Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1956, Az.: V BLw 1/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 1/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bassum
- OLG Celle - 28.11.1955
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
Verfahrensgegenstand
Verlängerung eines Pachtvertrages
Prozessführer
1.) des Landwirts Johann I., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
2.) der Witwe Sophie I. geb. E., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
1.) den minderjährigen Heiner T., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
2.) dessen Mutter, die Witwe Hermine T., zugleich als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Heiner T., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Voraussetzungen nicht bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist dargetan worden sind (Ergänzung zu V BLw 33/54, RechtdLandw 1954, 246).
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. November 1955 wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsgegner zu 1) ist Eigentümer des in B. gelegenen Hofes von rund 31 ha, an dem der Antragsgegnerin zu 2) kraft elterlicher Gewalt die Verwaltung und Nutznießung zusteht.
Die Antragsteller haben die Gebäude und etwa 19 ha dieses Hofes durch Vertrag vom 10. Januar 1940 für die Zeit vom 1. Oktober 1939 bis zum 30. September 1954 zu einem Pachtzins von jetzt 4.000 DM gepachtet. Der Rest des Hofes von etwa 11-12 ha ist anderweitig verpachtet.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist Eigentümerin eines Hofes in B. in Größe von etwa 30 ha, mit dem eine Mühle verbunden ist, die bis 1951 verpachtet war und seit 1952 stillgelegt ist. Die Antragsgegner wohnen auf dem Hof in B., dessen Ländereien zu einem Teil verpachtet sind und im Übrigen von der Antragsgegnerin zu 2) bewirtschaftet werden.
Im Jahre 1949 kündigten die Antragsgegner den Pachtvertrag mit den Antragstellern, nahmen die Kündigung aber zurück, als sich herausstellte, daß der Pachtvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden war.
Der Antragsteller zu 1) ist ledig und 44 Jahre alt. Seine Mutter, die Antragstellerin zu 2), ist 75 Jahre alt. Auf dem gepachteten Hof leben außer den Pächtern zwei unverheiratete Schwestern des Antragstellers zu 1) und eine verheiratete Schwester mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Kind.
Die Antragsteller beantragten am 30. September 1953 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), das Pachtverhältnis auf angemessene Zeit zu verlängern. Das angerufene Gericht verlängerte das Pachtverhältnis um ein Jahr, d.h. bis zum 30. September 1955, und gestattete den Antragstellern die Aberntung der Feldfrüchte noch nach diesem Zeitpunkt. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurück und brachte in seiner Entscheidung zum Ausdruck, daß eine abermalige Verlängerung über den 30. September 1955 hinaus nicht in Frage komme.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 1. September 1955, der am 6. September bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangen ist, erneut beantragt, das Pachtverhältnis auf angemessene Zeit zu verlängern, und zugleich gebeten, diesen Antrag nachträglich zuzulassen. Sie Haben die verspätete Stellung dieses Antrages damit begründet, daß sie sich bis zuletzt um eine andere Landstelle bemüht und gehofft hätten, eine solche zu finden. Die Antragsteller haben weiter geltend gemacht, trotz ihrer eingehenden Bemühungen sei es ihnen nicht gelungen, eine andere Pachtstelle zu finden oder eine geeignete Landstelle zu kaufen, so daß eine nochmalige Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt sei. Nach ihrer Auffassung ist das umso mehr der Fall, als die in dem vorausgegangenen Verlängerungsverfahren vorgeschützte Absicht der Antragsgegner, den Hof nebst Mühle in B. zu verpachten und den Hof in B. in Eigenbewirtschaftung zu nehmen, garnicht bestehe, wie daraus zu schließen sei, daß die Antragsgegner kürzlich Pachtverträge über Parzellen des Hofes in B. mit der Begründung gekündigt hätten, diese Ländereien selbst bewirtschaften zu wollen. Nach ihrer Darstellung wollen die Antragsteller von diesen Kündigungen erst kurz vor Stellung des neuen Verlängerungsantrages Kenntnis erlengt haben.
