Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.12.2022, Az.: B 12 KR 14/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.12.2022
- Aktenzeichen
- B 12 KR 14/22 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 61071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2022:131222BB12KR1422B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.02.2022 - AZ: L 16 KR 194/21
- SG Braunschweig - 19.03.2021 - AZ: S 31 KR 103/18
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Allein eine sprachliche Ungenauigkeit oder (mögliche) Verwechslung im Tatbestand eines Urteils rechtfertigen noch nicht die Annahme, ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter habe tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz sowie Neutralität vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene oder offensichtlich unhaltbar wäre.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 12 KR 14/22 B
LSG Niedersachsen-Bremen 22.02.2022 - L 16 KR 194/21
SG Braunschweig 19.03.2021 - S 31 KR 103/18
……………………………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ………………………………….,
g e g e n
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
beigeladen:
Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2022 durch
den Vorsitzenden Richter H e i n z , die Richterinnen Prof. Dr. W a ß e r und Dr. P a d é sowie die ehrenamtlichen Richterinnen R u d o l p h und K l e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der 1943 geborene Kläger war bis etwa 1980 freiwillig gesetzlich krankenversichert, bis Ende 1994 privat krankenversichert und seitdem ohne Krankenversicherungsschutz. Im Dezember 2016 und vom 15.4.2017 bis zum 31.8.2018 war er bei der Firma P1 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 460 Euro beschäftigt. Sein Arbeitgeber führte Beiträge an die Beklagte ab. Außerdem war der Kläger nach eigenen Angaben 10 Stunden wöchentlich selbstständig tätig.
Mit Schreiben vom 3.7.2017 begehrte der Kläger die schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft und die Ausstellung einer Krankenkassenkarte. Dies lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 6 Abs 3a SGB V ab (Bescheid vom 21.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 16.2.2018).
Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.3.2021); das LSG Niedersachsen-Bremen hat durch den Berichterstatter die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22.2.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist unbegründet, soweit als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gerügt wird (hierzu 1.). Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig (hierzu 2. und 3.).
1. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Er ist der Auffassung, das LSG habe durch einen Richter entschieden, gegen den die begründete Besorgnis der Befangenheit bestehe (§ 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 2 ZPO). Die erhobene Rüge der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung, ist in der Sache aber unbegründet. Es fehlt bereits an hinreichenden Befangenheitsgründen.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Befangenheitsantrag - wie hier - erst nach Erlass des Urteils gestellt wird, weil sich die Gründe für die Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergeben. Das setzt aber voraus, dass der abgelehnte Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl BVerwG Beschluss vom 7.3.2017 - 6 B 53/16 - juris RdNr 20). Diese für einen Verfassungsverstoß notwendigen und gegenüber einer Entscheidung über die Befangenheit an sich erhöhten Voraussetzungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann durch eine die Besorgnis der Befangenheit ablehnende gerichtliche Entscheidung ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nur eintreten, wenn die Ablehnung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob dies der Fall ist, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 436/17 - juris RdNr 19 mwN).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Wie vom Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargestellt, enthält der Tatbestand des angefochtenen Urteils die Sätze:
"Mit Anfrage vom 22. Mai 2017 durch Rechtsanwalt P2 und durch den Antrag des Klägers vom 03. Juli 2017 begehrte er die schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft und die Ausstellung einer Krankenkassenkarte. Er sei sich nicht sicher, ob er bei der Beklagten versichert sei und frage, ob es daran liege, dass er Deutscher sei und nicht aus Muselmanien komme."
