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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1952, Az.: V BLw 53/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1952
Aktenzeichen
V BLw 53/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 21.04.1952

Verfahrensgegenstand

Pachtschutzes

Prozessführer

des Bauern Wilhelm H. in B. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Hermann G. in B. Nr. ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. April 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahre 1909 ein Häuslingsverhältnis, auf Grund dessen der Antragsteller 4,5 ha Land bewirtschaftet, das dem Antragsgegner gehört, und jährlich an 230 Tagen Arbeitshilfe zu leisten hat, die ihm mit 3,- DM pro Tag berechnet wird. Die Familie des Antragstellers besteht aus 5 Personen, darunter seinem Schwiegersohn W.. Dieser hat wegen des Alters des Antragstellers seit einigen Jahren die Häuslingsarbeiten bei dem Antragsgegner verrichtet.

2

Der Antragsgegner hat zunächst eine Fläche von 7-8 Morgen des von dem Antragsteller bewirtschafteten Landes auf Grund einer von ihm angeblich ausgesprochenen Kündigung für sich in Anspruch genommen. Am 29. Oktober 1951 hat der Antragsgegner sodann das ganze Pachtverhältnis fristlos gekündigt und dies damit begründet, der Schwiegersohn des Antragstellers habe sich ihm gegenüber derartig verhalten, daß ihm eine Fortsetzung des Häuslingsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne.

3

Der Antragsteller hat den Standpunkt vertreten, eine Kündigung der 7-8 Morgen sei entgegen der Behauptung des Antragsgegners im Oktober 1949 nicht erfolgt und ein Grund zur Kündigung des ganzen Pachtverhältnisses nicht gegeben. Er hat beantragt, die Kündigung der 7-8 Morgen sowie die Kündigung des gesamten Häuslingsverhältnisses für unwirksam zu erklären, während der Antragsgegner um Zurückweisung dieser Anträge gebeten hat.

4

Nach einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht in Bassum den Antrag, die Kündigung bezüglich der 7-8 Morgen für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen, dagegen die Kündigung des restlichen Pachtlandes für unwirksam erklärt.

5

Diese Entscheidung ist dem Antragsgegner am 27. Februar 1952 zugestellt worden. Durch eine am 17. März 1952 bei dem Amtsgericht eingegangene Schrift hat er gegen die amtsgerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Zur Begründung dieses Antrages hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners vorgetragen: Er habe die Beschwerdeschrift am 10. März diktiert und zur Absendung fertiggestellt, sie auch an diesem Tage unterzeichnet und dabei das Datum des 10.3. in 12.3. abgeändert, da am 12. März mehrere Termine bei dem Amtsgericht in Bassum angestanden hätten und er die Beschwerdeschrift bei dieser Gelegenheit bei dem Amtsgericht habe einreichen wollen. Er habe deshalb verfügt, daß die Beschwerdeschrift am 12. März mitgenommen werden solle. Die Termine habe er dann aber wegen anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst wahrgenommen, sondern hier mit einen bei ihm in der Ausbildung befindlichen Referendar beauftragt, der die Beschwerdeschrift offenbar nicht mitgenommen habe, denn sie sei am 14. März an dem Platze aufgefunden worden, an dem die Terminsachen bereitgelegt zu werden pflegten. Die Versäumung der Frist sei daher auf ein Büroversehen zurückzuführen.

6

Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluß vom 21. April 1952 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen.

7

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt.

8

Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe nicht auf einem Versehen des Büros oder einem Verschulden des Referendars, sondern sei auf das Verhalten des Vertreters selbst zurückzuführen, und hat es als unverständlich bezeichnet, daß die Beschwerdeschrift nicht am 10. März abgesandt, sondern stattdessen verfügt worden sei, daß sie noch zwei Tage, und zwar bis zum letzten Tage der Frist, liegen bleiben solle. Das Beschwerdegericht vertritt die Ansicht, der Vertreter des Antragsgegners hätte sicherstellen müssen, daß die Beschwerdeschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht einging. Dazu habe es nicht genügt, daß das Schriftstück auf den für Terminsachen bestimmten Platz gelegt worden sei, vielmehr hätte der Bevollmächtigte, wenn er nicht selbst nach Bassum fahren wollte, den Referendar auf die Beschwerdeschrift hinweisen müssen und ihre Aushändigung an diesen nicht dem Büro überlassen dürfen. Das Beschwerdegericht hat dem Vertreter daher ein eigenes Verschulden zur Last gelegt, deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist versagt und die sofortige Beschwerde dementsprechend wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.

