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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.03.2025, Az.: B 8 SO 33/24 BH

Beanspruchung höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.03.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 33/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:200325BB8SO3324BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 15.06.2018 - AZ: S 62 SO 148/14

Redaktioneller Leitsatz

Die Höhe der Regelbedarfe steht mit der Verfassung in Einklang, und es bestehen auch am Konzept ihrer Fortschreibung keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der Kläger bezieht neben einer Altersrente ergänzend von der Beklagten Grundsicherungsleistungen und bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung (monatliche Kaltmiete 400 Euro, kalte Betriebskosten rund 120 Euro monatlich). Die Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsbewilligung ua einen Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 418 Euro monatlich als Bruttokaltmiete (Bescheide vom 28.12.2013 und 28.1.2014; Widerspruchsbescheid des Hochsauerlandkreises vom 12.3.2014 sowie einem weiteren Bescheid vom 18.3.2014 nach Absetzung der Kosten für die Haftpflichtversicherung). Die Klage, gerichtet auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs und höherer Bedarfe für KdU, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Dortmund vom 15.6.2018; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 2.12.2021). Das zuletzt genannte Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 6.10.2022). Das LSG hat verschiedene Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen, und zwar sowohl sie gegen den Berichterstatter (Beschluss vom 12.9.2023) als auch gegen die Mitberichterstatterin (Beschluss vom 27.7.2023) als auch gegen den Vorsitzenden (Beschluss vom 17.11.2023) gerichtet waren. Es hat die Berufung des Klägers sodann nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, zurückgewiesen (Urteil vom 25.4.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die weiteren Ablehnungsgesuche seien rechtsmissbräuchlich und unzulässig, sodass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden könne. Der Regelsatz sei verfassungskonform. Höhere Bedarfe für KdU seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe Kenntnis von der Kostensenkungsobliegenheit gehabt; ob ein schlüssiges Konzept nach der Rechtsprechung des BSG vorliege, könne offenbleiben, denn mehr als die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 Prozent (hier 418 Euro monatlich) stünden ihm nicht zu.

3

Der Kläger hat beim BSG beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Er macht eine Befangenheit der Mitglieder des Senats, Willkür sowie Gehörsverletzung geltend.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der Bemessung und Fortschreibung des Regelsatzes für die Jahre 2013 und 2014 sind in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (<BVerfG> vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) nicht ersichtlich. Da das BVerfG entschieden hat, dass die Höhe der Regelbedarfe mit der Verfassung in Einklang steht und auch am Konzept ihrer Fortschreibung (vgl § 28a SGB XII) keine verfassungsrechtlichen Zweifel geäußert hat, bedürfte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage neben einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerfG auch der schlüssigen Erläuterung, warum die vom BVerfG in seiner Entscheidung akzeptierten Maßstäbe für die Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr gelten sollen, also weiterhin Klärungsbedarf besteht oder neuer Klärungsbedarf entstanden ist. Es ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Rechtsfrage formulieren könnte, die bezogen auf den streitigen Zeitraum zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl auch BSG vom 8.4.2019 - B 8 SO 42/17 BH - RdNr 6; BSG vom 1.8.2024 - B 8 SO 65/23 BH - RdNr 5 mwN).

6

Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich auch nicht angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur "Angemessenheit" der Bedarfe für Unterkunft und Heizung iS von § 35 SGB XII auf Grundlage eines sog "schlüssigen Konzepts" (zusammenfassend BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110) sowie zum Rückgriff auf das WoGG bei fehlender Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (vgl BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 118 RdNr 34; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 38) und schließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Kostensenkungsaufforderung (vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 31). Auch ist nicht erkennbar, dass sich ungeklärte Fragen zur Berücksichtigung individueller Besonderheiten (zB behinderungsbedingter Art) im Rahmen der konkreten Angemessenheit stellen könnten (vgl zuletzt BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 7/21 R - BSGE 135,9 = SozR 4-3500 § 35 Nr 6 mwN).

7

Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.

8

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend machen könnte. Für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds (vgl § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr 1 ZPO) ist nichts ersichtlich; insbesondere wird eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz <GG>) nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Bevollmächtigter erfolgreich die fehlerhafte Behandlung der vom Kläger angebrachten Ablehnungsgesuche rügen könnte. Das LSG konnte trotz der zuletzt erneut angebrachten Ablehnungsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil diese Gesuche aus den von ihm dargelegten Gründen rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig waren (vgl hierzu BVerfG vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239, 252 f = NVwZ 2012, 1304; BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua = BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 60 RdNr 10d mwN). Im Übrigen wären Rügen, die sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richten, in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (§ 202 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO). Die erfolgreiche Rüge eines Besetzungsmangels iS des § 547 Nr 1 ZPO kommt nach Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur dann in Betracht, wenn an der Entscheidung ein erfolglos abgelehnter Richter mitgewirkt hat und die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs willkürlich war (zuletzt etwa BVerfG vom 21.11.2018 - 1 BvR 436/17 - NJW 2019, 505 RdNr 19 mwN). Dies ist nicht der Fall.

9

Es ergeben sich - entgegen der Behauptungen des Klägers - keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zurückweisung der Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 12.9.2023, vom 27.7.2023 und vom 17.11.2023. Eine vom Kläger sinngemäß behauptete Vorbefassung (§ 202 SGG i.V.m. § 41 Nr 6 ZPO) des Berichterstatters liegt nicht vor; an der angefochtenen Entscheidung des SG hat er nicht mitgewirkt (zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 41 Nr 6 ZPO vgl BGH vom 18.1.2017 - XII ZB 602/15 - NJW-RR 2017, 454 RdNr 12). Im Übrigen ist eine (vermeintlich) fehlerhafte Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit (hier eine Entscheidung aus dem Jahr 2014) kein geeigneter Grund für eine Ablehnung, es sei denn, die Vorentscheidung beruht auf Willkür oder auf Verfahrensfehlern, die auf Voreingenommenheit schließen lassen (vgl BSG vom 1.6.2015 - B 10 ÜG 2/15 C - RdNr 10; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7, jeweils mwN), wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Auch die Annahme des Klägers, das Präsidium des LSG habe Einfluss auf die Senatsbesetzung genommen, um ihm zu schaden, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die Ausführungen des LSG beruhen auf gefestigter Rechtsprechung des BSG und lassen an keiner Stelle erkennen, dass die Richter mit ihrer Rechtsauffassung in irgendeiner Weise die gebotene Distanz und Neutralität haben vermissen lassen (vgl etwa BSG vom 13.12.2022 - B 12 KR 14/22 B - RdNr 8 mwN). Allein die (von der Auffassung des Klägers abweichende) Rechtsauffassung der Richterinnen und Richter rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit (vgl nur BSG vom 29.2.2024 - B 8 SO 20/22 B - RdNr 12).

10

Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er ordnungsgemäß in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Zudem war ihm ungeachtet der Nichtanordnung seines persönlichen Erscheinens antragsgemäß zugesichert worden, dass Fahrtkosten und bei Nachweis der gesundheitlichen Notwendigkeit auch Taxikosten übernommen würden.

11

Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).