Der Kläger legt auch richtig dar, dass sein Antrag eine solche Formulierung nicht enthält und er auch nicht durch den genannten Rechtsanwalt vertreten worden war. Die vom LSG wiedergegebene Äußerung findet sich lediglich in der genannten Anfrage des Rechtsanwalts P2 vom 22.5.2017 (Bl 50 der Verwaltungsakte), bei dem der Kläger im Dezember 2016 und vom 15.4.2017 bis zum 31.8.2018 beschäftigt war. Allein eine sprachliche Ungenauigkeit oder (mögliche) Verwechslung rechtfertigen allerdings noch nicht die Annahme, der abgelehnte Richter habe tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz sowie Neutralität vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene oder offensichtlich unhaltbar wäre. Dabei verkennt der Senat auch nicht die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßstab ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Fehler des abgelehnten Richters vermögen - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 RdNr 57 f, 75 mwN, Stand 4.11.2022). Es ist schon fraglich, ob durch die gerügte Formulierung im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung dem Kläger die Äußerung seines Arbeitgebers sprachlich eindeutig zugeschrieben wird oder ob es sich nur um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt. Selbst wenn dem Kläger eine Äußerung seines Arbeitgebers fälschlicherweise zugeschrieben worden sein sollte, obwohl er sich diese rechtlich nicht zurechnen lassen muss, liegt darin lediglich ein nicht auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss nehmender Sachverhaltsfehler. Die Äußerung wird in den Entscheidungsgründen weder direkt noch indirekt verwertet. Der Kläger hätte insoweit unter den Voraussetzungen des § 139 Abs 1 SGG beim LSG eine Berichtigung des Tatbestands beantragen können.
Selbst wenn allein dadurch, dass die für die Entscheidung unerhebliche Äußerung in den Tatbestand aufgenommen wurde, ein Werturteil des Richters gegenüber der der Äußerung zugrunde liegenden Einstellung zum Ausdruck kommen sollte, rechtfertigte auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit eines Richters gegenüber Verfahrensbeteiligten sind grundsätzlich keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird. Eine Besorgnis der Befangenheit oder der Vorfestlegung im Hinblick auf die Entscheidung ist hierdurch regelmäßig nicht begründet (BVerfG Beschluss vom 1.3.2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 18 RdNr 20 mwN - Richterablehnung (Müller) im NPD-Verbotsverfahren).
2. Soweit der Kläger mangels eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme zu der genannten Formulierung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestützt, muss ua dargelegt werden, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Lediglich bei absoluten Revisionsgründen wird unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16, 16c mwN und 23). Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die ihm zugeschriebene Äußerung die Entscheidung des LSG beeinflusst haben könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3. Der Kläger hat schließlich den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert werden (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Soweit der Kläger auf seine "Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vom 23.04.2021" verweist, reichen solche Bezugnahmen grundsätzlich nicht aus (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13a mwN). Sinn des gesetzlich normierten Zwangs, eine Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu begründen, ist nicht nur die Entlastung des Revisionsgerichts. Vielmehr liegt die Begründungspflicht auch im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 9). Unabhängig davon kann dem in Bezug genommenen Schriftsatz auch keine hinreichend bestimmte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zu den in der Beschwerdebegründung (Seite 6 f) aufgeführten Themen
"der Behördenvertretung, der Versichertenfreiheit und der Versicherungspflicht bei gleichzeitigem
a) Ausschluss des Versicherungspflichtigen aus der gesetzlichen Versicherung durch Gesetz,
b) Nichtausüben gesetzlichen Zwanges auf ihn zum Kontrahieren mit der Privatversicherung durch Offenlassen einer entsprechenden Gesetzeslücke seit nunmehr 13 Jahren"
entnommen werden.
Schließlich fehlen jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der genannten Themen. Insoweit wird auch die aufgeworfene Frage (Seite 7 der Beschwerdebegründung),
"ob von dem schon die gesetzliche Richterfunktion gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht erfüllenden Berufungsrichter durch die pauschale Verweigerung der weiteren sachlichen Beschäftigung mit diesen Rechtsfragen in seinem Urteil der grundrechtliche Anspruch des Klägers und Berufungsklägers auf den Rechtsweg aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht ebenfalls verletzt wird",
den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.