9

Der Antragsgegner meint, das Beschwerdegericht habe zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Vertreters gestellt, und führt hierzu aus: Die Entfernung von Twistringen bis zum Amtsgericht in Bassum betrage 9 km. Mit der Eisenbahn erfordere der Hin- und Rückweg 4 Stunden und mit dem Fahrrad 1 1/2-2 Stunden. Deshalb gebe der Bevollmächtigte seine für das Gericht bestimmte Post regelmäßig einer in Twistringen wohnenden und in Bassum tätigen Angestellten mit. Da sich diese Beförderungsart nicht immer als zuverlässig erwiesen habe, habe er wichtige Sachen selbst mitgenommen, wenn er Termine bei dem Amtsgericht in Bassum wahrgenommen habe. Die zur Mitnahme bestimmten Schriftstücke seien stets mit Zetteln versehen worden, auf denen die Mitnahme am Terminstage verfügt worden sei. Da regelmäßig mehrere Fristen abliefen, bestehe für diese Sachen eine besondere Mappe, in die die mitzunehmenden Schriftstücke hineingelegt würden. Im vorliegenden Falle sei die Mitnahme am 12. März auch auf einem besonderen Zettel verfügt worden. Die Akten seien sodann zum Heften in die Registratur gegeben worden, die ihrerseits die Beschwerdeschrift in die Mappe zur Mitnahme am 12. März hätte legen müssen. Die Termine an diesem Tage habe ein Referendar wahrgenommen, der sich stets als zuverlässig erwiesen habe und dessen Ausbildungszeit am nächsten Tage abgelaufen sei. Wie es gekommen sei, daß die Beschwerdeschrift nicht rechtzeitig zum Gericht gelangt sei, stehe nicht fest. Wahrscheinlich sei sie durch ein Versehen des Personals nicht in die Ausgangsmappe gelegt worden. Ein solcher Fehler könne immer einmal unterlaufen. Für den Bevollmächtigten sei es unmöglich, auch noch eine Kontrolle der abgehenden Post durchzuführen; insoweit müsse er sich auf sein geschultes Personal verlassen, an dessen Kontrolle er es nicht fehlen lasse. Es werde ein Termin- und Fristenkalender geführt. Die Fristsachen kämen 2-3 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage und würden getrennt von dem sonstigen Dezernat vorgelegt. Der Bürovorsteher überprüfe die Kalender. Darüber hinaus mache der Vertreter selbst Stichproben, indem er einen besonderen Terminkalender führe, in dem er wöchentlich mehrere Fristen notiere, deren Einhaltung er auf Grund dieses Kalenders kontrolliere. Dem Vertreter selbst könne daher die Versäumung der Frist nicht zur Last gelegt werden.

10

Der Antragsgegner hat das von ihm eingelegte Rechtsmittel als sofortige weitere Beschwerde bezeichnet und die Ansicht vertreten, die Rechtsbeschwerde sei gegen den angefochten Beschluß nicht gegeben, weil es sich bei ihm nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handle, die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen und die Beschwerdesumme nicht erreicht sei. Diese Auffassung ist irrig. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Es hat damit eine Entscheidung getroffen, die, wenn es bei ihr sein Bewenden hätte, das Verfahren abschließen würde. Derartige Entscheidungen fallen unter die in der Hauptsache gemäß § 23 LVO ergehenden Entscheidungen. Ihre Anfechtung ist sogar insofern erleichtert, als sie nach § 2 Abs. 3 LVR ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden können. Diese ist auch das einzige Rechtsmittel, das in Landwirtschaftssachen gegen die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gegeben ist. Da der Antragsgegner jedenfalls das in seinem Falle zulässige Rechtsmittel einlegen wollte, war die "sofortige weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde zu behandeln.

