Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1987, Az.: VIII ZR 167/86
Anschlußnehmer; Elektrizitätsversorgung; Hausanschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1987
- Aktenzeichen
- VIII ZR 167/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 910 AVBElt
Fundstellen
- BGHZ 100, 299 - 312
- BB 1987, 1207-1209
- MDR 1987, 755 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2084-2087 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1189 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Anschlußnehmer i. S. von §§ 9 I, 10 V AVBElt sind nur diejenigen, auf deren Veranlassung ein mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundener Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist.
Tatbestand:
Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. An ihr Versorgungsnetz ist das Hotelgrundstück M. angeschlossen.
Der frühere Pächter des Hotels wünschte im Jahre 1975 eine Erhöhung der Energielieferungsleistung. Daraufhin kam es zwischen ihm und der Beklagten zu der Vereinbarung vom 27. September/1. Oktober 1976. Danach verpflichtete sich der Pächter, für die erforderlichen Arbeiten am Verteilernetz neben zwei weiteren Abnehmern einen Baukostenzuschuß und ferner die Kosten des Hausanschlusses zu zahlen. Da er nicht in der Lage war, seinen Kostenbeitrag - wie von der Beklagten ursprünglich verlangt - vorauszuzahlen, einigte man sich darauf, die Schuld mit 7 % zu verzinsen und in der Weise zu tilgen, daß vom Pächter ab 1. Juli 1976 ein gegenüber dem allgemeinen Tarif erhöhter Strompreis gezahlt und die Differenzbeträge jeweils am Ende eines Kalenderjahres auf den um die aufgelaufenen Zinsen erhöhten Kostenbeitrag bzw. Kostenbeitragsrest gutgebracht werden sollten.
Die Beklagte baute eine neue Umspannstation und stellte als Hausanschluß eine Niederspannungs-Kabelverbindung von dieser Station zum Hotelgrundstück her.
Am 27. Februar 1980 berechnete sie dem Pächter den Baukostenzuschuß mit 23 109 DM und die Hausanschlußkosten mit 11 846 DM zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer. Der sich hiernach ergebende Gesamtbetrag von 39 149,60 DM ermäßigte sich nach den - unter Berücksichtigung der Tilgungsvereinbarung erteilten - Abrechnungen der Beklagten bis zum 31. Dezember 1983 auf 21 885,49 DM.
Am 12. April 1984 erwarb die Klägerin das Hotelgrundstück im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihr beantragte Wiederaufnahme der bereits zu diesem Zeitpunkt unterbrochenen Stromversorgung machte die Beklagte, die am 5. Juni 1984 die Meßeinrichtungen aus dem Gebäude entfernt hatte, davon abhängig, daß die Klägerin den »noch offenen« Baukostenzuschuß und die »noch offenen« Hausanschlußkosten zuzüglich der mit dem Pächter vereinbarten Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 1. Januar 1984 zahle. Da die Beklagte trotz Widerspruchs der Klägerin auf dieser Forderung beharrte, zahlte die Klägerin unter Vorbehalt 23 608,97 DM (= 21 885,49 DM + 1 723,48 DM Zinsen ab 1. Januar 1984).
Die Rückzahlung dieses Betrages nebst 9 % Zinsen verlangt die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 1 723,48 DM nebst 4 % Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klägerin, die ihren Klageanspruch in zweiter Instanz mit 23 608,17 DM beziffert hat, insgesamt 10 015,47 DM (1 723,48 DM + 8 291,99 DM) nebst 9 % Zinsen seit 15. Februar 1985 zuerkannt. Die - zugelassene - Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, in dem von der Klägerin gezahlten und nunmehr zurückverlangten Betrag seien 10 015,47 DM Zinsen enthalten, die aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Pächter getroffenen Vereinbarung angefallen seien, während es sich bei dem Rest in Höhe von 13 593,50 DM um noch offenstehende Baukosten- und Hausanschlußkostenbeiträge handle. Insoweit stehe der Klägerin - anders als hinsichtlich des Zinsbetrages - kein Rückzahlungsanspruch zu, weil sie diese Beiträge geschuldet habe. Zwischen den Parteien sei Anfang 1985 ein Vertrag über die Stromversorgung des Hotelanwesens zustandegekommen.
