Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: B 8 SO 59/24 BH
Verwerfung des erneuten Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig; Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision; Kein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe; Geklärte Rechtsfragen durch Rspr. zur Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht und dem Wechsel der Trägerschaft ab dem 1.1.2020
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.01.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 59/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270126BB8SO5924BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 15.12.2023 - AZ: S 1 SO 89/19
- LSG Rheinland-Pfalz - 04.09.2024 - AZ: L 4 SO 85/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein wiederholtes Ablehnungsgesuch, das keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, über die der Senat nicht schon bindend entschieden hätte, ist offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich.
Tenor:
Das erneute Gesuch des Klägers, den Richter am Bundessozialgericht L wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe (Unterstützungsleistungen, zB bei der Wohnungssuche).
Der Beklagte lehnte Anträge des Klägers auf Eingliederungshilfe ab (Bescheid vom 4.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2015; Bescheid vom 15.1.2018; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2019) und bewilligte ihm sodann auf eine Untätigkeitsklage Assistenzleistungen als Leistungen zur sozialen Teilhabe (Bescheid vom 2.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 27.4.2021). Im Laufe der gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren, die das Sozialgericht (SG) Mainz verbunden hat, haben die Beteiligten in einem weiteren vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz geführten Rechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Beklagte dazu verpflichtet hat, zur Ermittlung der Eingliederungshilfebedarfe des Klägers ein Gesamtplanverfahren unter dessen Beteiligung durchzuführen. Die vorliegenden Klagen und die anschließend geführte Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 15.12.2023; Urteil des LSG vom 4.9.2024). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klagen seien unzulässig. Die Bescheide vom 4.4.2014 und vom 15.1.2018 hätten sich jedenfalls zum 31.12.2019 erledigt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem ab 1.1.2020 geltenden neuen Recht nach Teil 2 des SGB IX seien nicht zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits. Die vom Kläger wegen seines neuen Antrags vom März 2020 erhobene Untätigkeitsklage habe sich mit der Erteilung des Bescheids vom 2.7.2020 erledigt, weil der Kläger gegen den anschließenden Widerspruchsbescheid vom 27.4.2021 gesondert Klage erhoben habe. Auch dieses Klagebegehren, mit dem der Kläger ohne Beantragung konkreter Leistungen eine pflichtgemäße Bedarfsermittlung und die Erstellung eines Gesamtplans begehrt habe, habe sich mit dem gerichtlichen Vergleich vom Juni 2022 erledigt, in welchem sich die Beteiligten über die Vorgehensweise bei der vom Kläger erstrebten Bedarfsermittlung verständigt und dies in der Folge auch umgesetzt hätten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Kläger hat den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat dieses Gesuch ohne Beteiligung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15.12.2025). Der Kläger hält im Wege einer "Gegenvorstellung" an dem Gesuch fest (Schriftsatz vom 23.1.2026).
II
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung mit dem abgelehnten Richter. Das wiederholte Ablehnungsgesuch des Klägers, als das seine Gegenvorstellung nur verstanden werden kann, ist offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich (vgl dazu BSG vom 22.4.2025 - B 8 SO 77/24 BH - RdNr 10, BSG vom 20.3.2025 - B 8 SO 33/24 BH - RdNr 8; jeweils mwN). In seinem Schriftsatz bringt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor, über die der Senat nicht schon bindend entschieden hätte (zur fehlenden Abänderungsbefugnis des Gerichts in diesem Fall nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 60 RdNr 15 mwN).
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats prozessfähig; ein besonderer Vertreter war deshalb nicht zu bestellen (vgl BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 2/22 B; ebenso BSG vom 13.12.2022 - B 1 KR 6/22 B).
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht und dem Wechsel der Trägerschaft ab dem 1.1.2020 nicht (vgl zuletzt BSG vom 18.12.2024 - B 8 SO 14/22 R - RdNr 15 ff mwN). Aus diesen Gründen ist auch für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nichts ersichtlich.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) geltend machen könnte, insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass vorliegend statt einer Sachentscheidung ein Prozessur - teil ergangen ist (zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Die Klagen waren aus den vom LSG ausgeführten Gründen unzulässig. Soweit es an einer Verwaltungsentscheidung zum ab 1.1.2020 geltenden Recht der neuen Eingliederungshilfe fehlt, sind die Klagen unzulässig geworden (vgl BSG vom 24.6.2021 - B 8 SO 19/20 B - RdNr 4). Die Untätigkeitsklage auf den Antrag des Klägers vom März 2020 war vor Ablauf der Sechsmonatsfrist (§ 88 Abs 1 Satz 1 SGG) schwebend unzulässig; mit Erlass des Bescheids vom 2.7.2020 hat sich die Klage erledigt. Das Begehren der gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2021 erhobenen Klage, gerichtet auf Durchführung einer Bedarfsermittlung und Erstellung eines Gesamtplans (zur Auslegung von Klageanträgen vgl BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 27/21 B - RdNr 7 mwN) hat sich schließlich mit dem gerichtlichen Vergleich der Beteiligten vor dem LSG im Juni 2022 erledigt, in dem sich der Beklagte zur (erneuten) Bedarfsermittlung und zur Durchführung eines Gesamtplanverfahrens verpflichtet und dies nach den Feststellungen des LSG auch umgesetzt hat.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.