Die Antragsgegner haben der Zulassung des verspätet gestellten Antrages widersprochen, weil den Antragstellern die gesetzliche Antragsfrist bekannt gewesen sei und die Räumung des Hofes zum 1. Oktober 1955 auch nicht zu einer unbilligen Härte führe, zumal da die Antragsteller durch den neuen Antrag offenbar nur Zeit zu gewinnen suchten und die Räumung des Hofes zu dem festgesetzten Termin vereiteln wollten, sie sich auch schon vor der erstmaligen Verlängerung des Vertrages um ein anderes Unterkommen hätten bemühen müssen. Die Antragsgegner sind insbesondere der Behauptung entgegengetreten, daß sie nicht die Absicht hätten, den Hof in B. in Selbstbewirtschaftung zu nehmen, Sie haben geltend gemacht, durch die Stillegung der Mühle entstehe ihnen ein erheblicher Schaden; sie seien daher zu einer alsbaldigen Verpachtung des Hofes in B. einschließlich der Mühle genötigt, könnten aber einen Pachtvertrag solange nicht abschließen, als nicht sicher sei, daß der B. Hof von den Antragstellern geräumt werde. Die Kündigung der Pachtverträge über einige Parzellen des Hofes in B. haben die Antragsgegner damit erklärt, daß diese Ländereien wieder vom Hofe aus bewirtschaftet werden sollten.
Das Amtsgericht hat den erneuten Verlängerungsantrag als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller die Verlängerung des Pachtverhältnisses um ein Jahr begehrt. Sie haben vorgetragen, es sei ihnen inzwischen gelungen, zum 1. Oktober 1956 eine neue Pachtstelle zu finden.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich ihre von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Beschwerdeantrag weiter verfolgen. Die Antragsgegner bitten, dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen oder doch als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt, daß der verspätet gestellte Verlängerungsantrag nicht zuzulassen sei, da seine Ablehnung keine unbillige Härte für die Antragsteller bedeute, die in dem Vorverfahren den Antrag fristgerecht gestellt hätten und denen die einzuhaltende Frist sicher bekannt gewesen sei. Falls letzteres nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten sich die Antragsteller nach der Ansicht des Beschwerdegerichts nach der einzuhaltenden Frist unschwer erkundigen können und auch danach erkundigen müssen. Das Beschwerdegericht hat ferner keinen stichhaltigen Grund für die verspätete Stellung des Verlängerungsantrages darin gesehen, daß sich die Antragsteller noch bis Ende August 1955 um eine andere Pachtung oder den käuflichen Erwerb einer landwirtschaftlichen Besitzung bemüht haben wollen, da sie den Antrag bei gutem Willen wenigstens vorsorglich rechtzeitig hätten stellen können.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag ferner in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als unbegründet angesehen. Es hat auf seinen in dem Vorverfahren ergangenen Beschluß hingewiesen, in dem ausdrücklich hervorgehoben worden sei, daß eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht in Frage komme, und daraus hergeleitet, daß die Antragsteller sich deshalb besonders eifrig um eine neue Pachtung oder den Kauf einer neuen Stelle hätten bemühen und sich gegebenenfalls auch mit einer kleineren Stelle hätten zufriedengeben müssen. Fach der Auffassung des Beschwerdegerichts haben die Antragsteller es bereits vor der Pachtverlängerung im Jahre 1954 verabsäumt, sich rechtzeitig nach einer neuen Stelle umzusehen, obwohl sie das Einverständnis der Antragsgegner mit einer Verlängerung des Pachtvertrages angesichts der bereits im Jahre 1949 ausgesprochenen Kündigung nicht hätten annehmen können und auch mit einer gerichtlichen Verlängerung nicht zu rechnen gewesen sei. Das Oberlandesgericht meint, es sei nicht anzunehmen, daß die Antragsteller bei ernstlichem Bemühen keine andere Stelle hätte finden können, und hat zugunsten der Antragsgegner berücksichtigt, daß für sie die weitere Stillegung der Mühle nach den Feststellungen in dem Vorverfahren einen erheblichen Schaden zur Folge haben würde, dessen Tragung ihnen nicht zugemutet werden könne, da die Verpachtung des Hofes in B. mit Mühle auch jetzt noch möglich sei. Es hat die Auffassung der Antragsgegner gebilligt, daß eine Verpachtung des Hofes in Bensen erst vorgenommen werden könne, wenn die Räumung der Besitzung ia Bramstedt durch die Antragsteller feststehe.