1. Da die Klägerin Tarifkunde sei, seien gemäß § 1 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Bedingungen Bestandteil des Versorgungsvertrages geworden. Nach § 9 der Verordnung sei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zu verlangen. Gemäß § 10 Abs. 5 der Verordnung gelte dem Grunde nach das gleiche für die Erstellung eines Hausanschlusses. Die aufgrund der mit dem früheren Pächter getroffenen Vereinbarung aus dem Jahre 1976 erfolgte Erstellung der Anschlußanlage und des Hausanschlusses sei für die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen nur bei Zahlung eines Baukostenzuschusses nach Maßgabe der für den Anschluß entstehenden Aufwendungen zumutbar gewesen. Die Höhe des dem Pächter berechneten Baukostenzuschusses sei im einzelnen nicht bestritten. Gemäß § 9 Abs. 4 AVBEltV könnten für einen Anschluß an eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Verteilungsanlage Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der früheren Berechnungsmaßstäbe verlangt werden.
2. Nachdem die Beklagte wegen Zahlungsunfähigkeit des Pächters keine Möglichkeit gesehen habe, die Anfang 1984 noch offene Hauptforderung aus Baukostenzuschuß und Hausanschlußkosten von dem Pächter beizutreiben, sei sie berechtigt gewesen, den aus dem »notleidend« gewordenen Versorgungsvertrag noch offenen Baukostenzuschuß und Hausanschlußkostenanteil von der Klägerin als neuem Anschluß- und Versorgungsinteressenten zur Vermeidung einer anderenfalls zu bejahenden Unzumutbarkeit des Anschlusses und der Versorgung im Sinne des § 6 EnergWiG zu verlangen, weil nur dies dem Sinn der gesetzlichen Regelung gerecht werde, wonach ein gebietsbeherrschendes Energieversorgungsunternehmen Anschluß und Versorgung verweigern könne, wenn ihm diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar seien. Das sei immer dann der Fall, wenn die Anschluß- und Versorgungsverhältnisse im einzelnen so geartet seien, daß die Kosten dafür nicht durch die in allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen kalkulierten Entgelte angemessen und den allgemeinen Kalkulationserwägungen entsprechend gedeckt seien. Baukostenzuschuß und Erstattung der Anschlußkosten stellten sich letztlich als Bestandteil der Strompreise dar. Durch die Bezahlung des tariflich festgelegten Strompreises allein würde in einem Falle wie dem vorliegenden »kein dem Maß der wirtschaftlichen Zumutbarkeit entsprechendes Entgelt entrichtet«.
Daß die Klägerin die Investitionen der Beklagten für die seit 1976 geschaffene Art der Stromzuführung und Leistungsvorhaltung nicht selbst veranlaßt habe, spiele für die jetzige Beurteilung keine Rolle. Den allgemeinen Grundsätzen des Energiepreisrechts, daß es sich »bei dem Verhältnis der Leistung des Versorgungsunternehmens und des einzelnen Abnehmers notwendig nicht nur um die Verwirklichung der individuellen Vertragsgerechtigkeit, sondern um die alle etwa gleichartigen Abnehmer umfassende Leistungsgerechtigkeit handle«, werde nur eine Lösung gerecht, die es dem Energieversorgungsunternehmen erlaube, »für die Bereitstellung einer schon aufgrund einer Rechtsbeziehung zu einem früheren Kunden und Anschlußnehmer geschaffenen elektrischen Anschlußanlage einen dafür noch nicht entrichteten berechtigten Baukostenzuschuß bzw. Hausanschlußkostenanteil als teilweise dem wirtschaftlichen Zumutbarkeitserfordernis entsprechendes Entgelt zu fordern«.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und können die Teilabweisung nicht rechtfertigen.