11

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

12

Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem eigenen Verschulden des Vertreters des Antragsgegners nicht in Frage kommt, denn nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RFGG steht das Verschulden des Vertreters einem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleich. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe im vorliegenden Falle zu Unrecht ein Verschulden des Vertreters angenommen, ist gerechtfertigt. Wie glaubhaft gemacht ist, hat Rechtsanwalt ... die Beschwerdeschrift am 10. März also zwei Tage vor Ablauf der Frist, diktiert und sie an demselben Tage auch unterschrieben. Dies zeigt, daß die Akten rechtzeitig vorgelegt und von ihm auch alsbald bearbeitet worden sind. Darin, daß Rechtsanwalt ... die Beschwerdeschrift nicht noch am 10. März zur Post gab oder sie am folgenden Tage durch die in Bassum beschäftigte, für ihn als Bote tätige Angestellte zum Amtsgericht mitnehmen ließ, kann ein Verschulden gefunden werden. Er hat durch seine im dritten Rechtszuge abgegebene, die bisherigen Angaben lediglich erläuternde eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß sich die Beförderung der herausgehenden Post durch die Angestellte als nicht immer zuverlässig erwiesen hat und daß er deshalb diese Post selbst mitgenommen hat, wenn er an den Terminstagen nach Bassum fuhr. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden, denn es bot die sicherste Gewähr für einen rechtzeitigen Eingang der Schriftstücke bei Gericht. Es kann deshalb auch kein Verschulden darin erblickt werden, daß die Abgabe der Beschwerdeschrift bei Gericht für den letzten Tag der Beschwerdeschrift vorgesehen wurde. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Stenotypistin D. hat Rechtsanwalt ... auch ausdrücklich verfügt, daß die Beschwerdeschrift am 12. März nach Bassum mitgenommen werden solle, wie es stets bei allen Sachen geschehen ist, die auf diese Weise nach Bassum gelangen sollten. Er konnte also damit rechnen, daß die Beschwerdeschrift zur Mitnahme am 12. März bereitgelegt würde. Das ist aber offensichtlich nicht geschehen, denn sonst wäre nicht verständlich, warum der Referendar, der die Termine am 12. März wahrgenommen hat, sie nicht mit den sonstigen in der Ausgangsmappe befindlichen Schriftstücken mitgenommen und abgeliefert haben sollte. Gerade die Tatsache, daß die Beschwerdeschrift erst am 14. März an dem Platze gefunden wurde, an dem die mitzunehmenden Sachen bereitgelegt zu werden pflegen, deutet darauf hin, daß sie am 12. März sich nicht an dieser Stelle befunden hat. Das kann aber wiederum nur darauf beruhen, daß dem Büropersonal ein Versehen unterlaufen ist, denn nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Gretzinger hatte sich das Bereitlegen der mitzunehmenden Ausgänge an einem bestimmten Platze bisher bewährt und war das Büropersonal mit dieser Handhabung auch vertraut. Ihm ist ohne weiteres zu glauben, daß in seiner Praxis laufend Fristen zu wahren sind, sodaß die Einreichung der Beschwerdeschrift im vorliegenden Falle nichts Aussergewöhnliches darstelle te und keine, ganz besondere Sorgfalt erforderlich machte. Da das eingeschlagene Verfahren bisher zu keinen Mißhelligkeiten geführt hatte, konnte Rechtsanwalt ... sich darauf verlassen, daß auch im vorliegenden Falle das Verfügen der Mitnahme am 12. März genügen werde, um den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht zu gewährleisten, zumal da er es nach den von ihm dargelegten Maßnahmen an der nötigen Überwachung seines Personals nicht hat fehlen lassen. Es würde auf eine Überspannung der an ihn zu stellenden Sorgfalt hinauslaufen, wenn man verlangen wollte, daß er in jedem einzelnen Falle auch noch den Abgang der Schriftstücke überwachen müsse, durch die eine Frist gewahrt werden soll.

13

Nach alledem hat das Beschwerdegericht zu Unrecht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts angenommen und aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche