumstände gekannt hat, die die Handlung bei objektiver Würdigung als einen Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Daß diese Voraussetzungen bei dem hier zu unterstellenden Sachverhalt gegeben wären, bedarf vor allem mit Rücksicht darauf, daß die entscheidenden Tatumstände im wesentlichen in der Einflußsphäre der Beklagten lagen, keiner weiteren Begründung.

15

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Preisabreden von beiden Parteien "frei ausgehandelt" worden seien, könnten allerdings deshalb erheblich sein, weil dadurch der objektive Tatbestand des Monopolmißbrauchs entfallen könnte. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß in einem solchen Falle im allgemeinen die Gewähr dafür besteht, daß beide Vertragspartner ihre Interessen wahrnehmen, und der geschlossene Vertrag dann eine gerechte Ordnung der beiderseitigen Beziehungen schafft. Unter den Umständen des vorliegenden Falles stünden derartige Überlegungen jedoch in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten und unterstellten Sachverhalt, insbesondere dazu, daß am Ende dieser Verhandlungen das Ergebnis stünde, daß die Beklagte ihre Monopolstellung mißbräuchlich ausgenutzt und dadurch einen um 13,41 % überhöhten Gewinn erzielt hätte.

16

Das Berufungsgericht bleibt bei seiner Beurteilung in einer formalen Betrachtungsweise stehen. Es beachtet nicht, daß bei dem von ihm unterstellten Sachverhalt für die Klägerin - trotz des für die Beklagte bestehenden Kontrahierungszwanges nach § 6 Abs. 1 EnergG - eine wirklich freie Verhandlungsmöglichkeit im Rahmen der Preisvereinbarungen nicht bestehen konnte. Die Tatsachen, aus denen das Berufungsgericht schließt, die Parteien hätten die Stromlieferungsverträge frei ausgehandelt, ergeben nur, daß die Klägerin willentlich auf die Vertragsangebote der Beklagten eingegangen ist und sie angenommen hat. Daß die Klägerin im echten Sinne hätte verhandeln können, ist daraus nicht zu entnehmen. Dem steht auch entgegen, daß die Klägerin wegen der Monopolstellung der Beklagten nicht die Möglichkeit hatte, die von der Beklagten geforderten Preise mit einem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis zu vergleichen und die Beklagte ihre Preisgestaltung nicht durchsichtig gemacht hat. Die Klägerin kannte weder die Ankaufspreise noch die sonstigen Kostenfaktoren der Beklagten, so daß sie auch nicht in der Lage war, deren Preisforderungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Da ihr außerdem nicht bekannt war, daß die Beklagte den Kreiswerken gestattet hatte, im Stadtgebiet Gelnhausen fünf Sonderabnehmer unmittelbar - zu eigenen, günstigeren Bedingungen - zu beliefern, mußte sie bei Abschluß der Verträge auch der Auffassung sein, daß für sie keine Möglichkeit bestand, auf andere Anbieter auszuweichen.

17

c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die von den Parteien getroffenen Preisabreden nicht preisrechtlich genehmigt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Bescheiden der Preisbehörde.

18

Die Preisbehörde hat die Preise allerdings als unbedenklich bezeichnet. Ob daraus entnommen werden kann, daß die Beklagte bei der Preisgestaltung nicht, wie das Berufungsgericht meint, "in sittlich verwerflicher Gesinnung" gehandelt hat, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Prüfung der Preisbehörde nicht unter dem Gesichtspunkt des Monopolmißbrauchs erfolgt ist. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen; denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Monopolmißbrauchs eine moralische Qualifikation des Handelns nicht erforderlich ist, vielmehr die Kenntnis der Tatumstände genügt, aus denen sich der Verstoß gegen die guten Sitten ergibt. In den Verlautbarungen der Preisbehörde kann deshalb kein Argument gegen die Sittenwidrigkeit der Preisgestaltung der Beklagten gesehen werden.

19

d)

Die vom Landgericht bejahte und vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Sittenwidrigkeit der Umstand entgegensteht, daß die Beklagte die aus den Stromlieferungsverträgen mit der Klägerin erzielten Gewinne der Allgemeinheit ihrer Abnehmer habe zugute kommen lassen, ist ebenfalls zu verneinen. Denn auch ein erlaubter Zweck kann einem Verhalten nicht die Sittenwidrigkeit nehmen.

20

III.

Bei dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt wären somit die in den Stromlieferungsverträgen festgesetzten Preise der Beklagten sittenwidrig überhöht und damit die Stromlieferungsverträge selbst nichtig (vgl. BGH LM BGB § 139 Nr. 14). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht offen lassen, ob das Vorbringen der Klägerin, das den Vorwurf des Monopolmißbrauchs begründen würde, zutrifft. Dies bedarf vielmehr der Prüfung. Zu diesem Zweck muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

21

Es erschien angebracht, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Sache an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu verweisen.

Dr. Fischer
Offterdinger
Bundesrichter Stimpel und Ballhaus sind beurlaubt und können das Urteil deshalb nicht unterschreiben. Dr. Fischer
Dr. Kellermann