Die vom Berufungsgericht bejahte Zahlungspflicht der Klägerin besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1. a) Vertraglich ist eine Einstandspflicht der Klägerin nicht begründet worden. Unstreitig hat die Klägerin die in Rede stehende Restschuld des früheren Pächters nicht durch eine besondere Vereinbarung übernommen. Eine solche Übernahme ist auch nicht durch Eintritt der Klägerin in den zwischen der Beklagten und dem früheren Pächter bestehenden Anschluß- und Versorgungsvertrag erfolgt. Dies hätte einer entsprechenden Einigung zwischen dem Pächter und der Klägerin sowie der Zustimmung der Beklagten bedurft (Senatsurteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 17/59 = WM 1961, 118, 119). Daran fehlt es hier. Zwischen den Prozeßparteien ist vielmehr ein neuer Energieversorgungsvertrag zustande gekommen, durch den die gegenseitigen Rechte und Pflichten selbständig geregelt worden sind.
b) Die Zahlungsverpflichtung aus dem zwischen der Beklagten und dem Pächter abgeschlossenen Anschlußvertrag ist auf die Klägerin ferner nicht kraft Gesetzes mit dem Erwerb des Eigentums an dem von der Klägerin mit Strom versorgten Hotelgrundstück übergegangen. Nach dem Gesetz hat, soweit es nicht ausnahmsweise - wie etwa in §§ 419, 571, 746, 755 Abs. 2 BGB - etwas anderes vorschreibt, selbst ein Sonderrechtsnachfolger nicht für Verbindlichkeiten seines Rechtsvorgängers einzustehen. Dieser für die Sonderrechtsnachfolge geltende Grundsatz greift erst recht ein, wenn sich - wie hier - der Grundstückserwerb originär durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung vollzieht (§ 90 ZVG). Ausnahmen hiervon sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die einschlägigen Vorschriften über die Versorgung mit elektrischer Energie vor. Dies verkennt das Landgericht Düsseldorf (R + S 1985, 19), wenn es ausführt, der »Nächsterwerber« eines mit Energie versorgten Grundstücks trete in die Rechtsposition des Vorbesitzers ein.
2. Eine Verpflichtung der Klägerin, einen Baukostenzuschuß zu zahlen und Hausanschlußkosten zu erstatten, bestand daher nur, wenn sich ein entsprechender Anspruch der Beklagten selbständig aus dem zwischen ihr und der Klägerin begründeten Versorgungsverhältnis ergab. Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit §§ 9, 10 Abs. 5 AVBEltV und § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG in Betracht. Deren Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien ein Stromversorgungsvertrag im Tarifkundenbereich zustandegekommen ist (§ 2 AVBEltV). Demgemäß sind die Vorschriften der §§ 2-34 AVBEltV als allgemeine Bedingungen im Sinne des § 6 Abs. 1 EnergWiG Bestandteil dieses Vertrages geworden (§ 1 Abs. 1 AVBEltV).
Nach § 9 Abs. 1 AVBEltV kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den Anschlußnehmern zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen, die der örtlichen Versorgung dienen, Baukostenzuschüsse beanspruchen. Gemäß § 10 Abs. 5 AVBEltV ist das Versorgungsunternehmen weiterhin berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses sowie für Veränderungen dieses Anschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner (Kunden-)Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden.
Die in diesen Vorschriften geregelten Ansprüche richten sich ausschließlich gegen die »Anschlußnehmer«. Eine Definition dieses Begriffes findet sich weder in der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden noch in einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung. Wer Anschlußnehmer im Sinne der zitierten Vorschriften ist, muß daher im Wege der Auslegung festgestellt werden.
Diese führt zu dem Ergebnis, daß von dem Begriff lediglich derjenige erfaßt wird, der das Anschlußobjekt an das Verteilungsnetz des Versorgungsunternehmens anschließen läßt, mit dem also ein Vertrag über die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses, der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage besteht (§ 10 Abs. 1 AVBEltV), abgeschlossen wurde. Anschlußnehmer und der aus dem Netz versorgte Kunde können, müssen aber nicht identisch sein.
aa) Dieses Verständnis entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen § 9 AVBV Rdn. 3) und der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (Hermann aaO und § 10 AVBV Rdn. 15; Morell, AVBGasV § 8 Abs. 1 Anm. a; Hempel RdE 1979, 173, 174; Evers, Das Recht der Energieversorgung 2. Aufl. S. 157 Fn 26; Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht Bd. I Teil IV VersorgBdg § 1 S. 88 unter 6 b; Eckert in Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung Bd. II AVBGasV § 9 Rdn. 4).
