Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1954, Az.: V BLw 33/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 33/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hamburg-Altona
- OLG Hamburg - 10.03.1954
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
Prozessführer
des Rechtsanwalts Dr. Hans-Jürgen K. in H., Sp.,
Prozessgegner
die Witwe Katharina K. geb. T. in H.-St., L. D., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... Dr. ... und ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Im Falle des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde voraus, daß die Entscheidung von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet wird.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1954 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.200 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist die Mutter des Antragsgegners. Ihr am 8. Januar 1947 verstorbener Ehemann hatte sie in einem Testament vom 15. Mai 1920 zur Vorerbin und seinen Sohn, den Antragsgegner, zum Nacherben eingesetzt. Zum Nachlaß gehörte ein etwa 2 ha großes Grundstück, das im Grundbuch von St.-L. Bd 31 Bl 1518 eingetragen ist. Auf diesem Grundstück befanden sich ein Bauernhaus und Stellungen, die im Jahre 1943 durch Bomben zerstört worden sind. Der Einheitswert beträgt 4.420 DM. In einem notariellen Vertrag vom 11. Mai 1948 schlug die Antragstellerin die testamentarische und auch die gesetzliche Erbschaft zugunsten des Antragsgegners aus. Zum Ausgleich räumte der Antragsgegner der Antragstellerin den lebenslänglichen Nießbrauch am Nachlaß ein. Außerdem verpflichtete er sich, seiner Mutter eine angemessene Unterhaltsrente zu zahlen und für den Fall der Errichtung eines neuen Wohnhauses ihr eine angemessene Wohnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner ist auf Grund des Erbscheins vom 21. Mai 1948 am 8. April 1949 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Er hat inzwischen auf dem Grundstück ein Eigenheim gebaut. Auf seinen Antrag ist am 11. September 1953 der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen worden.
Die Antragstellerin hat im Oktober 1953 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen:
- 1.
ihr über die von ihm bisher freiwillig gezahlten 130 DM monatlich einen weiteren Versorgungsbetrag von 220 DM monatlich zu zahlen,
- 2.
Ihr anstelle des zur Zeit von ihr bewohnten unangemessenen einen angemessenen Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Beschluß vom 22. Dezember 1953 die Sache an die Prozeßabteilung des Amtsgerichts verwiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner (sofortige) Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel, das es als einfache Beschwerde behandelt hat, zurückgewiesen, weil es sich bei dem Streit der Parteien nicht um eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Nr. 5 LwVG handele. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der Vorentscheidungen erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Fach § 24 Abs. 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zugelassen ist, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (Nr. 1), oder soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts beruht auf der Vorschrift des § 12 Abs. 1 LwVG wonach das Landwirtschaftsgericht, wenn es sich für unzuständig hält, die Sache an das zuständige Gericht abzugeben hat.
Dies gilt sowohl für die örtliche wie auch für die sachliche Unzuständigkeit. Ob ein solcher Abgabebeschluß, wie Lange-Wulff (LwVG § 12 Anm. II 3, § 22 D I) meinen, eine Entscheidung in der Hauptsache ist und, soweit es sich um die sachliche Unzuständigkeit handelt, der sofortigen Beschwerde und unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG auch der Rechtsbeschwerde unterliegt, oder ob der Abgabebeschluß, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit Wöhrmann-Herminghausen (LwVG § 12 Anm. 12) annimmt, keine Entscheidung in der Hauptsache darstellt und deshalb nicht die sofortige, sondern nur die einfache Beschwerde gegeben ist und damit eine Rechtsbeschwerde ausgeschlossen wäre (§ 24 Abs. 3 LwVG), mag dahingestellt bleiben. Auch wenn der Abgabebeschluß als eine Entscheidung in der Hauptsache aufzufassen ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht als zulässig angesehen werden.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG setzt voraus, daß das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Rechtsbeschwerde heißt es zwar, daß das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 1949 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 1949 abgewichen sei. Es wird auch ausgeführt, worin die Abweichung von den genannten Entscheidungen erblickt wird. Diese Angaben genügen jedoch nicht der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wie die abweichenden Entscheidungen bezeichnet werden müssen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, daß die Entscheidungen so deutlich zu bezeichnen sind, daß für den Bundesgerichtshof ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar ist, welche Entscheidung gemeint ist (vgl. Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 24 Anm. 17). Wenn, wie das hier der Fall ist, nur das Datum der angeblich abweichenden Entscheidungen angegeben wird, bleibt unklar, welche von - in der Regel - mehreren von dem betreffenden Gericht unter demselben Datum erlas enen Entscheidungen sich mit der streitigen Rechtsfrage befaßt. Es bedarf an einem solchen Fall regelmäßig näherer Ermittlungen zwecks Feststellung, welche von mehreren Entscheidungen für die Beurteilung in Frage kommt. Zur Vermeidung derartiger Unklarheiten und Zweifel müssen die Entscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, entweder mit dem Datum und Aktenzeichen angegeben werden, so daß sie ohne weiteres angefordert werden können, oder es muß die Stelle bezeichnet werden, wo die Entscheidung, wenn sie veröffentlicht wurde, abgedruckt ist. Diesem Erfordernis Genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Die nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte Angabe der Fundstelle der Entscheidungen ist unbeachtlich.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützt werden. Die nach § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind ebenso wie die früheren Landwirtschaftsgerichte der britischen Zone keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt (BGHZ 12, 254 [257] = RechtdLandw 1954, 132). Bei einem Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts handelt es sich somit nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 44, 45 LwVG.