Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 77/24 BH
Beanspruchung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen); Fehlende Hilfebedürftigkeit bei verwertbarem Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 77/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO7724BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 29.04.2024 - AZ: S 10 SO 2246/23
- LSG Baden-Württemberg - 26.11.2024 - AZ: L 2 SO 1694/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein i.S.d. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Vergütungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminverlegungsgrund führt grundsätzlich zu einer entsprechenden Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB Xll).
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit bei verwertbarem Vermögen (einer privaten Lebensversicherung) ab (Bescheid vom 25.7.2023; Widerspruchsbescheid vom 24.8.2023). Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Karlsruhe vom 29.4.2024; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 26.11.2024).
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die von SG und LSG verneinte Hilfebedürftigkeit (§§ 19 Abs 2 Satz 1, 41 Abs 1, 43 SGB XII) formulieren könnte, die nicht bereits geklärt sind. Insbesondere zum Einsatz von Kapitallebensversicherungen als Vermögen liegt bereits umfassende Rechtsprechung des Senats vor (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 2.9.2021 - B 8 SO 4/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 11 RdNr 16 zu einer privaten Rentenversicherung; BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 6/18 R - SozR 4-3500 § 43 Nr 4 RdNr 19 zu einem Tagesgeldkonto; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr 9, RdNr 18 ff zu einer Kapitallebensversicherung). Auch wegen der vom Kläger bemängelten Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) und dessen Bestimmtheit (§ 33 SGB X) sind keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der drohenden Zwangsversteigerung der Wohnung des Klägers.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das LSG hat, wie auch der Kläger selbst im Schreiben vom 12.2.2025 ausführt, keinen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kläger bestrittenen Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Allein die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung des LSG, die der Kläger bestreitet, kann die Revision nicht eröffnen.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (vgl § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr 1 ZPO) ist nichts ersichtlich; insbesondere wird eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz <GG>) nicht erkennbar. Das LSG kann nach seinem Ermessen und auch ohne ein Einverständnis der Beteiligten in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der Berufsrichter des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs 5 SGG). Die Anwendung des § 153 Abs 5 SGG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vorsitzende Richter ein eigenes Dezernat innehat, für das kein anderer Berichterstatter bestellt ist; in diesen Fällen kommt eine Übertragung auf den Vorsitzenden Richter in Betracht (dazu BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - RdNr 8; Littmann in Berchtold, SGG,6. Aufl 2021, § 153 RdNr 36). Vor der Übertragung mit Beschluss vom 20.11.2024, den der Kläger vor der mündlichen Verhandlung erhalten hat, waren die Beteiligten angehört (dazu BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13) und es war über das vom Kläger auf die Anhörungsmitteilung hin angebrachte Ablehnungsgesuch vom 4.11.2024 entschieden worden (Beschluss vom 18.11.2024; im Einzelnen sogleich). Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der Übertragungsentscheidung bestehen angesichts der geklärten Sach- und Rechtslage nicht.
Auch auf eine fehlerhafte Behandlung der gegen den Vorsitzenden Richter angebrachten Ablehnungsgesuche kann ein zugelassener Prozessbevollmächtigter vorliegend eine Beschwerde nicht mit Erfolg stützen. Über das Ablehnungsgesuch vom 4.11.2024 ist - wie ausgeführt - durch Zwischenentscheidung entschieden worden. Um in solchen Fällen mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden ist, muss ein zugelassener Prozessbevollmächtigter wegen § 202 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO geltend machen können, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl nur BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere die im Beschluss vom 18.11.2024 dargelegte Auffassung, das Gesuch, soweit es sich pauschal gegen die mit der Berufung (bislang) nicht befassten übrigen Senatsmitglieder richtete, sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen, ist nicht zu beanstanden (dazu etwa BSG vom 23.10.2017 - B 8 SO 28/17 BH); das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden ist ohnehin als unbegründet behandelt worden.