Nach der amtlichen Begründung zu §§ 9 und 10 Abs. 5 AVBEltV (abgedruckt bei Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Der Wirtschaftskommentator, Wirtschaftsrecht Bd. 4 zu §§ 9 und 10 AVBEltV) zielen diese Vorschriften darauf ab, die Anschlußnehmer so verursachungsgerecht wie möglich zu den Verteilungs- und Hausanschlußkosten heranzuziehen. Auch wenn diese Begründung in erster Linie der rechtspolitischen Rechtfertigung für die Beibehaltung der - schon unter Geltung der alten Allgemeinen Versorgungsbedingungen allgemein üblichen - Kostenbeteiligung des Anschlußnehmers diente, ergibt sich daraus aber zugleich, daß die in Rede stehenden, einem konkreten Anschlußobjekt zuzuordnenden Kosten von demjenigen getragen werden sollen, der sie verursacht hat (vgl. Büdenbender, Energierecht Rdn. 872). Dies ist indessen derjenige Kunde, auf dessen Antrag hin (vgl. § 10 Abs. 2 AVBEltV) ein Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen zustandekommt, in dessen Erfüllung das Unternehmen den Hausanschluß erstmals herstellt oder ändert.
Einen Anhaltspunkt für diese Interpretation des Begriffes »Anschlußnehmer« bietet auch der Wortlaut der §§ 9, 10 AVBEltV. § 9 Abs. 3 bestimmt, daß ein weiterer Baukostenzuschuß nur verlangt werden darf, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung erhöht und dadurch Veränderungen am Hausanschluß erforderlich werden. Abs. 4 der Vorschrift räumt dem Versorgungsunternehmen für den Fall, daß ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt wird, die vor Inkrafttreten der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden errichtet oder begonnen worden ist, die Möglichkeit ein, einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe zu verlangen. § 10 Abs. 2 AVBEltV schreibt vor, daß die Herstellung des Hausanschlusses auf einem Vordruck beantragt werden soll, und Abs. 8 der Bestimmung verpflichtet den Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses beizubringen.
Hieraus ergibt sich, daß die Verordnung die Entstehung des Anspruches auf Erhebung eines Baukostenzuschusses nach § 9 Abs. 1 AVBEltV und die Erstattung der Hausanschließungskosten nach § 10 Abs. 5 AVBEltV an die Herstellung oder Veränderung des Hausanschlusses knüpft. Da indessen jeder Leistungsanspruch einen bestimmten Anspruchsgegner voraussetzt und die hier streitigen Ansprüche ihre Grundlage in einem Vertrag, nämlich dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBEltV finden (vgl. u. a. Hermann aaO § 9 Rdn. 66, § 10 Rdn. 16), kommt als Anspruchsgegener, von dem Baukostenzuschüsse und Hausanschlußkosten verlangt werden können, nur derjenige in Betracht, der zur Zeit der Entstehung der Ansprüche Vertragspartner des Versorgungsunternehmens ist. Dies ist spätestens der Zeitpunkt, in dem das Versorgungsunternehmen die von ihm vertraglich geschuldete (Vor-)Leistung aus dem Versorgungsvertrag, nämlich die betriebsfertige Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses erbracht (vgl. Klinger RdE 1980, 186, 194 unter VIII 2; Hermann aaO § 9 Rdn. 70 a. E., § 10 Rdn. 16; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal aaO Bd. IV Teil III § 10 AVBEltV, S. 103) und an der Verteilungsanlage die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, die es in die Lage versetzen, die vom Kunden benötigte Energiemenge vorzuhalten und bei Bedarf zu liefern.