Die Behauptung der Antragsteller, sie hätten nunmehr zum 1. Oktober 1956 eine neue Pachtung gefunden, hat das Oberlandesgericht als unsubstantiiert angesehen, weil sie dieses Vorbringen ohne nähere Angaben lediglich durch das Zeugnis einer Schwester des Antragstellers zu 1) unter Beweis gestellt hätten, während es doch selbstverständlich gewesen sei, entweder, den Pachtvertrag über diese Stelle oder eine rechtsverbindliche Zusage des neuen Verpächters vorzulegen. Das Beschwerdegericht hat deshalb keine Veranlassung gesehen, die benannte Zeugin zu vernehmen. Nach seiner Ansicht kommt bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht in Frage.
Die Antragsteller rügen in formeller Hinsicht, daß das Beschwerdegericht ihnen keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem letzten Schriftsatz der Antragsgegner gegeben und auch die Schwester des Antragstellers zu 1) über die Pachtung eines anderen Hofes zum 1. Oktober 1956 nicht gehört habe. Sie tragen vor, die beiden unverheirateten Schwestern des Antragstellers zu 1) hätten die landwirtschaftliche Besitzung in B. Nr. ... gekauft und diese an sie (Antragsteller) ab 1. Oktober 1956 verpachtet, und behaupten ferner, die beiden Schwestern seien inzwischen als Eigentümerinnen der Besitzung im Grundbuch eingetragen worden. Baß der Kaufvertrag in der Beschwerdeinstanz nicht vorgelegt worden ist, erklären die Antragsteller damit, daß dieser damals noch nicht beurkundet gewesen sei. Sie halten daher den Vorwurf, ihr Vorbringen über die neue Pachtung sei unsubstantiiert gewesen, für ungerechtfertigt. Ferner wenden sie sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß in der Nichtzulassung ihres Antrages keine unbillige Härte liege. Sie machen geltend, sie hätten von der zweimonatigen Frist des § 8 Abs. 3 Buchst b LPG keine Kenntnis gehabt, und, weisen darauf hin, daß es zu ihrem wirtschaftlichen Ruin führen müsse, wenn sie genötigt seien, den Hof vor Antritt der neuen Pachtung zu räumen; denn in diesem Falle müßten sie ihr Vieh verkaufen, da sie keine Möglichkeit haben würden, Futter anzubauen und zu ernten und das Vieh durch den nächsten Winter zu bringen. Nach Ansicht der Antragsteller würde hingegen eine einjährige Vertragsverlängerung für die Antragsgegner keine Härte bedeuten, weil der bisherige Interessent für die Pachtung des Hofes in B. inzwischen in eine Landwirtschaft eingeheiratet habe und deshalb als Pächter dieses Hofes nicht mehr in Frage komme. Die Antragsteller werfen den Antragsgegnern weiterhin vor, irreführenderweise behauptet zu haben, die Besitzung in Bramstedt in Eigenbewirtschaftung nehmen zu wollen, während sie tatsächlich den Hof in B. weiter bewirtschaften und die Mühle außer Betrieb setzen wollten. Nach ihrer Ansicht ist das Beschwerdegericht danach bei seiner Entscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß sie schon wegen der Kündigung im Jahre 1949 mit einer freiwilligen Verlängerung des Pachtvertrages seitens der Verpächter nicht hätten rechnen können.