Auf das zweite, am Tag vor der mündlichen Verhandlung angebrachte Gesuch durfte das LSG unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters verhandeln und entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen. Erfolgt die Ablehnung eines Befangenheitsantrags in den Urteilsgründen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, kann zwar ein Verfahrensfehler vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4). Der abgelehnte Richter darf über ein Ablehnungsgesuch nur selbst (mit)entscheiden, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig ist (vgl nur BVerfG vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 f). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat keine objektiven Anknüpfungspunkte dafür genannt, dass der Vorsitzende Richter voreingenommen sei. Der Vorwurf eines Versuchs "mir vorab keine Reisekosten zu erstatten, um meine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verhindern" entbehrt jeglicher Grundlage, schon weil die angeforderte Fahrkarte zum Termin mit Schreiben vom 13.11.2024 versandt worden ist. Soweit der Kläger sich im Einzelnen gegen die Begründung im Beschluss vom 18.11.2024 wendet, kann dies unter keinem Gesichtspunkt die unsachliche Einstellung des Vorsitzenden Richters begründen; denn er war an diesem Beschluss nicht beteiligt. Das wiederholte Ablehnungsgesuch ist - verbunden mit dem Antrag auf Terminverlegung (dazu sogleich) - damit als prozesstaktisches Mittel zu werten und also rechtsmissbräuchlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) rügen könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es allerdings, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird - wie hier - aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten zwar unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen (vgl nur BSG vom 28.8.1991 - 7 BAr 50/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 5). Der Kläger hatte aber Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Er war ordnungsgemäß geladen und ist in der Terminsmitteilung auf die möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden. Auf seinen Antrag auf Reiseentschädigung hat das LSG ihm einen Gutschein für eine Bahnfahrkarte übersandt. Im Übrigen war ihm in der Terminsbestimmung mitgeteilt worden, dass Prozessgegenstand die vom LSG beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Verfahrensakten sämtlicher Rechtszüge sowie die bereits zuvor mitgeteilten Akten und Unterlagen sind, sodass er sich entsprechend vorbereiten konnte. Der zuvor ergangene Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war dem Kläger ohnehin bereits bekannt.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Kläger erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung geltend gemacht hätte (vgl zB BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11). Ein iS des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl zB BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - juris RdNr 16 und BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11). Ein solcher Grund liegt aber nicht vor. Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, dass der Termin nicht stattfinden könne, solange über den am 4.11.2024 gestellten und am 11.11.2024 näher begründeten Befangenheitsantrag nicht entschieden sei (Schreiben vom 20.11.2024), hat sich der geltend gemachte Verlegungsgrund auch aus seiner Sicht mit Zustellung des Beschlusses vom 18.11.2024 noch vor dem Termin erledigt. Der am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellte Verlegungsantrag, der (bezugnehmend auf den Beschluss vom 18.11.2024) mit dem gleichzeitig angebrachten erneuten Ablehnungsgesuch begründet worden ist, lässt aber keinen Terminsverlegungsgrund nachvollziehbar werden. Der Kläger durfte nach Zustellung des Beschlusses vom 18.11.2024 nicht davon ausgehen, dass sein kurz vor dem Termin gestelltes, im Wesentlichen auf dieselben Ablehnungsgründe gestütztes wiederholendes Ablehnungsgesuch zu einer Terminsverlegung oder -aufhebung führen würde. Zielt ein Ablehnungsgesuch - wie hier - auf die Erzwingung einer Terminsverlegung, handelt es sich um eine vom Ablehnungsrecht nicht erfasste und damit missbräuchliche Motivation (vgl BSG vom 20.1.2023 - B 12 R 17/22 B -, RdNr 10; BSG vom 19.8.2021 - B 11 AL 39/21 B - RdNr 5). Dieses Vorgehen lässt auch keinen Verlegungsgrund nachvollziehbar werden.
Da sich die (vom Kläger angestrebte) Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG richtet (§ 160 SGG), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (vgl nur BSG Beschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - RdNr 15 mwN). Insbesondere die Behandlung der Gesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit vor dem SG lässt solche Mängel hier nicht erkennbar werden.
Die behaupteten Mängel im Verwaltungsverfahren können die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels im gerichtlichen Verfahren iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG von vornherein nicht begründen. Insoweit wendet sich der Kläger nur gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG, nicht gegen dessen prozessuales Vorgehen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).