bb) In Fällen, in denen - wie hier - ein an die Energieversorgung angeschlossenes Grundstück den Eigentümer wechselt, ohne daß der frühere Nutzungsberechtigte einen von ihm geschuldeten, fälligen Baukostenzuschuß oder Hausanschlußkostenbeiträge ganz gezahlt hat, wird dagegen in der Rechtsprechung von Instanzgerichten - soweit ersichtlich - fast einhellig und in der Literatur überwiegend die Meinung vertreten, das Versorgungsunternehmen könne die Weiterversorgung des neuen Eigentümers davon abhängig machen, daß er den noch nicht getilgten Baukostenzuschuß und die noch offenstehenden Hausanschlußkosten bezahle.
Dies wird zum Teil damit begründet, daß der Hausanschluß auch dem an der Weiterversorgung interessierten Erwerber zur Verfügung stehe sowie von ihm in Anspruch genommen werden solle und daß das Versorgungsunternehmen nach Beendigung des früheren Versorgungsverhältnisses bzw. wegen der Nichtzahlung des früheren Kunden berechtigt gewesen wäre, den Anschluß mit der Folge zu entfernen, daß der Erwerber als neuer Versorgungsinteressent ohne weiteres auch die Kosten für die dann notwendige Neuverlegung des Anschlusses hätte zahlen müssen (so LG Regensburg RdE 1976, 64; LG Hannover RdE 1982, 15, 16; LG Zweibrücken RdE 1983, 81, 82; AG Neuss R + S 1985, 19; LG Göttingen R + S 1985, 21; Hermann - allerdings für den Fall eines Sonderanschlußvertrages mit dem Grundstückseigentümer, der nicht Versorgungskunde ist - aaO, Rechtsgrundlagen - vor § 10 AVBV - Rdn. 137). Andererseits wird das Ergebnis auch aus dem rechtlichen Inhalt des mit dem neuen Eigentümer zustandegekommenen Versorgungsvertrages abgeleitet, dessen Bestandteil die den Baukostenzuschuß und die Erstattung der Anschlußkosten regelnden Vorschriften der §§ 9, 10 AVBV seien (so AG Münster RdE 1983, 179; LG Göttingen R + S 1985, 21; Hermann aaO Rdn. 137; Büscher R + S 1985, 19, 20; Janke-Weddige BB 1985, 758, 766). Eine dritte Meinung versucht, die Pflicht des Erwerbers zur Zahlung der vom Vorgänger noch nicht entrichteten Kostenbeiträge aus dem Regelungszweck der §§ 9, 10 AVBV heraus zu rechtfertigen (Morell aaO § 9 Abs. 1 Anm. a ab).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie läuft darauf hinaus, jeden neuen Kunden als baukostenzuschuß- und anschlußkostenerstattungspflichtigen Anschlußnehmer im Sinne der §§ 9, 10 AVBEltV ohne Rücksicht darauf zu behandeln, ob der Anschluß bereits erstellt war, bevor das Versorgungsverhältnis mit dem neuen Kunden begründet wurde und daher bereits entsprechende Zahlungspflichten in der Person eines früheren Kunden entstanden sind. Ein solches Ergebnis findet im Wortlaut der §§ 9, 10 AVBEltV, wonach die Kostenbeitragspflicht des Abnehmers an die Erstellung des Anschlusses geknüpft wird (s. oben unter aa), keine Stütze.
Es läßt sich auch nicht aus dem Umstand rechtfertigen, daß der bereits erstellte Hausanschluß dem Erwerber des angeschlossenen Grundstücks zur Verfügung steht und von ihm in Anspruch genommen werden kann. Diesen Umstand sehen die §§ 9, 10 AVBEltV nicht als Tatbestandsmerkmal vor, das die Verpflichtung zur Erfüllung der dort geregelten Ansprüche auslöst.
Der rechtliche Inhalt des mit dem Neukunden abgeschlossenen Versorgungsvertrages und der Zweck der Regelungen über den Baukostenzuschuß und die Anschlußkostenerstattung bieten gleichfalls keine stichhaltigen Argumente dafür, dem Neukunden noch nicht beglichene, in der Person seines Vorgängers entstandene Baukostenzuschüsse und Anschlußkosten zu überbürden.
Der Versorgungsvertrag umfaßt nach dem Leitbild des § 6 Abs. 1 EnergWiG, wonach das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen, zwar neben dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch denjenigen für den Anschluß an das öffentliche Netz (einhellige Meinung, vgl. u. a. Obernolte/Danner aaO Bd. I Teil IV S. 85 b m. w. Nachw.). Auch werden - wenn es sich, wie hier, um einen Tarifkunden handelt - die sich auf den Anschluß beziehenden Regelungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen automatisch Bestandteil dieses Vertrages (§ 1 Abs. 1 AVBV), also im Rahmen eines Stromversorgungsvertrages insbesondere die §§ 9, 10 AVBEltV. Dies besagt aber nicht, daß damit auch automatisch die Voraussetzungen dieser Vorschrift selbst dann erfüllt sind, wenn die aus dem mit einem früheren Anschlußnehmer geschlossenen Versorgungsvertrag entstandenen und fälligen Ansprüche auf Zahlung eines Baukostenzuschusses und Erstattung der Hausanschlußkosten noch offenstehen. Dies ist vielmehr zu verneinen. Die Anschlußpflicht des Versorgungsunternehmens umfaßt - als Einmalleistung - die Erstellung bzw. Veränderung des Anschlusses und - als Dauerleistung - dessen Vorhaltung (vgl. Hermann aaO, Rechtsgrundlagen - vor § 10 AVBV - Rdn. 23). Ist diese Einmalleistung erbracht, bevor der Versorgungsvertrag mit dem neuen Kunden abgeschlossen wurde, so kann sich die Anschlußpflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses erstrecken. An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBEltV indessen keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlußkosten an.
Der Zweck der Regelungen der §§ 9, 10 Abs. 5 AVBEltV besteht - wie sich aus der amtlichen Begründung ergibt - darin, zu einer kostengünstigen Finanzierung kapitalintensiver Investitionen im Bereich der Stromverteilung beizutragen und die Kosten, die von einem bestimmten Kunden verursacht werden, verursachungsgerecht zuzuordnen und damit im Interesse der Leistungsgerechtigkeit die übrigen Kunden vor dem Nachteil zu bewahren, den sie erleiden würden, wenn die Kosten in die Energiepreise einkalkuliert werden müßten. Dieser Zweck, der vor Inkrafttreten der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der entsprechenden Allgemeinen Bedingungen auf dem Gebiet der Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung zur Begründung der Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen herangezogen wurde (vgl. BGHZ 74, 327; Senatsurteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 104/58 = NJW 1959, 2261), rechtfertigt es indessen nicht, dem Versorgungsunternehmen neben einem Kunden, der - wie hier der frühere Pächter - die Erstellung des Anschlusses und die damit verbundene Änderung der Verteilungsanlage veranlaßt hat und daher zur Zahlung eines Baukostenzuschusses und der Anschlußkosten verpflichtet war, in der Person eines neuen Kunden einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen oder diesen an die Stelle des ursprünglichen treten zu lassen.
Ein anderes Ergebnis läßt sich schließlich nicht mit der Erwägung begründen, das Versorgungsunternehmen sei in Fällen wie dem vorliegenden berechtigt, die Anschlußanlage zu entfernen, so daß sie, wenn der Erwerber des Grundstücks die Versorgung mit elektrischer Energie verlange, neu erstellt werden müßte und in diesem - gedachten - Fall die Voraussetzungen der §§ 9, 10 Abs. 5 AVBEltV erfüllt wären. Eine solche rein hypothetische Möglichkeit ist so fernliegend, daß sie außer Betracht zu bleiben hat. Die Entfernung und Wiederherstellung der Anschlußanlage wären wirtschaftlich unsinnig. Zudem müßte sich das Versorgungsunternehmen den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenhalten lassen, wenn es diese Maßnahmen ergreifen würde, um die Voraussetzungen für die Erhebung eines Baukostenzuschusses und die Erstattung der von ihm selbst verursachten »neuen« Anschlußkosten zu schaffen.
