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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1959, Az.: VIII ZR 104/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 104/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 20.03.1958
Landgerichts in Kassel - 28.03.1957

Fundstellen

  • MDR 1960, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 2261-2262 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der St. W. Aktiengesellschaft K., vertreten durch ihren Vorstand, die Diplom-Ingenieure M. und B. in K., Kö.,

Prozessgegner

den Lehrer Karl S. in K., T.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Wiederanschluß eines einschließlich des Hausanschlusses kriegszerstörten Hauses nach dessen Wiederaufbau fällt nicht in den Rahmen der Unterhaltungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, sondern ist als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von Abschnitt IV Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen anzusehen und deshalb vom Abnehmer zu bezahlen.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. März 1958 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Unter entsprechender weiterer Änderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 28. März 1957 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte weitere 314,30 Deutsche Mark zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger - Tarifabnehmer der Beklagten - hatte Jahre vor dem letzten Kriege mit ihr für sein Haus in K. einen Strom- und Gaslieferungsvertrag abgeschlossen. Das Haus wurde im Jahre 1944 und mit ihm auch der Stromanschluß - eine Freileitung - durch Kriegseinwirkung zerstört. Der Gasanschluß blieb zwar unversehrt, wurde aber im Jahre 1954 durch die Beklagte von der Hauptleitung abgetrennt, da er nach ihrer Behauptung infolge Verschleißes unbrauchbar geworden war.

2

Am 1. August 1950 verlangte der Kläger von der Beklagten kostenlose Wiederherstellung seines ebenfalls zerstörten Wasseranschlusses, den er für die Nutzung des Gartens benötigte. Als sie sich weigerte, verklagte er sie und erzielte im Berufungsrechtszuge vor dem Landgericht Kassel ein obsiegendes Urteil (vom 17.1.1952 - 1 S 271/52 = 9 C 940/51 AG Kassel).

3

Sein Haus baute der Kläger im Jahre 1956 wieder auf. Nunmehr verlangte er von der Beklagten auch kostenlose Wiederherstellung des Strom- und Gasanschlusses. Als diese Vorauszahlung der Anschlußkosten begehrte, erhob er Klage mit dem Antrage, sie zur (kostenlosen) Wiederherstellung zu verurteilen.

4

Nach Klagerhebung stellte die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte wegen der Kostentragung die Anschlüsse her. Daraufhin beantragte der Kläger Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Kosten des Wiederanschlusses von ihm zu verlangen. Diese erhob nunmehr Widerklage auf Zahlung dieser Kosten in Höhe von insgesamt 374,60 DM. Die Parteien erklärten daraufhin die Klage in der Hauptsache für erledigt.

5

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der Kläger zur Zahlung von 60,30 DM (Kosten für die Verstärkung des Elektrizitätsschlusses) verurteilt wurde.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Widerklagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Kosten des Stromanschlusses.

8

Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (AVB) Inhalt des zwischen den Parteien schon vor dem letzten Kriege abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages geworden sind. Diese Bedingungen wurden auf Grund der Ermächtigung des § 7 EnergWiG vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1451) i.d.F. des Erlasses vom 29. Juli 1941 (RGBl I 467) durch die Anordnung des Generalinspekteurs für Wasser und Energie, zugleich für den Reichskommissar für die Preisbildung vom 27. Januar 1942 (RAnz Nr. 39) mit Wirkung vom 1. April 1942 für allgemein verbindlich erklärt und an die Stelle der bis dahin vertraglich vereinbarten allgemeinen Bedingungen gesetzt. Die Gültigkeit der genannten Anordnung als Rechtsverordnung ist ständig vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (BGHZ 9, 390 - Gutachten -; BGHZ 23, 175, 178; 24, 148, 149).

9

Unter Abschnitt IV Nr. 4 AVB und der dazu gehörigen Anlage ist bestimmt, daß die Hausanschlüsse ausschließlich durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) hergestellt und unterhalten werden und daß die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses (bei Freileitungen die vollen durch Aufmaß ermittelten Selbstkosten) der Abnehmer zu erstatten hat, während die Kosten der Unterhaltung des Hausanschlusses das Unternehmen trägt. Der Streit der Parteien geht deshalb um die Frage, ob der Wiederanschluß des Klägers an das Leitungsnetz der Beklagten im Jahre 1956 als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne der AVB anzusehen ist oder ob er noch in den Rahmen der der Beklagten obliegenden Unterhaltungspflicht fällt, für deren Kosten sie aufzukommen hat.