Die Antragsteller machen schließlich noch geltend, daß die Rechtsbeschwerde nach § 2 Abs. 3 LVR zulässig sei, weil es sich hier um die Unzulässigkeit der Beschwerde handele. Sie leiten das daraus ab, daß das Beschwerdegericht ihren Antrag als unzulässig verworfen habe. Außerdem weisen die Antragsteller auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1952 (V BLw 53/52) hin, in der dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden sei. Sie glauben, aus dieser Entscheidung folgern zu können, daß auch im vorliegenden Falle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden müsse.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Antragsteller berufen sich für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf § 2 Abs. 3 LVR. Sie haben dabei übersehen, daß die Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15. Oktober 1948 nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 LwVG am 1. Oktober 1953 außer Kraft getreten ist. Ihr Vorbringen ergibt, daß sie die Rechtsbeschwerde für zulässig halten, weil ihre sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden sei. Falls das zuträfe, würde die Rechtsbeschwerde allerdings nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben seini denn nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind hier indessen nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller nicht als unzulässig angesehen und sie dementsprechend als unzulässig verworfen, es hat vielmehr nicht nur geprüft, ob der verspätet gestellte Verlängerungsantrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LPG nachträglich zuzulassen ist, sondern hat auch zu diesem Antrage sachlich Stellung genommen. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist denn auch weder von dem Oberlandesgericht noch von den Antragsgegnern jemals in Zweifel gezogen worden. Aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG läßt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde danach nicht herleiten; denn die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten steht hier ebenfalls nicht in Rede.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so daß die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auch nicht aus § 24 Abs. 1 LwVG folgt.
Die Antragsteller wollen offenbar die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG herleiten, indem sie sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1952 (V BLw 53/52) berufen und ausführen, nach dem in diesem Beschluß Gesagten hätte auch im vorliegenden Falle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Damit soll anscheinend zum Ausdruck gebracht werden, daß das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe. Hierauf haben sich die Antragsteller erst in dem am 24. Februar 1956 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 23. Februar berufen. Da die Rechtsbeschwerde am 5. Januar 1956 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, lief die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bis zum 5. Februar 1956 (§ 26 Abs. 2 LwVG). Die Antragsteller haben danach erst nach dem Ablauf dieser Frist geltend gemacht, daß ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliege, und sich damit zu spät auf diese Vorschrift berufen. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 33/54, RechtdLandw 1954, 246) ausgesprochen, daß es in den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG unbeachtlich sei, wenn die Fundstelle der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein solle, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde angegeben werde. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1954 (Bay ObLG Z 1954, 256 [577]) aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1954 abgeleitet, daß, wenn schon die verspätete Angabe der Fundstelle unbeachtlich sei, dasselbe erst recht für die Berufung auf den Beschwerdegrund aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG selbst gelten müsse. Es hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, daß die Berufung auf eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift nicht in Schriftsätzen nachgeholt werden könne, deren Eingang bei dem Rechtsbeschwerdegericht nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde liege. Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsauffassung des erkennenden Senats. Die Antragsteller haben danach die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zu spät geltend gemacht. Außerdem haben sie auch nicht, wie es hätte geschehen müssen, dargelegt, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954, BGHZ 15, 5 [9/10] = RechtdLandw 1954, 331). Da hiernach schon den Erfordernissen für die Begründung einer auf § 24 Aba 2 Nr. 1 LwVG gestützten Rechtsbeschwerde nicht genügt ist, konnte dahingestellt bleiben, ob es auch an der von den Antragstellern offenbar angenommenen Abweichung im Sinne dieser Vorschrift fehlt.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 24 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Diese war daher gemäß § 27 Abs. 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Für eine sachliche Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung war infolgedessen kein Baum.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 34, 44, 45 LwVG.