Ob der Erwerber eines Grundstücks dann als Anschlußnehmer im Sinne der §§ 9, 10 AVBEltV angesehen werden könnte, wenn ein bereits vor Veräußerung des Grundstückes hergestellter Hausanschluß auf seine Veranlassung hin nach dem Erwerb des Grundstücks erstmals in Betrieb gesetzt wird (so Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal aaO Bd. 3 Teil I Systematische Darstellung S. 28 a i.V.m. S. 26 und LG Zweibrücken RdE 1983, 81, 82), kann dahinstehen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
cc) Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, daß die Klägerin, die die Erstellung des Hausanschlusses und die damit verbundenen Arbeiten am Verteilungsnetz nicht veranlaßt hat, nicht verpflichtet war, der Beklagten einen Baukostenzuschuß nach § 9 AVBEltV und Anschlußkosten gemäß § 10 Abs. 5 AVBEltV zu entrichten.
b) Die Beklagte war auch nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG berechtigt, die Wiederaufnahme der unterbrochenen Stromversorgung des Hotelanwesens von der Zahlung eines Teils der dem früheren Pächter berechneten Kosten abhängig zu machen.
Diese Vorschrift bestimmt, daß die in § 6 Abs. 1 EnergWiG normierte Anschluß- und Versorgungspflicht nicht besteht, wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Der Grund der Unzumutbarkeit kann in einem solchen Ausnahmefall aber durch den Anschlußnehmer u. a. durch Übernahme eines Baukostenzuschusses ausgeräumt werden (allgemeine Meinung, vgl. u. a. Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213). § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG greift indessen erst ein, wenn die allgemeinen Bedingungen und Tarifpreise nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Versorgungsunternehmens führen (Senatsurteil vom 13. Juli 1983 aaO) und ihm deshalb ins Gewicht fallende, unentgoltene Sonderleistungen abverlangt würden (Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO Bd. I § 6 EnergWiG Rdn. 119). Darlegungspflichtig für die Unzumutbarkeit des Anschlusses oder der Versorgung in diesem Sinne ist das Versorgungsunternehmen (Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal aaO Bd. 3 Teil II § 6 EnergWiG S. 73/74; Büdenbender aaO Rdn. 803). Die entsprechende Darlegung der Beklagten hätte sich hier, da der Anschluß bei Abschluß des Versorgungsvertrages mit der Klägerin bereits hergestellt war, auf die Stromversorgung als solche beziehen müssen. Inwiefern diese der Beklagten unzumutbar gewesen sei, hat sie indessen nicht vorgetragen. Sie hat sich auch in ihren vorprozessualen Schreiben, in denen sie die Stromversorgung von der Zahlung der vom früheren Pächter noch nicht beglichenen Baukostenzuschuß- und Anschlußkostenanteile abhängig machte, nicht auf eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG berufen. Aus dem Umstand, daß Zahlungen auf den vom früheren Pächter geschuldeten Unkostenbeitrag noch ausstanden, als die Klägerin die Wiederaufnahme der Stromversorgung beantragte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, es sei für die Beklagte unzumutbar gewesen, dem Antrag ohne vorherige Zahlung des rückständigen Unkostenbeitrages zu entsprechen. Immerhin waren von dem früheren Pächter bereits Zahlungen nicht unerheblichen Umfangs erfolgt. Aus diesem Grunde kann auch unentschieden bleiben, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn Zahlungen auf einen gegenüber dem früheren Abnehmer angefallenen Baukostenzuschuß beim Wechsel des Abnehmers überhaupt ausstanden (so die vom Berufungsgericht zitierte Kommentarstelle bei Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO § 6 EnergWiG Rdn. 153).
c) Die Klägerin hat demnach den restlichen Baukostenzuschuß und die restlichen Hausanschlußkosten ohne Rechtsgrund gezahlt; sie kann folglich diesen Betrag zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).