10

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Wiederanschluß des Hauses des Klägers an das Leitungsnetz der Beklagten im Jahre 1956 sei in Fortsetzung des von den Parteien vor dem Kriege geschlossenen Stromlieferungsvertrages, der seit der Zerstörung des Hauses einschließlich des Anschlusses im Jahre 1944 nur geruht habe, erfolgt und falle in den Rahmen der Unterhaltungspflicht der Beklagten. Dazu stellt es fest, unstreitig sei eine ausdrückliche Aufhebung des Vertrages nicht erfolgt. Es fehle aber auch für die Annahme seiner stillschweigenden Aufhebung an einem entsprechend auszulegenden Verhalten des Klägers. Es erwägt, die allgemeinen Verhältnisse in der Kriegs- und in der ersten Nachkriegszeit hätten zwangsläufig dazu geführt, daß er sein Haus zunächst nicht habe wiederaufbauen können. Da er aber, wie auch sein Antrag wegen des Wiederanschlusses an die Wasserleitung im Jahre 1950 ergebe, die Absicht wiederaufzubauen gehabt habe, könne in der durch die Verhältnisse erzwungenen stillschweigenden Abstandnahme vom Stromverbrauch keine Willenserklärung, den Vertrag aufheben zu wollen, gesehen werden. Da demnach der Vertrag fortbestanden habe und der Wiederanschluß des Hauses in den Rahmen der Unterhaltungspflicht der Beklagten falle, sei der Kläger zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet. Es meint, die Sachlage sei keine andere, als wenn der Kläger sein Haas - etwa wegen Baufälligkeit - abgerissen und sofort wieder aufgebaut habe.

11

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum und können die Teilabweisung der Widerklage nicht rechtfertigen.

12

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Vertrag als solcher bestehen geblieben ist und ob die beiderseitigen Verpflichtungen nur ruhten. Nach dem Sinn der erwähnten, vom Revisionsgericht frei auszulegenden allgemeinen Bedingungen kann jedenfalls die Neuanlage eines Hausanschlusses, die durch die Kriegszerstörung des Gebäudes und der Stromzuleitung nach der späteren Wiedererrichtung des Hauses notwendig geworden ist, nicht mehr als eine "Unterhaltung" des Hausanschlusses angesehen werden.

13

Nur eine solche Betrachtungsweise erscheint natürlich. Auch in dem Wiederaufbau des Hauses des Klägers ist keine Unterhaltung seines alten Hauses, sondern nur ein davon - abgesehen vom Bauplatz - unabhängiger Neubau zu erblicken. Das vom Berufungsgericht gewählte Beispiel (Ersatz eines alten durch ein neues Gebäude) trifft den hier zu entscheidenden Fall nicht. Reißt ein Eigentümer sein Haus freiwillig ab und ersetzt er es durch ein anderes, so braucht er, wenn der alte Hausanschluß uneingeschränkt verwendbar bleibt, ihn deshalb nicht zu bezahlen. Wird er durch den Ersatzbau zerstört, so folgt seine Zahlungsverpflichtung für den Neuanschluß schon aus der - freiwilligen - Zerstörung durch den Neubau. Das ändert aber nichts daran, daß auch bei der Kriegszerstörung eines Hauses einschließlich des Anschlusses der Wiederanschluß des Neubaues als "Erstellung" eines Hausanschlusses im Sinne des AVB betrachtet werden muß.

14

Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der AVB sollen nicht nur die Energieversorgung als solche sicherstellen, sondern auch die Energieversorgungsunternehmen in die Lage versetzen, die elektrische Energie der Allgemeinheit zu möglichst billigen Preisen zur Verfügung zu stellen (Amtliche Begründung zum Energiewirtschaftsgesetz, RAnz Nr. 297 S. 1 vom 20. Dezember 1935). Dem letztgenannten Ziele dient neben der weitgehenden Beschränkung der Haftung des Unternehmens für Schadensfälle (Abschnitt II Nr. 5 AVB) auch der Ausschluß der in § 6 EnergWiG festgelegten allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesem Zwecke dienen schließlich außer der Vorschrift über die Zahlung des Grundpreises bei Nichtgebrauch elektrischer Arbeit auch die Bestimmungen über die Zahlung von Baukostenzuschüssen und die Überbürdung der Kosten der Errichtung des Hausanschlusses auf den Abnehmer. Andererseits findet die Übernahme der Kosten für die (laufende) Unterhaltung des Hausanschlusses durch das Unternehmen ihre Gegenleistung in der Bezahlung der laufend abgenommenen Energie und endlich in der Vorschrift, daß der Abnehmer auch bei Nichtabnahme solcher zur Bezahlung des Grundpreises verpflichtet bleibt. Nach der völligen Zerstörung des Hauses entfiel aber - für nicht absehbare Zeit - diese Verpflichtung des Klägers (§ 323 BGB) und damit auch der innere Grund und die Gegenleistung für die "Unterhaltung" des - zerstörten - Hausanschlusses durch die Beklagte. Auch das spricht dafür, daß die durch die Wiedererrichtung des Hauses notwendig gewordene Neuanlage des Anschlusses nicht mehr als in den Rahmen der Unterhaltungspflicht des EVU fallend angesehen werden kann.

15

Dieser Auffassung im Ergebnis entsprechend wird in Fällen, wie dem hier zur Entscheidung stehenden, in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Verpflichtung des Abnehmers zur Tragung der Kosten des Wiederanschlusses angenommen (LG Düsseldorf, Urt. v. 12. Juli 1951, Elektrizitätswirtschaft, Rechtsbeilage (RB) 1951 Nr. 2 S. 3; Bezirksverwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 5. Dezember 1951, RB 1952, S. 66 - für Wasserleitungsanschluß -; LG Hannover, Urt. v. 21. Dezember 1951 - 8 S. 449/51; LG Duisburg, Urt. v. 4. Dezember 1953, RB 1955, S. 17 f; - Eiser-Riederer, Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl., IV. Allg. Versorgungsbedingungen, Abschn. III, 4, e S. 27, 27 a mit weiteren Nachweisen).

16

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einem Falle, in dem große Teile des Leitungsnetzes des Unternehmens im Jahre 1944 durch Kriegseinwirkung zerstört, das Haus des Abnehmers und der darin befindliche Stromanschluß aber erhalten geblieben war und der Abnehmer bereits im September 1944, allerdings nur behelfsmäßig, wieder an das Stromnetz angeschlossen worden war, die Annahme, das Vertragsverhältnis zwischen beiden Parteien habe fortbestanden, als gerechtfertigt angesehen. Er hat in diesem Falle auch die beim endgültigen Wiederanschluß notwendig gewordene Umstellung des Hausanschlusses von Gleich- auf Wechselstrom als zu der sich aus dem Vertrage ergebenden Unterhaltungspflicht des Unternehmers gehörig erachtet und deshalb eine Erstattungspflicht des Abnehmers hinsichtlich der dafür aufgewendeten Kosten abgelehnt (Urt. vom 25. Mai 1954 - I ZR 24/53 - LM GVG § 13 Nr. 26 = NJW 1954, 1323). Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber aus dieser Entscheidung, die einen völlig anderen Sachverhalt betrifft, nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden. Dort war gerade der Anschluß erhalten geblieben und der Abnehmer hatte, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, wenn auch zunächst nur mit behelfsmäßigem Anschluß, Strom von dem Unternehmen bezogen. Diese Umstände rechtfertigten es, anders als hier eine Erstattungspflicht des Abnehmers hinsichtlich der Kosten der beim endgültigen Wiederanschluß notwendig gewordenen Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom abzulehnen.

17

Muß aber hier der nach zwölf Jahren erfolgte Wiederanschluß des Klägers an das Leitungsnetz der Beklagten als ein Neuanschluß im Sinne der AVB angesehen werden, so hat der Kläger die Kosten dafür der Beklagten zu erstatten. Eine solche Lösung erscheint auch mit Treu und Glauben vereinbar. Im Gegensatz zu einer Zerstörung des Verteilernetzes fällt die des Hausanschlusses nach dem hier gegebenen Sachverhalt in den Bereich der Umstände, die zu Lasten des Klägers gehen. Andererseits wäre es unbillig, Wollte man die Beklagte in derartigen Fällen einerseits für verpflichtet halten, zerstörte Hausanschlußleitungen zur Vermeidung von Gefahren auf ihre Kosten zu sichern oder auch vollständig abzubauen, weil ein Wiederanschluß des Abnehmers wegen der Kriegszerstörung des Gebäudes mit der Anlage auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist, und ihr andererseits auch noch zumuten, nach jahrelanger Unterbrechung der Stromabnahme den Anschluß auf ihre Kosten erneut wieder herzustellen.

18

Der Kläger hat hiernach die vollen Kosten des Wiederanschlusses zu tragen, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob ihm diese Kosten nicht wenigstens teilweise auch schon deshalb auferlegt werden müßten, weil die Verstärkung des Hausanschlusses infolge der Erweiterung seiner Energieanlagen erforderlich wurde.

19

II.

Kosten des Gasanschlusses.

20

Dieselben Überlegungen und Erwägungen, aus denen sich die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der Kosten des Stromanschlusses ergibt, gelten auch hinsichtlich der Frage der Kostentragung wegen des Gasanschlusses; denn die "Allgemeinenen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der st. W. Aktiengesellschaft K." mit der dazu gehörenden Anlage enthalten wegen der Kostentragung hinsichtlich Erstellung und Unterhaltung des Hausanschlusses die gleichen Bestimmungen. Auch die Interessenlage der Parteien ist dieselbe. Die Beurteilung kann auch nicht deshalb eine andere sein, weil der Gasanschluß ursprünglich erhalten geblieben war; denn er wurde, nachdem er lange Jahre unbenutzt den Witterungseinflüssen ausgesetzt war, schließlich im Jahre 1954 beseitigt. Dafür, daß die Beklagte durch unsachliche Erwägungen dazu veranlaßt wurde, bietet aber der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhalt. Dann aber ist auch dieser Wiederanschluß als Neuanschluß zu betrachten, für dessen Kosten der Kläger aufzukommen hat.

21

III.

Die Revision ist hiernach in vollem Umfange begründet; denn die Höhe der von der Beklagten für die Herstellung der Anschlüsse berechneten Kosten ist im einzelnen nicht streitig.

22

Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Der Kläger ist in weiterer Änderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung des von ihr weiter geforderten Betrages zu verurteilen. Ihm sind auch die Kosten sämtlicher Rechtszuge aufzuerlegen, da er in vollem Umfange unterlegen ist oder unterlegen sein würde; denn auch sein ursprünglicher Klagantrag war nicht begründet, wie die Ausführungen zu I und II ergeben.

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr. Dorschel